Urteil
9 U 13/14
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei streitiger Nutzung einer wellenförmigen Wasserrutsche kann eine bauartbedingte Gefährdungspflicht nur festgestellt werden, wenn konkrete technische Mängel oder eine Häufung vergleichbarer Unfälle vorliegen.
• Fehlt ein in einer DIN genannten Bildwarnung, begründet dies nicht ohne Weiteres Haftung; der Anscheinsbeweis kann durch Sachaufklärung und Zeugenaussagen entkräftet werden.
• DIN-Normen und Prüfberichte (z. B. TÜV) sind maßgebliche Indikatoren für das erforderliche Sicherheitsniveau von Baderutschen; entgegenstehende pauschale Hinweise genügen nicht zur Begründung einer Sicherungspflichtverletzung.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Betreibers wegen fehlender baulicher Mängel und nicht unentkräftetem Entlastungsbeweis • Bei streitiger Nutzung einer wellenförmigen Wasserrutsche kann eine bauartbedingte Gefährdungspflicht nur festgestellt werden, wenn konkrete technische Mängel oder eine Häufung vergleichbarer Unfälle vorliegen. • Fehlt ein in einer DIN genannten Bildwarnung, begründet dies nicht ohne Weiteres Haftung; der Anscheinsbeweis kann durch Sachaufklärung und Zeugenaussagen entkräftet werden. • DIN-Normen und Prüfberichte (z. B. TÜV) sind maßgebliche Indikatoren für das erforderliche Sicherheitsniveau von Baderutschen; entgegenstehende pauschale Hinweise genügen nicht zur Begründung einer Sicherungspflichtverletzung. Die Klägerin erlitt am 04.07.2009 auf einer wellenförmigen Wasserrutsche im von der Beklagten betriebenen Waldbad Verletzungen und verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Rutsche war nach Auffassung des Sachverständigen G sowie TÜV-Berichten normgerecht und wies keine konstruktiven Mängel auf. Die Klägerin rügt insbesondere das Fehlen des in DIN EN 1069 genannten bildlichen Warnhinweises "Abheben möglich" und behauptet, sie hätte bei Vorhandensein des Piktogramms nicht gerutscht. Landgericht und Senat ließen umfangreiche Beweisaufnahme sowie Ergänzungsgutachten zu, hörten Parteien und Sachverständige persönlich. Ein weiterer Sachverständiger T, beteiligt an Normentwicklung für Rutschen, sah kein bauartbedingtes Gefährdungspotential und hielt ein ungewolltes Abheben bei bestimmungsgemäßer Nutzung für physikalisch ausgeschlossen. Die Klägerin machte zudem Aufsichts- und Instruktionsmängel geltend; die Beklagte berief sich auf normkonforme Anlage, TÜV-Abnahmen und fehlendes Wissen von Gefährdung. • Anwendungsbereich: Es kommen vertragliche Schutzpflichten (§§ 280 Abs.1, 241 Abs.2 BGB) und deliktische Verkehrssicherungspflichten (§ 823 Abs.1 BGB) in Betracht; beide richten sich nach dem erforderlichen Sicherheitsniveau der Verkehrsauffassung. • Beweisstand: Die Beweisaufnahme ergab, dass die Rutsche nach den einschlägigen DIN-Normen und TÜV-Berichten den sicherheitstechnischen Anforderungen entsprach; konkrete konstruktive Mängel wurden nicht festgestellt. • Gefährdungspotential: Sachverständiger G konnte ein Abheben bei bestimmungsgemäßer Nutzung nicht hinreichend belegen; der hinzugezogene Sachverständige T führte überzeugend aus, dass ein ungewolltes Abheben physikalisch nicht möglich sei und lediglich subjektive Eindrücke entstehen könnten. • Warnhinweis: Das Fehlen des Bildpiktogramms der DIN EN 1069 stellt zwar eine formale Pflichtverletzung dar, doch ist dessen Erforderlichkeit im Einzelfall zu prüfen; hier wurde durch weitere Sachaufklärung festgestellt, dass ein solcher Hinweis nicht erforderlich und sein Fehlen nicht objektiv pflichtwidrig war. • Instruktion und Aufsicht: Die vorhandenen Verhaltenshinweise waren nach den Sachverständigengutachten als ausreichend zu bewerten; eine aufsichtspflichtverletzende Unterlassung wurde nicht nachgewiesen. • Verschulden: Selbst wenn man eine objektive Pflichtverletzung annähme, wäre die Beklagte aufgrund TÜV-Abnahmen und der überzeugenden Einschätzungen sachkundiger Gutachter von Verschulden entlastet. • Rechtsfolge: Mangels feststellbarer schuldhafter Sicherungspflichtverletzung besteht kein Ersatzanspruch; es bedarf keiner abschließenden Entscheidung zur Ursächlichkeit des fehlenden Piktogramms. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Der Senat bestätigt die landgerichtliche Entscheidung, weil weder eine objektive noch eine schuldhafte Sicherungspflichtverletzung der Beklagten festgestellt werden konnte. Technische Prüfberichte, DIN-Konformität und die überzeugenden Ausführungen des sachverständigen Normexperten entkräften den Anscheinsbeweis zugunsten der Klägerin und entlasten die Beklagte. Es fehlen konkrete Anhaltspunkte für ein bauartbedingt erhöhtes Gefährdungspotential oder eine unzureichende Instruktion/Aufsicht, weshalb kein Schadensersatzanspruch entsteht. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.