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Urteil

31 U 138/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2014:0217.31U138.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 28.06.2013 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Gründe: 2 (§ 540 Abs. 1 ZPO) 3 A. 4 Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an zwei Immobilienfonds im Jahr 2003 geltend. 5 Nach Beratung durch die Beklagte hatte der Kläger, der von Beruf Radiologe war, im Jahr 2001 eine Beteiligung an dem sog. F gezeichnet. Der zugehörige Prospekt (Anlage B7 Bl. 429 d.A.) enthält auf S. 24 zum Stichwort „Eigenkapitalvermittlungsgebühr“ folgende Angaben: 6 „Für die Eigenkapitalvermittlung erhält die D AG eine Vergütung von 8,5% des insgesamt gezeichneten Kommanditkapitals, zahlbar am 31.10.2001. [...]“ 7 Nachdem der Kläger 2002 krankheitsbedingt seine Praxis verkaufen musste, wollte er das daraus erhaltene Kapital iHv ca. 1.000.000 € anlegen und wandte sich daher an die Beklagte. Nach entsprechender Beratung durch den Zeugen y, einen Mitarbeiter der Beklagten, zeichnete der Kläger im Jahr 2003 die beiden streitgegenständlichen Fonds: 8 Mit Beitrittserklärung vom 20.06.2003 beteiligte er sich zunächst als Treugeber mit einem Nennbetrag iHv 100.000 € zzgl. eines Agios iHv 5% an dem geschlossenen Immobilienfonds G mbH & Co. Objekt P KG (im Folgenden: GP). Auf dem vom Kläger unterzeichneten Zeichnungsschein ist die Beklagte in dem Feld „Vermittelt sowie Legitimationsprüfung des Zeichners durchgeführt durch“ eingetragen. Bei dem Feld „Unterschrift des Vermittlers“ wurde ein Stempel der Beklagten gesetzt (vgl. Anlage K5). In dem Fondsprospekt zum GP (Anlage K4) heißt es auf S. 52 f.: 9 „[…] Die Fondsgesellschaft ist damit einverstanden, dass H die Vermittlung des Eigenkapitals nicht nur selbst übernimmt, sondern auch Dritte, insbesondere Sparkassen, Kreditinstitute […] beauftragen kann. […] Die Eigenkapitalvermittlungsprovision beträgt insgesamt höchstens 3,0 % des vermittelten Eigenkapitals. […] Des Weiteren wird auf das zu platzierende Eigenkapital ein Agio in Höhe von 5,0 % erhoben, das als zusätzliche Vermittlungsprovision verwendet wird.“ 10 Nachdem der Kläger sich sodann am 09.09.2003 auf Vermittlung der Beklagten an einem Medienfonds, dem sog. „J“ beteiligt hatte, zeichnete er, ebenfalls nach Beratung durch die Beklagte, am 27.11.2003 eine Beteiligung in Höhe von 60.000 € zzgl. 5 % Agio an dem geschlossenen Immobilienfonds „K GmbH & Co.KG“ (im Folgenden: K). Auf dem vom Kläger unterzeichnete Zeichnungsschein ist in dem Feld „Vermittelt sowie Legitimationsprüfung des Zeichners durchgeführt durch“ ebenfalls die Beklagte eingetragen (Anlage K 3.). 11 In dem Fondsprospekt zum K Fonds (Anlage K1) heißt es auf S. 59: 12 „Mit der Beschaffung des benötigten Eigenkapitals […] hat die Fondsgesellschaft die Firma N GmbH beauftragt, die sich ihrerseits der Mithilfe von Anlageberatern bedienen wird. Neben einer Vergütung von EUR 10.125.000 steht für die Beschaffung des Eigenkapitals das von den Anlegern zu zahlende Agio in Höhe von 5 % zur Verfügung.“ 13 Für den Vertrieb der streitgegenständlichen Fonds erhielt die Beklagte jeweils eine Provision in Höhe von 8% der Nominalbeteiligung. Hierüber hat die Beklagte den Kläger im Rahmen der Beratungsgespräche nicht informiert. 14 Der Kläger behauptet, er hätte, wäre er über die Rückvergütung jeweils aufgeklärt worden, beide Anlagen nicht gezeichnet. Dazu trägt er vor, für seine Anlageentscheidung sei das Vertrauen darauf maßgeblich gewesen, dass der Zeuge y, dem er die Anlage seines Vermögens anvertraut hatte, nur in seinem, des Klägers, Interesse geeignete Anlagemöglichkeiten anbietet. Hätte er gewusst, dass die Beklagte selbst an der Vermittlung verdient, wäre dieses Vertrauen gestört gewesen und er wäre den Anlageempfehlungen nicht gefolgt. 