Beschluss
8 UF 179/13
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Annahme als Kind eines Volljährigen ist sittlich gerechtfertigt, wenn zwischen Annehmendem und Anzunehmendem bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist oder aufgrund bestehender Bindungen und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten zu erwarten ist.
• Bei der Prüfung der sittlichen Rechtfertigung sind familiäre Bindungen, gemeinsame Lebensgeschichte und gegenseitige Unterstützung maßgeblich; wirtschaftliche oder erbrechtliche Motive können Nebenzwecke sein, verhindern die Adoption nicht, wenn der familienbezogene Zweck überwiegt.
• Interessen dritter Verwandter (z. B. Kinder des Annehmenden oder Anzunehmenden) stehen der Annahme nur entgegen, soweit sie überwiegen; mögliche Unterhaltspflichten der Kinder sind nachrangig.
• Formelle Voraussetzungen (Antrag, notarielle Beurkundung, Einwilligung des Ehegatten, Mindestalter) müssen vorliegen; die Wirkungen der Annahme richten sich nach § 1770 BGB.
Entscheidungsgründe
Annahme als Kind trotz teilweise erbrechtlicher Motive bei bestehender Eltern-Kind-Bindung • Die Annahme als Kind eines Volljährigen ist sittlich gerechtfertigt, wenn zwischen Annehmendem und Anzunehmendem bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist oder aufgrund bestehender Bindungen und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten zu erwarten ist. • Bei der Prüfung der sittlichen Rechtfertigung sind familiäre Bindungen, gemeinsame Lebensgeschichte und gegenseitige Unterstützung maßgeblich; wirtschaftliche oder erbrechtliche Motive können Nebenzwecke sein, verhindern die Adoption nicht, wenn der familienbezogene Zweck überwiegt. • Interessen dritter Verwandter (z. B. Kinder des Annehmenden oder Anzunehmenden) stehen der Annahme nur entgegen, soweit sie überwiegen; mögliche Unterhaltspflichten der Kinder sind nachrangig. • Formelle Voraussetzungen (Antrag, notarielle Beurkundung, Einwilligung des Ehegatten, Mindestalter) müssen vorliegen; die Wirkungen der Annahme richten sich nach § 1770 BGB. Die Annehmende und die Anzunehmende beantragten notariell die Annahme der Frau U durch Frau I. Das Amtsgericht lehnte den Adoptionsantrag ab mit der Begründung, die Adoption sei nicht sittlich gerechtfertigt, weil überwiegend wirtschaftliche Motive (Vermögens- und Erbregelung, Sicherung der Versorgung, Vermeidung eines Hausverkaufs) lägen. Dagegen legte die Annehmende Beschwerde ein und hob hervor, die langjährige gemeinsame Familiengeschichte und wechselseitige Unterstützung sprächen für ein Eltern-Kind-Verhältnis; erbrechtliche Erwägungen seien allenfalls Anlass, nicht Hauptzweck. Das Amtsgericht wies die Beschwerde zurück. Der Senat hörte die Beteiligten und Zeugin X sowie sonstige Umstände des Zusammenlebens und der gegenseitigen Hilfe an. • Zulässigkeit: Anträge und notarielle Beurkundung entsprechen den Vorschriften (§§ 1752, 1767 BGB). Die erforderliche Einwilligung des Ehemanns wurde notariell erteilt (§§ 1749, 1750 BGB). • Sittliche Rechtfertigung (§ 1767 Abs.1 BGB): Ein Eltern-Kind-Verhältnis kann durch langjährige enge persönliche Beziehungen, gegenseitige Unterstützung und typische Verhaltensweisen (Pflege, Beistand, Organisation von Beerdigung, Hilfen im Alltag) begründet sein. Solche familiären Bindungen liegen hier vor; daher überwiegt der familienbezogene Zweck auch angesichts erbrechtlicher Motive. • Berücksichtigung wirtschaftlicher Motive: Wirtschaftliche oder erbrechtliche Erwägungen können Nebenzweck sein. Sie stehen der Adoption nicht entgegen, wenn die familienbezogenen Gründe Hauptzweck bilden. Die Angaben der Beteiligten und die Zeugenaussage sprechen dafür, dass die erbrechtlichen Erwägungen allenfalls Anlass waren. • Kein Überwiegen fremder Interessen (§ 1769 BGB): Die Annehmende ist kinderlos; die legitimen Interessen der leiblichen Kinder der Anzunehmenden werden nicht unangemessen beeinträchtigt; mögliche Unterhaltspflichten sind nachrangig (§ 1606 Abs.2 BGB) und ein Sozialhilfeträgeranspruch entfällt. • Weitere Voraussetzungen: Mindestalter des Annehmenden ist gegeben (§§ 1743, 1767 BGB). Die Rechtswirkungen der Annahme und Namensregelungen richten sich nach §§ 1754, 1757, 1770 BGB. • Kosten und Verfahrenswert: Entscheidung über Kosten folgt § 81 FamFG; Verfahrenswertfestsetzung nach FamGKG. Die Beschwerde ist begründet; die Annahme der Frau U durch Frau I wird ausgesprochen. Die Entscheidung stellt fest, dass zwischen den Beteiligten ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist und der familienbezogene Zweck der Adoption gegenüber erbrechtlichen oder wirtschaftlichen Motiven überwiegt, sodass die sittliche Rechtfertigung gemäß § 1767 BGB gegeben ist. Formelle Voraussetzungen und die erforderliche Einwilligung des Ehegatten lagen vor; die Wirkungen der Annahme richten sich nach § 1770 BGB. Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst und der Verfahrenswert wird auf 3000 EUR festgesetzt.