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Urteil

26 U 137/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2014:0328.26U137.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Mai 2012 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufungsinstanz. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Klägerin stellt Rohstoffe für die Lebensmittelindustrie her. Im Jahr 2010 beabsichtigte sie, ein altes Tanklager 1 stillzulegen und zu entfernen, ein weiteres bestehendes Tanklager 2 beizubehalten und ein neues Tanklager 3 zu errichten. Während der Bauarbeiten musste das Tanklager 2 mit einem von der Beklagten zu errichtenden provisorischen Heizkreislauf betrieben werden, der aus einem Hochdruckkreislauf für die Rohrbeheizung (2,3 bar) und einem Niederdruckkreislauf für die Tankbeheizung (0,8 bar) bestand. Die Mitarbeiter der Beklagten vertauschten die Rohrleitungen, so dass bei der Inbetriebnahme am 15.01.2011 Tanks durch den Überdruck beschädigt wurden. 4 Die Klägerin hat die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten begehrt. Die Parteien haben erstinstanzlich darüber gestritten, wer den Fehlanschluss zu verantworten hat, 5 Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung mangels Verschuldens abgewiesen. 6 Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die das erstinstanzliche Begehren weiter verfolgt. 7 Sie macht geltend, dass die Beklagte als Fachunternehmen die Herstellung eines funktionsfähigen Werkes übernommen habe. Wegen der durch die Vertauschung der Rohre gegebenen Funktionsuntauglichkeit sei das Werk unabhängig von eventuellen falschen Angaben des Zeugen y mangelhaft. Dies habe die Beklagte auch zu vertreten. Denn sie habe sich von der Fachgerechtheit ihrer Arbeiten an den Leitungen und dem Druckminderer selbst überzeugen müssen. Das sei ihr auch ohne Weiteres durch das optische Verfolgen des Leitungsverlaufs, akustische und Durchflussprüfungen möglich gewesen. Der Zeuge y sei dagegen lediglich Werkstattmeister ohne Entscheidungskompetenzen gewesen, was der Beklagten bekannt gewesen sei. Er habe lediglich vor dem Vertragsschluss durch eine Betriebsführung mit Angaben zum ungefähren Standort der Heizung und zum 8 ungefährem Verlauf der Rohre tätig werden sollen. Auf die Angaben des Zeugen y habe sich die Beklagte nicht verlassen dürfen. Die Angaben seien auch nur aus der Erinnerung heraus erfolgt. Die Skizze sei für sich genommen zumindest nicht zweifelsfrei gewesen und schon vor Ort als unstimmig erkannt worden. Bei richtiger Handhaltung sei sie dagegen zutreffend gewesen, weil der Zeuge y sie mit Blickrichtung auf das alte Tanklager gezeichnet habe. Unklarheiten hätte die Beklagte durch Nachfragen beseitigen müssen. Vorschläge zu einer Überprüfung durch Druckluft habe es nicht gegeben. 9 Als während des Befüllens Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit in Form von Knackgeräuschen aufgetaucht seien, hätte die Beklagte den Vorgang unterbrechen und die Situation prüfen müssen. Rechtsverbindliche Anweisungen zum Weiterbefüllen habe es nicht gegeben. 10 Die Klägerin beantragt, 11 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 24.05.2012 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagte am 15.01.2011 die Verrohrung für das auf dem klägerischen Grundstück I T-Straße ###-### in ##### C stehende Tanklager fehlerhaft angeschlossen und die Anlage anschließend in Betrieb genommen hat. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Berufung zurückzuweisen. 14 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. 15 Die Schadensentstehung sei allein von dem Zeugen y verschuldet worden und damit der Klägerin anzulasten. Der Zeuge sei als Fachmann von der Klägerin der Beklagten zur Seite gestellt worden und habe absprachegemäß alle Vorgaben vor Ort gemacht. Er habe sich durch die Begehung vor der Auftragserteilung, die Detailinformation und Übergabe einer als Planungsgrundlage dienenden Handskizze als kompetenter Ansprechpartner ausgewiesen. Die Klägerin müsse sich dessen Verhalten als Erfüllungsgehilfe zurechnen lassen. Die von dem Zeugen übergebene Skizze sei für die Mitarbeiter der Beklagten auch zweifelsfrei gewesen. Eigene Kenntnisse zur Funktion der jeweiligen Leitungen habe die Beklagte nicht gehabt. Der Leitungsverlauf sei auch nicht durch sie überprüfbar gewesen. Eine angebotene Druckprüfung habe der Zeuge y abgelehnt. 