Leitsatz: Wird die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgesprochen, so hat dies die Erstreckung der Wirkungen, die der Entscheidungsstaats der ausländischen Entscheidung beilegt, auf das Inland zur Folge. Es erfolgt keine Aufwertung der ausländischen Entscheidung zu den Wirkungen einer vergleichbaren inländischen, sofern die ausländische Entscheidung geringere Wirkungen erzeugt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.12.2011. Az. OVG 12 B 35.11, FamRZ 2012, 1911). Soll eine anerkennungsfähige ausländische Entscheidung mit Wirkungen versehen werden, die ihr nach dem durch das ausländische Gericht angewendeten Recht nicht zukommen, bedarf es vielmehr einer erneuten Sachentscheidung. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop vom 27.1.2014 – unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde – abgeändert. Der Antragstellerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt O2 in Essen für ihren Antrag bewilligt, die in dem Urteil des AG Kursumlija/Serbien, Az.: P Nr. 30/06 vom 10.2.2006 hinsichtlich der Kinder C T, geb. ##.#.#### und C T, geb. ##.#.####, getroffene Sorgerechtsentscheidung anzuerkennen. Der weitergehende Verfahrenskostenhilfeantrag bleibt zurückgewiesen. Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werden monatliche Ratenzahlungen i.H.v. 60 EUR ab Mai 2014 angeordnet. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Die Antragstellerin ist die Mutter der beiden beteiligten Kinder. Ihre am #.#.#### geschlossene Ehe mit dem Kindesvater wurde durch Urteil des Amtsgerichts Kursumlija in Serbien vom ##.#.#### geschieden. Durch dieses Urteil wurde der Kindesmutter nach der vorgelegten Übersetzung des Urteils auch das Sorgerecht für die beiden gemeinsamen Kinder zugesprochen. Die Kindeseltern sind serbische Staatsbürger. Die Kindesmutter ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland und hält sich seit April 2006 in Deutschland auf. Der Kindesvater lebt in Serbien. Die beiden beteiligten Kinder, die zuvor in Serbien von der Großmutter betreut worden waren, halten sich seit ihrer Einreise am 15.12.2012 ebenfalls in Deutschland bei der Kindesmutter auf. Die beiden beteiligten Kinder führen derzeit Verwaltungsgerichtsverfahren gegen die Stadt C mit dem Begehren, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (VG Gelsenkirchen, Az. 8 K 2186/13 und 8 K 2187/13). Entsprechende Anträge waren zuvor von der Stadt C zurückgewiesen worden. In beiden Verwaltungsgerichtsverfahren wurden die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Den Klägern stehe kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32 Abs. 3 AufenthG zu. Der Kindesmutter stehe nämlich nicht das alleinige Sorgerecht zu. Ein solches setze voraus, dass dem anderen Elternteil keine substantiellen Mitentscheidungsrechte und -pflichten zustehen. Nach dem Urteil des Amtsgerichts Kursumlija vom 10.2.2006 seien die beiden Kinder „auf Pflege, Bewachung, Erziehung und Unterhaltung der Mutter K anvertraut mit dem Recht des Antragstellers als Vater, die persönlichen Kontakte mit den minderjährigen Kindern zu erhalten“. Im Blick auf die hinter dieser Entscheidung stehenden rechtlichen Vorgaben könne es sich nicht um die Übertragung des alleinigen Sorgerechts handeln. Nach dem serbischen Familiengesetz (FamG) handele es sich hier um eine Übertragung des selbstständigen Elternrechts durch das Gericht nach Art. 77 Abs. 3 FamG. Danach würden dem anderen Elternteil substantielle Mitentscheidungsrechte nach Art. 78 Abs. 3 und 4 FamG verbleiben, nämlich das Recht und die Pflicht, Unterhalt für das Kind zu leisten, persönliche Beziehungen zu dem Kind zu unterhalten und gemeinsam und einvernehmlich mit dem Elternteil, der das Elternrecht ausübt, über die Fragen, die das Leben des Kindes treffen, zu entscheiden wie z.B. Ausbildung des Kindes, Vornahme größerer medizinischer Eingriffe, Änderung des Wohnortes, Verfügungen über das Kindesvermögen von größerem Wert. Würden dem in Serbien lebenden Vater somit wesentliche Mitentscheidungsrechte verbleiben, sei ein alleiniges Sorgerecht der Mutter im Sinne des § 32 Abs. 3 AufenthG nicht gegeben. Auch könnten sich die Kläger nicht mit Erfolg auf § 32 Abs. 4 AufenthG berufen, denn diese Rechtsgrundlage eröffne nur eine Ermessensentscheidung der Behörde. Hierbei sei zu Gunsten der Kläger zu berücksichtigen, dass das serbische Recht eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts nicht kenne, Bemühungen um eine Änderung der Entscheidung bislang erfolglos geblieben seien und die beabsichtigte Ausübung des Sorgerechts durch die Mutter, wie sie nach Aktenlage erkennbar sei, nach deutschem Recht als Ausübung des alleinigen Sorgerechts zu bewerten wäre. