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Urteil

20 U 183/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2014:0509.20U183.13.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.06.2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.06.2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Kläger macht Ansprüche gegen die Beklagte aus einer privaten Unfallversicherung geltend. Für den am ####1953 geborenen Kläger bestand am Unfalltag bei der Beklagten eine private Unfallversicherung u.a. nach der Maßgabe der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen 94 (im Folgenden AUB 94). Ab dem 01.11.2007 war die Invaliditätsleistung mit 142.336,00 € versichert. Der Kläger, der seit mehr als 25 Jahren als Bohrmaschinist in verschiedenen Steinbrüchen arbeitete, wurde während dieser Zeit mehrfach in Bezug auf seine Hörleistung im Auftrag der Berufsgenossenschaft untersucht. Dabei wurden in den Jahren 1998, 2003, 2004, 2006 und 2007 Audiogramme erstellt. In einem Schreiben des Klägers vom 24.11.2007 gegenüber der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft gab er bei der Frage, wann sich seine Schwerhörigkeit erstmals bemerkbar gemacht habe, „seit ca. 1990“ an, auf die Frage, seit wann seine Schwerhörigkeit in dem jetzigen Ausmaß bestehe, „seit ca. 1995“. Am 13.12.2007 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall, dessen näherer Hergang streitig ist. Unmittelbar vor dem Unfall war der Kläger dabei, das Bohrgestänge, welches bereits ca. 50 m in die Tiefe reichte, um ca. 3-4 m zu verlängern, und drehte dazu das Gewinde des Gestänges heraus. Dabei kam es zum Entweichen eines Druckes. Mit Schreiben vom 16.01.2008 gab der Kläger gegenüber der Beklagten an, dass er aufgrund von Lärmeinwirkungen einen erheblichen Hörschaden erlitten habe. Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 28.01.2008 auf, die ihm übersandte Unfallschadensanzeige auszufüllen. Der Kläger schilderte nach einer zweiten schriftlichen Aufforderung durch die Beklagte in der Unfall-Schadensanzeige vom 28.02.2008 die Einzelheiten des Unfallereignisses vom 13.12.2007. Die Frage nach “Krankheiten, Beschwerden, oder Gebrechen in den letzten fünf Jahren“ wurde verneint. Über einen Freund ließ der Kläger telefonisch am 04.05.2009 Invaliditätsansprüche wegen des Unfalls am 13.12.2007 geltend machen. Mit Schreiben vom 07.05.2009 wies die Beklagte darauf hin, dass aufgrund Fristablaufs kein Anspruch bestehe, sie jedoch aus Kulanz eine Prüfung durchführe. Daraufhin erstattete im Auftrag der Beklagten Herr Prof. Dr. C2 ein HNO-Gutachten über den Kläger. Mit Schreiben vom 04.06.2009 erklärte die Beklagte, dass die Fristen zum Nachweis einer verbleibenden unfallbedingten Invalidität als gewahrt betrachtet werden und bezog sich auf eine anstehende Nachuntersuchung durch den von ihr beauftragten Gutachter. Nach dem Vorliegen der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters lehnte die Beklagte eine Leistung ab. Der Kläger hat behauptet, er habe sich bei dem Unfall mit seinem rechten Ohr ca. 20 cm entfernt vom Gewindebereich des Bohrgestänges befunden, als es beim Auseinanderdrehen des Gewindes plötzlich zu einem lauten Knall und einem Luftzug gekommen sei, da sich die Löcher an der Bohrkrone wegen des Durchdringens einer Lehmschicht zugesetzt hätten und sich im Gestängerohr komprimierte Luft mit einem Druck von anfänglich 25 bar ähnlich einem Kompressor angesammelt habe. Die Druckluft sei mit einem unbeschreiblichen Luftzug, Knallen und Pfeifen entwichen, so dass ihm der rechte Ohrstöpsel weggeflogen sei und das laute Pfeifgeräusch wenigstens 10 bis 15 Sekunden auf seinem Ohr