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Beschluss

6 UF 125/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2014:0515.6UF125.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 02. Juli 2013 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts Delbrück (Az.: 3 F 67/13) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Gründe: 1 I. 2 Die Beteiligten schlossen am 26.08.19xx in S die Ehe. Sie trennten sich im Januar 20xx. Der Ehescheidungsantrag der Antragsgegnerin wurde dem Antragsteller am 17.07.20xx zugestellt. Die Ehe wurde durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Delbrück vom 05.09.2011 (Az.: 3 F 148/09) geschieden und der Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 70.437,33 € zu zahlen. Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung für den Antragsteller einen Zugewinn von 140.874,65 € ermittelt, während es einen Zugewinn der Antragsgegnerin verneint hat. Dabei ist das Amtsgericht von folgenden Werten für das Anfangs- und Endvermögen des Antragstellers ausgegangen: 3 Anfangsvermögen am 26.08.1994: 4 ererbtes Haus, veräußert 21.01.1997 100.000,00 € Girokonto 4504726 0,00 € Sparkonto 0,00 € Mannheimer LV 422175485 1.157,74 € Zwischensumme: 101.157,74 € Girokonto 4504726 - 0,00 € Schulden - 33.233,97 € Darlehen 64102031 - 28.076,20 € Darlehen 64204290 (23.05.1992) - 9.396,48 € Anfangsvermögen: 30.451,09 € Anfangsvermögen indexiert: 38.019,00 € 5 Endvermögen am 17.07.2009: 6 Hannoversche Leben LV 9.789,09 € Skandia LV 1.228,33 € Alte Leipziger LV 1.929,32 € Hamburg Mannheimer LV 14.421,28 € Girokonto 13,05 € ½ Immobilie 77.500,00 € Pkw Kombi 5.000,00 € Pkw Cabrio 3.650,00 € Sparguthaben Stand Trennung 03/08 91.795,83 € Zwischensumme: 205.326,90 € Verbindlichkeiten der Eheleute ½ -25.468,89 € Girokonto 4504726 - 964,36 € Endvermögen: 178.893,65 € 7 Der Antragsteller hat behauptet, er habe nach Rechtskraft des Beschlusses vom 05.09.2011 erstmals am 16.01.2013 in seinen Unterlagen Belege über Ausgaben während des Getrenntlebens seit Januar 2008, Kontoauszüge sowie andere Schriftstücke gefunden, die ein höheres Anfangsvermögen und ein niedrigeres Endvermögen belegten. Erstinstanzlich hat er ein Schreiben des AWD vom 23.05.2003 vorgelegt, mit dem er die Kündigung der Lebensversicherung bei der Skania zum 01.03.2003 belegen will. Darüber hinaus hat er eine selbst erstellte Auflistung sowie Quittungen und Belege über Ausgaben für den Zeitraum vom 01.04.2008 bis zum 15.07.2009 vorgelegt und meint, mit diesen Belegen nachweisen zu können, dass die Antragsgegnerin während des Getrenntlebens einen Betrag von 29.855,14 € von seinem Girokonto abgehoben habe. Da das Girokonto von seinem Sparguthaben gespeist worden sei, könne das Sparguthaben in seinem Endvermögen nicht mit 91.795,83 € angesetzt werden, sondern lediglich mit 40.017,80 €. Schließlich ergebe sich aus einem Kontoauszug aus August 1994, dass er bei der Sparkasse Delbrück über ein Guthaben von 28.492,40 DM verfügt habe, das dem Anfangsvermögen zuzurechnen sei. Das im Jahre 1997 veräußerte Hausgrundstück sei anstatt mit 100.000,00 € mit 242.100,00 DM im Anfangsvermögen zu berücksichtigen, da dies der Verkaufspreis gewesen sei. 8 Das Amtsgericht – Familiengericht – Delbrück hat den Restitutionsantrag mit Beschluss vom 02.07.2013 zurückgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe nicht hinreichend dazu vorgetragen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die nunmehr vorgelegten Urkunden bereits im Scheidungsverfahren vorzulegen. Er sei anwaltlich vertreten gewesen und darüber hinaus habe ihm eine Berufsbetreuerin zur Seite gestanden. Es sei vorwerfbar, dass er den Kontakt zu seiner Anwältin und seiner Berufsbetreuerin abgebrochen habe und – ohne sich bei seiner Anwältin oder Berufsbetreuerin zu melden – zu seiner Lebensgefährtin K gezogen sei. Unabhängig davon sei der Antrag unbegründet, denn die vorgelegten Urkunden könnten die Feststellungen des Ausgangsverfahrens nicht erschüttern. 