16 Bei dem Befüllen seien wegen der Knackgeräusche zweimal Bedenkenhinweise an den Zeugen y erteilt worden, der jedoch die Weiterbefüllung angeordnet habe. 17 Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. H, das dieser im Senatstermin vom 28.03. 2014 erläutert hat. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin verwiesen. 18 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes, insbesondere des genauen Wortlautes der erstinstanzlich gestellten Anträge, wird auf die angefochtene Entscheidung und die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 19 II. 20 Die Berufung ist unbegründet. 21 Zu Recht hat das Landgericht dem Feststellungsantrag nicht stattgegeben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, für den bei der Klägerin entstandenen Schaden einzustehen. Der Senat stützt sich insoweit auf die schriftliche Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen Dr. H und dessen überzeugende Ausführungen bei seiner Anhörung vor dem Senat. 22 Eine Einstandspflicht der Beklagten ist bereits dem Grunde nach insbesondere nicht gemäß den §§ 634 Nr.4, 280 I BGB gegeben: 23 1. 24 Die Beklagte haftet nicht dafür, dass Nieder- und Hochdruckleitungen fehlerhaft angeschlossen worden sind. 25 a. 26 Zwar war die Beklagte als Vertragspartnerin eines Werkvertrages zur Herstellung eines mangelfreien Werkes verpflichtet (vgl. etwa BGH-Urteil v. 30.06.2011 – VII ZR 109/10 -). Dem genügte das erstellte Werk hingegen nicht, weil die Verrohrung 27 unbrauchbar war, indem sie den ordnungsgemäßen Gebrauch nicht ermöglichte und sogar die Tankanlage beschädigte. 28 b. 29 Die Beklagte hat die Mangelhaftigkeit ... nicht zu vertreten: 30 Allerdings war sie verpflichtet, sich von der Klägerin die notwendigen Informationen darüber zu verschaffen, welche der alten Rohrleitungen unter dem Podest welchem der vier verschiedenen Förderzwecke dienen sollte. Dieser Informationspflicht hat sie aber Genüge getan. 31 aa. 32 Die Beklagte hat sich von dem Zeugen y bei einer Baustellenbegehung die notwendigen Informationen über die Rohrleitungen geben lassen. Der Senat folgt dem gerichtlichen Sachverständigen darin, dass die Klägerin einen informierten Repräsentanten zur Verfügung zu stellen hatte, der der Beklagten die notwendigen Informationen erteilte. Vorliegend war dies der Zeuge y. Er war berechtigt, für die Klägerin gegenüber der Beklagten wirksam aufzutreten und bindende Erklärungen zur Abwicklung zu geben. Denn er war nicht nur in die Vertragsverhandlungen eingeschaltet, sondern hat auch später an der Realisierung mitgewirkt, indem er u.a. mündliche Informationen erteilt sowie die Pappskizze gefertigt hat und in die Befüllung eingeschaltet worden ist. Er war als Werkstattleiter für die Beantwortung der im Grundsatz einfachen Frage der Zuordnung der vier Rohrleitungen auch als fachkundig anzusehen. Dafür, dass der Zeuge gleichwohl ohne Wissen und Wollen der Klägerin gehandelt haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Senat geht deshalb davon aus, dass der Zeuge y der zuständige Repräsentant der Klägerin gewesen ist. Zumindest durfte die Beklagte aus ihrer Empfängersicht davon ausgehen. 33 bb. 34 Die Angaben des Zeugen y den Rohrleitungen waren zur Überzeugung des Senats fehlerhaft. 35 (1) 36 Die auf der Pappe angefertigte Handskizze spricht dafür, dass seitens des Zeugen y eine fehlerhafte Zuordnung der Rohre erfolgt ist. Der Senat folgt dabei zwar dem Sachverständigen darin, dass ohnehin die mündliche Information maßgebend ist. Die Handskizze stellt jedoch ein Indiz dafür dar, was zwischen den Beteiligten tatsächlich mündlich besprochen worden ist. 37 Der Senat ist insoweit ebenso wie das Landgericht davon überzeugt, dass die Skizze oberirdisch mit Blickrichtung auf die aus dem Boden kommenden Altrohre gefertigt worden ist. Insbesondere erscheint mehr als nahe liegend, die Situation an der Stelle festzuhalten, an der unstreitig auch die Trennung der