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Beschluss

9 U 29/14

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Schulunfall nach den Vorschriften der §§104 ff. SGB VII begründet die Kenntnis und das Wollen der gefährdenden Handlung allein noch keine zivilrechtliche Haftung; für Haftung nach §105 Abs.1 SGB VII ist erforderlich, dass der Schädiger den Eintritt der konkreten Schadensfolge zumindest bedingt vorsätzlich herbeigeführt hat. • An die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts ist das Berufungsgericht nach §529 ZPO grundsätzlich gebunden; bloße Rügen der Beweiswürdigung genügen nicht, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit vorgetragen werden. • Jugendliche Rangeleien, die nach Zeugenaussagen zur Alltagsroutine gehören und bei denen die Beteiligten nicht ernsthafte Verletzungsabsichten hatten, begründen regelmäßig keinen bedingten Vorsatz hinsichtlich schwerer Verletzungsfolgen. • Fehlende persönliche Anhörung des Klägers im Berufungsverfahren begründet allein keinen Anspruch auf erneute Beweisaufnahme, wenn der Kläger durch vorherige Vernehmung und die Ermittlungsakten bereits zum äußeren Geschehensablauf gehört wurde.
Entscheidungsgründe
Schulunfall: Kein bedingter Vorsatz und damit kein Haftungsausschlussentfall nach §105 SGB VII • Bei einem Schulunfall nach den Vorschriften der §§104 ff. SGB VII begründet die Kenntnis und das Wollen der gefährdenden Handlung allein noch keine zivilrechtliche Haftung; für Haftung nach §105 Abs.1 SGB VII ist erforderlich, dass der Schädiger den Eintritt der konkreten Schadensfolge zumindest bedingt vorsätzlich herbeigeführt hat. • An die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts ist das Berufungsgericht nach §529 ZPO grundsätzlich gebunden; bloße Rügen der Beweiswürdigung genügen nicht, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit vorgetragen werden. • Jugendliche Rangeleien, die nach Zeugenaussagen zur Alltagsroutine gehören und bei denen die Beteiligten nicht ernsthafte Verletzungsabsichten hatten, begründen regelmäßig keinen bedingten Vorsatz hinsichtlich schwerer Verletzungsfolgen. • Fehlende persönliche Anhörung des Klägers im Berufungsverfahren begründet allein keinen Anspruch auf erneute Beweisaufnahme, wenn der Kläger durch vorherige Vernehmung und die Ermittlungsakten bereits zum äußeren Geschehensablauf gehört wurde. Die Parteien waren Mitschüler an einer Hauptschule. Nach Pausenende gerieten der Kläger und ein Zeuge in eine freundschaftliche Rangelei vor dem Klassenraum; der Beklagte trat wiederholt mit beschuhtem Fuß gegen das rechte Knie des Klägers. Infolge der Tritte erlitt der Kläger einen Riss des vorderen Kreuzbandes, der operativ versorgt und anschließend physiotherapeutisch behandelt wurde. Ein bleibender wesentlicher Schaden oder ein absehbarer Zukunftsschaden ist derzeit nicht feststellbar. Der Kläger begehrt Schmerzensgeld, Ersatz materieller Schäden und entsprechende Feststellungen. Das Landgericht hob nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil dieses auf und wies die Klage ab; das Berufungsgericht prüft die Rüge der fehlerhaften Beweiswürdigung und die Frage des bedingten Vorsatzes. • Anwendbare Normen sind §§ 823 Abs.1, 823 Abs.2 i.V.m. §229 StGB, §253 Abs.2 BGB sowie die sozialrechtliche Sonderregelung in §§ 104 ff., insbesondere §105 Abs.1 SGB VII. • Nach §105 Abs.1 SGB VII sind Personen, die durch betriebliche Tätigkeit (hier: Schulbetrieb) einen Versicherungsfall eines Versicherten verursachen, nur bei vorsätzlicher oder sonst nach SGB VII versicherter Herbeiführung zum Ersatz verpflichtet; für vorsätzliche Herbeiführung ist im Schulunfallkontext der erweiterte Vorsatzbegriff erforderlich, der sich auch auf die konkrete Schadensfolge beziehen muss. • Das Landgericht hat aufgrund der vernommenen Zeugen und der Ermittlungsakten festgestellt, dass der Beklagte zwar die Tritte ausgeführt hat, ihm aber der Eintritt der konkreten schweren Verletzungsfolge nicht zuzurechnen ist; es fehlt ein ausreichender Hinweis auf ein Vorstellungsbild des Beklagten, das den Eintritt der Verletzung gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen hätte. • Der Senat ist an die nach §529 ZPO grundsätzlich bindenden Tatsachenfeststellungen des Landgerichts gebunden; die Berufung hat keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen rechtfertigen würden. • Besondere Umstände sprechen gegen bedingten Vorsatz: die Tritte erfolgten im Rahmen häufiger, als 'freundschaftlich' beschriebenen Raufereien, es gab keine vorherigen Unstimmigkeiten, die Tritte wurden eingestellt, als der Kläger Schmerz zeigte, und das jugendliche Alter des Beklagten spricht gegen die Vorstellung eines eingetretenen Kreuzbandrisses. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Schmerzensgeld oder Ersatz materieller Schäden gegen den Beklagten begründet hat. Nach §105 Abs.1 SGB VII setzt zivilrechtliche Haftung bei einem Schulunfall den Vorsatz nicht nur hinsichtlich der Handlung, sondern auch hinsichtlich der konkreten Schadensfolge voraus; das Landgericht hat festgestellt, dass ein solcher bedingter Vorsatz des Beklagten nicht vorlag. An diese gebundenen Feststellungen hat der Senat nichts zu beanstanden, zumal die Berufung keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Beweiswürdigung vorbringt. Folglich stehen dem Kläger auch die begehrten Feststellungen zur Haftung und zu künftigen Schäden nicht zu. Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung offensichtlich aussichtslos ist und gibt dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von zwei Wochen.