Beschluss
1 Ws 137/14
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2014:0403.1WS137.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss sowie – klarstellungshalber – der Haftbefehl der 36. Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 09.01.2013 werden aufgehoben. Der Angeklagte ist in dieser Sache sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Der Angeklagte wurde in der vorliegenden Sache am 28.08.2012 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 27.08.2013 festgenommen. Er befindet sich seit dem 28.08.2012, der Tag an dem ihm der Haftbefehl verkündet wurde, mit einer Unterbrechung von fünf Tagen zur Vollstreckung von Erzwingungshaft, ununterbrochen in Untersuchungshaft. Unter dem Datum des 27.11.2012 hat die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 68 Fällen, davon 65 Fälle des bandenmäßigen Handeltreibens, erhoben. Mit Beschluss vom 09.01.2013 hat die 36. Strafkammer des Landgerichts Dortmund das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet und die Anklage zugelassen sowie den Haftbefehl entsprechend der Anklage neu gefasst. Vom 08.02.2013 bis zum 14.02.2013 fand gegen den Angeklagten die Hauptverhandlung statt. Mit Urteil vom 14.02.2013 hat ihn die Strafkammer wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 30 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren sowie wegen weiterer 38 Fälle dieses Delikts zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Das Urteil stützt sich auf die geständige Einlassung des Angeklagten sowie die diese Einlassung bestätigenden Angaben der Zeugen B und G. Am 19.03.2013 hat der Vorsitzende der Strafkammer die Zustellung des schriftlichen Urteils angeordnet, gegen das der Angeklagte inzwischen Revision eingelegt hatte. Die Revisionsbegründung lag am 03.05.2013 vor. Mit Beschluss vom 08.10.2013 hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil wegen eines Verstoßes gegen §§ 243 Abs. 4 S. 2, 273 Abs. 1a S. 2 StPO aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen. Die „Absendeverfügung“ des Bundesgerichtshofes datiert vom 07.11.2013. Am 13.11.2013 sind die Akten bei der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm eingegangen und am 19.11.2013 von der Staatsanwaltschaft Dortmund an das Landgericht Dortmund übersandt worden, wo sie am 22.11.2013 eingegangen sind. Eine vorab an das Landgericht übersandte Entscheidungsabschrift ist dort am 12.11.2013 eingegangen und am 13.11.2013 in den Kammerumlauf der 36. Strafkammer gegeben worden. Mit Verfügung des Vorsitzenden der 36. Strafkammer vom 25.11.2013 sind die Akten in den Kammerumlauf gegeben worden sowie am 04.12.2013 der Präsidentin des Landgerichts vorgelegt worden. 4 Der Vorsitzende der inzwischen zuständigen 44. Strafkammer hat mit Verfügung vom 12.12.2013 einen Antrag von Rechtsanwalt I auf Beiordnung als Pflichtverteidiger vom 05.12.2013 den übrigen Verteidigern bzw. der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugeleitet (Frist: 10 Tage). Diese Verfügung ist am 19.12.2013 ausgeführt worden. Mit Beschluss vom 10.01.2014 hat die 34. Strafkammer, die sämtliche Verfahren der 44. Strafkammer sowie deren Besetzung zum Jahreswechsel übernommen hatte, die Beiordnung von Rechtsanwalt I abgelehnt. In der Zustellungsverfügung vom selben Tag ist eine Wiedervorlagefrist von 4 Wochen mit Zusatz „(Termin im April möglich?)“ angeordnet worden. Mit Verfügung vom 29.01.2014 hat der Vorsitzende der Strafkammer die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht wegen der zwischenzeitlich eingegangenen Beschwerde gegen den Beschluss vom 10.01.2014 veranlasst. Mit Beschluss vom 11.03.2014 hat der Senat die Beiordnung des bisherigen Pflichtverteidigers aufgehoben und dem Angeklagten Rechtsanwalt I als Pflichtverteidiger beigeordnet. Eine Übersendung des Beschlusses per Telefax an den Vorsitzenden der 34. Strafkammer wurde am selben Tag veranlasst. 