Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3.) vom 23.10.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahaus vom 17.9.2013 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Y Rentenversicherung (Versicherungsnummer: ###########) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 12,6459 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto: ########### bei der Y Rentenversicherung, bezogen auf den 31.8.2012, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der C3 (#####/#### – C) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 23,34 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § 32a VBL-Satzung (VBLS) in der Fassung der 18. Satzungsänderung, bezogen auf den 31.8.2012, übertragen. Im Wege der internen Teilung werden zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der C3 (#####/#### – C2) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 4.648,07 EUR Garantie-Deckungskapital, 2,03019 Anteile aus dem Aktienfonds C2 Chance ### und 5,38242 Anteile aus dem Rentenfonds C2 Chance ### nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung, D 02 in der Fassung vom 21.5.2010, bezogen auf den 31.8.2012, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Y Rentenversicherung (Versicherungsnummer: ###########) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 8,6602 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto: ########### bei der Y Rentenversicherung, bezogen auf den 31.8.2012, übertragen. Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der X Versicherung (#######) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 4.539,97 EUR bei der Y Rentenversicherung, bezogen auf den 31.8.2012, begründet. Die X Versicherung wird verpflichtet, diesen Betrag an die Y Rentenversicherung zu zahlen. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren fallen den Beteiligten zu 1.) und 2.) jeweils hälftig zur Last. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der 1. Instanz. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.260,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Durch den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahaus vom 17.9.2013 ist die Ehe zwischen den Beteiligten zu 1.) und 2.) geschieden worden. Zugleich hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich wie folgt geregelt: Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Y Rentenversicherung (Versicherungsnummer: ###########) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 12,6459 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto: ########### bei der Y Rentenversicherung, bezogen auf den 31.8.2012, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der C3 (#####/#### – C) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 23,34 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § 32a VBL-Satzung (VBLS) in der Fassung der 18. Satzungsänderung, bezogen auf den 31.8.2012, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der C3 (#####/#### – C2) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 5.733,10 EUR nach Maßgabe von D 02 in der Fassung vom 21.5.2010, bezogen auf den 31.8.2012, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Y Rentenversicherung (Versicherungsnummer: ###########) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 8,6602 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto: ########### bei der Y Rentenversicherung, bezogen auf den 31.8.2012, übertragen. Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der X Versicherung (#######) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 4.539,97 EUR bei der Y Rentenversicherung, bezogen auf den 31.8.2012, begründet. Die X Versicherung wird verpflichtet, diesen Betrag an die Y Rentenversicherung zu zahlen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 3.) vom 23.10.2013. In der Beschwerdegründung rügt sie, dass die interne Teilung des weiteren Anrechts des Antragstellers aus seiner freiwilligen Versicherung „C2“ bezüglich des Ausgleichswertes nicht entsprechend ihrem Vorschlag vom 4.6.2013 bzw. 12.7.2013 