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass durch den Zuzug der Kinder die Betreuung durch einen Elternteil erreicht werden solle; bislang würden die Kinder in Serbien im Haushalt der Großmutter leben. Demgegenüber sei jedoch zu gewichten, dass die Kläger in Serbien geboren worden seien und sich dort bis zu ihrem 12. bzw. 14. Lebensjahr aufgehalten hätten. Vor dem Hintergrund, dass die Kinder Angst vor der neuen Umgebung in Deutschland gehabt hätten und angesichts der beruflichen Situation der Kindesmutter sei eine familiäre Gestaltung in Form der Betreuung der Kinder bei der Großmutter gewählt worden, die sich über sechs Jahre bewährt habe. Besondere Schwierigkeiten aus diesem Zeitraum seien nicht geltend gemacht worden. Es sei davon auszugehen, dass diese Betreuungsmöglichkeit fortbestehe. Die Beschwerden der Kinder gegen diese Beschlüsse wurden jeweils durch Beschluss des OVG Münster zurückgewiesen, wobei der Senat jeweils den Gründen des angefochtenen Beschlusses gefolgt ist (Az. 17 E 100/14 und 17 E 101/14). Im vorliegenden Verfahren beantragt die Kindesmutter, die in dem angeführten Urteil des Amtsgerichts Kursumlija getroffene Sorgerechtsentscheidung anzuerkennen sowie weiterhin klarzustellen, dass ihr in dieser Entscheidung die alleinige elterliche Sorge für die beteiligten Kinder übertragen worden ist. Für diese Anträge sucht sie um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach. Die Anerkennung richte sich nach Art. 1,7 des europäischen Übereinkommens für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (ESÜ). Versagungsgründe seien nicht ersichtlich. Mit der begehrten Klarstellung, dass ihr in der anerkannten Entscheidung des Amtsgerichts Kursumlija die alleinige elterliche Sorge für die Kinder übertragen worden sei, erwachse ein strikter Rechtsanspruch der Kinder auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 32 Abs. 3 AufenthG. In diesem Fall sei nach § 5 Abs. 2 S. 2 Var. 1 AufenthG die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ohne Visumsverfahren möglich, weshalb die zusätzliche Klarstellung erforderlich sei. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Verfahrenskostenhilfeantrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Der Antragstellerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Gemäß § 108 Abs. 1 FamFG würden nämlich ausländische Entscheidungen grundsätzlich anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedürfe. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass ein gemeinsames Sorgerecht beider Elternteile bestehe, möge dies in dem Verwaltungsgerichtsverfahren geklärt werden. Zwischen Antragstellerin und Kindesvater würde offenkundig kein Streit darüber bestehen, dass im Verbund mit dem Scheidungsausspruch die alleinige elterliche Sorge für die Kinder rechtskräftig der Kindesmutter übertragen worden sei. Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren erstinstanzlich gestellten Verfahrenskostenhilfeantrag weiter. Das Amtsgericht verkenne, dass die Prüfung des Antrags nicht nach § 108 FamFG, sondern nach Art. 7 ESÜ erfolge. Die Ausführungen des Amtsgerichts, ein rechtliches Interesse liege nicht vor, seien aus den bereits erstinstanzlich vorgetragenen Gründen nicht nachvollziehbar. Nach Art. 77 serbisches FamG übe ein Elternteil das Elternrecht selbständig aus, unter anderem wenn die Eltern getrennt lebten und die Sorgerechtsbestimmung der Eltern gerichtlich genehmigt worden sei oder wenn das Gericht die selbständige Ausübung angeordnet habe. Weil somit nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine nicht dem deutschen Recht entsprechende vollständige Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil stattfinde, sei die Anerkennung der in dem Urteil des Amtsgerichts Kursumlija erfolgten Sorgerechtsentscheidung auszusprechen sowie zusätzlich klarzustellen, dass ihr in dieser Entscheidung die alleinige elterliche Sorge für die Kinder übertragen worden sei. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und teilweise gem. den §§ 76 FamFG, 114 ZPO begründet. a) Eine Erfolgsaussicht hinsichtlich der begehrten Anerkennung der Sorgerechtsentscheidung in dem Urteil des Amtsgerichts Kursumlija vom 10.2.2006 (nicht: 9.3.2006 = Datum der Rechtskraft) ist gegeben. Da jedenfalls eines der beiden Kinder das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (vgl. Art. 1 a) ESÜ), richtet sich die begehrte Anerkennung nach Art. 7 ESÜ. Nach dieser Vorschrift werden Sorgerechtsentscheidungen, die in einem Vertragsstaat ergangen sind, in jedem anderen Vertragsstaat anerkannt. Serbien ist seit dem 1.5.2002 Vertragsstaat im vorgenannten Sinn (Quelle: Staatenliste des Bundesamtes für Justiz). Das angerufene Familiengericht ist gemäß § 10 IntFamRVG zuständig, da sich die Kinder, auf die sich die Entscheidung bezieht, in seinem Zuständigkeitsbereich aufhalten. Der gestellte Antrag ist damit schlüssig. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus Art. 7 ESÜ, dass ausländische Sorgerechtsentscheidungen grundsätzlich im Bundesgebiet anzuerkennen sind (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2011, Az. OVG 12 B 35.11, FamRZ 2012, 1911). Soweit das Amtsgericht im Rahmen von § 108 FamFG auf ein fehlendes rechtliches Interesse abgestellt hat, wird ein solches rechtliches Interesse nach Art. 7 ESÜ nicht ausdrücklich verlangt, sondern nach dem Sinn des Gesetzes offenbar stillschweigend vorausgesetzt. Im Übrigen wäre auch im Rahmen von § 108 FamFG ein rechtliches Interesse bereits dann zu bejahen, wenn zu Gunsten des Antragstellers aus der Anerkennung im Inland eine rechtlich vorteilhafte Wirkung folgt (vgl. Musielak/Borth, FamFG, 4. Aufl. § 108 FamFG Rn. 6), was im Zweifel auch vorliegend zu bejahen wäre. b) Dem weitergehenden Antrag der Antragstellerin auf Klarstellung, dass ihr in der genannten Entscheidung die alleinige elterliche Sorge für die Kinder übertragen worden ist, fehlt hingegen die Erfolgsaussicht, weshalb die sofortige Beschwerde insoweit keinen Erfolg hat. Regelungsinhalt sowohl von Art. 7 ESÜ als auch von § 108 FamFG ist allein die Anerkennung der ausländischen Entscheidung als solcher. Wird die Anerkennung vom Gericht ausgesprochen, so bedeutet dies, dass die ausländische Entscheidung im Inland grundsätzlich dieselbe Wirkung entfaltet, die ihr der Staat beilegt, der diese getroffen hat. Bleiben die Wirkungen hinter demjenigen zurück, die bei der Entscheidung eines deutschen Gerichts eingetreten wären, so ist das ausländische Recht maßgebend (Musielak/Borth a. a. O.). Anerkennung im vorgenannten Sinn bedeutet daher die Erstreckung der Wirkungen, die der Entscheidungsstaat der ausländischen Entscheidung beilegt, auf das Inland. Es erfolgt insbesondere keine Aufwertung der ausländischen Entscheidung zu den Wirkungen einer vergleichbaren inländischen, sofern die ausländische Entscheidung geringere Wirkungen erzeugt (OVG Berlin-Brandenburg a. a. O.). Soll eine anerkennungsfähige ausländische Entscheidung mit Wirkungen versehen werden, die ihr nach dem durch das ausländische Gericht angewendeten Recht nicht zukommen, so bedarf es einer erneuten Sachentscheidung (MüKo-Rauscher, FamFG, 2. Aufl., § 108 FamFG Rn. 18 f. m. w. N.). Gegenstand des Anerkennungsverfahrens kann es daher nicht sein, über die bloße Anerkennung des ausländischen Titels hinausgehende Rechtsfolgen festzustellen. Soweit die Antragstellerin mit dem zweiten Satz des Antrages begehrt, über die bloße Anerkennung der ausländischen Sorgerechtsentscheidung hinaus diese durch die beantragte „Klarstellung“ dahingehend aufzuwerten, dass dieser eine, über das serbische Recht hinausgehende, dem deutschen Recht entsprechende Wirkung zukommen soll, kann dieses Begehren nicht im Anerkennungsverfahren verfolgt werden. Vielmehr bedürfte es, wie oben ausgeführt, für den Antrag, der Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge im Sinne des deutschen Rechts zuzusprechen, eines gesonderten familienrechtlichen Verfahrens. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die in diesem Verfahren vorgelegte Übersetzung des Urteils aus dem Serbischen insoweit unzutreffend und als rechtliche Wertung anzusehen sein dürfte, als es dort im Tenor unter II. heißt, dass der Kindesmutter „das Sorgerecht … zugesprochen“ worden sei. Tatsächlich zutreffend dürfte die in den oben zitierten Beschlüssen des VG Gelsenkirchen gewählte Übersetzung sein, wonach der Kindesmutter lediglich die beiden Kinder „auf Pflege, Bewachung, Erziehung und Unterhaltung anvertraut“ worden sind, was hinter der Übertragung der vollständigen elterlichen Sorge nach deutschem Recht zurückbleibt. 2. Bei der Ratenzahlungsanordnung hat der Senat berücksichtigt, dass nach den Angaben im Schriftsatz vom 21.1.2014 die Mietkosten vollumfänglich von Herrn T getragen werden, so dass ein Abzug dieser Kosten nicht erfolgt ist. 3.. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO und Nr. 1912 KV zum FamGKG. Die Gerichtsgebühr gem. Nr. 1912 KV zum FamGKG ist wegen des teilweisen Obsiegens im Beschwerdeverfahren nur zur Hälfte zu erheben.