5 Mit Schriftsatz von Rechtsanwalt I vom 04.02.2014 hat der Angeklagte die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise dessen Außervollzugsetzung, wegen Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes beantragt. Noch am selben Tag hat die 34. Strafkammer die Haftfortdauer angeordnet. Gegen den Beschluss hat der Angeklagte am 13.02.2014 Beschwerde eingelegt. Dieser hat das Landgericht mit Beschluss vom 14.02.2014 nicht abgeholfen. Die Akten sind sodann mit Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 05.03.2014 dem Senat am 07.03.2014 vorgelegt worden. Beantragt wurde, die Entscheidung des Senats zunächst zurückzustellen und die hiesigen Vorgänge zur Auswertung zu übermitteln. Mit Antragsschrift vom 13.03.2014 hat die Generalstaatsanwaltschaft schließlich beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. 6 Am 27. März 2014 hat die Strafkammer mitgeteilt, dass nunmehr mit dem Verteidiger Rechtsanwalt I Hauptverhandlungstermine ab dem 09. Mai 2014 vereinbart worden seien. 7 II. 8 Der Haftbefehl war nach § 120 Abs. 1 S. 1 StPO aufzuheben, weil der in Haftsachen geltende Beschleunigungsgrundsatz (Art. 5 Abs. 3 EMRK; Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) verletzt worden ist. 9 Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die unter anderem von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann. Dies macht eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich. An dessen zügigen Fortgang sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert (BVerfG, Beschl. v. 22.01.2014 – 2 BvR 2248/13 u.a. – juris m.w.N.). Das Beschleunigungsgebot verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen. Wenn es auf Grund vermeidbarer Fehler der Justizorgane zu einer erheblichen Verzögerung kommt, so steht dies der Aufrechterhaltung des Haftbefehls regelmäßig entgegen. Namentlich ist eine nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts mit Haftsachen selbst dann kein Grund, der die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls rechtfertigt, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt. Denn der Beschuldigte hat es nicht zu vertreten, wenn seine Haftsache nicht binnen angemessener Zeit zur Verhandlung gelangt, weil dem Gericht die personellen oder sächlichen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich wären (BVerfG NJW 2006, 668, 669). Dabei ist nicht entscheidend, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß annimmt, sondern ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit einen Umfang erreichen, der im Rahmen der Abwägung die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt. Je nach Sachlage kann dabei bereits eine vermeidbare Verfahrensverzögerung von wenigen Wochen mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen unvereinbar sein (KG Berlin, Beschl. v. 28.10.2013 – 4 Ws 132/13 – juris m.w.N.). 10 Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist hier festzustellen, dass die Untersuchungshaft des Angeklagten bereits rund 1 Jahr und 8 Monate – und damit bereits sehr lange – andauert, so dass dem Beschleunigungsgebot hier in besonderem Umfang Rechnung zu tragen gewesen wäre. 11 Trotz der auch schon bei Rückkehr der Akten aus der Revisionsinstanz sehr lange andauernden Untersuchungshaft von rund 1 Jahr und 3 Monaten wurde das Verfahren danach nicht in dem gebotenen Umfang gefördert. Zwischen Rückkehr der Akten aus der Revisionsinstanz am 22.11.2013 und vorgesehenen Beginn der neuen Hauptverhandlung am 09.05.2014 werden über 5 ½ Monate liegen. 