Altrohre und der Neuanschluss des Provisoriums erfolgen sollte. Es erscheint auch stimmig, dass der Zeuge S entsprechend seiner Aussage nach Nachfrage den eigenhändigen Vermerk „Druckhalter“ an die als Vorlauf benannte Stelle gesetzt hat. 38 Die von der Klägerin behauptete Darstellung der Anschlüsse aus der Sicht im Keller erscheint dagegen nicht plausibel. Die Fotos lassen gar keine Situation erkennen, die mit der Skizze vereinbar ist, und auch die im landgerichtlichen Termin angefertigte Skizze des Zeugen y ist nicht ergiebig. Insbesondere aber erscheint nicht erklärlich, warum die Rohrleitungssituation nicht an der oberirdischen Anschlussstelle erläutert worden sein soll. 39 Soweit die Klägerin nunmehr vorträgt, die Pappskizze sei richtig, weil man die Situation vom neuen Tanklager 3 betrachtet, erscheint das als prozessorientierte Schutzbehauptung. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass die Rohrsituation aus der Lage eines noch nicht existierenden Lagers festgelegt werden sollte, überdies noch durch das vorhandene und deshalb sichtversperrende Tanklager 2 hindurch. Möglich wäre allenfalls der Standpunkt an der Empore. Dann läge aber bei der von der Klägerin angenommenen Blickrichtung der Arbeitsbereich im Rücken des Skizzenbetrachters, was nicht sinnvoll erscheint. 40 (2) 41 Entscheidend ist aber, dass der Zeuge y selbst bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht angegeben hat, dass er bei dem Ortstermin erklärt habe, dass das erste Rohr das Vorlaufrohr mit 0,8 bar sein sollte und das dritte Rohr der Vorlauf mit 2,3 bar. Das deckt sich mit der "Druckhalter"-Eintragung des Zeugen S und erklärt, weshalb sie überhaupt erfolgt ist. 42 Diese mündlichen Erklärungen stellten nach den Erläuterungen des Sachverständigen die entscheidende Information dar. Sie sind auch von den Mitarbeitern der Beklagten verstanden worden, wie der erläutende handschriftliche "Druckhalter"-Vermerk des Zeugen S belegt. 43 Auf dieser Basis geht der Senat davon aus, dass der Zeuge y mündliche Angaben entsprechend der auf der Pappe angefertigten Handskizze getätigt hat. Diese Angaben waren jedoch ausweislich der laut Versicherungsgutachten vom 25.03.2011 (dort Anlage 7 und 8) gegebenen Situation tatsächlich unzutreffend. Das führte dazu, dass durch die Neuverrohrung, die entsprechend der Skizze erfolgte, der Hoch- und der Niedrigdruckkreislauf fehlerhaft angeschlossen wurde. 44 cc. 45 Die Mitarbeiter der Beklagten war nicht verpflichtet, die Angaben des Zeugen y anderweitig abzusichern. 46 (1) 47 Der Sachverständige hat überzeugend erläutert, dass sich der Auftragnehmer im Grundsatz auf die von dem Auftraggeber erteilte Information verlassen darf. Das erscheint plausibel, weil die konkrete Konzeption der Anlage zunächst nur dem Auftraggeber bekannt ist. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers müssen dagegen Kenntnisse zur Verfahrenstechnik, hier etwa hinsichtlich der Hoch-und Niederdruckleitungen, nicht haben, so dass nicht zu erwarten ist, dass sie von sich aus eine zutreffende Zuordnung der Leitungen vornehmen können. 48 Zutreffend ist zwar, dass der Auftragnehmer zur Hinterfragung der erteilten Information versichert ist, wenn er Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit hat. Das war 49 hier jedoch nicht der Fall. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mitarbeiter der Beklagten die Zuordnung durch den ortskundigen Zeugen y in Zweifel gezogen haben oder in Zweifel ziehen mussten. 50 (2) 51 Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, insoweit Ingenieursleistungen ( Pläne) zu erbringen oder zumindest entsprechende Pläne von der Klägerin einzufordern. 52 Der zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag hat derartige Leistungen nicht vorgesehen, so dass die Beklagte selbst zur Erbringung derartiger Ingenieursleistungen nicht verpflichtet gewesen ist. 53 Das Verlangen der Vorlage derartiger Pläne von der Klägerin war ebenfalls nicht zu fordern, weil sie angesichts der einfachen Verhältnisse zusätzlich zu einer Vor-Ort-Information sachlich nicht notwendig gewesen sind. Im übrigen hätten sie auch insoweit keine weitergehende Informationen zur Frage des Anschlusses bieten können, weil nach den Erläuterungen des Sachverständigen auch bei derartigen Plänen eine Zuordnung zu den tatsächlichen Gegebenheiten erforderlich ist. 54 (3) 55 Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Rohrleitungen selbst auf ihre Druckverhältnisse hin zu untersuchen. 