Beschluss
6 WF 111/14
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vorlage an den Senat ist unzulässig, weil über die Erinnerung gegen eine aus der Staatskasse zu zahlende Vergütungsfestsetzung zunächst das Gericht des ersten Rechtszugs zu entscheiden hat.
• Die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle im Abhilfeverfahren stellt eine (abgeänderte) Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung dar und ist erneut mit der Erinnerung angreifbar.
• Erst gegen den Beschluss des Gerichts des ersten Rechtszugs ist die Beschwerde zum Oberlandesgericht eröffnet; der Senat kann daher eine Sachentscheidung ablehnen, wenn dieses Verfahrensstadium nicht durchlaufen ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Vorlage an den Senat bei Erinnerung gegen Vergütungsfestsetzung • Die Vorlage an den Senat ist unzulässig, weil über die Erinnerung gegen eine aus der Staatskasse zu zahlende Vergütungsfestsetzung zunächst das Gericht des ersten Rechtszugs zu entscheiden hat. • Die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle im Abhilfeverfahren stellt eine (abgeänderte) Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung dar und ist erneut mit der Erinnerung angreifbar. • Erst gegen den Beschluss des Gerichts des ersten Rechtszugs ist die Beschwerde zum Oberlandesgericht eröffnet; der Senat kann daher eine Sachentscheidung ablehnen, wenn dieses Verfahrensstadium nicht durchlaufen ist. Eine Beteiligte reichte Erinnerung gegen einen durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle festgesetzten Vergütungsbeschluss nach § 55 RVG ein. Die Urkundsbeamtin änderte im Abhilfeverfahren ihren ursprünglichen Beschluss teilweise ab und erließ eine neue Festsetzung. Gegen diese neue Festsetzung legte der belastete Beteiligte Beschwerde ein. Streitgegenstand ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Erinnerung und die darauf folgende Beschwerdeinstanz. Relevant ist, ob der Senat unmittelbar in der Sache entscheiden darf oder ob zunächst das Gericht des ersten Rechtszugs tätig werden muss. • Nach § 55 Abs. 1 RVG setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung fest. • Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG entscheidet über die Erinnerung gegen eine solche Festsetzung das Gericht des ersten Rechtszugs; erst gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG die Beschwerde zum Oberlandesgericht eröffnet. • Die Abhilfeentscheidung der Urkundsbeamtin stellt eine (abgeänderte) Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung dar und ist als Festsetzung erneut mit der Erinnerung anfechtbar. • Die vorliegende Beschwerde richtet sich faktisch gegen eine solche Ersterinnerung, über die funktionell der Richter des Amtsgerichts zu entscheiden hat; ohne Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs fehlt die Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde beim Senat. • Daher ist die unmittelbare Vorlage an den Senat unzulässig und eine Sachentscheidung durch den Senat abzulehnen. Der Senat hat eine Sachentscheidung abgelehnt, weil die formellen Voraussetzungen für die Beschwerde nicht vorlagen. Über die Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung hatte zunächst das Gericht des ersten Rechtszugs zu entscheiden; erst gegen dessen Entscheidung wäre die Beschwerde zum Oberlandesgericht gegeben gewesen. Die Abhilfeentscheidung der Urkundsbeamtin stellt eine erneute Festsetzung dar und war daher erneut mit der Erinnerung anfechtbar. Mangels vorheriger Entscheidung des Amtsgerichts war die Beschwerde beim Senat unzulässig, sodass der Senat nicht in der Sache entscheiden durfte.