Beschluss
15 W 30/14
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Notar, der als Vertreter eines Beteiligten auftritt, hat kein eigenes Beschwerderecht im Grundbuchverfahren.
• Eine von einer Sparkasse abgegebene Löschungsbewilligung kann den Anforderungen der Grundbuchordnung genügen, auch wenn die verwendete Kurzbezeichnung von der vollständigen Firmenbezeichnung abweicht.
• Dienstsiegel einer Anstalt des öffentlichen Rechts können nach satzungsrechtlicher Regelung gestaltet sein und genügen den Anforderungen des § 29 GBO, soweit sie von Vertretungsberechtigten unterschrieben und mit Siegel versehen sind.
Entscheidungsgründe
Löschungsbewilligung und Dienstsiegel einer Sparkasse genügen den Anforderungen der GBO • Ein Notar, der als Vertreter eines Beteiligten auftritt, hat kein eigenes Beschwerderecht im Grundbuchverfahren. • Eine von einer Sparkasse abgegebene Löschungsbewilligung kann den Anforderungen der Grundbuchordnung genügen, auch wenn die verwendete Kurzbezeichnung von der vollständigen Firmenbezeichnung abweicht. • Dienstsiegel einer Anstalt des öffentlichen Rechts können nach satzungsrechtlicher Regelung gestaltet sein und genügen den Anforderungen des § 29 GBO, soweit sie von Vertretungsberechtigten unterschrieben und mit Siegel versehen sind. Parteien streiten über die Eintragung von Löschungen im Grundbuch. Beteiligte zu 1)–3) beantragen die Eintragungen; das Grundbuchamt erlässt eine Zwischenverfügung und verlangt eine öffentlich beglaubigte Löschungsbewilligung. Beteiligter zu 4), als beurkundender Notar, reicht eine Löschungsbewilligung der Sparkasse Soest ein und legt gleichzeitig Beschwerde ein. Das Grundbuchamt zweifelt an der Wirksamkeit der Bewilligung aufgrund der verwendeten Kurzbezeichnung und des Dienstsiegels der Sparkasse sowie an der Zulässigkeit der Notarbeschwerde. Das Oberlandesgericht prüft Zulässigkeit der Beschwerden, die Identität der Bewilligungsgeberin mit der eingetragenen Grundschuldgläubigerin sowie die formellen Anforderungen nach der Grundbuchordnung. • Die Beschwerde des Notars ist unzulässig, weil ein Vertreter im Verfahren kein eigenes Beschwerderecht hat; dies gilt auch für nach § 15 GBO mit vermuteter Vollmacht ausgestattete Notare. • Die von der Sparkasse abgegebene Löschungsbewilligung erfüllt die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen: Sie wurde von demjenigen abgegeben, dessen Recht betroffen ist (§ 19 GBO). • Die Sparkasse ist als Anstalt des öffentlichen Rechts und nach ihrer Satzung im Geschäftsverkehr unter der Kurzbezeichnung Sparkasse Soest aufzufassen; daher besteht Personenidentität zwischen der eingetragenen Grundschuldgläubigerin und der Bewilligungsgeberin. • Die Bewilligung entspricht den Anforderungen des § 29 GBO, weil sie von den Vertretungsberechtigten unterschrieben und mit dem Dienstsiegel der Behörde versehen ist; Sparkassen gelten als Behörden i.S.d. § 29 Abs. 3 GBO. • Die Gestaltung des Dienstsiegels unterliegt der öffentlich-rechtlichen Organisationsregelung der Sparkasse und steht nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht; die Nichtwiedergabe der vollständigen Firmierung im Siegel beeinträchtigt die Wirksamkeit der Bewilligung nicht. • Aufgrund dessen ist die Zwischenverfügung des Grundbuchamts aufzuheben, da die vorgelegte Bewilligung die Eintragungen nicht hindert. Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Warstein vom 18.11.2013 wird aufgehoben. Die Beschwerde des Notars (Beteiligter zu 4) ist unzulässig und daher verworfen; seine eigene Beschwerdeführung steht ihm nicht zu, weil er nur als Vertreter handelt. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1)–3) ist begründet, weil die von der Sparkasse Soest vorgelegte Löschungsbewilligung den formellen und inhaltlichen Anforderungen der Grundbuchordnung entspricht; insbesondere besteht Personenidentität zwischen der eingetragenen Grundschuldgläubigerin und der Bewilligungsgeberin und die Bewilligung ist unterschrieben sowie mit Dienstsiegel versehen. Das Verfahrensergebnis führt dazu, dass die vom Grundbuchamt geforderte zusätzliche öffentlich beglaubigte Form nicht erforderlich ist und die beantragten Eintragungen vollzogen werden können. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.