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Beschluss

25 W 281/13

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens sind dem Grunde nach in die Kostenfestsetzung des nachfolgenden Hauptverfahrens einzubeziehen, wenn eine hinreichende Teilidentität der Parteien und Identität des Streitgegenstands besteht. • Eine Teilidentität auf Klägerseite genügt auch, wenn zunächst einzelne Wohnungseigentümer ein Beweisverfahren führen und später die Wohnungseigentümergemeinschaft als Klägerin das Hauptverfahren betreibt. • Die Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens kann auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens angerechnet werden, auch wenn unterschiedliche Rechtsanwälte tätig waren, wenn ein Anwaltswechsel nicht kostenrechtlich notwendig im Sinne des § 91 ZPO war. • Bei gemeinschaftsrelevanten Ansprüchen nach § 10 Abs. 6 S. 3 WEG ist die Wohnungseigentümergemeinschaft im Verhältnis zur Gegenseite so zu behandeln, als hätte sie bereits das Beweisverfahren geführt oder die Miteigentümer ermächtigt, mit der Folge, dass unnötige Mehrkosten durch Anwaltswechsel nicht zu berücksichtigen sind.
Entscheidungsgründe
Einbeziehung und Verrechnung von Kosten des selbständigen Beweisverfahrens bei Teilidentität • Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens sind dem Grunde nach in die Kostenfestsetzung des nachfolgenden Hauptverfahrens einzubeziehen, wenn eine hinreichende Teilidentität der Parteien und Identität des Streitgegenstands besteht. • Eine Teilidentität auf Klägerseite genügt auch, wenn zunächst einzelne Wohnungseigentümer ein Beweisverfahren führen und später die Wohnungseigentümergemeinschaft als Klägerin das Hauptverfahren betreibt. • Die Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens kann auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens angerechnet werden, auch wenn unterschiedliche Rechtsanwälte tätig waren, wenn ein Anwaltswechsel nicht kostenrechtlich notwendig im Sinne des § 91 ZPO war. • Bei gemeinschaftsrelevanten Ansprüchen nach § 10 Abs. 6 S. 3 WEG ist die Wohnungseigentümergemeinschaft im Verhältnis zur Gegenseite so zu behandeln, als hätte sie bereits das Beweisverfahren geführt oder die Miteigentümer ermächtigt, mit der Folge, dass unnötige Mehrkosten durch Anwaltswechsel nicht zu berücksichtigen sind. Die Wohnungseigentümergemeinschaft (Klägerin) führte einen Rechtsstreit gegen die Beklagte über die Wärmedämmung der Außenfassade. Zuvor hatten die Eheleute H als Miteigentümer ein selbständiges Beweisverfahren gegen dieselbe Beklagte betrieben. Die WEG hatte die Eheleute H ermächtigt und später selbst als Klägerin das Hauptverfahren betrieben; sie beauftragte einen anderen Prozessbevollmächtigten als die Eheleute H im Beweisverfahren. Das Landgericht setzte die Kosten des Rechtsstreits so fest, dass die Klägerin 27 % und die Beklagte 73 % trägt und bezog dabei die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens ein. Der Rechtspfleger rechnete die Verfahrensgebühr des Beweisverfahrens auf die des Hauptsacheverfahrens an und wandte Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG an. Die Klägerin rügte die Einbeziehung der Beweiskosten mangels vollständiger Parteiidentität und die Verrechnung wegen des Anwaltswechsels. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung war zulässig; die Beschwerde ist jedoch unbegründet. • Teilidentität genügt: Nach ständiger Rechtsprechung sind Beweiskosten Kosten des Hauptverfahrens, wenn Parteien und Streitgegenstand identisch sind; eine Teilidentität auf Klägerseite reicht aus. Hier bestand Teilidentität, weil die Eheleute H von der WEG ermächtigt waren und die WEG nach § 10 Abs. 6 S. 3 WEG Prozessstandschaft auch für die Eheleute H wahrnahm. • Identität des Streitgegenstands: Beweisverfahren und Klage betrafen dieselbe Frage der Fassadendämmung, sodass die sachliche Identität gegeben war und die Einbeziehung der Beweiskosten dem Grunde nach gerechtfertigt ist. • Verrechnung der Gebühren: Die Anrechnung der Verfahrensgebühr des Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Hauptverfahrens nach Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG ist zulässig, weil der Anwaltswechsel nicht als notwendig i.S.d. § 91 ZPO anzusehen war. • Gebot der Kostenvermeidung: Die WEG war im Verhältnis zur Beklagten verpflichtet, unnötige Kosten zu vermeiden; sie hätte wirtschaftlich gleichwertige, aber weniger kostenintensive Entscheidungen treffen müssen, daher ist ein Vorteil durch Anwaltswechsel nicht darstellbar. • Kein Widerspruch zu BGH-Rechtsprechung: Die Entscheidung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung; die anders gelagerte BGH-Entscheidung vom 12.09.2013 betraf eine andere Konstellation (Streithelfer) und ändert die Grundsätze nicht. • Kostenentscheidung und Wertfestsetzung: Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; der Gegenstandswert wurde am Abänderungsinteresse der Klägerin ausgerichtet. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenfestsetzung des Landgerichts wird zurückgewiesen. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens sind dem Grunde nach in die Kostenfestsetzung des Hauptverfahrens einzubeziehen, weil eine hinreichende Teilidentität der Klägerseite und Identität des Streitgegenstands vorliegt. Die Verfahrensgebühr des Beweisverfahrens durfte auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens angerechnet werden, weil der Anwaltswechsel nicht als notwendig im Sinne des § 91 ZPO darstellbar war und die WEG im Verhältnis zur Beklagten keine unnötigen Mehrkosten hätte verursachen dürfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss wurde zugelassen. Aufgrund der Kostengrundentscheidung des Landgerichts verbleibt an der Kostenverteilung nichts zu ändern.