Beschluss
1 Vollz (Ws) 28/14
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, wenn die Neuregelungen (insb. § 66c StGB) die Prüfung maßgeblicher Erwägungen bei Lockerungen berühren.
• Bei der Versagung von Lockerungen sind die Vorgaben zur therapieorientierten Ausrichtung und zum Trennungs- und Abstandsgebot zwischen Strafvollzug und Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen; insb. können Lockerungen auch dem Ziel dienen, Gefährlichkeit im therapeutischen Gesamtkonzept im Vollzug zu mindern.
• Ein Beschluss, der allgemeine, wenig konkrete Hinweise auf Missbrauchs- oder Fluchtgefahren enthält, ermöglicht keine hinreichende gerichtliche Überprüfung und genügt den Anforderungen an tatsächliche Feststellungen nicht.
Entscheidungsgründe
Erhebliche Anforderungen an Begründung bei Versagung von Ausführungen vor Sicherungsverwahrung • Die Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, wenn die Neuregelungen (insb. § 66c StGB) die Prüfung maßgeblicher Erwägungen bei Lockerungen berühren. • Bei der Versagung von Lockerungen sind die Vorgaben zur therapieorientierten Ausrichtung und zum Trennungs- und Abstandsgebot zwischen Strafvollzug und Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen; insb. können Lockerungen auch dem Ziel dienen, Gefährlichkeit im therapeutischen Gesamtkonzept im Vollzug zu mindern. • Ein Beschluss, der allgemeine, wenig konkrete Hinweise auf Missbrauchs- oder Fluchtgefahren enthält, ermöglicht keine hinreichende gerichtliche Überprüfung und genügt den Anforderungen an tatsächliche Feststellungen nicht. Der Betroffene verbüßt seit 2005 Freiheitsstrafen und steht kurz vor dem Ende der Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung. Er beantragte im Mai 2013 Ausführungen zu Familienzwecken zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit und/oder zur Förderung der Behandlung. Die JVA-Leiterin lehnte im Juli 2013 ab mit Verweis auf frühe Vollstreckungsjahre, wiederholte Gewalt und Missbrauchs- bzw. Fluchtgefahr. Die Strafvollstreckungskammer des LG Aachen bestätigte die Ablehnung und sah kein Ermessenfehler. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein; das Justizministerium hielt die Zulassung für entbehrlich. Der Senat prüfte insbesondere vor dem Hintergrund gesetzlicher Neuerungen (§ 66c StGB) und therapeutischer Erfordernisse im Vorfeld der Sicherungsverwahrung. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §116 Abs.1 StVollzG zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einheitlicher Rechtsprechung geboten, weil die Neuregelungen (§66c StGB) die maßgeblichen Erwägungen bei Lockerungen beeinflussen. • Unzureichende Feststellungen: Die Angaben der Anstalt zu Gewaltneigungen, disziplinarischen Auffälligkeiten und schwerer Befolgung von Anweisungen sind zu unkonkret, sodass das Gericht nicht überprüfen kann, ob diese Gründe eine Versagung rechtfertigen. • Rechtliche Zielvorgaben: Lockerungen dienen den Zielen des Strafvollzugs (§1, §3 StVollzG) und sind als Behandlungsmaßnahme in den Vollzugsplan einzubinden (§7 Abs.2 Nr.7 StVollzG). • Auswirkungen von §66c StGB: Die Vorschrift stärkt das therapieorientierte Vorgehen und normiert, dass der Strafvollzug vor Sicherungsverwahrung darauf ausgerichtet sein soll, die Notwendigkeit der Unterbringung möglichst zu vermeiden; dies wirkt sich auf die Erwägungen zur Gewährung von Lockerungen aus. • Berücksichtigung besonderer Vollzugsvorschriften: Landesrechtliche Regelungen (z. B. SVVollzG NW) gewähren späteren Sicherungsverwahrten Anspruch auf regelmäßige Ausführungen und stellen engere Versagungsmaßstäbe auf, was bei der vorherigen Entscheidungsfindung zu beachten ist. • Ermessensausschnitt: Die gerichtliche Kontrolle ist auf Rechtsfehler und Überschreitung des Ermessens beschränkt; fehlen aber konkrete Tatsachenfeststellungen, kann die Überprüfung nicht stattfinden. • Folgerung für den Einzelfall: Eine pauschale Verwaltungspraxis, vor dem zehnten Vollstreckungsjahr Ausführungen grundsätzlich nicht zu gewähren, ist nicht ohne Weiteres tragfähig; die Anstalt hätte auch erwägen müssen, ob Lockerungen therapeutisch geeignet sind, die Gefährlichkeit zu mindern und Behandlungsmitwirkung zu fördern. Der Senat hebt den angefochtenen Beschluss auf und lässt die Rechtsbeschwerde zu. Die Sache wird an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über Kosten. Begründend stellt der Senat fest, dass die Entscheidung der JVA und die Bestätigung durch das Gericht unzureichend substantiiert sind; die Darstellung allgemeiner Gewalt- und Disziplinvorwürfe ist zu unkonkret, um eine rechtmäßige Versagung von Ausführungen zu tragen. Vor dem Hintergrund von §66c StGB und den vollzuglichen Zielen sind bei der Prüfung von Lockerungen auch deren Beitrag zu einem therapeutischen Gesamtkonzept und zur Minderung der Gefährlichkeit zu berücksichtigen; die Anstalt hat diese Erwägungen nicht erkennbar hinreichend angestellt. Das Landgericht hat deshalb neu zu entscheiden, wobei es die konkreten tatsächlichen Feststellungen zur Missbrauchs- und Fluchtgefahr sowie die spezialrechtlichen Vorgaben zur Behandlung vor Sicherungsverwahrung darzulegen und zu prüfen hat.