12 Schon für ein anfängliches Verfahrensstadium, d.h. nach Eingang der Akten beim Gericht nach Anklageerhebung und geplantem Beginn der Hauptverhandlung wäre eine solche Zeitspanne nicht unbedenklich. So hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden, dass eine Zeitspanne von fünf Monaten zwischen Eingang der Akten beim Landgericht und dem geplanten Beginn der Hauptverhandlung in aller Regel nicht hinnehmbar ist, wenn sie nicht durch den Verfahrensumfang, besondere Schwierigkeiten oder durch von der Strafkammer vorgenommene verfahrensfördernde Maßnahmen gerechtfertigt ist (OLG Hamm, Beschl. v. 14.09.2006 – 4 Ws 413/06 = BeckRS 2007, 18624). Dem schließt sich der Senat an. 13 Hier ist es so, dass zwischen dem Eingang der Anklage im November 2012 und Beginn der (neuen) Hauptverhandlung im Mai 2014 rund 1 Jahr und 5 Monate vergehen werden. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden und die erneute Hauptverhandlung nur aufgrund Erfolges des Angeklagten im Revisionsverfahren notwendig geworden sei, so dass die Dauer des Revisionsverfahrens nicht eingerechnet werden dürfe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen vorliegt, die Dauer des Revisionsverfahrens in die Gesamtverfahrensdauer einzubeziehen, wenn es der Korrektur eines offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers gedient hat (BVerfG NJW 2006, 672 m.w.N.). An diese Rechtsprechung ist der Senat gebunden. 14 Der Bundesgerichtshof hat in der Revisionsentscheidung in vorliegender Sache (Beschl. v. 08.08.2013 – 4 StR 272/13) einen Verstoß gegen § 243 Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 273 Abs. 1a S. 2 StPO aufgrund einer fehlenden Protokollierung des zu einer Verständigung führenden Rechtsgesprächs festgestellt. Für die Protokollierung sind der Justiz angehörige Personen verantwortlich (vgl. § 271 Abs. 1 StPO), so dass es sich insoweit um einen offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehler handelt. 15 Umstände, die eine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft hier ausnahmsweise rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Nach Rückkehr der Akten aus der Revisionsinstanz wurde das Verfahren nicht in dem im Hinblick auf die bereits lange Dauer der Untersuchungshaft gebotenen Umfang gefördert und es sind weitere Verzögerungen eingetreten, die im vorliegenden Fall bereits für sich genommen einen zur Aufhebung des Haftbefehls führenden Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot darstellen. 16 Eine erste – wenn auch kurze – unnötige Verzögerung ist dadurch eingetreten, dass die Akten nach Rückkehr aus der Rechtsmittelinstanz mit Verfügung vom 25.11.2013 zunächst zur „Kenntnisnahme vom Ausgang des Verfahrens“ in den Kammerumlauf (der Kammer, die das aufgehobene Urteil erlassen hat) gegeben und der Landgerichtspräsidentin vorgelegt wurden. Der Kammerumlauf zur Kenntnisnahme vom Verfahrensausgang war zumindest unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit der Sache nicht mehr nötig, da die Beisitzer dieser Kammer bereits durch den Umlauf der vorab übersandten Entscheidungsabschrift hierüber informiert worden waren. Auch zur Information der Behördenleitung hätte eine Übersendung einer Abschrift genügt; zumindest hätte eine Rücksprache erfolgen können, ob die Behördenleitung wirklich die Akten benötigt. Es hätten dann die Akten der nunmehr zuständigen Kammer um mindestens eine Woche früher zugeleitet werden können. Dieser – grundsätzlich übliche – Aktenumlauf trug den Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht Rechnung. 