Urteil
5 U 168/13
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein langjähriges Dulden der Nutzung eines Nachbargrundstücks begründet nicht ohne weiteres die stillschweigende Absicht, zur Bestellung einer dinglichen Grunddienstbarkeit verpflichtet zu sein.
• Ein Notwegerecht nach § 917 BGB kann die notwendige praktische Zugangsberechtigung sichern, begründet aber kein dingliches Recht und berechtigt nicht zur Eintragung einer Grunddienstbarkeit.
• Bei einem als Leihe anzusehenden Gestattungsverhältnis trifft den Entleiher die Pflicht, gewöhnliche Erhaltungs- und Unterhaltungskosten nach § 601 BGB zu tragen; Erneuerungs- oder schadensbedingte Instandsetzungskosten sind nur bei Verschulden oder besonderen Regelungen zuzuordnen.
• Ansprüche aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis (§ 242 BGB) sind insoweit ausgeschlossen, als die abschließenden Regelungen des Notwegerechts (§§ 917 ff. BGB) greifen.
Entscheidungsgründe
Kein dingliches Wege- und Fahrtrecht durch bloßes Dulden; Notwegrecht statt Grunddienstbarkeit • Ein langjähriges Dulden der Nutzung eines Nachbargrundstücks begründet nicht ohne weiteres die stillschweigende Absicht, zur Bestellung einer dinglichen Grunddienstbarkeit verpflichtet zu sein. • Ein Notwegerecht nach § 917 BGB kann die notwendige praktische Zugangsberechtigung sichern, begründet aber kein dingliches Recht und berechtigt nicht zur Eintragung einer Grunddienstbarkeit. • Bei einem als Leihe anzusehenden Gestattungsverhältnis trifft den Entleiher die Pflicht, gewöhnliche Erhaltungs- und Unterhaltungskosten nach § 601 BGB zu tragen; Erneuerungs- oder schadensbedingte Instandsetzungskosten sind nur bei Verschulden oder besonderen Regelungen zuzuordnen. • Ansprüche aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis (§ 242 BGB) sind insoweit ausgeschlossen, als die abschließenden Regelungen des Notwegerechts (§§ 917 ff. BGB) greifen. Die Parteien sind Nachbarn; der Kläger besitzt den T-hof, der seit Bestehen der um 1919 gebauten Bahnlinie nur über eine Zuwegung mit Brücke auf fremden Flurstücken erreichbar ist, die inzwischen Eigentum der Beklagten (Eisenbahn-Tochter) sind. Der Kläger will den Hof künftig für Veranstaltungen nutzen und verlangt zur Absicherung ein eingetragenes Wegerecht (Grunddienstbarkeit) sowie die Übernahme der Unterhaltskosten durch die Beklagte. Die Beklagte hatte die Nutzung jahrzehntelang geduldet, lehnte aber die dingliche Absicherung ab; stattdessen wurde ein Notwegerechts- und leihrechtlicher Streit geführt. Das Landgericht gewährte nur eine Notwegrente; die Berufung des Klägers richtete sich gegen die Abweisung der übrigen Anträge. • Ausdrückliche schuldrechtliche Bestellung einer Grunddienstbarkeit ist nicht erfolgt; ein entsprechender Vertrag wurde nicht geschlossen. • Konkludente Willenserklärungen zur Bestellung einer Grunddienstbarkeit setzen eindeutige Indizien voraus; bloßes langjähriges Dulden reicht nicht aus, weil dann im Zweifel nur eine schuldrechtliche Nutzungsgewährung anzunehmen ist (§§ 133, 157 BGB). • Das Notwegerecht nach § 917 BGB begründet kein dingliches Recht und erlaubt daher keine Eintragung der begehrten Grunddienstbarkeit; es gewährt jedoch den praktischen Zugang, sofern das begünstigte Grundstück ordnungsgemäß genutzt wird. • Ansprüche aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis (§ 242 BGB) können nicht weiter reichen als die abschließenden Regelungen der §§ 917 ff. BGB; ein eigenständiger Anspruch auf dingliche Sicherung besteht nicht. • Zur Unterhaltung der Überführung/Zuwegung: Das Eisenbahnkreuzungsgesetz verpflichtet nicht zur Unterhaltung, wenn es sich um eine Straßenüberführung handelt; bei einem konkludenten Leihverhältnis folgt aus §§ 598 ff., insbesondere § 601 BGB, dass der Entleiher gewöhnliche Erhaltungskosten zu tragen hat, nicht jedoch Erneuerungs- oder schadensbedingte Instandsetzungskosten ohne Verschulden. • Selbst wenn ein nicht gekündigter Leihvertrag anzunehmen ist, schließt dies nicht die Anwendung des Notwegrechts und nicht die bisherige Rechtsfolge aus, wonach die Beklagte nur eine Notwegrente zu fordern hat; die landgerichtliche Entscheidung wurde auf diesen Rechtsgrundlagen bestätigt. • Die Berufung ist unbegründet; die begehrten dinglichen Rechte und die Kostentragungspflicht gegenüber der Beklagten können nicht hergeleitet werden. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Eintragung der begehrten Wege- und Fahrrechte als Grunddienstbarkeiten zugunsten des Klägers, weil aus dem langjährigen Dulden der Nutzung keine hinreichend eindeutige konkludente Willenserklärung zur Belastung der Grundstücke mit dinglichen Rechten folgt. Stattdessen steht dem Kläger ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB zu, das die tatsächliche Zugangsberechtigung sichert, aber nicht in das Grundbuch eingetragen werden kann. Hinsichtlich der Unterhaltungspflichten trifft den Kläger als Nutzer/Entleiher nach den Grundsätzen der Leihe (§§ 598 ff., insbesondere § 601 BGB) die Pflicht zu den gewöhnlichen Erhaltungskosten; größere Erneuerungs- oder schadensbedingte Instandsetzungen sind nur bei besonderer Haftungsgrundlage zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.