Beschluss
5 RVs 134/13
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision ist offensichtlich unbegründet und wird verworfen.
• Eine Fesselungsanordnung des Vorsitzenden ist zulässig, wenn konkrete Tatsachen eine erheblich gefährdende Verhaltensweise des Angeklagten nahelegen und keine milderen Mittel geeignet sind.
• Die Prüfung des Befangenheitsgesuchs des Angeklagten bemisst sich aus Sicht eines verständigen Prozessbeteiligten; eine sachlich begründete Fesselungsanordnung begründet keine Besorgnis der Befangenheit.
• Die sachliche Würdigung des Landgerichts trägt die Verurteilung wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Körper; die Beweiswürdigung ist widerspruchsfrei und rechtsfehlerfrei.
Entscheidungsgründe
Befangenheitsrüge gegen Fesselungsanordnung nicht begründet; Revision verworfen • Die Revision ist offensichtlich unbegründet und wird verworfen. • Eine Fesselungsanordnung des Vorsitzenden ist zulässig, wenn konkrete Tatsachen eine erheblich gefährdende Verhaltensweise des Angeklagten nahelegen und keine milderen Mittel geeignet sind. • Die Prüfung des Befangenheitsgesuchs des Angeklagten bemisst sich aus Sicht eines verständigen Prozessbeteiligten; eine sachlich begründete Fesselungsanordnung begründet keine Besorgnis der Befangenheit. • Die sachliche Würdigung des Landgerichts trägt die Verurteilung wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Körper; die Beweiswürdigung ist widerspruchsfrei und rechtsfehlerfrei. Der Angeklagte wurde wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung vom Amtsgericht zu 2 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; die Berufung wurde vom Landgericht verworfen. Zu Beginn der Berufungshauptverhandlung ordnete der Kammervorsitzende die Fesselung des Angeklagten an. Grundlage war ein Bericht des Leiters der Justizvollzugsanstalt, der den Angeklagten als gewaltbereit und wiederholt auffällig darstellte. Der Angeklagte beantragte die Ablehnung des Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit mit der Rüge, die Fesselungsanordnung und das Verfahren darum seien voreingenommen und das rechtliche Gehör verletzt worden. Der Vorsitzende hatte die Akten geprüft, eine Telefaxanfrage an die JVA gerichtet und den Bericht bei Beginn der Verhandlung bekanntgegeben. Der Senat prüfte Verfahrens- und Sachrüge und kam zur Entscheidung, die Revision sei unbegründet. • Revisionsrechtfertigung nach § 349 Abs. 2 StPO: Es liegen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vor. • Maßstab der Befangenheitsprüfung: Maßgeblich ist die Perspektive des vernünftigen, bei klarem Verstand befindlichen Prozessbeteiligten; bloße Mutmaßungen genügen nicht. • Rechtmäßigkeit der Fesselungsanordnung: Fesselung ist schwerwiegender Grundrechtseingriff und nur bei konkreten Tatsachen, die Gewaltbereitschaft, Flucht- oder Selbstgefährdung nahelegen, zulässig; hierfür besteht sowohl bei Maßnahmen nach § 176 GVG als auch § 231 StPO ein Ermessensspielraum. • Konkrete Anknüpfungstatsachen lagen vor: Der JVA-Bericht schilderte wiederholte Gewaltakte, Brandlegung und tätliche Angriffe; daraus ergaben sich hinreichende Gründe für die Anordnung zu Beginn der Hauptverhandlung. • Verfahrensgestaltung und rechtliches Gehör: Das Unterlassen einer vorherigen Mitteilung an Verteidigung über die Anfrage und den Bericht war angesichts kurzer Frist und des eindeutigen Berichtsinhalts nicht als bewusste Versagung des Gehörs zu werten; die spätere dienstliche Darlegung beseitigte begründete Befangenheitsbedenken. • Sachrüge/Substanz: Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen sind widerspruchsfrei; die Verurteilung wegen versuchten tätlichen Angriffs ( §§ 223, 224 Abs.1 Nr.2 und 5, 22, 23 StGB ) ist rechtlich tragfähig und rechtfehlerfrei. Die Revision des Angeklagten wird als offensichtlich unbegründet verworfen; die Verurteilung bleibt bestehen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Angeklagte zu tragen (§ 473 Abs.1 StPO). Die Fesselungsanordnung des Kammervorsitzenden war innerhalb des pflichtgemäßen Ermessens, weil konkrete und gewichtige Hinweise aus dem Bericht der Justizvollzugsanstalt die Maßnahme rechtfertigten und weniger einschneidende Mittel nicht ersichtlich waren. Aus dem Vorgehen des Vorsitzenden sowie dem zeitlichen Ablauf ergibt sich keine begründete Besorgnis der Befangenheit oder bewusste Versagung des rechtlichen Gehörs. Auch die sachliche Beweiswürdigung und der Rechtsfolgenausspruch des Landgerichts halten einer rechtlichen Überprüfung stand, sodass die Verurteilung wegen versuchten gefährlichen tätlichen Angriffs bestätigt wird.