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Beschluss

1 UF 66/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2014:0522.1UF66.13.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin  vom 19.03.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Dortmund vom 25.01.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 19.03.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Dortmund vom 25.01.2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren verheiratet. Sie sind im vorliegenden Verfahren durch den Verbundbeschluss vom 25.01.2013 geschieden worden. Die Scheidung ist seit dem 25.06.2013 rechtskräftig. In zweiter Instanz geht es nur noch um die Folgesachen zum nachehelichen Unterhalt und zum Zugewinnausgleich. Insoweit liegt folgendes zu Grunde: Der Antragsteller, geboren am 28.09.1961, ist Immobilienkaufmann. Er ist hälftig an der S GmbH & Co. KG beteiligt, der verschiedene Immobilien gehören. Deren Wert hat die Antragsgegnerin aufgrund der Angaben in einem Anlagenverzeichnis zur Bilanz der KG unter Berücksichtigung bestehender Verbindlichkeiten auf 9 Millionen € beziffert. Einnahmen bezieht der Antragsteller als Geschäftsführer und Gesellschafter der KG sowie aus sonstigen Vermögenserträgen. Er hat seine Einkünfte im Scheidungsantrag auf monatlich 5.000 € beziffert. Eine nähere Aufschlüsselung liegt nicht vor. Die Antragstellerin ist am 15.11.1965 geboren. Sie hat die Schule mit der mittleren Reife verlassen und anschließend eine Ausbildung zur Damenschneiderin gemacht. Während der Lehre, neben der sie die Abendschule zum Erwerb des Abiturs besuchte, hat sie im Jahre 1987 den Antragsteller kennen gelernt. Als die Beziehung enger wurde, gab sie den Schulbesuch auf. Nach Abschluss der Lehre hat sie eine Zeitlang als selbstständige Handelsvertreterin gearbeitet. Als der Antragsteller den Wunsch äußerte, mehr Zeit mit ihr verbringen zu können, gab sie diese Tätigkeit auf und hat nur noch sporadisch, etwa in einer Kinderboutique, gearbeitet. Mitte 1997 kam es zu einer Beziehungskrise. Die Antragsgegnerin trennte sich von ihrem Freund und suchte sich eine Stelle als Verkäuferin in einer Boutique in Düsseldorf. Da dieser die Antragsgegnerin nicht verlieren wollte, hat er sie einige Zeit später erneut umworben und ihr einen Heiratsantrag gemacht; dabei waren beide einig, dass sie demnächst Kinder haben wollten. Die Eheschließung ist dann am 10.04.1998 in Österreich erfolgt. Nach eigener Darstellung der Antragsgegnerin hat der Antragsteller schon im Zusammenhang mit dem Heiratsantrag gesagt, dass eine Heirat den Abschluss eines Ehevertrages voraussetze. Ein solcher Vertrag ist dann am 21.01.1998 vor dem Notar B in B2 abgeschlossen worden. Darin wurden mögliche Ansprüche auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt insgesamt ausgeschlossen. Für den Fall, dass Kinder aus der Ehe hervorgehen sollten, wurde der Antragsgegnerin allerdings der Rücktritt vom Unterhaltsverzicht mit der Maßgabe vorbehalten, dass sie dann Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB für genau festgelegte Zeiten sollte geltend machen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Urkunde Bl. 59 ff GA Bezug genommen. Aus der Ehe sind die Kinder C, geboren am ####1998, und C2, geboren am ####2001, hervorgegangen. Einen beruflichen Wiedereinstieg hat die Antragsgegnerin während der gemeinsamen Zeit nicht realisiert. Nach ihrer Darstellung hatte sie zwar zweimal die Chance und den Wunsch, eine Kinderboutique zu übernehmen, doch habe ihr Ehemann abgelehnt, die dafür erforderlichen Geldmittel zur Verfügung zu stellen. Anfang 2011 trennten sich die Eheleute. In einem von der Antragsgegnerin anhängig gemachten Gewaltschutzverfahren einigten sie sich, dass der Antragsteller die Ehewohnung vorerst verlassen sollte. Die Antragsgegnerin verpflichtete sich im Gegenzug, bis Ende Juli 2011 eine eigene Wohnung zu suchen. Das tat sie auch; sie mietete eine Wohnung in Dortmund und lebte dort bis Ende Oktober 2011 zusammen mit den Kindern. Dann brachte sie die Kinder zum Vater, der inzwischen wieder in der Ehewohnung lebte, und zog nach Hamburg, wo sie als Handelsvertreterin für die Firma L des Zeugen N2 tätig wurde, mit dem sie nach Darstellung des Antragstellers bereits zuvor ein Verhältnis angefangen hatte. Im Februar 2012 hat der Antragsteller die Ehescheidung beantragt. Die Antragsgegnerin hat im Gegenzug als Folgesachen Stufenanträge auf Zahlung von Zugewinnausgleich und von nachehelichem Unterhalt anhängig gemacht. Sie hat sich auf die Unwirksamkeit des Ehevertrages wegen Sittenwidrigkeit berufen; dieser sei ausnahmslos nachteilig für sie; bei dessen Abschluss sei sie wegen der bereits bestehenden - gewollten - Schwangerschaft in einer Zwangslage gewesen. Der Antragsteller hat beantragt, die Stufenanträge zum Zugewinnausgleich und zum nachehelichen Unterhalt abzuweisen. Zur Begründung hat er sich die Auffassung des Amtsgerichts zu eigen gemacht, das durch Verfügung vom 14.11.2012 darauf hingewiesen hatte, dass weder eine Zwangslage der Ehefrau noch deren unmäßige Benachteiligung ersichtlich sei, so dass der Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleich ausschließende Ehevertrag sowohl einer Wirksamkeitskontrolle als auch einer Ausübungskontrolle standhalte. Das Amtsgericht hat die Eheleute im Termin am 25.01.2013 angehört. Beide Parteivertreter haben bei dieser Gelegenheit erklärt, auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu verzichten, ohne dass dies ein Präjudiz hinsichtlich der streitigen Wirksamkeit des Ehevertrages sein solle. Das Amtsgericht hat daraufhin die Ehe durch den Verbundbeschluss vom 25.01.2013 geschieden und festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Die Anträge auf Zahlung nachehelichen Unterhalts und eines Zugewinnausgleichs hat es mit der Begründung abgewiesen, der Ehevertrag halte einer richterlichen Wirksamkeitskontrolle stand. Die erfolgte Vereinbarung der Gütertrennung sei grundsätzlich möglich; der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nütze nur der Antragsgegnerin und der Ausschluss der Unterhaltsansprüche nehme den Kernbereich des Betreuungsunterhalts aus; nachdem die Beteiligten schon zuvor zehn Jahre lang in nichtehelicher Partnerschaft gelebt hätten, sei auch nicht nachvollziehbar, dass sich die Antragsgegnerin aufgrund der gewollten Schwangerschaft nun plötzlich gezwungen gesehen habe, dem Antragsteller jeden Wunsch für einen Ehevertrag zu erfüllen. Auch im Rahmen der Ausübungskontrolle sei dem Antragsteller nicht zu verwehren, sich auf den Ehevertrag zu berufen, denn der Verlauf der Ehe und der Berufstätigkeiten beider Eheleute habe den ursprünglichen Planungen entsprochen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde, mit der sie ihre Stufenanträge auf Zahlung nachehelichen Unterhalts und eines Zugewinnausgleichs weiter verfolgt. Sie macht in erster Linie geltend, der Ehevertrag sei nicht formwirksam zu Stande gekommen, weil sie den Vertrag zu Hause nach Vorlage durch den Antragsteller und nicht vor dem Notar B unterzeichnet habe. Sie meint, der Vertrag sei im Übrigen gemäß § 138 BGB nichtig. Objektiv werde durch den Vertrag der Kernbereich der gesetzlichen Scheidungsfolgen hinsichtlich des Versorgungsausgleichs und des Alters- und Krankheitsunterhalts unzulässig tangiert. Weiter sei in die Beurteilung einzubeziehen, dass der Antragsteller über ein Millionenvermögen verfüge, während sie aufgrund der schon vor der Ehe gewählten Rollenverteilung ihre Absicht zum Studium der Modejournalistik aufgegeben und nach dem Abschluss der Lehre als Damenschneiderin nur eine Zeitlang als Handelsvertreterin gearbeitet habe. Mit jetzt 47 Jahren könne sie die vor und in der Ehezeit eingetretenen beruflichen Nachteile nicht mehr aufholen, auch wenn sie jetzt versuche, erneut als Handelsvertreterin für Bekleidung Fuß zu fassen, und nebenbei an einem Qualifizierungsprogramm für Tagesmütter teilnehme. Subjektiv sei sie aufgrund ihrer Schwangerschaft sehr wohl in einer Zwangslage gewesen. Eine Situation der Unterlegenheit werde von der Rechtsprechung regelmäßig angenommen, wenn sich eine schwangere Frau vor die Alternative gestellt sehe, entweder allein Verantwortung für ihr Kind zu tragen oder den Vater um den Preis eines Ehevertrages in die Verantwortung mit einzubinden. Zumindest habe sie im Rahmen der Ausübungskontrolle Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, der ihren ohne die Ehe erzielten angemessenen Bedarf einschließlich der notwendigen Krankheits- und Altersvorsorge sichere. Eine Verwirkung ihrer Unterhaltsansprüche sei nicht anzunehmen. Es bestehe keine verfestigte Lebensgemeinschaft zum Zeugen N2. Sie beantragt, abändernd 1. den angefochtenen Beschluss in Bezug auf Ziffer 3.) (nachehelicher Unterhalt) und Ziffer 4.) (Zugewinnausgleich) aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen; 2. hilfsweise den Antragsteller zu verpflichten 2.1 a) Auskunft über sein gesamtes Einkommen in den Jahren 2009, 2010 und 2011 durch Vorlage eines spezifizierten und systematisch geordneten Verzeichnisses zu erteilen und die Auskunft durch Vorlage der vollständigen Bilanzen sowie der Gewinn- und Verlustrechnungen, der vollständigen Einkommenssteuererklärungen und der seit 2010 ergangenen Einkommenssteuerbescheide zu belegen, b) gegebenenfalls die Richtigkeit der Auskunft an Eides Statt zu versichern, c) an sie ab Rechtskraft der Scheidung nach der Auskunftserteilung zu beziffernde Unterhaltsbeträge zu zahlen; 2.2 a) Auskunft über sein Vermögen am 10. April 1998, am 28. März 2011 und am 26. März 2012 durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und der zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen zu erteilen, b) gegebenenfalls die Richtigkeit der Auskunft an Eides Statt zu versichern, c) an sie einen Zugewinnausgleich in nach Auskunftserteilung zu beziffernder Höhe zu zahlen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Er bestreitet, dass der Ehevertrag nicht in Anwesenheit beider Teile vor dem Notar B unterzeichnet worden sei. Er meint, subjektiv könne, wie das Amtsgericht zutreffend erkannt habe, nicht von einer Zwangslage der Antragsgegnerin ausgegangen werden, denn weder sie noch er hätten bei Vertragsabschluss vom Eintritt der Schwangerschaft gewusst. Nicht einmal