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Beschluss

14 UF 49/14

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2014:0321.14UF49.14.00
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Tenor

Das als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 6./7.3.2014 auszulegende erneute Verfahrenskostenhilfegesuch der Großmutter (C) vom 13.3.2014 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 6./7.3.2014 auszulegende erneute Verfahrenskostenhilfegesuch der Großmutter (C) vom 13.3.2014 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Beschwerde der Großmutter ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt zulässig – und hat damit Erfolgsaussicht i. S. d. § 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG –, dass es sich bei ihr zugleich um die bisherige Pflegemutter des betroffenen Kindes handelt. Auch Pflegeeltern sind nämlich gegen das Kind betreffende sorgerechtliche Entscheidungen nicht beschwerdebefugt (vgl. BGH FamRZ 2004, 102, Juris-Rn. 5; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., Rn. 70 zu § 59). Der entgegenstehenden Auffassung des 18. Familiensenats des OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 26.6.2013 (– nicht wie in der Gegenvorstellung wohl versehentlich zitiert vom 6.5.2013; hierbei handelt es sich um eine gerade entgegengesetzte Entscheidung des 5. Familiensenats des OLG Karlsruhe –) vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Eine entsprechende Anwendung der §§ 303 Abs. 2, 335 Abs. 1 FamFG auf Kindschaftssachen, wie sie dort befürwortet wird (vgl. Juris-Rn. 26 ff.), ist nach ausdrücklicher höchstrichterlicher Rechtsprechung nämlich nicht möglich, weil es sich um vom Gesetzgeber bewusst getroffene Ausnahmeregelungen handelt (vgl. BGH FamRZ 2011, 552, Juris-Rn. 16). Die vom 18. Familiensenat des OLG Karlsruhe angeführte Begründung, dass in der betreffenden Konstellation ansonsten für das Kind keine Beschwerdemöglichkeit bestünde (vgl. a. a. O. Juris-Rn. 28), ist auch in der Sache nicht überzeugend. Denn wenn der Vormund – der hier zudem mit dem bisherigen Verfahrensbeistand personengleich ist – durch Interessenkollision gehindert sein sollte, als gesetzlicher Vertreter des Kindes Beschwerde einzulegen, so sieht das Gesetz, wie vom OLG Karlsruhe im Grundsatz auch gesehen, in § 1909 BGB die Bestellung eines Ergänzungspflegers vor. Eine solche hätte die Großmutter/Pflegemutter unmittelbar nach Kenntniserlangung von dem angefochtenen Beschluss beim Familiengericht anregen (vgl. Münchener Kommentar/Schwab, BGB, 6. Aufl. 2012, Rn. 60 zu § 1909) können. Wäre die Ergänzungspflegerbestellung trotz rechtzeitiger Anregung sodann erst nach Ablauf der für das Kind geltenden Beschwerdefrist erfolgt, so wäre Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich gewesen. Abgesehen hiervon hat im vorliegenden Fall die Großmutter/Pflegemutter die Beschwerde aber auch gar nicht im Namen des Kindes, sondern im eigenen Namen eingelegt. Schließlich kann im vorliegenden Fall auch nicht der Rechtsgedanke des § 1887 Abs. 2 S. 2 BGB zugunsten einer Zulässigkeit der Beschwerde angeführt werden. Ein Antragsrecht auf Entlassung des Vormundes für „jeden, der ein berechtigtes Interesse des Mündels geltend macht“, besteht danach nämlich nur im Falle einer Vormundschaft des Jugendamtes oder eines Vereins. Hier ist dem Kind jedoch ein Einzelvormund bestellt worden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Eine Entscheidung in der Hauptsache ist nunmehr nach Ablauf weiterer 2 Wochen beabsichtigt.