Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 26.02.2014 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen teilweise abgeändert. Dem Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, in der von ihm in C betriebenen C2-Apotheke Kunden bei dem ausschließlichen Erwerb preisgebundener Arzneimittel „C3“ zu gewähren für den Besitz einer Kundenkarte und/oder dies zu bewerben, wenn dies geschieht wie beim Erwerb preisgebundener Arzneimittel durch den Kunden D am 06.02.2014. Dem Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Dauer der Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen; der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bleibt zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Verfügungsbeklagte zu 20 % und die Verfügungsklägerin zu 80 %. G r ü n d e A. Die Verfügungsklägerin betreibt in C unter der Firma „Die B Apotheke B2 B3“ eine Apotheke mit Zweigniederlassungen in B4 und B5. Der Verfügungsbeklagte betreibt in C unter der Firma „C2-Apotheke C4“ ebenfalls eine Apotheke. Dort unterhält er ein Kundenbindungssystem, bei dem er als „Taler“ bzw. „C3“ bezeichnete Warengutscheine/Wertmarken an seine Kunden ausgibt. Für eine bestimmte Anzahl von „Talern“ können Kunden sodann in der Apotheke des Verfügungsbeklagten bestimmte – als „C5starke Talerprämien“ bezeichnete – Sachprämien (vorwiegend Haushaltsartikel) erhalten (Prämienübersicht Februar 2014 = Blatt 21 der Gerichtsakte). Am 06.02.2014 betrat der gesetzlich krankenversicherte Kunde D die Apotheke des Verfügungsbeklagten. Der Kunde, der im Besitz einer von dem Verfügungsbeklagten zuvor ausgestellten Kundenkarte war, legte dort ärztliche Rezepte für mehrere verschreibungspflichtige Arzneimittel vor. Er erhielt alle Medikamente bis auf ein Arzneimittel, das in der Apotheke nicht vorrätig war und bestellt werden musste. Zu mehreren Arzneimitteln musste er eine Zuzahlung leisten (Kassenbeleg Blatt 19 der Gerichtsakte). Zudem erhielt der Kunde von einer Mitarbeiterin des Verfügungsbeklagten einen „Taler“ sowie eine „lila C6-Tasche“ aus Stoff. Hierbei erklärte diese Mitarbeiterin, der „Taler“ werde deshalb gewährt, weil der Kunde im Besitz einer Kundenkarte sei. Wenn er das nicht vorrätige Medikament am Folgetag abhole, werde er zwei weitere „Taler“ erhalten. Zudem erhalte er einen weiteren „Taler“, wenn er bei seinem nächsten Einkauf in der Apotheke die „lila C6-Tasche“ mitbringe. Als der Kunde das zunächst nicht vorrätige Arzneimittel später abholte, erhielt er die versprochenen zwei weiteren „Taler“. Mit anwaltlichem Schriftsatz ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 07.02.2014 (Blatt 22-24 der Gerichtsakte) mahnte die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten ab. Die Gewährung der „Taler“ sowie das Inaussichtstellen der Gewährung weiterer „Taler“ stellten einen Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung dar. Die Verfügungsklägerin hat am 10.02.2014 beim Landgericht Essen den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Sie hat die bereits in ihrer Abmahnung vertretene Rechtsauffassung weiter vertieft. Die Verfügungsklägerin hat (zuletzt) beantragt, dem Verfügungsbeklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, 1. in der von ihm in C betriebenen „C2-Apotheke“ Kunden bei dem ausschließlichen Erwerb preisgebundener Arzneimittel 1.1 „C3“ zu gewähren für den Besitz einer Kundenkarte und/oder dies zu bewerben; 1.2 „C3“ zu gewähren für den Besitz einer „lila C6-Tasche“ und/oder dies zu bewerben; 1.3 „C3“ zu gewähren für das Abholen eines bestellten Arzneimittels und/oder dies zu bewerben, insbesondere wenn dies wie beim Verkauf von preisgebundenen Arzneimitteln am 06.02.2014 durch Gewährung von einem „C3“ für den Besitz einer Kundenkarte sowie durch Ankündigung der Gewährung jeweils eines weiteren „C3s“ für den Einkauf mit einer „lila C6-Tasche“ und das Abholen eines bestellten