15 Die Beklagte behauptet, die unterlassene Aufklärung des Klägers über die Rückvergütungen, bei denen es sich nicht um aufklärungspflichtige Rückvergütungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handele, sei für dessen Anlageentscheidung nicht kausal gewesen. Dem Kläger, mit dessen Steuerberater der Zeuge y die Anlagestrategie abgestimmt habe, sei es in erster Linie darum gegangen, Steuern zu sparen. Er habe ein Drittel des Kapitals zur kurz- bzw. mittelfristigen Verfügbarkeit in Tages- und Festgeldkonten angelegt. Ein weiteres Drittel habe der Kläger mittelfristig in offenen Immobilienfonds und Aktienfonds angelegt. Das letzte Drittel sollte in geschlossene Beteiligungen investiert werden, die steuerliche Vorteile bringen sollten. Die Beklagte meint, der Kläger habe sich zudem weitere Ausschüttungen anrechnen zu lassen. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben. 16 Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien, einschließlich der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Sachanträge wird im Übrigen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. 17 Das Landgericht hat den Kläger persönlich nach § 141 ZPO angehört. Sodann hat es die Beklagte in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Zahlung verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagte den Kläger pflichtwidrig nicht über Rückvergütungen aufgeklärt habe. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl.325 ff d.A.) Bezug genommen. 18 Mit der dagegen gerichteten Berufung, mit der die Beklagte die Abänderung des Urteils und die Abweisung der Klage begehrt, macht sie geltend, das Landgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Im Hinblick auf die Behauptung der Beklagten, der Kläger hätte die Anlagen auch bei Kenntnis von der Provisionszahlung gezeichnet, sei das Landgericht verpflichtet gewesen, den Kläger als Partei und den benannten Zeugen y zu vernehmen. Sie meint, die unterlassene Aufklärung des Klägers über die erhaltenen Rückvergütungen sei für den Schaden, also die Zeichnung, nicht kausal. Dieses ergebe sich bereits daraus, dass der Kläger zwei Jahre zuvor eine Anlage getätigt habe (F), obwohl sich aus dem zugehörigen Prospekt das Provisionsinteresse der Beklagten bei der Vermittlung dieses Fonds eindeutig ergebe. Dazu behauptet sie, dieser Prospekt sei dem Kläger auch rechtzeitig – nämlich in einem Gespräch vor der Zeichnung – übergeben worden. Zudem sei es dem Beklagten ausschließlich darum gegangen, Steuern zu sparen. Dies sei nur mit Anlagen möglich gewesen, bei denen Rückvergütungen an die Banken geflossen seien. 19 Weiter rügt die Beklagte, das Landgericht habe fälschlicherweise den Anspruch des Klägers nicht als verjährt angesehen. Sie meint, die Verjährungsfrist habe spätestens zu dem Zeitpunkt begonnen als der Kläger gegen seine Beteiligung aus dem J gerichtlich vorging. Zu diesem Zeitpunkt, d.h. im Jahr 2008, habe er bereits Kenntnis von der Provisionspraxis der Beklagten gehabt. Er hätte sich dann bei der Beklagten nach Rückvergütungen für die streitgegenständlichen Fonds erkundigen müssen. Jedenfalls aber sei ihm die entsprechende Kenntnis seiner Prozessbevollmächtigten hierüber zuzurechnen. 20 Das Landgericht habe zudem zu Unrecht Steuervorteile nicht berücksichtigt und unzutreffend die von der Beklagten behaupteten höheren Ausschüttungen durch beide Fonds an den Kläger unbeachtet gelassen. 21 Die Beklagte beantragt, 22 das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 28.06.2013 abzuändern und die Klage abzuweisen 23 Der Kläger beantragt, 24 die Berufung zurückzuweisen. 25 Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Ergänzend legt er Belege zu den erhaltenen Ausschüttungen vor (Anlage BK 1 und BK 2 Bl. 518 und 520 d.A.) 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. 27 Der Senat hat den Kläger als Partei vernommen und gemäß § 377 Abs. 3 ZPO eine schriftliche Aussage des Zeugen y eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2014 sowie die schriftliche Beantwortung der Beweisfrage (Bl. 480f d.A.) Bezug genommen. 