Beschluss
4 W 81/13
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der isolierten Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO handelt es sich um einen akt der Zwangsvollstreckung im Sinne des RVG.
• Für die Festsetzung des Gegenstandswertes in der Zwangsvollstreckung wegen eines Unterlassungsanspruchs ist der Wert der Hauptsache maßgeblich (§ 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG).
• Die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 25.000 € für das Verfahren der isolierten Androhung von Ordnungsmitteln ist sachgerecht, wenn dieser dem für eine Hauptsacheklage auf Unterlassung zugrundeliegenden Wert entspricht.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswert bei Androhung von Ordnungsmitteln richtet sich nach Wert der Hauptsache • Bei der isolierten Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO handelt es sich um einen akt der Zwangsvollstreckung im Sinne des RVG. • Für die Festsetzung des Gegenstandswertes in der Zwangsvollstreckung wegen eines Unterlassungsanspruchs ist der Wert der Hauptsache maßgeblich (§ 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG). • Die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 25.000 € für das Verfahren der isolierten Androhung von Ordnungsmitteln ist sachgerecht, wenn dieser dem für eine Hauptsacheklage auf Unterlassung zugrundeliegenden Wert entspricht. Die Schuldnerin verpflichtete sich notariell, bestimmte Werbeaussagen im Zusammenhang mit Möbelpreisen zu unterlassen; als Anlage war ein Internetangebot mit Sonder- und durchgestrichenem Regelpreis beigefügt. Die Gläubigerin beantragte beim Landgericht Paderborn die (isolierte) Androhung von Ordnungsmitteln für den Fall weiterer Verstöße. Das Landgericht setzte den Gegenstandswert hierfür auf 25.000 € und drohte Ordnungsmittel an. Die Schuldnerin legte Beschwerde gegen die Wertfestsetzung ein und meinte, regelmäßig sei nur ein Wert von 500 € anzusetzen. Die Gläubigerin beantragte Zurückweisung der Beschwerde. Das Oberlandesgericht prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde; Verfahrenskostenregelung wurde getroffen. • Das Rechtsmittel ist als Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt. Die angefochtene Wertfestsetzung betrifft den Gegenstandswert für anwaltliche Gebühren (§ 33 Abs. 1 RVG) und nicht gebührenrelevante Gerichtsgebühren für die isolierte Androhung von Ordnungsmitteln (§ 890 Abs. 2 ZPO). • Die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten bestand in der Anbringung des Antrags auf isolierte Androhung von Ordnungsmitteln; hierfür bestimmt § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG den Gegenstandswert nach dem Wert, den die zu erzielende Unterlassung für den Gläubiger hat. • Die isolierte Androhung von Ordnungsmitteln ist ein Akt der Zwangsvollstreckung im Sinne des RVG; dies ergibt sich aus der ZPO-Zuordnung und der Rechtsprechung sowie aus § 19 Abs. 2 Nr. 5 RVG, weshalb die Verfahrensgebühren der Zwangsvollstreckung anzusetzen sind. • Der Gegenstandswert ist nach dem Wert der Hauptsache zu bemessen; abweichende Auffassungen, die nur einen Bruchteil des Hauptsachewerts ansetzen, bleiben außer Betracht, weil der Wortlaut von § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG den Hauptsachenwert verlangt. • Das Landgericht hat den Hauptsachenwert mit 25.000 € festgesetzt; diese Höhe entspricht der Wertbestimmungspraxis des Senats und liegt im von der Schuldnerin selbst in der Beschwerdeschrift genannten Bereich von 20.000–30.000 €. Die Beschwerde der Schuldnerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes wird zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die isolierte Androhung von Ordnungsmitteln der Zwangsvollstreckung zuzuordnen ist und der Gegenstandswert nach dem Wert der Hauptsache (§ 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG) zu bemessen ist. Die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 25.000 € ist daher sachgerecht und nicht zu beanstanden. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kostenerstattung findet nicht statt.