Beschluss
11 W 33/14
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des PKH-Antrags ist unbegründet, weil die beabsichtigte Amtshaftungsklage keine Erfolgsaussichten i.S.v. § 114 ZPO aufweist.
• Für Haftungsansprüche gegen Richter gilt grundsätzlich § 839 Abs. 2 BGB; bei Verfügungen im PKH-Verfahren sind nur bei besonders groben Verstößen und Unvertretbarkeit Haftungsansprüche denkbar.
• Die Darlegung bloßer Vorwürfe vorsätzlicher Pflichtverletzung ohne schlüssige Substantiierung reicht nicht zur Begründung eines Amtshaftungsanspruchs.
Entscheidungsgründe
Keine PKH für Amtshaftungsklage gegen Richter mangels Erfolgsaussicht • Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des PKH-Antrags ist unbegründet, weil die beabsichtigte Amtshaftungsklage keine Erfolgsaussichten i.S.v. § 114 ZPO aufweist. • Für Haftungsansprüche gegen Richter gilt grundsätzlich § 839 Abs. 2 BGB; bei Verfügungen im PKH-Verfahren sind nur bei besonders groben Verstößen und Unvertretbarkeit Haftungsansprüche denkbar. • Die Darlegung bloßer Vorwürfe vorsätzlicher Pflichtverletzung ohne schlüssige Substantiierung reicht nicht zur Begründung eines Amtshaftungsanspruchs. Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen das Land Nordrhein-Westfalen und machte geltend, Richter in Verfahren vor dem LG Bielefeld und dem OLG Hamm hätten vorsätzlich Grundrechte verletzt und Rechtsbeugung begangen. Er beanstandete insbesondere die Beweiswürdigung hinsichtlich der Aussage des Zeugen X und hielt eine zurückgewiesene Kündigungsschutzklage für mutwillig und aussichtslos. Das Landgericht verweigerte PKH, weil eine konkrete Amtspflichtverletzung nicht aus der Antragschrift hervorging. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde mit der Behauptung, das Landgericht habe die vorgelegten Klageunterlagen nicht gewürdigt. Der Senat prüfte insbesondere, ob die beabsichtigte Klage Aussicht auf Erfolg hat und ob die Voraussetzungen für Haftung nach § 839 BGB vorliegen. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 ZPO ist zulässig, bleibt jedoch unbegründet. • Erfolgsaussicht: Die beabsichtigte Amtshaftungsklage hat keine Erfolgsaussichten i.S.v. § 114 ZPO, sodass PKH zu versagen ist. • Anwendbare Normen: Grundsatzhaft gilt § 839 Abs. 2 BGB für Amtshaftungsansprüche gegen Richter; für Entscheidungen im PKH-Verfahren ist diese Norm nicht ohne Weiteres anwendbar, sodass nur bei besonders groben und unvertretbaren Verstößen Haftung in Betracht kommt. • Substantiierung: Der Antragsteller hat lediglich pauschale Vorwürfe vorsätzlicher Pflichtverletzungen vorgetragen, ohne schlüssig darzulegen, dass die gerichtlichen Entscheidungen unvertretbar sind oder erhebliche Verfahrensfehler vorliegen. • Beweiswürdigung: Die vom Senat getroffene Beweiswürdigung, insbesondere zur Zeugenaussage X, ist nicht als unvertretbar dargestellt worden; eine abweichende Rechtsauffassung zur Zumutbarkeit einer Kündigungsschutzklage begründet keine Amtspflichtverletzung. • Kosten und Rechtsmittel: Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet; die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde versagt, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung des PKH-Antrags wird, soweit sie die Versagung der Prozesskostenhilfe betrifft, zurückgewiesen. Die geplante Amtshaftungsklage gegen Richter bietet keine hinreichenden Erfolgsaussichten, weil der Antragsteller die für eine Haftung nach § 839 BGB erforderlichen konkreten und unvertretbaren Pflichtverletzungen nicht schlüssig dargelegt hat. Bloße Vorhaltungen und eine abweichende Bewertung der Beweislage genügen nicht, um die Unvertretbarkeit richterlichen Handelns zu belegen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten und die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde versagt.