Beschluss
15 W 503/14
OLG HAMM, Entscheidung vom
1Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 1 Normen
Leitsätze
• Ein vertraglich erklärter Zuwendungsverzicht eines Abkömmlings kann die testamentarische Erbeinsetzung und deren Erbenwirkung auch gegenüber dessen Abkömmlingen erfassen (§§ 2349, 2352 BGB n.F.).
• Fällt eine testamentarische Erbeinsetzung durch wirksamen Zuwendungsverzicht weg, tritt Anwachsung des verbleibenden Miterben nach § 2094 Abs.1 BGB ein, sofern kein Ausschluss erkennbar ist.
• Die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments hindert den überlebenden Ehegatten, durch ein späteres Testament die durch Anwachsung entstandene Rechtsstellung des Schlusserben zu vermindern (§§ 2270 ff. BGB).
Entscheidungsgründe
Anwachsung durch Zuwendungsverzicht und Bindungswirkung des Gemeinschaftstestaments • Ein vertraglich erklärter Zuwendungsverzicht eines Abkömmlings kann die testamentarische Erbeinsetzung und deren Erbenwirkung auch gegenüber dessen Abkömmlingen erfassen (§§ 2349, 2352 BGB n.F.). • Fällt eine testamentarische Erbeinsetzung durch wirksamen Zuwendungsverzicht weg, tritt Anwachsung des verbleibenden Miterben nach § 2094 Abs.1 BGB ein, sofern kein Ausschluss erkennbar ist. • Die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments hindert den überlebenden Ehegatten, durch ein späteres Testament die durch Anwachsung entstandene Rechtsstellung des Schlusserben zu vermindern (§§ 2270 ff. BGB). Die Erblasserin war Ehefrau des vorverstorbenen Dr. N; aus der Ehe stammen drei Kinder: der Beteiligte zu 1) und die Schwestern L und M; M hat eine Tochter (Beteiligte zu 3). Die Eheleute errichteten 1980 ein gemeinschaftliches Testament, in dem der überlebende Ehegatte Vorerbe und die Kinder D und M Nacherben wurden, L aber nur den Pflichtteil erhalten sollte. 1991 wurde klargestellt, dass L keinen Miterben darstellt. 2001 schloss M mit der Erblasserin und dem Beteiligten zu 1) einen notariellen Vertrag, wonach M Zahlungen erhalten habe und ihr Nacherbenrecht sowie gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht zurücktreten solle. M verstarb 2002. Die Erblasserin errichtete 2013 ein neues Testament, in dem sie die Beteiligten zu 2) und 3) bedachte. Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Beteiligte zu 1) 2014 einen Erbschein als Alleinerbe; die Beteiligten zu 2) und 3) widersprachen. Das Nachlassgericht stellte die für den Erbscheinsantrag erforderlichen Tatsachen fest; die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) blieb erfolglos. • Auslegung des notariellen Vertrags vom 26.03.2001: Der von M erklärte Verzicht berührt nicht nur gesetzliche Erb- und Pflichtteilsansprüche, sondern auch die in dem gemeinschaftlichen Testament vom 04.01.1980 testamentarisch gewährte Erbeinsetzung; damit ist M als Erbin weggefallen. • Nach der zum 1.1.2010 geänderten Gesetzeslage erstreckt sich ein Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht grundsätzlich auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden (§§ 2349, 2352 BGB n.F.), sofern nicht anders bestimmt; vorliegend wurde keine Erstreckungsausnahme vereinbart, sodass auch die Abkömmlinge der verstorbenen M vom Verzicht erfasst sind. • Wegfall der Erbeinsetzung mit Erstreckung auf die Abkömmlinge führt zur Anwachsung des Erbteils zugunsten des verbleibenden Schlusserben nach § 2094 Abs.1 BGB; ein Ausschluss der Anwachsung durch die Ehegatten ist nicht ersichtlich, vielmehr wollten sie die Erbfolge abschließend regeln. • Die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments (§§ 2270, 2271, 2289 BGB) hindert die Erblasserin nach dem Tod ihres Ehemannes daran, durch ein späteres Testament die durch den Zuwendungsverzicht entstehende Rechtsstellung des Beteiligten zu 1) als Alleinerben zu beeinträchtigen. Die Testamentsauslegung gebietet, die rechtsgeschäftliche Abwicklung des Zuwendungsverzichts wie ein Pflichtteilsverlangen zu behandeln, damit die angestrebte Verteilungsgerechtigkeit gewahrt bleibt. • Die Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 3) waren daher unbegründet; das Amtsgericht hat die für den Erbscheinsantrag ausreichenden Feststellungen getroffen. Die Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 3) werden zurückgewiesen; der Beteiligte zu 1) ist als Alleinerbe ausweisungsfähig. Begründend: M hat durch ihren notariellen Zuwendungsverzicht ihre testamentarische Erbeinsetzung wirksam aufgegeben; dieser Verzicht erstreckt sich nach der seit 1.1.2010 geltenden Rechtslage auch auf ihre Abkömmlinge. Der infolgedessen weggefallene Erbteil ist dem verbleibenden Schlusserben nach § 2094 Abs.1 BGB angewachsen. Die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments verhindert, dass die Erblasserin durch ein späteres Testament die dadurch begründete Rechtsstellung des Beteiligten zu 1) reduziert. Die Beteiligten zu 2) und 3) haben daher keinen Anspruch auf einen hälftigen Erbanteil; sie tragen insoweit anteilig die Kosten.'