OffeneUrteileSuche
Beschluss

20 U 179/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2014:0124.20U179.13.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gem.

§ 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen

dazu Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Gründe: Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern ebenfalls keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung. I. Das Landgericht hat die Klage auf Rückzahlung der eingezahlten Versicherungsprämien, Schadensersatz und hilfsweise Auskunft abgewiesen. Die Versicherungsverträge aus dem Jahr 2006 seien durch die Erklärungen vom 12.12.2010 nicht unwirksam geworden. Die der Klägerin bei Vertragsschluss überlassenen Verbraucherinformationen seien ausreichend. Mangels Pflichtverletzung der Beklagten bestehe auch kein Schadensersatzanspruch. Die hilfsweise geltend gemachten Auskunftsansprüche seien unbegründet, da die Klägerin nicht dargelegt habe, dass ein Zahlungsanspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe. Die dagegen vorgebrachten Einwendungen der Klägerin rechtfertigen keine andere Entscheidung. 1. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 2. Umstände, wonach die Entscheidung des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung beruht, sind weder mit der Berufungsbegründung vorgetragen noch ersichtlich. a) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Versicherungsverträge nicht im Rahmen des sog. Policenmodell sondern im Rahmen des Antragsmodells nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. geschlossen worden sind. Aus den vorgelegten Vertragsunterlagen und den im Rahmen der Kündigung der Versicherungsverträge durch die Klägerin persönlich mit Schreiben vom 02.02.2009 zurückgesandten Unterlagen ergibt sich, dass die Verträge am 14.11.2006 als Antragsmodelle geschlossen worden sind. b) Die Frist zur Erklärung des Rücktritts gem. § 8 Abs. 5 VVG a.F. war bei Abgabe der auf die Lösung vom Vertrag gerichteten Willenserklärungen der Klägerin bzw. ihrer Verfahrensbevollmächtigten bereits verstrichen. Denn der Lauf der Frist begann gem. § 8 Abs. 5 S. 3 VVG a.F. bereits am 14.11.2006, weil die Klägerin im Rahmen des Antragsformulars ordnungsgemäß belehrt worden ist. Insbesondere ist die Belehrung optisch hinreichend hervorgehoben und inhaltlich ausreichend. Eine besondere Form war für die Rücktrittsbelehrung in § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. nicht vorgeschrieben. Maßgeblich war allein, dass die Belehrung ihren Zweck erreichte und den Verbraucher möglichst umfassend und unmissverständlich informierte. Dafür bedurfte es einer Erklärung, die darauf angelegt war, den Angesprochenen aufmerksam zu machen (BGH, VersR 1996, 313, Juris-Rn. 17; KG Berlin, RuS 2003, 98, Juris-Rn. 6; OLG Köln, Urteil vom 13.01.2012 zu Az. 20 U 108/11). Diesen Anforderungen wird die Belehrung gerecht. Die Belehrung ist nach rechts eingerückt und hierdurch abgesetzt, weil nach dem Formular anzukreuzen ist, ob die Belehrung nach Abs. 4 oder nach Abs. 5 des § 8 VVG a.F. zu erfolgen hatte. Zudem wird der Versicherungsnehmer durch die im Vergleich zum übrigen Text größere Schriftgröße der Überschrift „Rücktrittsrecht“ und durch Fettdruck auf die Belehrung aufmerksam gemacht. Auch inhaltlich entspricht die Belehrung den Vorgaben des § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen einer Rücktrittserklärung war ebenso wenig geboten wie darüber, dass der Rücktritt keiner Begründung bedurfte. Für § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. galten gerade nicht dieselben Belehrungserfordernisse wie sie § 312 Abs. 2 BGB aufstellt. Maßgeblich war die zuverlässige Aufklärung des Antragstellers über sein Rücktrittsrecht. Dafür genügte die Orientierung am Gesetzestext (vgl. OLG Köln, Urteil vom 21.10.2011 zu Az. 20 U 138/11, Juris-Rn. 10). Die Belehrung auf dem Antragsformular ist klar und eindeutig formuliert und weder im Hinblick auf die Bedeutung des Rücktrittsrechts noch die Voraussetzungen eines wirksamen Rücktritts missverständlich. c) Vor diesem Hintergrund lässt sich der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch nicht darauf stützen, dass sie unzureichend über ihr Rücktrittsrecht belehrt worden sei. Ebenso wenig ergibt sich ein zur Prämienrückzahlung verpflichtender Schadensersatzanspruch aus der Anwendung der sog. „kick-back“-Rechtsprechung auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag. Der ggf. anzunehmende Kapitalanlagencharakter eines Lebensversicherungsvertrages rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme einer Aufklärungspflicht über die Verwendung der einzunehmenden Versicherungsprämien. Ohne nähere Darlegung zum Vertrieb, zur Struktur und zu den Risiken der streitgegenständlichen Versicherung sind Aufklärungs- und Schadenersatzverpflichtungen im Hinblick auf die Verwendung der Prämien nicht anzunehmen. d) Schließlich hat das Landgericht auch den im Wege der Stufenklage hilfsweise geltend gemachten Auskunftsanspruch zu Recht verneint. Der Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers umfasst zwar regelmäßig eine Auskunft über die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals, über den Rückkaufwert im Sinne der versprochenen Leistung und über den vorgenommenen Stornoabzug (BGH, Urteil vom 26.06.2013, Az. IV ZR 39/10, Tz. 61, zitiert nach juris). Die Klägerin hat jedoch keinen weitergehenden Auskunftsanspruch. Hinsichtlich des Stornoabzuges haben die Parteien den Rechtsstreit nach Erteilung der Auskunft und Auszahlung der Beträge nebst Zinsen übereinstimmend für erledigt erklärt. Die ermittelten Rückkaufwerte hat die Beklagte bereits ausgezahlt. Aufgrund der Höhe der ausgezahlten Beträge ist ausgeschlossen, dass die geschuldeten Mindestbeträge die ausgezahlten Rückkaufwerte übersteigen. Daher besteht insoweit kein Auskunftsanspruch. Zum Vertrag Nr. 35.934.178-01 zahlte die Beklagte zusätzlich zu den erstatteten Stornokosten einen Rückkaufwert von 2.515,58 € aus. Dabei handelt es sich um ca. 53 % der insgesamt gezahlten Prämien in Höhe von 4.728,72 €. Zum Vertrag Nr. 35.934.178-02 zahlte die Beklagte einen Rückkaufwert von 2.467,99 € sowie den zunächst einbehaltenen Stornoabschlag in Höhe von 114,- € aus. Dieser Betrag von 2.581,99 € liegt zwar geringfügig unterhalb der Hälfte der insgesamt gezahlten Prämien in Höhe von 5.674,80 €. Gleichwohl ist ein weitergehender Zahlungsanspruch der Klägerin ausgeschlossen. Denn der Versicherungsnehmer erhält als Mindestbetrag nicht die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals. Vielmehr werden von diesem Betrag noch der Risikoanteil und die laufenden Verwaltungskosten in Abzug gebracht (BGH, Urteil vom 26.06.2013, Az. IV ZR 39/10, Tz. 57, zitiert nach juris). Danach bietet die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. II. Auf die Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen Durch Beschluss vom 02.04.2014 wurde die Berufung zurückgewiesen.