Arzneimittels erfolgt; 2. (der erstinstanzliche Antrag zu 2. ist nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens vor dem Senat) ; 3. (der erstinstanzliche Antrag zu 3. ist nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens vor dem Senat) . Der Verfügungsbeklagte hat beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Der Verfügungsbeklagte hat die Auffassung vertreten, sein Vorgehen sei rechtlich nicht zu beanstanden. Jeder Kunde, der unter Vorlage seiner Kundenkarte bei ihm einkaufe, erhalte einen „Taler“, unabhängig davon, was er einkaufe. Es handele sich hierbei um einen zulässigen Treuebonus. Ebensowenig sei die angekündigte „Taler“-Gewährung bei einem erneuten Einkauf mit der „lila C6-Tasche“ zu beanstanden. Die zwei „Taler“, die im Falle unzureichender Bevorratung gewährt würden, seien nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Ausgleich für Unannehmlichkeiten zulässig. Die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen hat mit dem angefochtenen, am 26.02.2014 verkündeten Urteil den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (vollumfänglich) zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Urschrift des Urteils (Blatt 61-70 der Gerichtsakte) verwiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Verfügungsklägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie hat das erstinstanzliche Urteil zunächst in vollem Umfang angefochten, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie ihre Berufung teilweise wieder zurückgenommen. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens beantragt die Verfügungsklägerin, es dem Verfügungsbeklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Androhung von Ordnungsmitteln im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, in der von ihm in C betriebenen „C2-Apotheke“ Kunden bei dem ausschließlichen Erwerb preisgebundener Arzneimittel 1.1. „C3“ zu gewähren für den Besitz einer Kundenkarte und/oder dies zu bewerben; 1.2. „C3“ zu gewähren für den Besitz einer „lila C6-Tasche“ und/oder dies zu bewerben; 1.3. „C3“ zu gewähren für das Abholen eines bestellten Arzneimittels und/oder dies zu bewerben, wenn dies geschieht wie beim Verkauf von preisgebundenen Arzneimitteln am 06.02.2014 durch Gewährung von einem „C3“ für den Besitz einer Kundenkarte sowie durch Ankündigung der Gewährung eines weiteren „C3s“ für einen erneuten Einkauf mit einer „lila C6-Tasche“ und zweier „C3“ für das Abholen eines zunächst nicht vorrätigen Arzneimittels. Der Verfügungsbeklagte erkennt den Antrag zu 1.1 an und beantragt im Übrigen, die Berufung zurückzuweisen. Soweit in den vorstehenden Ausführungen Fundstellen in der Gerichtsakte angegeben sind, wird wegen der Einzelheiten auf die dort befindlichen Dokumente verwiesen. B . Die – zulässige – Berufung der Verfügungsklägerin hat in der Sache nur teilweise Erfolg. I. Soweit der Verfügungsbeklagte ein prozessuales Anerkenntnis (§ 307 ZPO) erklärt hat, d.h. im Hinblick auf den Berufungsantrag zu 1.1., ist er durch (Teil-)Anerkennt-nisurteil antragsgemäß im Wege der einstweiligen Verfügung zu verurteilen. II. Im Übrigen ist die Berufung jedoch unbegründet, weil der Verfügungsklägerin insoweit kein Verfügungsanspruch gegen den Verfügungsbeklagten zusteht. 1. Berufungsantrag zu 1.2 Streitgegenständlich ist insoweit nicht die Aushändigung der „lila C6-Tasche“ als solche, sondern die Ankündigung der Gewährung eines „C3s“ für einen erneuten Einkauf mit der „lila C6-Tasche“. Ein diesbezüglicher Unterlassungsanspruch besteht für die Verfügungsklägerin indes nicht. Als Grundlage für ein solches Unterlassungsbegehren käme allein die Regelung nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV in Betracht. Die Voraussetzungen eines solchen Unterlassungsanspruches sind indes nicht erfüllt. Es fehlt an einem Verstoß gegen die in § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV geregelte