Beschluss
25 W 305/13
OLG HAMM, Entscheidung vom
1mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Beratungshilfe sind familienrechtliche Trennungsfolgesachen, die unterschiedliche rechtliche Regelungsgegenstände betreffen, jeweils als selbständige Angelegenheiten zu behandeln.
• Die Vergütung nach den Festgebühren der Nr. 2501–2505 VV RVG unterliegt dem Alles-oder-Nichts-Prinzip; eine Akkumulation nach § 22 RVG findet nicht statt.
• § 16 Nr. 4 RVG (Scheidung und Folgesachen als dieselbe Angelegenheit) ist im Beratungshilferecht nicht entsprechend anwendbar.
• Die zu berücksichtigende Zahl der Angelegenheiten richtet sich nach dem gebührenrechtlichen Begriff der Angelegenheit (Auftrag, gleicher Rahmen, innerer Zusammenhang).
Entscheidungsgründe
Beratungshilfe: Trennungsfolgesachen als mehrere Angelegenheiten • Bei Beratungshilfe sind familienrechtliche Trennungsfolgesachen, die unterschiedliche rechtliche Regelungsgegenstände betreffen, jeweils als selbständige Angelegenheiten zu behandeln. • Die Vergütung nach den Festgebühren der Nr. 2501–2505 VV RVG unterliegt dem Alles-oder-Nichts-Prinzip; eine Akkumulation nach § 22 RVG findet nicht statt. • § 16 Nr. 4 RVG (Scheidung und Folgesachen als dieselbe Angelegenheit) ist im Beratungshilferecht nicht entsprechend anwendbar. • Die zu berücksichtigende Zahl der Angelegenheiten richtet sich nach dem gebührenrechtlichen Begriff der Angelegenheit (Auftrag, gleicher Rahmen, innerer Zusammenhang). Der Beteiligte beantragte Beratungshilfe für eine familienrechtliche Auseinandersetzung mit Anträgen zu Scheidung, Versorgungsausgleich, Zugewinn, Trennungsunterhalt, Scheidungsunterhalt, Ehewohnung, Hausratsteilung und Haftung für Schulden. Das Amtsgericht setzte die Beratungshilfevergütung nur unter Berücksichtigung von vier selbständigen Angelegenheiten fest. Der Beteiligte legte hiergegen weitere Beschwerde ein. Das Landgericht ließ die weitere Beschwerde zu, entschied aber zugunsten einer niedrigeren Vergütung. Der Senat überprüfte die Entscheidung ausschließlich auf Rechtsfehler nach §§ 33 Abs.6, 546, 547 ZPO und sah die vorherige Festsetzung als rechtsfehlerhaft an. Es stellte sich zugunsten des Beteiligten die Frage, wie viele Angelegenheiten gebührenrechtlich anzusetzen seien. • Zulässigkeit: Die weitere Beschwerde war nach §§ 56 Abs.2, 33 Abs.6 RVG zulässig und fristgerecht eingelegt. • Prüfmaßstab: Die angefochtene Entscheidung ist nur auf Rechtsfehler zu prüfen; ein Zurückverweisen an das Landgericht war nicht erforderlich. • Begriff der Angelegenheit: Für die Beratungshilfe ist auf die gebührenrechtlichen Vorschriften des RVG zurückzugreifen; nach § 15 Abs.2 RVG kommt es auf Auftrag, gleichen Rahmen und inneren Zusammenhang an. • Ablehnung einheitlicher Behandlung: Die analoge Anwendung von § 16 Nr.4 RVG (Scheidungsverbund) auf Beratungshilfefälle wird abgelehnt; Trennungsfolgesachen sind nicht zwangsläufig dieselbe Angelegenheit. • Schutz der Anwaltschaft: Bei Annahme einer einzigen Angelegenheit würden die Gebühren das Haftungsrisiko der Anwälte unangemessen belasten; sozialrechtliche und verfassungsrechtliche Überlegungen sprechen für getrennte Angelegenheiten. • Anwendung auf den Streitfall: Die angefragten Punkte (Scheidung, Versorgungsausgleich, Zugewinn, Trennungsunterhalt, Scheidungsunterhalt, Ehewohnung, Hausratsteilung, Haftung für Schulden) sind unterschiedliche, jeweils selbständige Angelegenheiten. • Folge für die Vergütung: Bei acht selbständigen Angelegenheiten erhöht sich die festzusetzende Beratungshilfevergütung auf 8 × 42,84 € = 342,72 €. • Kostenentscheidung: Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; Kostenregelung nach § 56 Abs.2 RVG. Die Beschwerde des Beteiligten wurde in der Sache erfolgreich berücksichtigt: Die Beratungsgegenstände sind als acht selbständige Angelegenheiten zu qualifizieren, weshalb die Beratungshilfevergütung auf 342,72 € festgesetzt wurde. Die frühere Festsetzung zu Lasten des Beteiligten war rechtsfehlerhaft, weil nur vier Angelegenheiten zugrunde gelegt wurden. Die Revision der Vergütungsfestsetzung berücksichtigt die gebührenrechtliche Bedeutung des Begriffs der Angelegenheit und schützt die Anwaltschaft vor unangemessener Belastung durch Zusammenfassung unterschiedlicher familienrechtlicher Gegenstände. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.