28 B. 29 Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht in dem tenorierten Umfang zur Zahlung verurteilt. 30 I. 31 Dem Kläger stehen gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Anlageberatung gemäß §§ 280, 241, 249 BGB zu. 32 1. Bezogen auf den Erwerb beider streitgegenständlichen Anlagen ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, zwischen den Parteien jeweils ein Beratungsvertrag zustande gekommen. 33 2. Ihre aus den Anlageberatungsverträgen resultierenden Pflichten hat die Beklagte verletzt. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger über Risiken der Anlagen sowie Laufzeiten der Beteiligungen zutreffend aufgeklärt worden ist. Denn die Beklagte hat den Kläger jedenfalls nicht pflichtgemäß über erhaltene Rückvergütungen aufgeklärt. 34 a) Aus dem Beratungsvertrag der Parteien ergibt sich die Pflicht der Beklagten, den Kläger über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände zu informieren. Diese Informationspflicht beinhaltet nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Aufklärung über an die Beklagte geflossene Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2006 - XI ZR 56/05, BGH, Urteil vom 19.12.2006 - XI ZR 56/05; BGH Urteil vom 08.05.2012, Az.: XI ZR 262/10). Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in diesem Sinne sind - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. 35 b) Die Pflicht hierüber aufzuklären hat die Beklagte verletzt. Sie hat – was nunmehr unstreitig ist - für die Vermittlung beider streitgegenständlicher Anlagen eine Provision in Höhe von jeweils 8% des vermittelten Eigenkapitals erhalten. Hierbei handelte es sich auch um umsatzabhängige, offen ausgewiesene und damit aufklärungspflichtige Rückvergütungen im Sinne der Rechtsprechung des BGH. 36 Die Beklagte hat den Kläger hierüber nicht aufgeklärt. Unstreitig hat die Beklagte den Kläger hierüber nicht im Beratungsgespräch durch den Zeugen C informiert. Eine ausreichende Aufklärung des Klägers erfolgte auch nicht durch die Aushändigung der Prospekte. Dabei kann dahinstehen, ob diese überhaupt rechtzeitig überreicht wurden, denn sie enthalten – wie das Landgericht zutreffend ausführt – keine ausreichenden Informationen. Den Fondsprospekten ist nicht zu entnehmen, dass und in welcher Höhe gerade die Beklagte jeweils in den Genuss der dort ausgewiesenen Vertriebsprovisionen oder des Agios kommen sollte. 37 Dem Prospekt zur GP lässt sich auf S. 52/53 nur entnehmen, dass die Fondsgesellschaft damit einverstanden ist, dass die Vermittlung nicht nur durch die H2 übernommen wird, sondern diese auch Dritte beauftragen darf. Weiter lässt sich dem Prospekt entnehmen, dass es Eigenkapitalvermittlungsprovisionen gibt. Hieraus ergibt sich indes nicht, dass und in welcher Höhe gerade die Beklagte Provisionen erhalten wird. Zum einen lässt sich dem Prospekt bereits nicht entnehmen, dass die H2 tatsächlich Dritte beauftragt hat. Zum anderen ist für den Anleger auch dann, wenn die Beklagte die Anlage offenbar vertreibt und sich ausweislich des Zeichnungsscheins als Vermittler bezeichnet, nicht erkennbar, dass die Beklagte im genannten Sinne beauftragt und an den Eigenkapitalvermittlungsprovisionen beteiligt ist (vgl. OLG Hamm Urteil v. 29.09.2011 34 U 37/10, I-34 U 37/10 - juris Rz. 66). Vielmehr konnte der Kläger gleichermaßen annehmen, das Profitinteresse der Beklagten als Bank - und dies unterscheidet sie vom freien Anlageberater (vgl. BGH, Beschl. v. 19.07.2011 - XI ZR 191/10, juris- Rz. 6) - beschränke sich hierbei auf den Abschluss und die Aufrechterhaltung der üblicherweise auf Dauer angelegten kostenpflichtigen Vertragsverhältnisses mit ihm als Bankkunden. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass erkennbar war, dass es sich bei dem im Prospekt auf Seite 52 angesprochenen Dritten um die Beklagte handeln sollte, war damit nach wie vor nicht ersichtlich, in welcher tatsächlichen Höhe - und auch dies ist erheblich und aufklärungsbedürftig (BGH, Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 56/05) - auf diesem Wege Rückvergütungen an die Beklagte fließen. 38 Gleiches gilt für den Prospekt zum K Fonds. Auch aus den hierin enthaltenen Angaben zur Kapitalbeschaffung auf S. 59 f. des Prospekts ist nicht erkennbar, dass die mit der Kapitalbeschaffung beauftragte N GmbH die Beklagte als Anlageberaterin eingeschaltet hat, und inwieweit diese an der Vergütung für die Eigenkapitalbeschaffung partizipiert. 39 3. Die Beklagte hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat fehlendes Verschulden in diesem Sinne nicht ausreichend dargelegt. 40 4. Die Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten ist auch kausal für den Erwerb der Fondsbeteiligung geworden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger die Beteiligung auch bei gehöriger Aufklärung über die Rückvergütung erworben hätte. Dies geht zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten. 41 Bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung der Bank kehrt sich die Beweislast aufgrund der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zugunsten des Kapitalanlegers um. Die Bank ist damit beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn sie sich pflichtgemäß verhalten hätte (BGH, Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 262/10 - juris Rz. 27). Auf die Frage, ob ein Kapitalanleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte, ob er sich mithin in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte, kommt es nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht an (BGH a.a.O., juris Rz. 33 ff.). 42 Die Beklagte hat die gegen sie sprechende Vermutung nicht widerlegen können. 43 Der vom Landgericht persönlich angehörte und im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.02.2014 vom Senat als Partei vernommene Kläger hat die Behauptung der Beklagten, er hätte die Anlage auch bei gehöriger Aufklärung über die Rückvergütungen gezeichnet, nicht bestätigt. Vielmehr hat er glaubhaft bekundet, dass er von dem Erwerb der Anlage sicher Abstand genommen hätte, wenn er Kenntnis von der Rückvergütung an die Beklagte gehabt hätte. Der Kläger hat insoweit überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass die Grundlage für die Anlageentscheidung sein Vertrauen darauf gewesen sei, dass der ihm persönlich bekannte Zeuge y, dem er die Anlage seines durch den Verkauf der Praxis erworbenen Vermögens anvertraut habe, eine für ihn, den Kläger, objektiv geeignete Anlage heraussuche und – anders als in dem Fall, in dem die Bank mit einem erkennbaren eignen Verkaufsinteresse an ihn herantritt – gerade keine eigenen Gewinninteressen verfolgte. Hätte er vom Gewinninteresse der Beklagten Kenntnis gehabt, wäre dieses Vertrauen gestört gewesen und er hätte die Anlagen deshalb auf keinen Fall gezeichnet. 44 Dass der Kläger die streitgegenständliche Anlageentscheidung auch in Kenntnis der an die Beklagten fließenden Rückvergütungen getroffen hätte, folgt zur Überzeugung des Senats auch weder aus seinem vorhergehenden Anlageverhalten noch aus der von der Beklagten behaupteten Alternativlosigkeit der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung angesichts des vom Kläger verfolgten Anlageziels der Steuerersparnis. 45 a) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte hierzu zunächst darauf, dass sich die fehlende Kausalität daraus ergebe, dass der Kläger zuvor den F gezeichnet habe, obwohl sich dem zugehörigen Prospekt eine Provisionszahlung an die Beklagte entnehmen lasse. Zwar können sich relevante Indizien für die fehlende Kausalität auch aus dem vorangegangenen Anlageverhalten des Anlegers ergeben. Insbesondere die Kenntnis des Anlegers von Provisionen oder Rückvergütungen, die die beratende Bank bei vergleichbaren früheren Anlagegeschäften erhalten hat, sowie das Festhalten an gewinnbringenden Anlagen trotz Kenntnis von Rückvergütungen, kann ein Indiz dafür sein, dass der Anleger die empfohlene Kapitalanlage auch in Kenntnis der Rückvergütungen erworben hätte (vgl. BGH Urteil v. 26.02.2013, XI ZR 183/11, juris Rz. 24). 