die Periode der Antragsgegnerin sei überfällig gewesen. Darüber hinaus sei sie auch nicht vor die Alternative gestellt worden, entweder zu unterschreiben oder nicht geheiratet zu werden. Über die Konsequenz einer möglichen Unterschriftsverweigerung sei vielmehr gar nicht gesprochen worden. Sie habe auch zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, dass sie sich unter Druck gesetzt fühle. Eine angebliche innere Überzeugung der Antragsgegnerin über die Folgen einer Unterschriftsverweigerung könne keine objektive Zwangslage ersetzen. Es stimme auch nicht, dass die Antragsgegnerin keinen Vertragsentwurf erhalten habe und sich nicht vorab mit dessen Inhalt habe auseinandersetzen können. Vielmehr sei die Übersendung eines Entwurfs an jeden Beteiligten in der beauftragten Notariatspraxis üblich gewesen. Zumindest fehle es auch an der von der Rechtsprechung geforderten evident einseitigen Lastenverteilung hinsichtlich des Kernbereichs des Scheidungsfolgenrechts, denn der Ausschluss des Versorgungsausgleichs sei für die Antragsgegnerin günstig gewesen. Ehebedingte Nachteile in der beruflichen Entwicklung der Antragsgegnerin seien nicht erkennbar. Die Behauptung, sie habe die Absicht eines Studiums der Modejournalistik aufgegeben, sei unsubstantiiert. Sie habe sich vielmehr immer wohl versorgt gefühlt und keinerlei Ambitionen entwickelt, sich um ihr berufliches Fortkommen zu kümmern. Etwa doch zu bejahende Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt seien verwirkt. Zum einen sei die Antragsgegnerin aus intakter Ehe ausgebrochen. Sie habe ihren jetzigen Lebensgefährten am 11.12.2007 anlässlich eines Balles kennen gelernt und sei noch am selben Abend beim Einander-Küssen gesehen worden. Sie habe in der Folgezeit mit dem neuen Freund telefoniert und mit diesem schon vom 07. bis zum 09.01.2011 ein Wochenende in Hamburg verbracht, bevor sie ihm, dem Antragsteller, am 15. Januar 2011 eröffnet habe, sich von ihm trennen zu wollen. Dabei habe sie die laufende Affäre nicht erwähnt. Zum anderen lebe sie offenbar in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft. Da sie sich leisten könne, den Trennungsunterhalt ihrer Existenzgründung zufließen zu lassen, sei davon auszugehen, dass ihr Lebensgefährte sie erheblich unterstütze, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Antragstellerin bestreitet den Ausbruch aus intakter Ehe und das Bestehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft. Sie sei nicht wegen eines neuen Partners, sondern aus rein beruflichen Gründen nach Hamburg gegangen; Herr N2, zu dem eine lose Freundschaft bestanden habe, habe ihr angeboten, für seine Firma N als Handelsvertreterin zu arbeiten. Eine engere persönliche Beziehung habe sich erst später entwickelt. Sie habe nie mit Herrn N2 zusammen gelebt und auch keine Unterstützung von ihm erhalten. Inzwischen sei sie nach Dortmund zurückgezogen und hier als freie Handelsvertreterin für die Firma M tätig. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg, denn das Amtsgericht hat die geltend gemachten Stufenanträge auf Zahlung nachehelichen Unterhalts und eines Zugewinnausgleichs zu Recht insgesamt mit der Begründung zurückgewiesen, diese Ansprüche seien wirksam ausgeschlossen. Der am 21.01.1998 geschlossene Ehevertrag ist weder wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Form noch wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Er ist auch nicht gemäß § 242 BGB im Wege der Ausübungskontrolle dahin anzupassen, dass dem Antragsteller die Berufung auf den Ausschluss der Ansprüche auf Zugewinn oder nachehelichen Unterhalt zu versagen wäre. 1. Dass der Ehevertrag formnichtig sei, ist zwar vorgetragen, aber nicht bewiesen worden. Die Behauptung der Antragsgegnerin, sie habe den fraglichen Ehevertrag zu Hause unterschrieben und sei bei der beurkundeten Vertragsverhandlung nicht zugegen gewesen, ist grundsätzlich erheblich. Gemäß § 1410 BGB muss der Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Nichteinhaltung dieser Form führt gemäß § 125 BGB zur Nichtigkeit des Vertrages. Da der notarielle Vertrag eine öffentliche Urkunde gemäß § 415 ZPO ist, begründet diese allerdings vollen Beweis für den beurkundeten Vorgang, hier also das gleichzeitige Erscheinen der künftigen Eheleute vor dem Notar. Der Gegenbeweis ist zulässig (§ 415 Abs. 2), aber von der Antragsgegnerin zu führen. Sie hat sich dazu nur auf die Parteivernehmung ihres Ehemannes und ihre eigene Parteivernehmung bezogen, obwohl nach § 445 Abs. 1 ZPO der Beweisantritt durch Vernehmung des Gegners nur in Betracht kommt, wenn der Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist. Hier steht der Notar B als Zeuge zur Verfügung. Die Antragsgegnerin hat ihn zwar von seiner Schweigepflicht befreit, um sich nicht dem Vorwurf der Beweisvereitelung auszusetzen, hat aber selber erklärt, sie mache sich keine Illusionen darüber, dass er gar nicht anders könne, als ihren Vortrag in Abrede zu stellen. Sie hat ihn daher nicht benannt. Weiter steht der Parteivernehmung § 445 Abs. 2 ZPO entgegen. Die Vorschrift verbietet die Parteivernehmung zur Führung des direkten Gegenbeweises. Dafür