gestanden habe. Er habe einen heftigen Stich im Kopfbereich und Schmerzen gespürt und sei geschockt gewesen. Sofort danach habe er nichts mehr gehört und seine linke Gesichtshälfte sei taub gewesen. Diese sei auch heute noch taub oder kribbele. Auf beiden Ohren bestehe eine dauerhafte Schwerhörigkeit. Er leide seit dem Unfall an einem Tinnitus auf beiden Ohren. Dadurch könne er Geräusche nicht mehr richtig einordnen und Gesprächen nur noch schwer folgen. Auch sei er rastlos. Hörgeräte könnten die Beeinträchtigungen kaum auffangen. Durch die Erkrankung sei er auch psychisch stark belastet. Seit dem Unfall bestehe eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60%. Die Unfall-Schadensanzeige habe ein Versicherungsvermittler, der Zeuge T2, ausgefüllt, welcher für die Beklagte tätig gewesen sei. Er habe auf dessen Fragen wahrheitsgemäß geantwortet. Von einer etwaigen Schwerhörigkeit habe er im Übrigen keine Kenntnis gehabt, da er von der Berufsgenossenschaft lediglich die Audiogramme erhalten habe, diese jedoch nicht habe lesen bzw. auswerten können. Wie auch seine übrigen Arbeitskollegen habe er nie die Ergebnisse der Untersuchungen der Berufsgenossenschaft erhalten. Er habe zwar schlecht gehört und dies auch gesagt bekommen, dies jedoch nie mit einer Schwerhörigkeit in Verbindung gebracht. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stünde ein Anspruch in Höhe von 20% der Grundinvaliditätssumme zu. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 28.467,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, die Beklage zu verurteilen, vorgerichtliche Kosten in Höhe von 610,11 € nebst 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, es bestehe schon deshalb eine Leistungsfreiheit, weil der Kläger die Unfallanzeige nicht wahrheitsgemäß ausgefüllt habe. Sie hat behauptet, bei dem Kläger habe bereits seit 1990 eine Schwerhörigkeit bestanden, wie sich aus Audiogrammen ergebe, zudem ein LWS-Syndrom und ein Schädelhirntrauma nach Synkope am 21.12.2006, was der Kläger auch gewusst und darüber arglistig getäuscht habe. Sie habe den Kläger in einer Anlage zum Schreiben vom 28.01.2008 auf seine Auskunfts- und Aufklärungsfristen hingewiesen. Die Anlage mit der Überschrift „Wichtige Hinweise“ sei auch der Unfall-Schadensanzeige vom 28.02.2008 beigefügt gewesen. Die Schwerhörigkeit und der behauptete Tinnitus beruhten außerdem nicht auf dem Unfallgeschehen. Psychische Reaktionen seien gem. § 2 Abs. 4 AUB 94 von dem Versicherungsschutz ausgeschlossen. Auch unterlägen die behaupteten Beeinträchtigungen zu 100% der Vorinvalidität gem. § 7 Abs. 1 (3) AUB 94 hilfsweise der Mitwirkung gem. § 8 AUB. Schließlich habe der Kläger die relevanten Fristen zur Geltendmachung seines Anspruchs nicht eingehalten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keine Ansprüche gegen die Beklagte aus der privaten Unfallversicherung. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Invaliditätsleistung seien nicht erfüllt. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe nicht nachgewiesen, dass aufgrund des Unfalls am 13.12.2007 eine Invalidität wegen einer Schwerhörigkeit oder eines Tinnitus eingetreten sei. Das Landgericht hat unter umfassender Würdigung des Sachverständigengutachtens dargelegt, dass der Sachverständige Prof. Dr. E in seinem Gutachten zu dem aufgrund der ausführlichen Begründung nachvollziehbaren Ergebnis komme, dass nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden könne, dass die bestehende Schwerhörigkeit des Klägers und der behauptete Tinnitus auf dem Unfallereignis vom 13.12.2007 beruhten. Der Sachverständige habe u.a. ausgeführt, dass sich anhand