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Beschluss

32 W 6/14

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ablehnungsgesuch gegen ein Sachverständigenbüro erfasst auch die einzelne im Verfahren tätig werdenden Sachverständigen. • Ein Ablehnungsgesuch nach § 406 ZPO kann nachträglich zulässig sein, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden an früherer Geltendmachung gehindert war; die Frist ist unverzüglich nach Kenntnis zu wahren. • Vorverfahrenliche Tätigkeit eines Sachverständigen als Privatgutachter für eine Partei begründet regelmäßig die Besorgnis der Befangenheit gerichtlicher Sachverständiger desselben Büros, wenn persönliche oder geschäftliche Verflechtungen eine Beeinflussung plausibel erscheinen lassen.
Entscheidungsgründe
Ablehnung von Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit durch vorprozessuales Privatgutachten und Verflechtungen • Ein Ablehnungsgesuch gegen ein Sachverständigenbüro erfasst auch die einzelne im Verfahren tätig werdenden Sachverständigen. • Ein Ablehnungsgesuch nach § 406 ZPO kann nachträglich zulässig sein, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden an früherer Geltendmachung gehindert war; die Frist ist unverzüglich nach Kenntnis zu wahren. • Vorverfahrenliche Tätigkeit eines Sachverständigen als Privatgutachter für eine Partei begründet regelmäßig die Besorgnis der Befangenheit gerichtlicher Sachverständiger desselben Büros, wenn persönliche oder geschäftliche Verflechtungen eine Beeinflussung plausibel erscheinen lassen. Die Beklagten stellten ein Ablehnungsgesuch gegen das vom Landgericht bestellte Sachverständigenbüro X GbR sowie die dort für den Fall tätig gewordenen Sachverständigen Dr. C und Dipl.-Ing. Y. Sie stützten das Gesuch auf persönliche und wirtschaftliche Verflechtungen zwischen dem beauftragten Büro und dem Privatgutachter Dipl.-Ing. T2, der für die Klägerseite bereits ein privat erstelltes Gutachten zum Unfallgeschehen gefertigt hatte. Erst durch Recherchen ihres Prozessbevollmächtigten wurden die Beklagten von der Verbindung zwischen T2 und dem Sachverständigenbüro unterrichtet und reichten daraufhin fristgerecht das Ablehnungsgesuch ein. Das Landgericht hatte das Gesuch abgelehnt; das Oberlandesgericht hob diese Entscheidung auf. Streitig war, ob das Ablehnungsgesuch rechtzeitig und begründet ist sowie ob die vorprozessuale Tätigkeit von T2 die Besorgnis der Befangenheit der gerichtlichen Sachverständigen rechtfertigt. • Statthaftigkeit und Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nach §§ 406 Abs. 5, 567 ff. ZPO; die Beschwerde ist begründet. • Umfang des Ablehnungsgesuchs: Die Formulierung umfasst das Sachverständigenbüro und die im Verfahren tätigen Sachverständigen Dr. C und Dipl.-Ing. Y. • Fristfrage: Nach § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO ist eine nachträgliche Ablehnung zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ohne Verschulden eine frühere Geltendmachung verhindert war; die Frist ist unverzüglich nach Kenntnis zu wahren. • Die Beklagten haben glaubhaft gemacht, erst kurz vor Antragstellung von den Verflechtungen erfahren zu haben; eine Partei ist nicht verpflichtet, von sich aus Nachforschungen zur Neutralität eines Sachverständigen anzustellen. • Rechtliche Voraussetzungen der Ablehnung: Nach §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 1, 2 ZPO genügt objektiv der Anschein mangelnder Neutralität, um Besorgnis der Befangenheit zu begründen; tatsächliche Parteibezogenheit ist nicht erforderlich. • Vorprozessuale Tätigkeit als Privatgutachter begründet regelmäßig Besorgnis der Befangenheit der gerichtlichen Sachverständigen, weil Privatgutachter dazu neigen können, die Erwartungen des Auftraggebers zu bestätigen. • Im vorliegenden Fall ergaben sich konkrete persönliche und geschäftliche Verbindungen: Dipl.-Ing. T2 erstellte für die Klägerseite ein umfassendes Privatgutachten, war auf den Briefköpfen des beauftragten Büros geführt und ist Sohn eines der geschäftsführenden Gesellschafter des Sachverständigenbüros; diese Verflechtungen wurden nicht offen gelegt. • Wegen der vorgenannten Verbindungen kann ein Außenstehender plausibel annehmen, T2 könne die Tätigkeit der für das Büro tätigen Sachverständigen beeinflussen; die Auswahl der tatsächlich tätig werdenden Sachverständigen obliegt dem beauftragten Büro und schafft damit Raum für Besorgnisse. • Ergibt sich die Besorgnis der Befangenheit, ist das Ablehnungsgesuch gegen die konkret tätigen Sachverständigen begründet. • Wert des Beschwerdeverfahrens: Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht der Wert bei Sachverständigenablehnungen einem Drittel des Streitwerts der Hauptsache. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts war erfolgreich; das Oberlandesgericht hat das Ablehnungsgesuch vom 16.10.2013 gegen die für das Sachverständigenbüro X GbR tätigen Sachverständigen Dr. C und Dipl.-Ing. Y als begründet angesehen und den landgerichtlichen Beschluss aufgehoben. Begründend war, dass die vorprozessuale Erstellung eines Privatgutachtens durch Dipl.-Ing. T2 zugunsten der Klägerseite zusammen mit seiner persönlichen und geschäftlichen Verbindung zum beauftragten Sachverständigenbüro objektiv Zweifel an der Unparteilichkeit der jetzt bestellten Sachverständigen begründet. Die nachträgliche Stellung des Ablehnungsgesuchs war zulässig, weil die Beklagten glaubhaft machten, ohne eigenes Verschulden erst kurz vor Antragstellung von den Verflechtungen erfahren zu haben. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 1.749 EUR festgesetzt.