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Beschluss

6 WF 129/13

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei übereinstimmender Erklärung der Parteien, das Verfahren sei in der Hauptsache erledigt, liegt keine Einigung im Sinne der Nr. 1000 VV-RVG vor. • Die Einigungsgebühr nach Nr. 1003, 1000 VV-RVG entsteht nur bei Mitwirkung an einem Vertrag, der die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis materiell beseitigt. • Verfahrensbeendende Erledigungserklärungen beenden lediglich die Rechtshängigkeit, ersetzen aber keine materiell-rechtliche Einigung und rechtfertigen keine zusätzliche Einigungsgebühr.
Entscheidungsgründe
Keine Einigungsgebühr bei bloßer Verfahrens erledigung statt materieller Einigung • Bei übereinstimmender Erklärung der Parteien, das Verfahren sei in der Hauptsache erledigt, liegt keine Einigung im Sinne der Nr. 1000 VV-RVG vor. • Die Einigungsgebühr nach Nr. 1003, 1000 VV-RVG entsteht nur bei Mitwirkung an einem Vertrag, der die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis materiell beseitigt. • Verfahrensbeendende Erledigungserklärungen beenden lediglich die Rechtshängigkeit, ersetzen aber keine materiell-rechtliche Einigung und rechtfertigen keine zusätzliche Einigungsgebühr. Die Kindesmutter beantragte die Übertragung des alleinigen Sorgerechts nach § 1671 BGB gegen den Kindesvater. Dem Kindesvater wurde Verfahrenskostenhilfe mit beigeordnetem Rechtsanwalt (Beteiligter zu 1) gewährt. Im Termin erklärten beide Eltern übereinstimmend, das Verfahren sei in der Hauptsache erledigt; das Amtsgericht setzte den Verfahrenswert auf 3.000 € und hob die Kosten gegeneinander auf. Der beigeordnete Anwalt beantragte die Festsetzung seiner Vergütung und machte auch eine Einigungsgebühr nach Nr.1003,1000 VV-RVG geltend. Das Amtsgericht setzte die Vergütung ohne Einigungsgebühr fest; der Anwalt erhob Erinnerung und Beschwerde, die zurückgewiesen wurden. • Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet (vgl. §§56 Abs.2 S.1, 33 Abs.3 RVG). • Nach Nr.1000 VV-RVG entsteht die Einigungsgebühr nur bei Mitwirkung an einem Vertrag, der den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt. • Die übereinstimmende Erledigungserklärung der Eltern beendet lediglich die Rechtshängigkeit der Sorgerechtsklage; sie stellt keine materielle Einigung über die Sorgerechtsverhältnisse dar. • Es fehlt an einer Vereinbarung, die die Ungewissheit über das Sorgerecht begrifflich und materiell beseitigt hätte, etwa durch Verzichtserklärungen oder eine einvernehmliche Kostenregelung. • Das Amtsgericht und der Bezirksrevisor haben zutreffend die Einigungsgebühr nicht anerkannt; der Senat schließt sich diesen Ausführungen an. • Rechtsprechung und fachliche Literatur stützen die Auffassung, dass bloße Erledigungserklärungen die Voraussetzungen der Einigungsgebühr nicht erfüllen. Die Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. Die Festsetzung der Vergütung auf 586,08 € ohne Berücksichtigung einer Einigungsgebühr ist rechtlich zutreffend, weil keine materielle Einigung der Parteien über das strittige Sorgerecht zustande gekommen ist. Die übereinstimmende Erklärung der Beteiligten genügte nur zur Beseitigung der Rechtshängigkeit, nicht aber zur Beseitigung der Ungewissheit über das Rechtsverhältnis, welche Voraussetzung der Einigungsgebühr nach Nr.1000 VV-RVG wäre. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet; das Verfahren ist gebührenfrei.