17 Wesentlich ist jedoch vielmehr, dass die zuständige 34. Strafkammer aufgrund mangelhafter gerichtsorganisatorischer Maßnahmen in einem dauerhaften Umfang überlastet ist, dass eine beschleunigte Bearbeitung des vorliegenden Verfahrens, insbesondere eine zügige Terminierung in zumutbarer Weise nicht möglich war. Ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden der Strafkammer ist die Besetzung der 34. Strafkammer identisch mit der der 44. Strafkammer im Geschäftsjahr 2013. Zum Jahreswechsel wechselte die Besetzung mit allen anhängigen Verfahren der 44. Strafkammer in die 34. Strafkammer, mit Ausnahme von vier Wirtschaftsstrafsachen, die in der 44. Strafkammer verblieben, welche fortan als Wirtschaftsstrafkammer in anderer Besetzung weiterarbeitete. Dies bedeutete, dass die 34. Strafkammer bei insgesamt 39 Sachen im Bestand mit zwölf Haftsachen, in denen Untersuchungshaft vollzogen wurde bzw. wird, sowie acht weiteren Haftsachen, in denen der Haftbefehl aktuell nicht vollzogen wird (in denen aber gleichwohl der Beschleunigungsgrundsatz gilt, vgl. OLG Hamm StV 2013, 165 m.w.N.) bereits zum Beginn des neuen Geschäftsjahres 2014 belastet und damit von vornherein in einer Form überlastet war, dass eine hinreichend beschleunigte Abwicklung des vorliegenden Verfahrens im Hinblick auf die Gesamtheit der Haftsachen kaum mehr denkbar erschien. Unter den Haftsachen waren zudem zwei Sachen (34 KLs 8/14 und 34 KLs 23/14), in denen bereits seit Dezember 2012 bzw. Oktober 2013 an einer Vielzahl von Hauptverhandlungstagen die Hauptverhandlung stattgefunden hatte, eine weitere, in der die Hauptverhandlung zunächst im Januar 2014 begonnen hat (34 KLs 31/14 – eine umfangreiche Betäubungsmittelsache in der Untersuchungshaft bereits seit Juli 2013 vollzogen wird), eine weitere, in der die Hauptverhandlung im Februar 2014 begann und welche zunächst auf vier Verhandlungstage terminiert war (34 KLs 26/14). Bei weiteren Haftsachen (34 KLs 34/14, 34 Kls 36/14, 34 KLs 38/14, 34 KLs 40/14) liegen die sog. „Sechsmonatstermine“ zwischen Ende April 2014 und Anfang Juni 2014, so dass auch hier mit einem alsbald notwendigen Beginn der Hauptverhandlung schon bei Beginn des neuen Geschäftsjahres zu rechnen war. Allein schon die Belastung mit den genannten Haftsachen, in denen Untersuchungshaft vollzogen wird, ist erheblich und führt – jedenfalls unter Berücksichtigung der übrigen Haftsachen und den Nichthaftsachen (in denen gleichwohl der Beschleunigungsgrundsatz gilt, vgl. Art. 6 Abs. 1 EMRK) – zu einer nicht nur vorübergehenden Überlastung der 34. Strafkammer, welche eine frühere Terminierung der vorliegenden Sache in zumutbarer Weise nicht erlaubte. 18 Zwar standen bzw. stehen ausweislich der eingeholten dienstlichen Stellungnahmen des Strafkammervorsitzenden durchaus noch wenige einzelne Tage – auch außerhalb der Urlaube der Kammermitglieder – potentiell für eine Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache zur Verfügung. Wollte man aber hierauf abstellen, so hieße dies, zu verkennen, dass die Arbeit der Strafkammer nicht nur in der Durchführung der Hauptverhandlung besteht, sondern ein wesentlicher Teil der Arbeit, wenn nicht sogar der überwiegende Teil der Arbeit, in der Vorbereitung der Hauptverhandlung (Absprache von Verhandlungsterminen, Terminierung nebst Ladungen, Aktenstudium und Strukturierung des Akteninhalts in Form von Übersichten etc. durch Vorsitzenden und Berichterstatter etc.) und deren Nachbereitung (Übertragung der Mitschriften ggf. in dauerhaft lesbare Form, Strukturierung des bisherigen Beweisergebnisses, Bearbeitung und Bescheidung von Anträgen, Haftentscheidungen, Urteilsabfassung etc.) liegt. Die Durchführung von Hauptverhandlungen an fünf Tagen pro Woche, ja auch nur an vier Tagen pro Woche ist der Kammer angesichts dieser Umstände zumindest dauerhaft bzw. über einen längeren Zeitraum nicht zumutbar, wenn schon die Verhandlungen an den übrigen Verhandlungstagen den wesentlichen Teil des Arbeitstages einnehmen und für die übrigen genannten Geschäfte kaum mehr Raum bleibt. 