bestimmt worden sei. Die vom Amtsgericht vorgenommene Übertragung eines Anrecht i.H.v. 5.733,10 EUR sowie der in den Entscheidungsgründen festgestellte Ehezeitanteil von 11.760,20 EUR seien unzutreffend. Die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Beschluss in der Weise abzuändern, dass zulasten des Anrechts des Antragstellers aus seiner freiwilligen Versicherung (C2) bei der C3 zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 4.648,07 EUR, 2,03019 Anteilen am Aktienfonds C2 Chance ### und 5,38242 Anteilen am Rentenfonds C2 Chance ### nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung, D 02 vom 21.5.2010, bezogen auf den 31.8.2012, übertragen werden. Die geschiedenen Eheleute bzw. ihre Bevollmächtigten haben im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Beide haben sich der Auffassung der Beschwerdeführerin ausdrücklich angeschlossen. II. A. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Ahaus unter dem Aktenzeichen: 11 F 106/12 ist ausweislich der Urschrift am 17.9.2013 erlassen worden. Seine Verkündung ist in der Sitzungsniederschrift vom selben Tag vermerkt. Soweit Abschriften dieses Beschlusses ein Erlassdatum am 24.9.2013 ausweisen, handelt es sich um einen offensichtlichen Übertragungsfehler im Rahmen der Ausfertigung der Entscheidung. B. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 3.) vom 23.10.2013 ist als Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Ferner ist davon auszugehen, dass es innerhalb der Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt worden ist. 1. Ausweislich des zu den Akten gereichten Empfangsbekenntnisses hat die Beschwerdeführerin den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Ahaus vom 17.9.2013 am 30.9.2013 erhalten. Die einmonatige Beschwerdefrist wäre daher am 30.10.2013 abgelaufen. 2. Zwar findet sich auf der Beschwerdeschrift vom 23.10.2013 kein Eingangsstempel des Amtsgerichts Ahaus, sodass sich deren Eingang beim Familiengericht nicht nachvollziehen lässt. Da zwischen der Erstellung der Beschwerdeschrift am 23.10.2013 und dem Ablauf der Beschwerdefrist am 30.10.2013 jedoch ein Zeitraum von einer Woche lag, ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte anzunehmen, dass die Beschwerdeschrift rechtzeitig bis zum 30.10.2013 beim Amtsgericht Ahaus eingegangen ist. C. In der Sache hat die Beschwerde ebenfalls Erfolg. Der angefochtene Beschluss vom 17.9.2013 ist dahingehend abzuändern, dass zulasten des Anrechts des Antragstellers aus seiner freiwilligen Versicherung bei der Beschwerdeführerin (C2) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 4.648,07 EUR Garantie-Deckungskapital, 2,03019 Anteilen aus dem Aktienfonds C2 Chance ### und 5,38242 Anteilen aus dem Rentenfonds C2 Chance ### übertragen werden. 1. Soweit das Amtsgericht die wechselseitigen Anwartschaften der geschiedenen Eheleute bei der Y Rentenversicherung, das Anrecht des Antragstellers aus seiner Pflichtversicherung bei der Beschwerdeführerin (C) sowie die Anwartschaft der Antragsgegnerin bei der X Versicherung im Wege der internen bzw. externen Teilung ausgeglichen hat, ist die erstinstanzliche Entscheidung von der Beteiligten zu 3.) nicht angegriffen worden und bietet auch im Übrigen Anlass zu Beanstandungen nicht. 2. Darüber hinaus hat der Antragsteller ein Anrecht aus seiner freiwilligen fondsgebundenen Zusatzversicherung bei der Beschwerdeführerin unter der Bezeichnung „C2“ erworben. a) Nach der ursprünglichen Auskunft vom 4.6.2013 setzte sich der Ehezeitanteil aus einem Garantie-Deckungskapital i.H.v. 9.546,14 EUR nebst 5,83921 Anteilen aus dem Aktienfonds C2 Chance ### sowie weiteren 8,74360 Anteilen aus dem Rentenfonds C2 Chance ### zusammen. Der Versorgungsträger hat zunächst vorgeschlagen, den Ausgleichswert gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG in Form eines Garantie-Deckungskapitals i.H.v. 4.648,07 EUR nebst 2,91961 Anteilen aus dem Aktienfonds C2 Chance ### sowie weiteren 4,37180 Anteilen aus dem Rentenfonds C2 Chance ### zu bestimmen. Auf dieser