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Beschluss

1 W 9/14

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, ohne auf jeden Einzelpunkt ausdrücklich einzugehen. • Gerichte müssen nach Art. 103 Abs.1 GG das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nehmen und prüfen, nicht aber sämtliche Einzelpunkte in den Entscheidungsgründen abhandeln. • Eine weitergehende Begründung ist bei Zurückweisung der Beschwerde nicht erforderlich; eine Gehörsrüge dient nicht der nachträglichen Ergänzung der Begründung einer Nichtzulassungsentscheidung.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge bei Nichtzulassungsbeschluss: kein Anspruch auf vollständige Erörterung aller Einzelfragen • Die Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, ohne auf jeden Einzelpunkt ausdrücklich einzugehen. • Gerichte müssen nach Art. 103 Abs.1 GG das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nehmen und prüfen, nicht aber sämtliche Einzelpunkte in den Entscheidungsgründen abhandeln. • Eine weitergehende Begründung ist bei Zurückweisung der Beschwerde nicht erforderlich; eine Gehörsrüge dient nicht der nachträglichen Ergänzung der Begründung einer Nichtzulassungsentscheidung. Der Antragsteller erhob Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Senats vom 05.02.2014, mit dem seine sofortige Beschwerde zurückgewiesen wurde. Er rügte unzureichende Berücksichtigung und Begründung seines Vortrags. Der Senat hatte den gesamten Vortrag des Antragstellers geprüft und entschieden, dass dieser die Beschwerde nicht rechtfertige. Der Antragsteller beanstandete insbesondere, dass nicht auf jeden Einzelpunkt seines Vorbringens in den Entscheidungsgründen eingegangen worden sei. Es ging damit um die Frage, ob die Anhörungsrüge eine Ergänzung der Begründung der Nichtzulassungsentscheidung erzwingen kann. Das Verfahren betrifft die formellen Anforderungen an Gerichtsgründe und die Reichweite des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG. • Nach Art. 103 Abs. 1 GG müssen Gerichte das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen; daraus folgt jedoch nicht die Pflicht, jeden Einzelpunkt ausdrücklich in den Entscheidungsgründen zu bescheiden. • Die vom Senat ergangene Entscheidung des 05.02.2014 enthält eine Prüfung des gesamten Vortrags mit der Feststellung, dass die Beanstandungen die sofortige Beschwerde nicht rechtfertigen; diese Feststellung wurde entsprechend begründet. • Eine weiterreichende Begründung ist nach § 321a ZPO, entsprechend § 544 Abs.4 S.2 ZPO, nicht erforderlich; die Rechtsprechung bestätigt, dass in solchen Fällen keine ausführlichere Erörterungspflicht besteht. • Die Anhörungsrüge kann nicht dazu dienen, nachträglich eine Ergänzung oder Erweiterung der Begründung einer Nichtzulassungsentscheidung zu erzwingen; sie ist insoweit unbegründet. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 05.02.2014 wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der Senat hatte das Vorbringen geprüft und begründet, warum die sofortige Beschwerde nicht begründet ist; eine weitergehende Erörterung aller Einzelpunkte war rechtlich nicht geboten. Damit bleibt der ursprüngliche Beschluss in Kraft, und der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens. Insgesamt hat der Antragsteller keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für eine Ergänzung der Entscheidungsgründe und eine durchgreifende Beanstandung nicht vorlagen.