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Beschluss

15 W 1 /14

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gegen eine grundbuchrechtliche Zwischenverfügung ist die Beschwerde nicht fristgebunden. • Zur Löschung einer eingetragenen Briefgrundschuld ist die Zustimmung sämtlicher im Grundbuch eingetragenen Miterben erforderlich. • Die Zustimmung jedes Miterben ist im Grundbuchverfahren nach §29 Abs.1 GBO in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form nachzuweisen. • Zur Löschung ist der Grundschuldbrief nach §42 i.V.m. §41 GBO vorzulegen; eine Befreiung von dieser Pflicht besteht nicht, auch wenn der Gläubiger die Löschung bewilligt.
Entscheidungsgründe
Löschung Briefgrundschuld: Zustimmung aller Miterben und Vorlage des Grundschuldbriefs erforderlich • Gegen eine grundbuchrechtliche Zwischenverfügung ist die Beschwerde nicht fristgebunden. • Zur Löschung einer eingetragenen Briefgrundschuld ist die Zustimmung sämtlicher im Grundbuch eingetragenen Miterben erforderlich. • Die Zustimmung jedes Miterben ist im Grundbuchverfahren nach §29 Abs.1 GBO in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form nachzuweisen. • Zur Löschung ist der Grundschuldbrief nach §42 i.V.m. §41 GBO vorzulegen; eine Befreiung von dieser Pflicht besteht nicht, auch wenn der Gläubiger die Löschung bewilligt. Mehrere Beteiligte beantragten die Löschung einer in Abteilung III eingetragenen Briefgrundschuld zugunsten einer weiteren Beteiligten. Das Grundbuchamt wies mit Zwischenverfügungen auf Eintragungshindernisse hin und setzte Fristen zur Behebung. Die Beteiligten rügten die Zwischenverfügungen und beriefen sich darauf, eine Mehrheit der Miterben genüge sowie die Bewilligung des Löschungsgegners ersetze die Vorlage des Grundschuldbriefs. Sie machten geltend, die Beschwerdefrist sei überschritten. Das Oberlandesgericht entschied über die Beschwerde gegen die Zwischenverfügungen und stellte den Gegenstandswert fest. • Beschwerde zulässig nach §§71 ff. GBO; gegen Zwischenverfügungen besteht keine Fristbindung, sodass ein Wiedereinsetzungsentscheid nicht erforderlich ist. • Zustimmungserfordernis: Nach §27 Abs.1 S.1 GBO und §1183 BGB ist zum Vollzug der Löschung die Zustimmung sämtlicher im Grundbuch als Miterben eingetragener Eigentümer erforderlich; eine Mehrheit reicht nicht aus, weil im Grundbuchverfahren keine tatsächliche Prüfung erfolgt, ob es sich um Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung i.S.v. §2038 Abs.1 BGB handelt. • Formeller Nachweis: Die Zustimmungserklärungen jedes Miterben müssen nach §29 Abs.1 GBO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden; privatschriftliche Erklärungen genügen nicht. • Vorlage Grundschuldbrief: Gemäß §42 S.1 i.V.m. §41 Abs.1 S.1 GBO ist zur Löschung der Grundschuld der Grundschuldbrief vorzulegen; auch die Bewilligung des im Grundbuch eingetragenen Gläubigers enthebt nicht von dieser Pflicht. • Ausnahme nur nach §479 Abs.1 FamFG: Ersatzweise ist nur ein rechtskräftiger Ausschließungsbeschluss des Antragsstellers gemäß dieser Vorschrift möglich; ein solches Vorbringen lag nicht vor. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Antragsteller konnten die Löschung der Briefgrundschuld nicht durchsetzen, weil die erforderlichen Zustimmungs- und Nachweiserfordernisse nicht erfüllt waren: Es fehlten die öffentlich beglaubigten Zustimmungsurkunden aller im Grundbuch eingetragenen Miterben und die Vorlage des Grundschuldbriefs. Eine Mehrheitserklärung der Miterben sowie die bloße Bewilligung des eingetragenen Gläubigers genügen nicht. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 5.000,00 € festgesetzt.