eines Vergleichs der Audiogramme aus den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen mit dem Audiogramm aus der Untersuchung des Arztes Herr M vom 04.06.2008 und dem Audiogramm, welches Prof. Dr. C2 im September 2009 für die Versicherungen erstellt habe, nachweislich zeige, dass sich die Innenhörfunktion nach dem Unfallereignis im Vergleich zu der bereits vorbestehenden Hörschädigung nicht maßgeblich verschlechtert habe. Aus dem weiteren Verlauf nach dem Unfall zeige sich dann aber aktuell eine deutliche, beidseitige, pantonale Zunahme des Hörverlustes, hier seien insbesondere auch die tiefen Frequenzen in Mitleidenschaft gezogen, was nicht mehr zu den Folgen eines Knalltraumas und auch nicht mehr zu den Folgen einer Lärmschwerhörigkeit passe. Da mittlerweile auch kein positives Rekruitment mehr zu verzeichnen sei, müsse von einem schicksalshaften degenerativen Prozess ausgegangen werden, welcher die Entwicklung der Schwerhörigkeit maßgeblich bestimme. Die Angaben des Sachverständigen seien fundiert und nachvollziehbar. Auch in Bezug auf den von dem Kläger behaupteten Tinnitus sei die Kammer von einem Beruhen auf dem Unfallereignis nicht ausreichend überzeugt. Unter anderem habe sich die Frequenzzuordnung und Verdeckbarkeit in der Audiometrie bezüglich des angegebenen Ohrgeräusches bei dem Kläger in den verschiedenen Untersuchungen nach dem Unfallereignis geändert. Auch wenn nach den Ausführungen des Sachverständigen die Tinnitus-Objektivierung im Rahmen des Matching-Verfahren subjektiv sei, falle doch die wechselnde Einordnung auf. Die Wechselhaftigkeit zeige sich bereits bei den verschiedenen Untersuchungen des Hörvermögens, bei welchem derart unterschiedliche Ergebnisse aufgetreten seien, dass der Sachverständige von einer Verdeutlichungstendenz oder einer Überlagerung ausgehe. Auch die Tatsache, dass eine Maskierung der Geräusche trotz langer Probephase nicht gelungen sei, spreche nach den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen für eine zunehmende Dekompensation und psychovegetative Beeinträchtigung. Dem stehe der Vortrag des Klägers, das vom Sozialgericht eingeholte Gutachten komme zu einem anderen Ergebnis, nicht entgegen. Denn weder habe der Kläger die Begründung dieses Gutachters dargelegt, noch das Gutachten vollständig vorgelegt. Einen Ausschluss wegen einer Pflichtverletzung gem. §§ 9 Abs. 2, 10 AUB 94, § 6 Abs. 3 VVG a.F. wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers habe die Kammer hingegen nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen können. Die Zustellung der Belehrung habe die Beklagte nicht bewiesen, ebenso wenig ein arglistiges Verhalten des Klägers. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Zur Begründung führt er aus, sowohl der Gutachter als auch das Gericht würden eklatant verkennen, dass das Geschehen vom 13.12.2007 die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgerufen habe. Der Sachverständige sei zu dem Ergebnis gelangt, dass das Unfallgeschehen generell geeignet sei, eine Schwerhörigkeit und einen Tinnitus auszulösen. Unstreitig leide er, der Kläger, seit dem Unfallgeschehen unter einem Tinnitus. Auch seine Schwerhörigkeit habe sich aufgrund des Unfalls verschlimmert. Dies sei kein schicksalhafter Prozess. Das Landgericht habe auch das Ergebnis des im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachtens nicht hinreichend berücksichtigt. Der Sachverständige habe hinsichtlich des Tinnitus auch nicht schlüssig dargelegt, warum alle fünf Kriterien kumulativ vorliegen müssten. Der Kläger beantragt, unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 28.467,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und