Basis belief sich der korrespondierende Kapitalwert gemäß § 47 VersAusglG auf 5.716,09 EUR. b) In einem ergänzenden Schreiben vom 12.7.2013 hat die Beschwerdeführerin sodann darauf hingewiesen, dass zum 30.6.2013 bzw. 1.7.2013 eine Anpassung (Rebalancing) aller bisher erworbenen Fondsanteilscheine an die gültigen Aktien – bzw. Rentenquote nach § 23 Abs. 5 D 02 stattgefunden habe. Diese wirke sich auch auf den auszugleichenden Ehezeitanteil aus. Unter Berücksichtigung der ab dem 1.7.2013 eingetretenen Änderungen schlage die C3 nunmehr vor, den Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 VersAusglG in Form eines Garantie-Deckungskapitals i.H.v. 4.648,07 EUR nebst 2,03019 Anteilen aus dem Aktienfonds C2 Chance ### sowie weiteren 5,38242 Anteilen am Rentenfonds C2 Chance ### zu bestimmen. c) Das Amtsgericht hat das „Rebalancing“ in der Weise berücksichtigt, dass es den korrespondierenden Kapitalwert auf der Basis der Berechnungen in der Anlage 1 zur ursprünglichen Auskunft vom 4.6.2013 nunmehr auf 5.733,10 EUR ermittelt hat (= 4.648,07 EUR + (2,03019 × 146,95 EUR) + (5,38242 × 146,16 EUR)). Den Ehezeitanteil insgesamt hat es mit 11.760,20 EUR bewertet. Zum Ausgleich des Anrechts des Antragstellers aus seiner freiwilligen Zusatzversicherung bei der C3 (C2) hat das Amtsgericht daraufhin einen Betrag i.H.v. 5.733,10 EUR nach Maßgabe der D 02 in der Fassung vom 21.5.2010, bezogen auf den 31.8.2012, übertragen. d) Unbeanstandet weist die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 23.10.2013 indes darauf hin, dass nach § 12c der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die freiwillige fondsgebundene Rentenversicherung (D 02) die Hälfte des während der Ehezeit gebildeten Garantie-Deckungskapitals – vermindert um die hälftigen Kosten der Teilung – sowie jeweils die Hälfte der während der Ehezeit erworbenen Fondsanteile zu übertragen seien. Unter Berücksichtigung des zum 30.6.2013 bzw. 1.7.2013 erfolgten „Rebalancing“ seien deshalb ein Garantie-Deckungskapital i.H.v. 4.648,07 EUR nebst 2,03019 Anteilen aus dem Aktienfonds C2 Chance ### sowie weiteren 5,38242 Anteilen aus dem Rentenfonds C2 Chance ### auszugleichen. e) Diese Auffassung ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von beiden geschiedenen Ehegatten ausdrücklich befürwortet worden. Sie entspricht im Übrigen dem Halbteilungsgrundsatz in § 1 Abs. 1 VersAusglG, wonach durch den Versorgungsausgleich sämtliche während der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte auszugleichen sind. f) Unter diesen Umständen sind die Anwartschaften des Antragstellers aus seiner freiwilligen Versicherung bei der Beschwerdeführerin unter der Bezeichnung „C2“ durch interne Teilung gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG in der Weise zu teilen, dass zu seinen Lasten ein Garantie-Deckungskapital i.H.v. 4.648,07 EUR nebst 2,03019 Anteilen aus dem Aktienfonds C2 Chance ### sowie weiteren 5,38242 Anteilen aus dem Rentenfonds C2 Chance ### zu Gunsten der Antragsgegnerin übertragen werden. D. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 Abs. 1, Abs. 3 FamFG. Eine Niederschlagung der Gerichtskosten gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG kommt nicht in Betracht. Voraussetzung hierfür wäre, dass das Familiengericht einen offensichtlichen Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung begangen hätte (vergleiche OLG Celle, Beschluss vom 21.2.2011, Aktenzeichen: 10 UF 159/10, juris, Rn. 10). Hiervon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn das Amtsgericht im Rahmen einer internen Teilung versehentlich nicht die einzelnen Bestandteile eines Anrechts, sondern den korrespondierenden Kapitalwert nach § 47 VersAusglG ausgleicht. E. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für die Beschwerdeinstanz beruht auf §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG und berücksichtigt den Umstand, dass sich das Beschwerdeverfahren lediglich auf ein einzelnes Anrecht bezogen hat. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.