9 Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner fristgerecht eingelegten Beschwerde. Er vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und behauptet, dass er nur aufgrund der Mithilfe seiner Lebensgefährtin K in der Lage gewesen sei, am 16.01.2013 die Belege über Ausgaben während seines Getrenntlebens aufzufinden und zu sichten. Er habe sich seit Juli 2011 überwiegend bei ihr aufgehalten und seit November 2011 auch bei ihr gewohnt. Bis Februar 2012 habe er seine gesamten persönlichen Sachen und mithin auch alle seine Unterlagen, nach und nach in die Wohnung seiner Lebensgefährtin verbracht. Er sei jedoch krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, mit ihr über die Scheidung und damit zusammenhängende vermögensrechtliche Folgen zu sprechen. Ihm sei es während des Scheidungsverfahrens auch nicht möglich gewesen, mit seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten Besprechungen durchzuführen oder etwas Sinnvolles zu der Darstellung der Vermögensverhältnisse beizutragen. Er habe es nicht vermocht, seine Anwältin oder seine Betreuerin auf die maßgeblichen Umstände hinzuweisen. Nachdem der Senat am 17.10.2013 einen Hinweisbeschluss erlassen hat, legt der Antragsteller nunmehr zur Untermauerung seines Restitutionsantrages folgende Unterlagen vor: 10 - Ablichtung aus einem Sparbuch mit der Nummer 3402xxxx: 11 Zum Stichtag 17.07.2009 sei dort ein Guthaben von 40.017,87 € ersichtlich. Die Ablichtung habe seine Lebensgefährtin im Januar 2013 in seinen Unterlagen aufgefunden. 12 - Ablichtung aus dem Girokonto mit der Nummer 450xxxx: 13 Zum Stichtag 26.08.1994 ergebe sich ein Guthaben von 29.234,53 DM. Diese Kontoauszüge seien im Verlauf des Juni 2013 in seinen Unterlagen aufgefunden worden. 14 - Ablichtung eines notariellen Kaufvertrages vom 23.12.19xx: 15 Hieraus ergebe sich, dass er – der Antragsteller – sein ererbtes Grundstück zu einem Kaufpreis von 299.000,00 DM verkauft habe. Er behauptet, diesen Vertrag erst im Verlauf des Juni 2013 aufgefunden zu haben. 16 Der Antragsteller beantragt, 17 unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Delbrück vom 02.07.2013 (Az.: 3 F 67/13) den rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Delbrück vom 05.09.2011 (Az.: 3 148/09) zur dortigen Ziffer 2 dahin abzuändern, dass der Antragsteller verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin einen Betrag in Höhe von 19.992,65 € als Zugewinnausgleich zu zahlen, 18 hilfsweise, den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Delbrück vom 02.07.2013 (Az.: 3 F 67/13) aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht – Familiengericht – Delbrück zurückzuverweisen. 19 Die Antragsgegnerin beantragt, 20 die Beschwerde zurückzuweisen. 21 Sie meint, der Restitutionsantrag sei – unstreitig - am 25.03.2013 – und damit nicht innerhalb der Notfrist des § 586 Abs. 1 ZPO zugestellt worden. Zudem sei der Antragsteller sehr wohl in der Lage gewesen, sämtliche Urkunden im Rahmen des Scheidungsverfahrens vorzulegen, schon weil sie sich die gesamte Zeit über in seinem Besitz befunden hätten. Den nunmehr vorgelegten Kaufvertrag hätte die damalige Anwältin des Antragstellers zudem bei dem beurkundenden Notar anfordern können, ihr seien die Einzelheiten des Verkaufs bekannt gewesen. Der Antragsteller müsse sich auch ein Verschulden seiner Betreuerin sowie seiner Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen. 22 Der Senat hat die Verfahrensakten des Amtsgerichts – Familiengericht – Delbrück 3 F 148/09 sowie die Betreuungsakten des Amtsgerichts Delbrück 2 XVII O 1003 und 2 XVII O 1004 zu Beweiszwecken beigezogen. In der mündlichen Anhörung wurde mit den Beteiligten der Verfahrensgang des Betreuungsverfahrens 2 XVII O 1003, insbesondere die Eingaben der Betreuerin des Antragstellers und der Schriftsatz der damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 20.05.2011 in dem Verfahren 3 F 148/09 erörtert. 