genügt, dass die zu widerlegende Tatsache für das Gericht auf Grund einer gesetzlichen Beweisregel wie § 415 Abs. 1 ZPO feststeht (Musielak, ZPO Kommentar, 9. Auflage, § 445, Rdnr. 9). Da also kein zulässiger Gegenbeweis angetreten ist, steht die Ordnungsmäßigkeit der Urkundenerrichtung gemäß § 415 Abs. 1 ZPO fest. 2. Zur Sittenwidrigkeit des Ehevertrages: Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der am 21.01.1998 geschlossene Ehevertrag nicht gemäß § 138 BGB nichtig, so dass die Vereinbarung der Gütertrennung und der weitgehende Ausschluss nachehelicher Unterhaltsansprüche wirksam und hinzunehmen ist. 2.1 Seit seiner Grundsatzentscheidung im Jahr 2004 zur Überprüfung von Eheverträgen vertritt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen dürfe, den Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig zu unterlaufen. Das sei dann der Fall, wenn durch den Vertrag eine evident einseitige, durch die individuelle Gestaltung der Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, deren Hinnahme auch bei angemessener Berücksichtigung der Interessen des anderen Ehegatten für den belasteten Partner nicht zumutbar sei. Die Belastungen würden dabei umso schwerer wiegen, je unmittelbarer in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingegriffen werde. Subjektiv seien die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach einem Ehevertrag und den belasteten zu dessen Annahme bewogen hätten. 2.2 Die hier zu den Scheidungsfolgen getroffenen Einzelregelungen sind jeweils für sich genommen noch nicht zu beanstanden. a) Vereinbarung der Gütertrennung: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Regelungen zum Güterrecht ehevertraglicher Abänderung am weitesten zugänglich. Da der Antragsteller bei Eheschließung bereits zu ½ an dem von seinem Vater erarbeiteten Familienvermögen beteiligt war, ist nachvollziehbar, dass er eine Zersplitterung dieses Vermögens durch den möglichen Zugriff seines Ehegatten im Falle einer Scheidung ausschließen wollte. Dieses Verlangen hat die Antragsgegnerin auch nach ihren eigenen Angaben schon bei Vorlage des Ehevertrages nicht für unfair gehalten. b) Auch der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist für die Antragsgegnerin schon deshalb nicht nachteilig, weil abzusehen war, dass der Antragsteller keine dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anwartschaften erwerben würde. Der Ausschluss begünstigte die Antragsgegnerin insoweit, als sie die aus Kindererziehungszeiten und eventueller Erwerbstätigkeit resultierenden Versorgungsanwartschaften nicht zu teilen brauchte. c) Während der Verzicht auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs das Verdikt der Sittenwidrigkeit grundsätzlich nicht rechtfertigt, ist der Ausschluss von Unterhaltsansprüchen wegen Alters und Krankheit problematischer. Diesen Ansprüchen misst das Gesetz als Ausdruck der nachehelichen Solidarität besondere Bedeutung bei. Dennoch akzeptiert der Bundesgerichtshof hier einen Ausschluss, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht absehbar ist, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Umständen der belastete Partner aus Alters- oder Krankheitsgründen unterhaltsbedürftig werden könnte (BGH FamRZ 2005, S. 692). Ein solcher Fall einer nicht absehbaren Entwicklung liegt auch hier vor. 2.3 Auch wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit noch nicht rechtfertigen, kann sich ein Ehevertrag gleichwohl im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt, daraus auf eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten zu schließen und zudem die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt (BGH, Urteil vom 29.01.2014, Az. XII ZB 303/13, Rdnr. 39). a) Hier ergibt sich aus der Gesamtschau der im Einzelnen noch akzeptablen Regelungen eine objektiv bedenkliche Belastung der Antragsgegnerin. Das resultiert insbesondere daraus, dass im Ehevertrag keinerlei Kompensation für den Ausschluss der vom Gesetz vorgesehenen Scheidungsfolgen vorgesehen worden ist, obwohl es der Lebensplanung entsprach, dass sich die Antragsgegnerin in erster Linie um die gemeinsam geplanten Kinder kümmern sollte, also in ihren Möglichkeiten beschränkt sein würde, eine eigene berufliche Karriere einschließlich der damit verbundenen Altersvorsorge aufzubauen. b) Geht man allerdings von der Darstellung des Antragstellers aus, dass bei Abschluss des Ehevertrages weder er noch die Antragsgegnerin von der objektiv unstreitig bestehenden Schwangerschaft wussten, dann fehlt es an der für die Annahme der Sittenwidrigkeit erforderlichen, auf einer ungleichen Verhandlungsposition beruhenden einseitigen Dominanz des Antragstellers. Vielmehr befand sich die Antragsgegnerin in einer durchaus komfortablen Situation. Zehn Jahre lang hatte sie in den Tag hinein gelebt und genossen, an den hohen Einkünften ihres Freundes zu partizipieren. Um eine Sicherung ihrer Zukunft für den Fall des Scheiterns ihrer Beziehung hatte sie sich keinerlei Gedanken gemacht. Erst die Beziehungskrise Mitte 1997 hatte sie nach eigenen Angaben wach gerüttelt und ihr bewusst gemacht, dass sie sich auf eigene Füße stellen