arzneimittelrechtliche Preisbindung. a) Nach § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 AMG ist für die verschreibungspflichtigen (Fertig-) Arzneimittel und die zwar nicht verschreibungs-, aber apothekenpflichtigen (Fertig-) Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, ein einheitlicher Apothekenabgabepreis zu gewährleisten. Die Einzelheiten regelt die auf der Grundlage des § 78 Abs. 1 AMG ergangene Arzneimittelpreisverordnung. Diese legt für verschreibungspflichtige Arzneimittel in § 2 die Preisspannen des Großhandels bei der Abgabe im Wiederverkauf an Apotheken und in § 3 die Preisspannen der Apotheken bei der Abgabe im Wiederverkauf jeweils zwingend fest (vgl. § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 4 AMPreisV). Die Bestimmung des § 78 Abs. 3 Satz 1 AMG stellt die Rechtslage insoweit zusammenfassend klar, als danach ein einheitlicher Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers für alle Arzneimittel zu gewährleisten ist, soweit für diese Arzneimittel verbindliche Preise und Preisspannen durch die Arzneimittelpreisverordnung bestimmt sind. Erst hierdurch ergibt sich in Verbindung mit den Handelszuschlägen, die die Arzneimittelpreisverordnung festlegt, ein einheitlicher, bei der Abgabe an den Endverbraucher verbindlicher Apothekenabgabepreis. Diese Regelungen sollen insbesondere gewährleisten, dass die im öffentlichen Interesse gebotene flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sichergestellt ist (BGH, Urteil vom 09.09.2010 – I ZR 193/07 – [Unser Dankeschön für Sie] <juris>; BGH, Urteil vom 09.09.2010 – I ZR 98/08 – [Bonuspunkte] <juris>; BGH, Urteil vom 09.09.2010 – I ZR 26/09 – [Bonus-Taler] <juris>; BGH, Urteil vom 09.09.2010 – I ZR 125/08 – [Bonussystem] <juris>; BGH, Urteil vom 09.09.2010 – I ZR 37/08 – <juris>, jeweils m.w.N.). Ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung liegt nicht nur dann vor, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgibt. Die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung werden vielmehr auch dann verletzt, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 09.09.2010 – I ZR 193/07 – [Unser Dankeschön für Sie] <juris>; BGH, Urteil vom 09.09.2010 – I ZR 98/08 – [Bonuspunkte] <juris>; BGH, Urteil vom 09.09.2010 – I ZR 26/09 – [Bonus-Taler] <juris>; BGH, Urteil vom 09.09.2010 – I ZR 125/08 – [Bonussystem] <juris>; BGH, Urteil vom 09.09.2010 – I ZR 37/08 – <juris>; BGH, Urteil vom 08.05.2013 – I ZR 98/12 – [RezeptBonus] <juris>). Der Begriff der „Koppelung“ darf dabei nicht dahin missverstanden werden, dass eine solche Koppelung nur dann vorliegt, wenn prinzipiell oder systematisch nur solchen Kunden irgendwie geartete Vorteile gewährt werden, die preisgebundene Arzneimittel erwerben (vgl. BGH, Urteil vom 09.09.2010 – I ZR 26/09 – [Bonus-Taler] <juris> in einem Fall, in dem die beklagten Apotheker Bonus-Taler an Kunden ausgaben und dies „zumindest gelegentlich auch beim Erwerb preisgebundener Arzneimittel“ taten). Vielmehr ist auf der Ebene des einzelnen – konkreten – Arzneimittelerwerbs zu prüfen, ob an diesen Erwerbsvorgang eine Vorteilsgewährung gekoppelt wird. Insbesondere ein über einen bestimmten Geldbetrag lautender Gutschein stellt einen Vorteil im vorstehend genannten Sinn dar (BGH, Urteil vom 09.09.2010 – I ZR 193/07 – [Unser Dankeschön für Sie] <juris>; BGH, Urteil vom 09.09.2010 – I ZR 98/08 – [Bonuspunkte] <juris>; BGH, Urteil vom 09.09.2010 – I ZR 26/09 – [Bonus-Taler] <juris>; BGH, Urteil vom 09.09.2010 – I ZR 125/08 – [Bonussystem] <juris>; BGH, Urteil vom 09.09.2010 – I ZR 37/08 – <juris>; BGH, Urteil vom 08.05.2013 – I ZR 98/12 – [RezeptBonus] <juris>); denn mit ihm können – bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise – von der Pflicht zur Zuzahlung befreite Kassenpatienten sowie Privatversicherte tatsächlich etwas „verdienen“ und Kassenpatienten ohne Befreiung von der Zuzahlungspflicht