23 II. 24 Die Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. 25 Der Restitutionsantrag des Antragstellers ist bereits unzulässig. 26 Zwar hat der Antragsteller den Antrag vor dem gemäß §§ 118 FamFG, 584 ZPO zuständigen Amtsgericht erhoben und Restitutionsgründe gem. §§ 118 FamFG, 580 Nr. 7b ZPO geltend gemacht. Er hat darüber hinaus auch die Frist der §§ 118 FamFG, 586 ZPO eingehalten. Der Antragsteller hat durch eidesstattliche Versicherung seiner Lebensgefährtin K glaubhaft gemacht, dass er die mit der Antragsschrift vom 18.02.2013 vorgelegten Urkunden erst am 16.01.2013 aufgefunden hat. Die Zustellung der Antragsschrift am 25.03.2013 ist zur Wahrung der Frist gemäß §§ 118 FamFG, 586 ZPO ausreichend, weil die Zustellung gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 167 ZPO auf den Zeitpunkt der rechtzeitigen Einreichung des Antrags zurückwirkt. Der Antragsteller hat bereits mit dem am Montag, dem 18.02.2013, eingegangenen Antrag einen die Gerichtskosten deckenden Scheck eingereicht und daher alles getan, dass die Zustellung demnächst erfolgen kann. 27 Dass der Antragsteller in der Folgezeit weitere Urkunden nicht innerhalb eines Monats nach Auffinden zur Akte gereicht hat, schadet nicht, denn für die Geltendmachung von Restitutionsgründen, die erst nach Erhebung der Klage entstanden sind, läuft nach der Rechtsprechung der Bundesgerichtshofs nicht die Notfrist des § 586 ZPO (BGHZ 57, 211 ff. – zitiert nach Juris Rn. 15, ebenso RGZ 168, 225, 230). 28 Der Restitutionsantrag ist jedoch gemäß §§ 118 FamFG, 582 ZPO deshalb unzulässig, weil der Antragsteller nicht vorgetragen hat, dass er ohne Verschulden außerstande war, die nunmehr vorgelegten Beweismittel in dem Verfahren 3 F 148/09 geltend zu machen. 29 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den Sorgfaltspflichten einer Partei, sorgfältig nach dem Verbleib der Urkunden zu forschen und gegebenenfalls erfolgversprechende Auskünfte einzuholen (vgl. BGH MDR 1974, 575 – zitiert nach Juris Rn. 7 f., BGH FamRZ 2013, 1119 f. – zitiert nach Juris Rn. 12). Grundsätzlich kann sich ein Restitutionsantragsteller nicht darauf berufen, dass er in seinem Besitz befindliche Unterlagen – etwa infolge ungenügender Ordnung oder mangelhafter Nachforschung – im Rahmen des früheren Verfahrens nicht aufgefunden hat (vgl. hierzu etwa BGH MDR 1974, 575). Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil es darum geht, eine rechtskräftige Entscheidung abzuändern. Daher schließt bereits leichte Fahrlässigkeit die Zulässigkeit einer späteren Restitutionsklage aus (BGH MDR 1974, 575 f. – zitiert nach Juris Rn. 6, LAG Hamm, Urteil vom 07.09.2011 – 3 Sa 938/11 – zitiert nach Juris Rn. 102 f.). 30 Es kann dahinstehen, ob dem Antragsteller ein eigener Sorgfaltsverstoß trifft oder ob er infolge einer schweren depressiven Erkrankung außerstande war, bereits in dem Scheidungsverfahren die nunmehr vorgelegten Urkunden einzureichen. Denn dem Antragsteller ist jedenfalls das Verschulden seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten gem. § 85 ZPO und das Verschulden seiner damaligen Betreuerin gem. § 278 BGB zuzurechnen (vgl. zur Verschuldenszurechnung etwa LAG Hamm, Urteil vom 07.09.2011 – 3 Sa 938/11 – zitiert nach Juris Rn. 101, MünchKomm-Braun ZPO, § 