46 Daraus, dass der Kläger den Medienfonds zeichnete, kann indes nicht darauf geschlossen werden, er hätte die streitgegenständlichen Beteiligungen auch in Kenntnis der Rückvergütungen gezeichnet. Dabei kann dahinstehen, ob dem Kläger der entsprechende Anlageprospekt des F übergeben wurde und er damit Gelegenheit hatte, auf S. 24 des Prospekts von den an die Beklagte fließenden Provisionen Kenntnis zu erlangen. Auch dann ginge von dem Anlageverhalten des Klägers keine ausreichende Indizienwirkung für die fehlende Kausalität der unterlassenen Aufklärung aus, da es an der Vergleichbarkeit der von der Beklagten angeführten Anlage mit den streitgegenständlichen Beteiligungen fehlt. 47 Die streitgegenständlichen Immobilienfonds unterscheiden sich insofern erheblich von dem F, als die Beklagte bei letzterem selbst Fondsinitiatorin war und es sich mithin um ein Eigenprodukt handelte. Schon aus diesem Grund war ein Eigeninteresse der Beklagten an der Vermittlung dieses Fonds offensichtlich. Auch stellte sich für den Kläger die Anlagesituation nicht als vergleichbar dar. Der Beteiligung des Klägers am F im Jahr 2001 ging eine Initiative der Beklagten voraus, die ihn auf mögliche Steuerersparnis ansprach, während die streitgegenständliche Anlage vom Kläger selbst aufgrund seiner veränderten Vermögens- und Einkommenssituation nach Verkauf der Praxis nachgefragt wurde. 48 Auch das nachfolgende Verhalten des Klägers lässt keinen ausreichend sicheren Schluss darauf zu, dass er auch in Kenntnis von den Provisionen, die Beteiligungen gezeichnet hätte. Der Kläger verlangte gerade auch im Hinblick auf andere Anlagen, bei denen er nachträglich Kenntnis von Rückvergütungen erlangte, von der Beklagten die Rückabwicklung. 49 b) Schließlich folgt die fehlende Kausalität der unterlassenen Aufklärung über erhaltene Rückvergütungen für die Anlageentscheidung auch nicht daraus, dass – wie die Beklagte behauptet - es dem Kläger im Hinblick auf einen Teil des anzulegenden Kapitals um steuersenkende Effekte ging. 50 Zwar steht der Umstand, dass ein Anleger eine steueroptimierte Anlage wünscht, für sich gesehen der Kausalitätsvermutung nicht entgegen. Unter bestimmten Umständen kann dies aber, wenn die vom Anleger gewünschte Steuerersparnis nur mit dem empfohlenen Produkt oder anderen Kapitalanlagen mit vergleichbaren Rückvergütungen zu erzielen ist, den Schluss darauf zulassen, dass an die Bank geflossene Rückvergütungen für die Anlageentscheidung unmaßgeblich waren (BGH Urteil v. 8.5.2012 - XI ZR 262/10, juris Rz. 53 ff. mwN). 51 Ausreichende Anhaltspunkte hierfür liegen im konkreten Fall indes nicht vor. Zwar hat der Zeuge y in seiner schriftlichen Aussage den Vortrag der Beklagten, das Kapital habe zu einem Drittel mit steuerminderndem Effekt angelegt werden sollen, bestätigt. Hieraus folgt indes nicht zur Überzeugung des Senats der sichere Schluss, dass der Kläger die streitgegenständlichen Beteiligungen auch dann gezeichnet hätte, wenn er Kenntnis davon gehabt hätte, dass die Beklagte aufgrund der Provisionen iHv 8% des von ihm investierten Kapitals ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Vermittlung hatte. Aufgrund der konkreten Gesamtumstände der Anlageentscheidung des Klägers, der glaubhaft bekundete, sein persönliches Vertrauen in die Objektivität der Anlageberatung der Beklagten, der er nahezu die Anlage seines gesamten Vermögens anvertraut hatte, wäre bei Kenntnis dieses Eigeninteresses erschüttert gewesen, vermag allein ein erwünschter, mit den streitgegenständlichen Anlagen ohnehin nur eingeschränkt realisierbarer Steuerminderungseffekt, dem Senat nicht die Überzeugung zu verschaffen, die an die Beklagte geflossene Rückvergütung wäre für den Kläger unmaßgeblich gewesen. 