immerhin einen Teil der Zuzahlung sparen, indem sie mit den Gutscheinen Waren erwerben (BGH, Urteil vom 08.05.2013 – I ZR 98/12 – [RezeptBonus] <juris>). Nichts anderes gilt für Gutscheine, die zwar nicht ausdrücklich auf einen bestimmten Geldbetrag lauten, gleichwohl in Gestalt der Möglichkeit, die Gutscheine gegen Waren einzutauschen, einen wirtschaftlichen Wert verkörpern (BGH, Urteil vom 09.09.2010 – I ZR 125/08 – [Bonussystem] <juris>). Abweichendes kann allenfalls dann gelten, wenn der Gutscheinseinlösung wesentliche Hindernisse entgegenstehen (BGH, Urteil vom 09.09.2010 – I ZR 193/07 – [Unser Dankeschön für Sie] <juris>; BGH, Urteil vom 09.09.2010 – I ZR 98/08 – [Bonuspunkte] <juris>; BGH, Urteil vom 09.09.2010 – I ZR 26/09 – [Bonus-Taler] <juris>; BGH, Urteil vom 09.09.2010 – I ZR 125/08 – [Bonussystem] <juris>; BGH, Urteil vom 09.09.2010 – I ZR 37/08 – <juris>; BGH, Urteil vom 08.05.2013 – I ZR 98/12 – [RezeptBonus] <juris>), wobei ein Hindernis auch darin bestehen kann, dass es sich bei den angebotenen Sachprämien lediglich um aus Sicht des Kunden unnütze oder wertlose Gegenstände handelt (BGH, Urteil vom 09.09.2010 – I ZR 125/08 – [Bonussystem] <juris>), oder wenn die Vorteile nicht allein für den Erwerb des preisgebundenen Arzneimittels, sondern auch aus anderem Anlass gewährt werden, etwa weil der Kunde beim Erwerb Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen muss (BGH, Urteil vom 09.09.2010 – I ZR 193/07 – [Unser Dankeschön für Sie] <juris>; BGH, Urteil vom 09.09.2010 – I ZR 98/08 – [Bonuspunkte] <juris>; BGH, Urteil vom 09.09.2010 – I ZR 26/09 – [Bonus-Taler] <juris>; BGH, Urteil vom 09.09.2010 – I ZR 125/08 – [Bonussystem] <juris>; BGH, Urteil vom 09.09.2010 – I ZR 37/08 – <juris>; BGH, Urteil vom 08.05.2013 – I ZR 98/12 – [RezeptBonus] <juris>). Die arzneimittelrechtliche Preisbindung kennt – als solche – auch keine Bagatellgrenze. Ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung liegt damit auch dann vor, wenn dem Kunden lediglich geringwertige Vorteile zugewandt werden (BGH, Urteil vom 09.09.2010 – I ZR 98/08 – [Bonuspunkte] <juris>; BGH, Urteil vom 09.09.2010 – I ZR 26/09 – [Bonus-Taler] <juris>; BGH, Urteil vom 09.09.2010 – I ZR 125/08 – [Bonussystem] <juris>). Schließlich verbietet die Bestimmung des § 78 Abs. 2 Satz 2 AMG es dem Apotheker nicht nur, dem in dieser Vorschrift geregelten Gebot der Einheitlichkeit widersprechende Preise zu verlangen, sondern auch, mit solchen Preisen zu werben; denn auch eine Werbung mit Preisen, die dem genannten Gebot nicht entsprechen, gefährdet und beeinträchtigt die Einheitlichkeit des Apothekenabgabepreises (BGH, Urteil vom 08.05.2013 – I ZR 98/12 – [RezeptBonus] <juris>). Ohnehin ist es eine Selbstverständlichkeit, dass ein Unternehmer ein gesetzlich verbotenes Verhalten – namentlich eine rechtswidrige Preisgestaltung – nicht zum Gegenstand einer werblichen Anpreisung machen darf. b) Die vorstehend dargestellten Regelungen über die arzneimittelrechtliche Preisbindung stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar (BGH, Urteil vom 09.09.2010 – I ZR 193/07 – [Unser Dankeschön für Sie] <juris>; BGH, Urteil vom 09.09.2010 – I ZR 98/08 – [Bonuspunkte] <juris>; BGH, Urteil vom 09.09.2010 – I ZR 26/09 – [Bonus-Taler] <juris>; BGH, Urteil vom 09.09.2010 – I ZR 125/08 – [Bonussystem] <juris>; BGH, Urteil vom 09.09.2010 – I ZR 37/08 – <juris>). Sie stehen mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 22.08.2012 – GmS-OGB 1/10 – [EU-Versandapotheken] <juris>). Sie können sich namentlich auf Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel stützen (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, a.a.O.). Danach berühren die Bestimmungen der genannten Richtlinie nicht die Zuständigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Festsetzung der Arzneimittelpreise und ihrer Einbeziehung in den Anwendungsbereich der innerstaatlichen Krankenversicherungssysteme aufgrund gesundheitlicher, wirtschaftlicher und sozialer Bedingungen. Gegenteiliges lässt sich auch Erwägungsgrund 38 der Richtlinie nicht entnehmen (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, a.a.O.). Eine Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG inhaltsgleiche Regelung sieht Art. 