müsse. Wenn ihr der Antragsteller in dieser Situation den lang ersehnten Heiratsantrag machte, dann war sie nicht wehrlos, sondern konnte und musste ihre Rückkehr an seine Seite davon abhängig machen, dass ihr die als notwendig erkannte Absicherung zuteil wurde. Wie schon das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Ehevertrag weder kompliziert noch unübersichtlich formuliert. Bei ihrer ausführlichen Anhörung vor dem Senat hat die Antragsgegnerin nicht plausibel machen können, weshalb sie diesen kompensationslos nachteiligen Vertrag ohne jeden Versuch einer Änderung akzeptiert hat, obwohl auch sie als Laiin unschwer erkennen konnte, dass die von ihr als erforderlich erkannte Zukunftssicherung nicht vorgesehen war. Sie hat zwar einerseits davon gesprochen, sie wisse nicht mehr, was sie über die Bedeutung der vom Antragsteller geforderten Regelungen gedacht habe und sei ein bisschen in Panik gewesen, andererseits hat sie aber auch betont, sie habe ihrem künftigen Ehemann vertraut und insbesondere eine rechtliche Beratung nicht für erforderlich gehalten. Davon, dass ihr eine Bedenk- und Beratungsfrist verwehrt worden wäre, hat sie nicht gesprochen. Unter diesen Umständen sieht es der Senat als Entscheidung auf Augenhöhe, wenn sich die Antragstellerin auf diesen für sie nachteiligen Vertrag einließ, obwohl sie zuvor gerade geschafft hatte, sich von ihrem Freund und dem sorglosen Dahinleben zu distanzieren. Wenn sie jetzt selbstbestimmt in die Abhängigkeit zurückkehrte , dann spiegelt sich darin nicht die auf ungleichen Verhandlungspositionen beruhende Dominanz des Antragstellers, sondern allenfalls selbstbestimmter Leichtsinn der Antragsgegnerin. Das macht den Vertrag aber nicht sittenwidrig. Der Einwand der Antragsgegnerin, sie habe im Verlauf der Beziehungsgeschichte immer unter dem Druck der Familiensituation (Ablehnung durch die Mutter ihres Partners) gestanden und habe dem Antragsteller nach dessen unerwarteter Entscheidung für die Heirat vertraut, leuchtet demgegenüber nicht ein. Sie hat zwar bei ihrer Anhörung durchaus den Eindruck erwecken wollen, sie sei mit der Situation überfordert gewesen und sei sich über die Konsequenzen der von ihr geforderten Zustimmung zum Ehevertrag nicht klar geworden, das erscheint aber vorgeschoben. Dass sie die gewünschte Zukunftssicherung trotz des Heiratsantrages gerade nicht bekam, lag vielmehr offen auf der Hand. c) Anders wäre die Frage der Sittenwidrigkeit nur zu beurteilen, wenn die Antragsgegnerin bei Unterzeichnung des Ehevertrages bereits wusste, dass sie schwanger war, und sich deshalb in einer Zwangslage befand, weil sie sich vor die Alternative gestellt sah, den Vertrag entweder zu unterschreiben oder nicht geheiratet zu werden und ihr Kind allein aufziehen zu müssen. Dies hätte schlagartig zu einem Ungleichgewicht der Verhandlungspositionen und der für die Annahme der Sittenwidrigkeit geforderten Dominanz des Antragstellers geführt. Nach der Beweisaufnahme kann sich der Senat aber nicht davon überzeugen, dass die objektiv bestehende Schwangerschaft bei Unterzeichnung des Ehevertrages am 21.01.1998 bereits bekannt war, wie die Antragsgegnerin behauptet hat. Da sie die zur Sittenwidrigkeit führenden Umstände beweisen muss (BGHZ 53, S. 379), geht das zu ihren Lasten. aa) Die eigenen Erinnerungen der Antragsgegnerin an die Ereignisse vor Unterzeichnung des Ehevertrages sind unzuverlässig. Sie hat ihren Vortrag dazu im Laufe des Verfahrens mehrfach korrigiert. Schon das begründet erhebliche Zweifel an ihrer Darstellung, ihre Schwangerschaft sei vor dem 21.01.1998 festgestellt und von ihr kommuniziert worden. (1) Sie hat in erster Instanz vortragen lassen, sie sei kurz nach dem Ende 1997 erfolgten Heiratsantrag gewollt schwanger geworden (Bl. 76 GA). Wenn die Verlobten es schon zu diesem Zeitpunkt auf eine Schwangerschaft hätten ankommen lassen, hätte die Antragsgegnerin auch ohne ärzliche Bestätigung mit einer Schwangerschaft rechnen müssen und sich hinsichtlich der Frage, den Ehevertrag zu akzeptieren oder abzulehnen, in einer Zwangslage befunden. Auf Nachfrage im Senatstermin hat die Antragsgegnerin ihren Vortrag allerdings korrigiert: einen bewussten Verzicht auf Verhütung habe es in der Zeit seit ihrer letzten Periode am 20.12.1997 nicht gegeben. Die Schwangerschaft sei daher auch für sie überraschend gewesen. (2) Die Antragsgegnerin hat im Senatstermin vom 01.10.2013 behauptet, sie habe Mitte Januar 1998 einen positiven Schwangerschaftstest gemacht und sich unmittelbar danach von einem Praxisvertreter ihrer Frauenärztin untersuchen lassen. Anschließend - noch vor Unterzeichnung des Ehevertrages - habe sie ihren Verlobten informiert. Auf die Aufforderung, den Arzt zu benennen und einen Nachweis über die erfolgte Untersuchung vorzulegen, hat sie diesen Vortrag wieder korrigieren müssen: Sie sei einer Verwechslung hinsichtlich ihrer beiden Schwangerschaften unterlegen; nur beim zweiten Kind sei sie bei einem Vertretungsarzt gewesen. Beim ersten Kind habe sie ihren Verlobten nach dem zweiten positiven Apothekentest unterrichtet, ohne zuvor beim Arzt gewesen zu sein. Selbst wenn man für