56 Zwar besteht je nach den Umständen des Einzelfalls auch für Vorgaben des Auftraggebers im Rahmen der Zumutbarkeit eine Überprüfungspflicht des Unternehmers ( vgl. etwa BGH-Urteil vom 08.11.2007 - VII ZR 183/05 – ; Juris unter Rz.24; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Auflage, 6. Teil, Rdn.46 m.w.N., insb. FN 129). Das führt vorliegend jedoch nicht zu einer Verpflichtung zur Überprüfung, weil hier zu erwarten gewesen ist, dass die Bestellerin als Betreiberin und Wartende der Anlage zuverlässig die Belegung der Rohre kannte. Dementsprechend hat der Zeuge y auf der Basis der Aussage des Zeugen H2 eine Druckluftprüfung für unnötig gehalten. 57 Es bestand deshalb keine Veranlassung, die Angaben durch eigene Überprüfungen seitens der Beklagten oder Veranlassung von dann durch die Klägerin zu beauftragende Fremdüberprüfungen zu hinterfragen. 58 Der fehlerhafte Anschluss der Rohrleitungen ist damit der Beklagten nicht anzulasten. 59 2. 60 Die Beklagte haftet auch nicht dafür, dass die mangelhafte Anlage in Betrieb genommen worden ist. 61 a. 62 Eine erneute informatorische Anfrage bei der Klägerin war nicht erforderlich, auch wenn die Pappe wochenlang ohne örtlichen Bezug auf die Trennstellen auf einem Schaltschrank gelegen haben sollte. Maßgeblich war die bereits bei der früheren Begehung erteilte mündliche Information gegenüber dem Zeugen S. Dieser war überdies auch bei der Befüllung anwesend, so dass die zutreffende Umsetzung der Information des Zeugen y gesichert war. Tatsächlich ist der Anschluss auch entsprechend dieser Information erfolgt. 63 b. 64 Nach den Darlegungen des Sachverständigen war die Beklagte nicht verpflichtet, vor der Inbetriebnahme eine tatsächliche Prüfung der Richtigkeit der Anschlüsse in Bezug auf die bestimmungsgemäßen Druckverhältnisse vorzunehmen. Es reichte, dass die Beklagte entsprechend den Angaben des Zeugen y die Verrohung durchgeführt hatte. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob sogar seitens der Beklagten eine Druckluftprüfung angeboten worden, jedoch von der Klägerin abgelehnt worden ist. 65 c. 66 Auch die Fortführung der Inbetriebnahme trotz des Auftretens von auffälligen Geräuschen als Anhaltspunkten für eine Schadensentstehung ist der Beklagten nicht anzulasten. 67 Denn ihre Mitarbeiter haben nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme dem Repräsentanten der Klägerin y die gebotenen Bedenkenhinweise erteilt. Nach der Aussage des Zeugen C haben sich die Zeugen S und H2 gegen 15:00 Uhr wegen Geräuschen gemeldet . Der Zeuge y habe das 68 aber für normal erklärt. Das deckt sich inhaltlich mit der Aussage y. Er ist nach eigenen Angaben von dem Zeugen C über die Meldung von Geräuschen informiert worden, hat diese jedoch für bei der Befüllung übliche Spannungsgeräusche gehalten, dies dem Zeugen C auch mitgeteilt und sich die Anlage zu diesem Zeitpunkt nicht persönlich angeschaut. 69 Auf dieser Basis haben die Mitarbeiter der Beklagten sich rechtzeitig rückversichert und hinreichend konkret Bedenken angemeldet, die Veranlassung zum Tätigwerden seitens der Klägerin hätten geben müssen. Eine eigenständige Beendigung des Vorgangs ist dagegen nicht zu fordern. Die Belastbarkeit der Einzelkomponenten der Anlage und deren Verhalten mussten und konnten die Mitarbeiter der Beklagten nicht kennen. Sie durften sich auf die Angaben der Klägerseite zur Harmlosigkeit der Geräusche verlassen. 70 Die Beklagte hafte danach auch nicht für Schäden, die auf die Weiterführung der Befüllung zurückzuführen sind. 71 Eine Haftung der Beklagten ist damit insgesamt nicht gegeben. Die die Klage abweisende Entscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Berufung hat keinen Erfolg. 72 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 711, 543 ZPO. 73 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.