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur vor (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, a.a.O.). c) Die Ankündigung der Gewährung eines „C3s“ für einen erneuten Einkauf mit der „lila C6-Tasche“stellt keinen Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung dar. aa) Bei den vom Verfügungsbeklagten ausgegebenen „C3n“ handelt es sich zwar unzweifelhaft um Vorteile im Sinne der vorstehend dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Ihrer Einlösung stehen auch keine wesentlichen Hindernisse entgegen. Bei den vom Verfügungsbeklagten angebotenen Sachprämien handelt es sich insbesondere nicht um aus Sicht des Kunden unnütze oder wertlose Gegenstände, sondern durchaus um für den Verbraucher nützliche Gegenstände. bb) Zwischen der „Taler“-Gewährung bzw. deren Ankündigung und dem Erwerb preisgebundener Arzneimittel besteht in dem hier zu beurteilenden Fall indes keine Koppelung. Für die Beantwortung der Frage, ob zwischen der Vorteilsgewährung und dem Erwerb eines preisgebundenen Arzneimittels eine Koppelung besteht, kommt es nicht darauf an, welche Deutung der Apotheker dem Geschehen gibt (OLG Frankfurt, Urteil vom 20.10.2005 – 6 U 201/04 – <juris>). Entscheidend ist vielmehr die Sicht eines (informierten) Kunden (OLG Frankfurt, a.a.O.). Denn schließlich soll durch die fragliche Absatzförderungsmaßnahme – und um nichts anderes handelt es sich auch bei dem „C3“-Programm des Verfügungsbeklagten – auf dessen geschäftliche Entschließungen Einfluss genommen werden (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.). In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation fehlt es an einer Koppelung in dem vorbeschriebenen Sinne, weil sich die nicht bereits bei dem Erwerb des preisgebundenen Arzneimittels, sondern erst bei einem späteren Einkauf in der Apotheke erfolgende Aushändigung des „C3s“ aus Sicht eines informierten Kunden nicht mehr als „Gegenleistung“ für den Arzneimittelerwerb, sondern vielmehr als Gegenleistung oder Entschädigung dafür darstellt, dass der Kunde durch das Mitsichführen der – nach den Erklärungen des Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat optisch durchaus auffälligen und unter ästhetischen Gesichtspunkten nicht unproblematisch gestalteten – „lila C6-Tasche“ als (mehr oder weniger) unfreiwilliger Werbeträger für den Verfügungsbeklagten in der Öffentlichkeit agiert. 2. Berufungsantrag zu 1.3 Auch insoweit besteht kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV. Wie bereits ausgeführt, liegt ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung nicht vor, wenn ein Vorteil nicht allein für den Erwerb des preisgebundenen Arzneimittels, sondern auch aus anderem Anlass gewährt wird, etwa weil der Kunde beim Erwerb Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen muss (BGH, Urteil vom 09.09.2010 – I ZR 193/07 – [Unser Dankeschön für Sie] <juris>; BGH, Urteil vom 09.09.2010 – I ZR 98/08 – [Bonuspunkte] <juris>; BGH, Urteil vom 09.09.2010 – I ZR 26/09 – [Bonus-Taler] <juris>; BGH, Urteil vom 09.09.2010 – I ZR 125/08 – [Bonussystem] <juris>; BGH, Urteil vom 09.09.2010 – I ZR 37/08 – <juris>; BGH, Urteil vom 08.05.2013 – I ZR 98/12 – [RezeptBonus] <juris>). Dies ist hier der Fall. Die Gewährung von zwei „Talern“, wenn der Kunde noch einmal zur Apotheke zurückkehren muss, stellt einen angemessenen Ausgleich für die hiermit verbundenen Unannehmlichkeiten dar (vgl. auch OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 403 [Saartaler]). C . Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.