plausibel hält, die Schwangerschaft nach zwei positiv ausgefallenen Eigentests bekannt zu machen, erstaunt doch, dass nach dem vorgelegten Mutterpass die erste ärztliche Feststellung der Schwangerschaft erst am 27.02.1998 erfolgt ist. Auf Nachfrage hat die Antragsgegnerin zwar versichert, sie habe sich unmittelbar nach den positiven Eigentests bei ihrer Ärztin angemeldet. Diese habe sie Anfang Februar untersucht und die Schwangerschaft bestätigt. Warum dann nicht schon bei diesem Termin der Mutterpass ausgestellt worden ist, hat sie nicht erklären können. Zumindest wäre bei späterer Anlage des Mutterpasses zu erwarten gewesen, als Datum der ersten Feststellung das der Anfang Februar erfolgten Untersuchung aufzunehmen. Es bleiben daher erhebliche Zweifel, dass die Antragsgegnerin schon Anfang Februar bei ihrer Frauenärztin gewesen ist. Wenn sie aber erst für Ende Februar einen Termin vereinbart hat, dann ist wirklich zweifelhaft, dass sie die Schwangerschaft schon Mitte Januar festgestellt haben will. Angesichts der allgemeinen Kenntnis, wie wichtig Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft sind, wäre ein so langes Zuwarten unverständlich, zumal sie bei der zweiten Schwangerschaft ja sogar einen Vertretungsarzt aufgesucht hat, um schneller ärztlich betreut zu sein. (3) Zweifel an der Sicherheit der eigenen Erinnerung weckt schließlich auch die Korrektur des Vortrags, wann und wie die Antragsgegnerin Vater und Onkel von ihrer Schwangerschaft unterrichtet hat. Während sie zunächst behauptet hat, die Unterrichtung sei – offenbar nach Unterzeichnung des Ehevertrages – telefonisch erfolgt, hat sie später behauptet, sie habe sich Vater und Onkel bereits anlässlich eines Familientreffens am 18.01.1998 dadurch offenbart, dass sie das Trinken von Alkohol abgelehnt und auf Nachfrage von ihrer Schwangerschaft erzählt habe. Gerade weil dieses Familientreffen angeblich einen turbulenten Verlauf hatte, leuchtet nicht ein, dass sie sich daran erst nach längerem Nachdenken hat erinnern können. bb) Die Antragsgegnerin hat zum Nachweis, dass sie schon am 19.01.1998 von ihrer Schwangerschaft Kenntnis gehabt habe, mit Schriftsatz vom 15.11.2013 einen angeblichen Ausdruck der Patientenkartei des Frauenarztes Dr. W vorgelegt und behauptet, sie habe mit diesem im Dezember 1997 ein Vorgespräch für eine kosmetische Operation geführt. Nach Feststellung der Schwangerschaft habe sie die Operation schon am 19.01.1998 telefonisch abgesagt. Das sei in der Kartei vermerkt worden. Da wenig einleuchtend erscheint, dass die Absage einer geplanten, aber noch nicht terminierten Operation in der Patientenkartei vermerkt wird, weil eine solche Kartei der Dokumentation von Behandlungen und Diagnosen dient, hat der Senat um Erläuterungen der Grundsätze für die Karteiführung von Dr. W gebeten. Die Antragsgegnerin hat daraufhin ein Schreiben dieses Arztes vorgelegt (Bl. 439 GA), in dem er erklärt hat, dass Karteikarten seiner Praxis nur zehn Jahre aufbewahrt und danach vernichtet würden. Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, woher die mit Schriftsatz vom 15.11.13 eingereichte Patientenkartei stammt und welche Qualität sie hat. Der darin eingetragene Vermerk, die geplante Operation sei wegen „D“ (Schwangerschaft) abgesagt worden, ist daher nicht geeignet, die Kenntnis der Schwangerschaft zu diesem Zeitpunkt zu belegen. cc) Auch die Aussagen der vom Senat gehörten Zeugen sind nicht geeignet, die vorstehend thematisierten Zweifel auszuräumen. (1) Die Zeugin G hat allerdings den Vortrag der Antragsgegnerin bestätigt, dass sie ihre Freundin schon am 19.01.1998, also vor Unterzeichnung des Ehevertrages, von ihrer Schwangerschaft unterrichtet habe. Auch wenn die Zeugin flüssig und ohne Zögern berichtet hat und ohne weiteres glaubhaft war, dass es ein Telefonat des berichteten Inhalts gegeben hat, bestehen doch erhebliche Zweifel an dessen zeitlicher Einordnung. Die Zeugin hat erklärt, sie erinnere das Datum des Telefongesprächs deshalb, weil an diesem Tag ihre Tante Geburtstag habe und sie die Information über die Schwangerschaft der Antragsgegnerin an diese bei ihrem Geburtstagsanruf am selben Tage weitergegeben habe. Das ist möglich, aber nicht einmal naheliegend. Andere mit den Geburtstagen der Tante verbundene Erinnerungen hat die Zeugin nicht benennen können. Daher erscheint ebenso möglich, dass bei der Suche nach einem Anhaltspunkt, wann denn das Telefonat mit der Antragsgegnerin über deren Schwangerschaft stattgefunden haben könnte, diese Verknüpfung gezogen worden ist, ohne das daran eine echte Erinnerung bestand. Dafür, dass das sicher erfolgte Telefonat erst nach der Unterzeichnung des Ehevertrages stattgefunden hat, spricht im Übrigen, dass die Zeugin auf Nachfrage klar verneint hat, in diesem Telefonat von dem der Antragsgegnerin vorgelegten Ehevertrag erfahren zu haben. Angesichts der von der Antragsgegnerin selbst geschilderten Gemütslage vor Unterzeichnung des Ehevertrages hätte aber nahe gelegen, der besten Freundin das Herz auszuschütten und von der Zwangslage zu berichten, in der sie damals gewesen sein will. Sie hat bei ihrer Anhörung durch den Senat