52 5. Nach § 249 Abs. 1 BGB ist damit der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, der Kläger mithin die Beteiligungen nicht erworben hätte. Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen hat die Beklagte dem Kläger somit unter Abzug erhaltener Ausschüttungen die Beträge zu erstatten, die dieser für den Erwerb der Beteiligungen aufgewandt hat. Dabei handelt es sich um die vom Landgericht tenorierten Beträge. Die vom Landgericht bereits berücksichtigten Ausschüttungen, die im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen sind, hat der Kläger nunmehr belegt (vgl. Anlage BK1 und BK2). 53 Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, hat das Landgericht festgestellt, dass der Kläger sich etwaige Steuervorteile, die er ggf. durch Verlustzuweisungen der Fondsgesellschaft erzielt hat, nicht auf die Schadensersatzleistung anrechnen lassen muss. 54 6. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. 55 Der Anspruch des Klägers ist bereits mit Zeichnung der Fondsbeteiligungen im Jahr 2003 im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, da nach ständiger Rechtsprechung des BGH der Anleger, der aufgrund einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder einer fehlerhaften Beratung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, bereits durch den Erwerb der Anlage geschädigt ist (BGH Urteil v. 26.02.2013, XI ZR 498/11, juris). 56 Die Verjährungsfrist begann indes – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht bereits im Jahr 2008 zu laufen. Das Landgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von den Rückvergütungen in diesem Zeitpunkt vorliegen. Die Beklagte hat den Kläger nicht, auch nicht anlässlich dieses Verfahrens, über Rückvergütungen für die hier streitgegenständlichen Anlagen informiert. Auch hat der Kläger dadurch, dass er nicht aus den von ihm behaupteten Rückvergütungen für den Medienfonds darauf schloss, dass die Beklagte auch für die hier streitgegenständlichen Immobilienfonds Rückvergütungen erhalten hat, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt. 57 Dem Kläger musste sich nicht deshalb der Schluss darauf aufdrängen, dass die Beklagte ihm die streitgegenständlichen Anlagen empfahl, ohne ihr eigenes Gewinninteresse offenzulegen, weil er in dem den Medienfonds J betreffenden Rechtsstreit von an die Beklagte geflossenen Provisionen für diesen Fonds erfuhr. Denn die Anlagesituation stellte sich für den Kläger in beiden Fällen als nicht vergleichbar dar. So ging die Initiative bei dem J Medienfonds von der Beklagten aus, wodurch deren Verkaufsinteresse eher erkennbar war als bei den Beteiligungen an den streitgegenständlichen Immobilienfonds. Der Kläger ging nämlich davon aus, dass der ihm persönlich bekannte Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge y, bei der vom Kläger selbst nachgefragten Beratung – anders als bei den von der Beklagten ungefragt angebotenen Anlagen – gerade keine eigenen Gewinninteressen verfolgte. 58 Der Kläger war weder verpflichtet, sich bei der Beklagten im Hinblick auf erhaltene Provision für die Vermittlung der streitgegenständlichen Anlagen zu erkundigen, noch traf ihn die Pflicht, sich über an die Beklagte geflossene Vergütungen ggf. durch Lektüre der einschlägigen Presse zu informieren. 59 Auch muss sich der Kläger nicht etwaige Kenntnisse der Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen, da bereits weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass und ggf. wann diese von den streitgegenständlichen Beteiligungen des Klägers Kenntnis hatten. 60 II. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. 61 Die weitergehenden Ausführungen des Landgerichts greift die Berufung nicht an. 62 III. 63 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.