Beschluss
6 WF 366/13
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0411.6WF366.13.00
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Leitsätze
Die Kostenhaftung eines Verfahrensbeteiligten als Entscheidungsschuldner gemäß § 24 Nr. 1 FamGKG wird nicht dadurch beseitigt, dass die Kosten nachfolgend in einem Vergleich von einem anderen übernommen werden.
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 02.12.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht- Dortmund vom 22.11.2013 (AZ: 3 F 239/13) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Kostenhaftung eines Verfahrensbeteiligten als Entscheidungsschuldner gemäß § 24 Nr. 1 FamGKG wird nicht dadurch beseitigt, dass die Kosten nachfolgend in einem Vergleich von einem anderen übernommen werden. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 02.12.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht- Dortmund vom 22.11.2013 (AZ: 3 F 239/13) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. In dem Ausgangsverfahren ist der Beteiligte zu 1) von seiner Ehefrau in Abänderung einer bestehenden Verpflichtung auf erhöhte Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch genommen worden. Der Ehefrau ist mit Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht- vom 12.07.2012 für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten bewilligt worden. Der Beteiligte zu 1) ist mit Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts –Familiengericht- vom 04.10.2012 antragsgemäß zur erhöhten Trennungsunterhaltszahlung verpflichtet worden. Gleichzeitig sind ihm die Kosten des Verfahrens nach einem Verfahrenswert von 108.411,00 € auferlegt worden. Nachdem der Beteiligte zu 1) gegen diesen Beschluss fristgemäß Einspruch eingelegt hatte, hat er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht –Familiengericht- am 14.01.2013 eine vergleichsweise Einigung mit seiner Ehefrau getroffen. Der Vergleich enthält unter Ziff. 4 die Regelung, dass die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden. Mit Beschluss vom 29.01.2013 hat das Amtsgericht –Familiengericht- die dem Verfahrensbevollmächtigten der Ehefrau im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe zustehende Vergütung auf insgesamt 1.048,39 € festgesetzt. Die Oberjustizkasse Hamm hat sodann mit Rechnung vom 02.08.2013 die von ihr verauslagten Kosten für den Verfahrensbevollmächtigten der Ehefrau sowie die angefallenen Gerichtskosten in Höhe von 2.568,00 €, damit einen Betrag von insgesamt 3.616,39 €, von dem Beteiligten zu 1) erstattet verlangt. Gegen diese Kostenauferlegung hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 13.08.2013 Erinnerung eingelegt, die das Amtsgericht –Familiengericht- nach Einholung einer Stellungnahme des zuständigen Bezirksrevisors mit Beschluss vom 21.11.2013 durch die funktionell zuständige Richterin zurückgewiesen hat. Gegen diesen Beschluss richtet sich nunmehr die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 02.12.2013, die das Amtsgericht –Familiengericht- dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat. II. Die gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 FamGKG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht -Familiengericht- mit Beschluss vom 21.11.2013 die Erinnerung des Beteiligten zu 1) gegen die mit Rechnung der Oberjustizkasse Hamm vom 02.08.2013 erfolgte Auferlegung der Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 3.616,39 € zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1) haftet in vollem Umfang für die Verfahrenskosten aufgrund der Kostengrundentscheidung im Versäumnisbeschluss vom 04.10.2012. Die dort festgestellte Haftung des Beteiligten zu 1) als Entscheidungsschuldner gemäß § 24 Nr. 1 FamGKG wird nicht dadurch beseitigt, dass die Kosten nachfolgend in dem Vergleich von einem anderen übernommen worden sind, da § 25 FamGKG für das Erlöschen der durch gerichtliche Entscheidung begründeten Verpflichtung zur Zahlung von Kosten ausdrücklich eine andere gerichtliche (Kostengrund)Entscheidung verlangt. Der dem Versäumnisbeschluss nachfolgende Vergleich berührt daher die Haftung des Entscheidungsschuldners –hier des Beteiligten zu 1)- gegenüber der Staatskasse nicht (vgl. BGH NJW-RR 2001, 285; OLG Düsseldorf Beschluss vom 18.06.2010, 4 W 22/10, zitiert nach juris). Zutreffend hat das Amtsgericht –Familiengericht- darüber hinaus die Gerichtsgebühren nach Nr. 1220 KVFam zum FamGKG erhoben. Eine Kostenermäßigung unter Zugrundelegung der Nr. 1221 KVFam zum FamGKG scheidet aus. Diesbezüglich wird zur Begründung zunächst auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Lediglich ergänzend führt der Senat aus, dass der Kostenermäßigung der eindeutige Wortlaut der Nr. 1221 KVFam zum FamGKG entgegensteht. Danach ist eine Ermäßigung dann ausgeschlossen, wenn eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2 genannten Entscheidungen vorausgegangen ist. Die in Nummer 2 der Vorschrift aufgeführten Entscheidungen sind dabei Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidungen oder Endentscheidungen, die nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 FamFG keine Begründung enthalten oder nur deshalb eine Begründung enthalten, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht wird, § 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG. Die Versäumnisentscheidung ist dagegen nicht aufgeführt. Soweit in der älteren Rechtsprechung streitig diskutiert wurde, ob der Versäumnisbeschluss unter die Regelung von Nr. 1211 KV zum GKG (entspricht der heutigen Nr. 1221 KVFam) fällt, hat sich dieser Streit bereits mit Einführung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetztes vom 05.05.2004 erledigt (vgl. dazu noch LG Koblenz JurBüro 2004,92 einerseits; OLG Hamburg OLGR 2006,533 andererseits). Denn der Gesetzgeber hat in Kenntnis der Problematik bereits in der Neufassung der Nr. 1211 KV zum GKG das vorausgegangene, jede Gebührenermäßigung ausschließende Urteil nicht mehr als „sonstiges Urteil“ bezeichnet, sondern als „ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile“, nämlich Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil nach § 331 ZPO. Das ist in die heutige Fassung der Nr. 1221 KVFam zum FamGKG übernommen worden. Damit bleibt für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf Versäumnisurteile bzw. Versäumnisbeschlüsse mangels planwidriger Regelungslücke kein Raum (so auch KG Berlin MDR 2006, 596; Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., Nr. 1211 KV, Rdnr. 11). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 57 Abs. 8 FamGKG).