582 Rn. 2). Der für das fehlende Verschulden darlegungs- und beweisbelastete Antragsteller (vgl. hierzu BGH MDR 1974, 575 f. – zitiert nach Juris Rn. 6, Zöller-Greger § 582 Rn. 2) hat keine Tatsachen dafür vorgetragen, dass es seiner Anwältin und seiner Betreuerin unverschuldet unmöglich war, die nunmehr vorgelegten Urkunden in dem Verfahren 3 F 148/09 zu nutzen. Vielmehr spricht der gesamte Geschehensablauf dafür, dass sowohl die Anwältin als auch seine Betreuerin es pflichtwidrig unterlassen haben, sich die für den Zugewinn maßgebenden Unterlagen notfalls selbst zu verschaffen. 31 Seine Berufsbetreuerin, die für den Antragstellers gerade in Hinblick auf die Beibringung von Urkunden im Scheidungsverfahren am 26.04.2011 bestellt worden war, war verpflichtet, unverzüglich nach ihrer Bestellung mit der Suche nach den relevanten Unterlagen zu beginnen. Diese Verpflichtung traf sie umso mehr, als sich aus dem in dem Betreuungsverfahren (AG Delbrück 2 XVII O 1003) eingeholten Gutachten des Sachverständigen M vom 20.03.2011 noch einmal die Notwendigkeit der Betreuung gerade für das Scheidungsverfahren ergab. Der Antragsteller war auch bereits durch Teilbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Delbrück vom 17.01.2011 zur Auskunft über sein Endvermögen verpflichtet worden, so dass unverzügliches Tätigwerden der Betreuerin geboten war. Die zu suchenden Unterlagen betrafen bekannte Vermögenspositionen, die Gegenstand des Schriftsatzes der damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 20.05.2011 waren. Es handelte sich um Unterlagen betreffend das Sparkonto mit der Nummer 34025xxx zum Stichtag 17.07.2009, das Girokonto mit der Nummer 4504xxx zum Stichtag 26.08.1994, die Lebensversicherung bei der Skania sowie den notariellen Grundstückskaufvertrag vom 23.12.1996. Spätestens am 21.07.2011 hätte die Betreuerin bei einem Besuch in der Wohnung des Antragstellers sorgfältig nach den Unterlagen suchen und die nunmehr vorgelegten Unterlagen mit Ausnahme des notariellen Kaufvertrages auch finden können, da sie sich zu diesem Zeitpunkt sämtlich noch in der Wohnung des Antragstellers befanden. Dies gilt auch für die nunmehr vorgelegten Quittungen und Belege über Ausgaben im Zeitraum vom 01.04.2008 bis zum 15.07.2009. Nachdem der Antragsteller ab dem 22.07.2011 sowohl für seine Betreuerin als auch seine Rechtsanwältin nicht mehr erreichbar war und deshalb die Betreuerin durch Beschluss des Amtsgerichts – Betreuungsgericht – Delbrück vom 15.08.2011 auch für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge und Vermögensangelegenheiten bestellt worden war, hätte die Betreuerin zudem die notwendigen Kontounterlagen unmittelbar von der Bank oder Sparkasse sowie die Versicherungsunterlagen von dem Versicherer anfordern können und müssen, denn Verhandlungstermin in der Scheidungssache war für den 05.09.2011 bestimmt. 32 Die damalige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hätte den nunmehr vorgelegten notariellen Kaufvertrag beim dem beurkundenden Notar anfordern müssen oder von den Käufern erbitten können. 33 Spricht nach allem der objektive Geschehensablauf für ein Verschulden der Betreuerin und der damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist der Restitutionsantrag unzulässig. 34 Darauf, ob die neuen Beweismittel das Ergebnis des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens erschüttern können, kommt es nicht an. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 97 ZPO. 36 Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, da die Rechtssache weder über den konkreten Einzelfall hinaus eine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) noch die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG). 37