vorgerichtliche Kosten in Höhe von 610,11 € nebst 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt aus, der Sachverständige Prof. Dr. E habe überzeugend dargelegt, dass eine Kausalität des Unfallgeschehens für die vom Kläger beklagten Beschwerden nicht nachgewiesen werden könne. Die Audiogramme zeigten, dass bereits vor dem Unfall eine mittelgradige Schwerhörigkeit vorgelegen habe. Der Sachverständige habe auch ausgeführt, dass Art und Verlauf der Hörschädigung für eine akut lärmbedingte Hörschädigung völlig untypisch sei. Hinsichtlich des Tinnitus müssten fünf Plausibilitätskriterien vorliegen, die hier nicht gegeben seien, da es an einem unfallbedingten Körperschaden in Form des Hörverlustes sowie der Reproduzierbarkeit von Frequenzzuordnung und Verdeckbarkeit des Tinnitus bei der Audiometrie fehle. Vorsorglich führt die Beklagte aus, dass der Kläger entgegen der Auffassung des Landgerichts arglistig falsche Angaben gemacht habe. Er habe bei Abgabe der Schadensanzeige gewusst, dass er seit Jahren an ganz erheblicher Schwerhörigkeit leide. Wenn er dies in der Schadensanzeige dann verschweige, könne man dieses Verhalten nur als arglistig ansehen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig aber unbegründet. Nach Art. 1 Abs. 1, 2 EGVVG ist hier das VVG in seiner bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung anzuwenden, da es sich um einen Altvertrag handelt und der Versicherungsfall vor dem 31.12.2008 (nämlich am 13.12.2007) eingetreten ist. Ein Anspruch des Kläger ist gem. §§ 1 Abs. 1 S.1, 49 VVG a.F. i.V.m. §§ 1, 7 AUB 94 ist nicht gegeben. Der Kläger hat den Nachweis dafür zu führen, dass die von ihm geltend gemachte Invalidität Folge des Unfalls vom 22. Juli 1991 ist. Zwar ist auch aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen Dr. T im Termin davon auszugehen, dass der Kläger durch das Unfallereignis ein Knalltrauma als Erstschädigung erlitten hat. Für die Frage, ob die vom Kläger behauptete dauernde Beeinträchtigung der Hörfähigkeit und der von ihm behauptete Tinnitus auf die unfallbedingte Gesundheitsschädigung zurückzuführen sind, kann von der Beweiserleichterung des § 287 ZPO Gebrauch gemacht werden (BGH, Urteil vom 12.11.1997 - IV ZR 191/96 – juris-). Für die tatrichterliche Überzeugungsbildung reicht dann eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit gegenüber anderen Geschehensabläufen, dass der vom Kläger vorgetragene Dauerschaden in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis steht (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1999 - IX ZR 332/98 – juris-). Auch unter Berücksichtigung dieses erleichterten Beweismaßstabes steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass das unstreitige Unfallereignis für die vom Kläger beklagte Hörbeeinträchtigung ursächlich war. Die Sachverständige Dr. L hat im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Senat überzeugend dargelegt, dass das vom Kläger am 13.12.2007 erlittene Knalltrauma weder für die beim Kläger objektiv feststellbare Schwerhörigkeit noch für einen möglichen Tinnitus des Klägers ursächlich war. Die Sachverständige hat das schriftliche Gutachten vom 01.02.2013, dass sie gemeinsam mit dem weiteren Sachverständigen Herrn Prof. Dr. E erstellt hat, nachvollziehbar und präzise erläutert und ausgeführt, dass der Kläger zwar unter einer feststellbaren Innenohrschwerhörigkeit über alle Frequenzen, rechts und links ähnlich, leide. Im Tieftonbereich liege eine Schwerhörigkeit des Innenrohres von 45 dB vor. Die festgestellte Schwerhörigkeit sei jedoch nicht auf das Unfallgeschehen zurückzuführen. So sei im Jahr 2012 