Beschluss
3 RBs 49/14
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0307.3RBS49.14.00
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Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Betroffene (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1, § 46 Abs. 1 OWiG).
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Betroffene (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1, § 46 Abs. 1 OWiG). Zusatz: Für eine Einstellung des Verfahrens besteht – auch mit Blick auf die in der Beschwerdebegründung zitierte Entscheidung des Senats (Beschluss vom 11. Februar 2010 - 3 Ss Owi 319/09, NZV 2010, 270) – keine Veranlassung. Die Entscheidung betraf nicht die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides als Verfahrensvoraussetzung, sondern lediglich die Frage, ob der Inhalt des Bußgeldbescheides für eine Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ausreicht. Wie sich aus dem Beschluss ergibt, sah der Senat den Bußgeldbescheid auch ohne Angabe der konkreten Tetrahydrocannabinol-Konzentration als wirksame Voraussetzung für das Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG an, da er das Verfahren nicht einstellte, sondern die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückverwies. Aus dem Bußgeldbescheid ergibt sich auch ohne Angabe der Konzentration des berauschenden Mittels zweifelsfrei der erfasste und geahndete Lebenssachverhalt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1970 - 4 StR 190/70, NJW 1970, 2222 f.).