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Beschluss

2 Ws 40/14

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Angeklagter hat nicht generell Anspruch auf Übersetzung des schriftlichen, noch nicht rechtskräftigen Urteils in seine Sprache, wenn ihm die mündliche Urteilsbegründung durch einen Dolmetscher übersetzt wurde und er das schriftliche Urteil mit Verteidiger und Dolmetscher besprechen kann. • Die Ausnahmeregelung des § 187 Abs. 2 S. 4 und 5 GVG, die von der grundsätzlichen Pflicht zur Übersetzung nicht rechtskräftiger Urteile abweicht, kann unter den geschilderten Voraussetzungen mit Art. 6 EMRK und der Richtlinie 2010/64/EU vereinbar sein. • Die Gewährleistung eines fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK) kann durch Übersetzung der mündlichen Urteilsbegründung und die Möglichkeit der gemeinsamen Besprechung des schriftlichen Urteils mit Dolmetscher erfüllt werden.
Entscheidungsgründe
Keine generelle Übersetzungspflicht des schriftlichen Urteils bei Dolmetscherleistung • Ein Angeklagter hat nicht generell Anspruch auf Übersetzung des schriftlichen, noch nicht rechtskräftigen Urteils in seine Sprache, wenn ihm die mündliche Urteilsbegründung durch einen Dolmetscher übersetzt wurde und er das schriftliche Urteil mit Verteidiger und Dolmetscher besprechen kann. • Die Ausnahmeregelung des § 187 Abs. 2 S. 4 und 5 GVG, die von der grundsätzlichen Pflicht zur Übersetzung nicht rechtskräftiger Urteile abweicht, kann unter den geschilderten Voraussetzungen mit Art. 6 EMRK und der Richtlinie 2010/64/EU vereinbar sein. • Die Gewährleistung eines fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK) kann durch Übersetzung der mündlichen Urteilsbegründung und die Möglichkeit der gemeinsamen Besprechung des schriftlichen Urteils mit Dolmetscher erfüllt werden. Der Angeklagte begehrte die Übersetzung des schriftlichen Urteils in arabischer Sprache. Die Vorsitzende der zuständigen Strafkammer lehnte dies mit Nichtabhilfeentscheidung ab und verwies darauf, dass dem Angeklagten die mündliche Urteilsbegründung durch einen Dolmetscher übersetzt worden sei und er das schriftliche Urteil gemeinsam mit seinem Verteidiger unter Hinzuziehung eines Dolmetschers besprechen könne. Der Angeklagte legte Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung der Kammer und verwies auf die einschlägigen gesetzlichen Ausnahmen von der Übersetzungspflicht. • Die prozessualen Rechte des Angeklagten und sein Anspruch auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK seien hinreichend gewahrt, wenn die mündliche Urteilsbegründung übersetzt worden sei und Zugang zur Besprechung des schriftlichen Urteils mit Verteidiger und Dolmetscher bestehe. • § 187 Abs. 2 S. 4 und 5 GVG schafft Ausnahmen von der Regel, dass nicht rechtskräftige Urteile in der Regel zu übersetzen sind; diese Ausnahmeregelung komme hier zur Anwendung, weil die praktischen Sicherungen (mündliche Übersetzung, Besprechungsmöglichkeit) gegeben seien. • Die nationale Ausnahmeregelung stehe im Einklang mit Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2010/64/EU, die Ausnahmen von der Pflicht zur Übersetzung wesentlicher Unterlagen zulässt, sowie mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. • Die Beschwerde sei unbegründet, weil der Vortrag des Beschwerdeführers die überzeugenden Gründe der Vorinstanz und der Vorsitzenden nicht entkräfte; deshalb sei die Entscheidung der Kammer zu bestätigen und die Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 1 StPO zu treffen. Die Beschwerde des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen; der Antrag auf Übersetzung des schriftlichen Urteils in die arabische Sprache wurde abgelehnt. Das OLG bestätigte, dass die mündliche Übersetzungsleistung des Dolmetschers und die Möglichkeit der gemeinsamen Besprechung des schriftlichen Urteils mit Verteidiger und Dolmetscher die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 187 Abs. 2 S. 4 und 5 GVG erfüllen. Die Entscheidung steht im Einklang mit Art. 6 EMRK und der Richtlinie 2010/64/EU sowie der einschlägigen Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens nach § 473 Abs. 1 StPO.