19 Von Verfassungs wegen kann eine (nachträgliche) Änderung der Geschäftsverteilung geboten sein, wenn nur auf diese Weise eine hinreichend zügige Behandlung von Strafsachen erreicht werden kann (BGH, Beschl. v. 07.01.2014 – 5 StR 613/13 – juris). Hier hätte Anlass bestanden, die Geschäftsverteilung für das Jahr 2014 so zu fassen, dass die 34. Strafkammer nicht mit einem derartigen Bestand (insbesondere an Haftsachen) und damit von vornherein überlastet in das neue Geschäftsjahr gehen musste. Die Ende Januar 2014 erfolgte Entlastung der Strafkammer um zwei Haftsachen war ebenfalls unzureichend. Denn unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 23.01.2008 – 2 BvR 2652/07 = BeckRS 2008, 31928; vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 13.06.2013 – 3 Ws 148, 161/13 = BeckRS 2013, 21415), dass die Durchführung einer Hauptverhandlung nur an einem Tag pro Woche bzw. vier Tagen im Monat das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. auch Art. 5 Abs. 3 S. 1 2. Hs. EMRK) verletzt, was umgekehrt bedeutet, dass in jeder Haftsache im Durchschnitt mehr als einmal pro Woche verhandelt werden muss, war bei der Anzahl der zum Jahreswechsel schon anhängigen Haftsachen offensichtlich, dass schon ohne Berücksichtigung der vorliegenden Sache in absehbarer Zeit (in der ersten Jahreshälfte 2014) durchschnittlich etwa drei Verhandlungstage allein für bereits anhängige Haftsachen aufzuwenden sein würden (so hat sie - den Stellungnahmen ihres Vorsitzenden zufolge - im März 2014 auch allein in anderen Haftsachen an zwölf Tagen die Hauptverhandlung durchgeführt). Die Kammer war letztlich absehbar in zumutbarer Weise nicht dazu in der Lage, in allen Haftsachen (mit vollzogener und nicht vollzogener Untersuchungshaft) dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen, geschweige denn zu einem früheren Zeitpunkt, etwa zu den seitens des Verteidigers, Rechtsanwalt I, angebotenen Verhandlungstagen im Februar oder März 2014 mit der Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache zu beginnen. 20 Selbst, wenn eine andere Geschäftsverteilung aufgrund Personalmangels nicht möglich gewesen sein sollte, würde dies eine justizseitige Verantwortung für den Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausschließen. 21 Durch die nicht nur vorübergehende Überlastung der Kammer ist eine weitere Verzögerung von mindestens fünf Wochen eingetreten. Selbst wenn die Strafkammer erst am letzten nicht mit einer Haftsache belegten freien Termin, welcher vom Verteidiger als Verhandlungstermin angeboten worden ist, mit der Hauptverhandlung begonnen hätte, so hätte der Beginn der neuen Hauptverhandlung am 31.03.2014 stattfinden können. Nachdem laut Mitteilung der stellvertretenden Kammervorsitzenden vom 26.03.2014 „aufgrund der sehr unterschiedlichen Verteilung … Kapazitäten freigeworden sind“ wurden nunmehr Termine – letztlich aufgrund glücklicher Zufälle – ab dem 09.05.2014 mit dem Verteidiger abgesprochen. 22 Der Senat kann dahinstehen lassen, ob eine solche zeitliche Verzögerung von insgesamt mindestens sechs Wochen in jedem Falle die Aufhebung des Haftbefehls gebietet. Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Angeklagte bereits sehr lange Untersuchungshaft hinzunehmen hat, muss alleine auch schon eine solche zeitliche Verzögerung zur Aufhebung des Haftbefehls führen (vgl. BVerfG NJW 2006, 672, 675). 23 III. 24 Die Kostenentscheidung ergeht analog § 467 und § 473 Abs. 2 S. 2 StPO.