angegeben, sie habe die Bedeutung des ihr vorgelegten Ehevertrages zwar nicht vollständig verstanden, sei aber schon ein bisschen in Panik gewesen. Wenn sie zu diesem Zeitpunkt wirklich wusste, dass sie schwanger war und daher demnächst in Familienarbeit eingebunden sein würde, konnte sie doch guten Rat brauchen, ob sie den Vertrag prüfen lassen und Änderungen verlangen sollte. Genau dazu braucht man eine Freundin. Die Freundin hat aber nur berichtet, dass sich die Antragsgegnerin über die Schwangerschaft uneingeschränkt gefreut und dies auch kommuniziert habe. So erzählt aber kein Mensch, der überraschend seine Schwangerschaft festgestellt hat und dann vor die Alternative gestellt wird, einen harten Ehevertrag zu akzeptieren oder nicht geheiratet zu werden. Also spricht mehr dafür, dass das berichtete Telefonat über die Schwangerschaft nicht im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ehevertrag stattgefunden hat. (2) Auch die Aussage des Zeugen I2, des Vaters der Antragsgegnerin, kann die Zweifel am Zeitpunkt der Schwangerschaftsfeststellung nicht überwinden. Er hat allerdings die letzte Version der Antragsgegnerin über die Verbreitung der Schwangerschaftsnachricht in ihrer Familie bestätigt. Auch er hat flüssig erzählt und keine Anzeichen von Unsicherheit gezeigt. Dennoch bleiben auch hier Zweifel, ob nicht mehrere Ereignisse, die tatsächlich stattgefunden haben, in der Erinnerung vermengt worden sind. Es mag am 18.01.1998 ein Familientreffen gegeben haben, bei dem es darum ging, den am 25.01.1998 anstehenden Geburtstag des Großvaters der Antragsgegnerin vorzubereiten. Da der Zeuge I aber überzeugt war, dass die Antragsgegnerin bei der Bejahung der Frage nach ihrer Schwangerschaft bereits ein Arztgespräch erwähnt habe, eine solche ärztliche Untersuchung am 18.01.1998 aber unstreitig noch nicht stattgefunden hatte, bleibt hinsichtlich der zeitlichen Einordnung ein unlösbarer Widerspruch. Bedenkt man, dass selbst die Antragsgegnerin hinsichtlich des Ablaufs der Ereignisse unsicher war und ihren Vortrag in verschiedenen Punkten korrigiert hat, kann man nicht annehmen, dass die Familienmitglieder den Ablauf klarer und sicherer im Gedächtnis haben könnten. (3) Auch in der Aussage des Zeugen I gibt es Anhaltspunkte für die Vermengung von Ereignissen. Seine Angaben waren besonders authentisch im Bericht über den Ärger, den er angesichts des Vorwurfs seiner Mutter empfunden habe, er sei kinderlos, die nächste Generation erwarte aber schon Nachwuchs. Dies an das Familientreffen am 18.01.1998 und die Schwangerschaftsoffenbarung seitens der Antragsgegnerin anzuknüpfen, weckt aber Zweifel, denn der Zeuge war 1998 bereits 50 Jahre alt. Dass seine Mutter ihn in diesem Alter noch wegen seiner Kinderlosigkeit noch gescholten haben könnte, ist daher wenig nachvollziehbar. Es spricht mehr dafür, dass ein solcher Vorwurf, der insbesondere seine Ehefrau schwer getroffen haben kann, früher passiert ist. 3. Ebenso wenig kommt in Betracht, dem Antragsteller im Rahmen der Ausübungskontrolle gemäß § 242 BGB die Berufung auf den Ausschluss des Zugewinnausgleichs oder der Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt zu verwehren. 3.1 Hat ein Ehevertrag wie hier im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle Bestand, ist auf einer zweiten Stufe eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB vorzunehmen. Zu prüfen ist, ob und inwieweit der durch den Vertrag begünstigte Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber den vom anderen Ehegatten begehrten Scheidungsfolgen auf deren wirksame Abbedingung beruft. Für die Ausübungskontrolle sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolgen eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar ist. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zu Grunde liegenden Lebensplanung grundlegend abgewichen ist (BGH NJW 2007, 2848, 2850; FamRZ 2004, 601, 604 ff). 3.2 Eine in diesem Sinne relevante Abweichung der tatsächlich gelebten Ehe von der dem Vertrag zu Grunde liegenden Lebensplanung ist nicht festzustellen. a) Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Ehevertrages hat der Senat als maßgebend erachtet, dass die Antragsgegnerin die Notwendigkeit eigener beruflicher Existenzsicherung nebst Aufbau einer Altersvorsorge klar erkannt und sich dennoch ohne Not darauf eingelassen hat, im Fall einer Scheidung keinerlei Ansprüche bis auf begrenzte Unterhaltsansprüche im Fall fortdauernder Kinderbetreuung zu haben. b) Angesichts der klaren, jede nacheheliche Solidarität ablehnenden Haltung des Antragstellers wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, nunmehr in der Ehe zu verwirklichen, was sie anlässlich der Mitte 1997 umgesetzten Trennung vom Antragsteller als notwendig erkannt hatte: sich durch zusätzliche Ausbildung oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf eigene Füße zu stellen und so für ihre Zukunftssicherung zu sorgen. Der unstreitige gemeinsame Kinderwunsch, der sich schon vor der Hochzeit realisiert hatte, stand solchen Bemühungen nicht entgegen. Die Antragsgegnerin hat zwar mit der Beschwerde geltend gemacht, die gelebte „klassische Rollenverteilung“ sei auf Wunsch des Antragstellers praktiziert worden und rechtfertige eine Neugestaltung der vertraglichen Regelung nach dem Ende der Ehe. Nach der Anhörung der Beteiligten ergibt sich aber ein anderes Bild: Der Antragsteller hat im Senatstermin am 01.10.2013 unwidersprochen vorgetragen, dass er trotz des gemeinsamen Kinderwunsches von seiner Ehefrau keineswegs verlangt habe, sie solle sich ausschließlich der Familienarbeit widmen; eine Berufstätigkeit sei gerade nicht ausgeschlossen gewesen. Indirekt hat sie dies bestätigt, indem sie von zwei Versuchen berichtet hat, sich mit einer Kinderboutique selbständig zu machen. Also hatte die Antragsgegnerin angesichts der herausragenden wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Mannes jede Chance , nach einer Anfangsphase intensiver Kinderbetreuung Entlastung in der Haus- und Familienarbeit zu verlangen, um sich eine eigene berufliche Zukunft aufzubauen. c) Dass sich diese Lebensplanung nicht verwirklicht habe und die ehelichen Lebensverhältnisse einvernehmlich anders gestaltet worden seien, lässt sich nicht feststellen. aa) Bei der Anhörung am 01.10.2013 hat die Antragsgegnerin auf die Frage nach beruflichen Aktivitäten während der Ehe nur erklärt, sie habe zweimal die Chance gehabt, eine Kinderboutique zu übernehmen, ihr Mann habe aber abgelehnt, das zu finanzieren. Der Senat hat erwogen, ob sich daraus eine Abkehr des Antragstellers von seiner erklärten Bereitschaft ableiten lässt, berufliche Aktivitäten seiner Ehefrau zum Aufbau einer eigenen Zukunftssicherung zuzulassen, die Frage aber verneint. Wie die Antragsgegnerin selber eingeräumt hat, setzte die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit eine Finanzierung durch ihren Ehemann voraus. Es unterlag seiner Einschätzung, ob er ihr Erfolg bei der Führung eines solchen Unternehmens zutraute und ob nicht selbständige Tätigkeit für einige Erfolgsaussicht einen Arbeitseinsatz verlangt hätte, der neben dem verbleibenden Einsatz für die Familienarbeit nicht zu leisten war. Zwar wäre in einer guten Partnerschaft anlässlich des Wunsches der Antragsgegnerin nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erwarten gewesen, andere Möglichkeiten der Berufsfindung vertrauensvoll zu erörtern, das Unterbleiben kann aber nicht einseitig dem Antragsteller angelastet werden. Wenn sie sich angesichts der versagten Unterstützung für eine selbständige Tätigkeit – wie schon in den zehn Jahren des Zusammenlebens vor der Eheschließung – bequem in der Versorgung durch den Antragsteller einrichtete, statt nach anderen Berufswegen - z.B auch in abhängiger Beschäftigung - für sich zu suchen, ist das keine von den ursprünglichen Vorstellungen abweichende Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse. bb) Auch soweit die Antragsgegnerin ihren Ehemann vergeblich um Geld für den Aufbau einer eigenen Altersversorgung gebeten hat, ergibt sich daraus keine relevante Abweichung von den Gestaltungserwartungen bei Abschluss des Ehevertrages. Zum einen hatte er durch den Ehevertrag ja gerade zu erkennen gegeben, dass er für sie keine Altersversorgung aus seinen Mitteln aufbauen wollte, zum anderen hat er ihr erklärt, sie möge das von dem routinemäßig zur Verfügung gestellten Haushaltsgeld von 1.500,- € abzweigen. Zwar hat der Antragsteller vor dem Senat nicht bestätigen mögen, dass er bereit gewesen wäre, dadurch auftretende Lücken aufzustocken, auch hier wäre es aber Sache der Antragsgegnerin gewesen, die Gelegenheit beim Schopf zu ergreifen und zu testen, ob sie als Kompensation für die geleistete Familienarbeit nicht wenigstens so eine Altersversorgung würde ansparen können. cc) Weitere Umstände, an die die Feststellung einer von ursprünglichen Plänen abweichenden Lebensgestaltung anknüpfen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Also ist dem Antragsteller auch nicht gemäß § 242 BGB zu verwehren, sich auf den Ausschluss der Ansprüche auf Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt zu berufen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 113 FamFG, 97 ZPO. IV. Die Antragsgegnerin hat beantragt, gemäß § 70 Abs. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zuzulassen: es sei höchstrichterlich zu klären, wie sich das objektive Vorliegen einer Schwangerschaft bzw. eine familiäre Drucksituation auf die Beurteilung der Nichtigkeit eines Ehevertrages auswirke. Der Senat sieht dafür keinen Anlass. Er hält sich mit seiner Abwägung zur Nichtigkeit des Ehevertrages bzw. zur Ausübungskontrolle im Rahmen der inzwischen durch zahlreiche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vorgegebenen Kriterien. Das Vorliegen einer familiären Drucksituation durch die Einflussnahme der künftigen Schwiegermutter ist dabei nur einer von vielen denkbaren Umständen für die Beurteilung der subjektiven Vertragsparität. Zwar trifft es zu, dass keine der aufgefundenen Entscheidungen den Fall betrifft, dass eine objektiv bestehende Schwangerschaft bei Abschluss des Ehevertrages noch unbekannt ist, wie dies aber die entscheidende Frage der subjektiven Vertragsparität beeinflussen sollte, ist nicht ersichtlich.