das Recruitment, also der Lautheitsausgleich, beim Kläger negativ gewesen. Ein negatives Recruitment spreche gegen eine lärmbedingte Hörstörung und gegen ein Knalltrauma. Bei einer lärmbedingten Störung sei es so, dass beim Hörtest in dem Moment, in dem der Tester die Lautstärke eines Tones auch nur um eine geringe Dezibelzahl erhöhe, dieser Ton für einen Patienten mit einer lärmbedingten Hörstörung als viel, viel lauter als der vorhergehendende Ton wahrgenommen werde. Normalhörige seien nicht in der Lage, einen Unterschied von 1 dB wahrzunehmen, Hörgeschädigte hingegen schon. Dass der Kläger den Unterschied nicht wahrgenommen habe, spreche eindeutig gegen eine lärmbedingte Hörschädigung. Auch ein Vergleich der vor und nach dem Unfall gefertigten audiometrischen Messungen zeige, dass es bei dem Kläger keine Veränderung der Hörfähigkeit im Hochtonbereich gegeben habe. Ein Knalltrauma schädige jedoch klassischerweise hohe Töne, also Töne um 4 kHz. Tatsächlich sei das Hörvermögen des Klägers in diesem Bereich aber gleich geblieben. Eine Veränderung für den Hochtonbereich sei nicht ersichtlich. Nach etwa drei Monaten sei die Phase der Rekonvaleszenz nach einem Knalltrauma abgeschlossen. Es komme dann nicht mehr zu einer Verbesserung. Hier sei aber im Rahmen der Untersuchung bei Prof. Dr. C2 eine Verbesserung von 15 dB feststellbar. Weiterhin sei eine Verschlechterung im Tieftonbereich zu erkennen, die aber typischerweise nicht auf ein Knalltrauma zurückzuführen sei. Insgesamt sei festzustellen, dass das Hören des Klägers durch den Unfall nicht schlechter geworden sei. Auch wenn es möglich sei, dass der Kläger unmittelbar nach dem Unfall ein Vertaubungsgefühl gehabt habe, sei eine dauerhafte Verschlechterung des Hörens aufgrund des Unfalls jedoch nicht feststellbar. Soweit die Untersuchung bei Dr. E2 eine faktische Taubheit des Klägers ergeben habe, so könne dies nicht mehr auf Messungenauigkeiten zurückgeführt werden. Man müsse zwar gewisse Unterschiede bei Messungen hinnehmen, die von Dr. E2 festgestellten Ergebnisse seien aber mit bloßen Messunterschieden nicht mehr erklärbar. Alles deute hier auf eine Fehlverarbeitung oder auf eine Verdeutlichungstendenz des Klägers hin. Einen Tinnitus könne man nur schwer objektiv messen, letztlich nur anhand von Kriterien wie dem Frequenzbereich, der Stabilität der Frequenz und der Stabilität des Verdeckungstones. Der vom Kläger angegebene Frequenzbereich für den Tinnitus habe geschwankt, es habe erhebliche Abweichungen beim Kläger gegeben. Zudem sei auch die Tinnitusverdeckung nicht stabil gewesen. Ein Tinnitus im Bereich des Hochtonschadens könne daher nicht hinreichend objektiv festgestellt werden. Aufgrund dieser überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, die im Ergebnis auch durch das im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens eingeholte Gutachten des Herrn Dr. C bestätigt werden, ist bereits eine Ursächlichkeit des Unfalls für die vom Kläger geschilderten Beeinträchtigungen auszuschließen. Eine weitere Untersuchung des Klägers, insbesondere in Form eines sogenannten Bera-Tests war nicht erforderlich. Die Sachverständige hat hierzu überzeugend ausgeführt, durch den Bera-Test könne man zwar eine andere Ursache der Schwerhörigkeit herausfinden. Er sei jedoch hier nicht geeignet, um die Frage, ob das Knalltrauma für die Schädigung ursächlich war, weiter zu objektivieren. Ob der Kläger die Beklagte im Rahmen der Schadensmeldung arglistig getäuscht hat, kann im Ergebnis dahinstehen. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO, 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt und solche des Einzelfalls.