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Beschluss

20 U 102/14

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2014:0611.20U102.14.00
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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. G r ü n d e: Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung ein versichertes Ereignis im Sinne der Ziff. K.3.1 der Klauseln zu den Wohngebäudeversicherungsbedingungen der Beklagten verneint. Der Versicherungsfall der „Überschwemmung“ liegt nicht vor. Nach der von der Beklagten in ihren Bedingungen verwendeten Definition ist Überschwemmung „eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude steht (Versicherungsgrundstück)“ durch „Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern“ oder „Witterungsniederschläge“. Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers setzt eine Überflutung von Grund und Boden voraus, dass sich erhebliche Wassermengen auf der Oberfläche des Geländes, auf welchem das versicherte Gebäude liegt, ansammeln (vgl. BGH, Urt. v. 20.04.2005, IV ZR 252/03, VersR 2005, 828). Der Vorgang der Überflutung wird nach dem Sprachgebrauch dadurch geprägt, dass Wasser über die Oberfläche hinaus tritt und nicht mehr „erdgebunden“ ist. Versicherungsschutz wegen Überflutung umfasst daher nur Schäden, die dadurch hervorgerufen werden, dass der Grund und Boden außerhalb des Gebäudes überflutet wird, also das Wasser über die Erdoberfläche hinaus austritt oder über es geleitet wird (vgl. Senat, Beschl. v. 03.08.2005, 20 U 103/05, zfs 2006, 103; OLG Köln, Urt. v. 09.04.2013, 9 U 198/12, VersR 2013, 1174; OLG Bamberg, Beschl. v. 11.03.2013, 1 U 161/12, r+s 2014, 19; OLG Oldenburg, Beschl. v. 20.10.2011, 5 U 160/11, VersR 2012, 437; OLG Nürnberg, Urt. v. 18.06.2007, 8 U 2837/06, r+s 2007, 329; OLG Karlsruhe, Urt. v. 05.07.2001, 19 U 01, NVersZ 2001, 570). Hieran gemessen stellt das vom Kläger geschilderte Ereignis keine bedingungsgemäße Überschwemmung dar. Der Kläger hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass durch eine abgesackte Pflasterung vor der Tür zum Heizungsraum des versicherten Gebäudes Wasser in den Bodenaufbau eindringe, wenn bei ungünstigen Witterungsverhältnissen und starkem Regen Niederschlagswasser nicht schnell genug abgeführt werden könne. Niederschlagswasser staue sich dort wie in einer Wanne auf und dringe in das Gebäude ein. Der Kläger hat insoweit bereits nicht dargetan, dass sich auf der Oberfläche des Geländes außerhalb des Gebäudes erhebliche Wassermengen angesammelt hätten. Vielmehr ist das Eindringen des Wassers nach eigenem Vorbringen des Klägers auf die bauliche Gestaltung des Grundstücksbereichs vor dem Heizungsraum – nämlich die Versiegelung des Grund und Bodens mit Pflastersteinen – zurückzuführen. Die Ansammlung von Wasser auf einer versiegelten Fläche stellt aber keine bedingungsgemäße Überschwemmung dar. Denn auch nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist eine Überschwemmung ein Zustand, bei dem eine normalerweise trockenliegende Bodenfläche von Wasser bedeckt wird. Die Anstauung von Wassermassen auf Flachdächern, Terrassen oder Balkonen aufgrund mangelnder Entwässerung unterfällt daher nicht dem Versicherungsschutz. Vielmehr handelt es sich hier um das Ergebnis einer unzureichenden Errichtung oder Unterhaltung des Gebäudes, für welches der durchschnittliche Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz aus der Elementarversicherung erwartet (OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.09.2011, 12 U 92/11, VersR 2012, 231). Der vom Kläger zitierten Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth (r + s 2012, 442 ff.) folgt der Senat nicht. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen. Auf den o.g. Hinweisbeschluss wurde die Berufung zurückgenommen.