Beschluss
2 UF 150/13
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Abtrennung der Folgesache Zugewinn ist gerechtfertigt, wenn die Verfahrensdauer und sonstige Umstände eine unzumutbare Härte für den scheidungsbegehrenden Ehegatten begründen.
• Bei externem Versorgungsausgleich ist der vom Versorgungsträger verwendete Rechnungszins (hier 5,25 %) grundsätzlich geeignet; eine gerichtliche Pflicht zur Abänderung oder zur Einholung eines Sachverständigengutachtens besteht nicht ohne Weiteres.
• Nachehelicher Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs.2 BGB bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen; konkrete aktuelle und fiktive Einkünfte sind zu berücksichtigen; eine Befristung oder Herabsetzung ist nur bei unbilligen Verhältnissen nach § 1578b BGB möglich.
Entscheidungsgründe
Abtrennung Zugewinn, Nachscheidungsunterhalt und Berechnung des Versorgungsausgleichs • Die Abtrennung der Folgesache Zugewinn ist gerechtfertigt, wenn die Verfahrensdauer und sonstige Umstände eine unzumutbare Härte für den scheidungsbegehrenden Ehegatten begründen. • Bei externem Versorgungsausgleich ist der vom Versorgungsträger verwendete Rechnungszins (hier 5,25 %) grundsätzlich geeignet; eine gerichtliche Pflicht zur Abänderung oder zur Einholung eines Sachverständigengutachtens besteht nicht ohne Weiteres. • Nachehelicher Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs.2 BGB bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen; konkrete aktuelle und fiktive Einkünfte sind zu berücksichtigen; eine Befristung oder Herabsetzung ist nur bei unbilligen Verhältnissen nach § 1578b BGB möglich. Die Eheleute heirateten 1991 und leben seit 2008 getrennt; der Antragsteller stellte 2009 den Scheidungsantrag. Die Parteien stritten über Zugewinnausgleich, Nachscheidungsunterhalt und Versorgungsausgleich; das Amtsgericht trennte die Zugewinnsache ab, sprach der Antragsgegnerin Nachscheidungsunterhalt bis Dezember 2017 in Höhe von 635 € zu und ordnete bei der S GmbH eine externe Teilung mit einem Barwert unter Zugrundelegung eines Rechnungszinses von 5,25 % an. Die Antragsgegnerin rügte die vorzeitige Abtrennung, die Befristung bzw. Höhe des Nachscheidungsunterhalts sowie die Verwendung des Rechnungszinses und erhob Beschwerde. Der Antragsteller beabsichtigt eine erneute Heirat und berief sich auf die lange Verfahrensdauer und Verzögerungen in der Aufklärung des Vermögens. Die Parteien haben unterschiedliche Darstellungen zu Erwerbs- und Betreuungsmöglichkeiten der Antragsgegnerin sowie zu Vermögenspositionen und Auskunftsverhalten vorgetragen. • Anwendbarkeit FamFG auf das Verfahren wegen noch offener Folgesachen (Art.111 Abs.5 FGG-RG). • Abtrennung des Zugewinns ist nach §140 FamFG zulässig: Die Folgesache war zwar anhängig gemacht, aber aufgrund außergewöhnlich langer Verfahrensdauer von über 4½ Jahren und weiterer Umstände (Belastung der beabsichtigten neuen Ehe des Antragstellers, notwendige umfangreiche Beweisaufnahme) überwiegt das Interesse des Antragstellers an sofortiger Scheidung das Interesse der Antragsgegnerin am Verbund. • Zur Abtrennung wurde berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin teils zur Mitwirkung beitrug, aber ihr Verhalten zu vermeidbaren Verzögerungen führte; damit ist die Entscheidungsreife der Zugewinnauskunft kurzfristig nicht zu erwarten. • Der nacheheliche Aufstockungsunterhalt nach §1573 Abs.2 und §1578 BGB ist grundsätzlich begründet. Für die Bedarfs- und Leistungsbemessung sind die aktuellen Einkünfte sowie gegebenenfalls fiktive Einkünfte heranzuziehen. Beim Antragsteller ergab die Prüfung ein anrechenbares Einkommen, beim Antragsgegnerin wurde fiktives Vollzeiteinkommen als Filialleiterin angesetzt, abzüglich berücksichtigungsfähiger Belastungen. • Die Einkommensdifferenz führt zur Festsetzung des Nachscheidungsunterhalts in Höhe von 635 €; eine zeitliche Befristung oder Herabsetzung des Anspruchs ist nicht angezeigt, weil ehebedingte Nachteile nur teilweise ausgleichbar sind, die Ehedauer 18 Jahre betrug und fortbestehende Betreuungs- und Gesundheitsbedürfnisse des Kindes ungewisse Entwicklung zeigen. • Zum Versorgungsausgleich: Bei externer Teilung ist der vom Versorgungsträger verwendete Rechnungszins (hier 5,25 %) für die Barwertermittlung grundsätzlich zu akzeptieren. Maßgeblich sind die versicherungsmathematischen Regeln und die handelsrechtliche Entwicklung (BilMoG/BWG-Zinssatz). Eine richterliche Korrektur des Rechnungszinses oder die routinemäßige Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht geboten, solange keine greifbaren Anhaltspunkte bestehen, dass der verwendete Zinssatz zu einer erheblichen Entwertung des Ausgleichsrechts führt. • Die sofortige Wirksamkeit des Nachscheidungsunterhalts wurde angeordnet; die Rechtsbeschwerde wurde teilweise zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zur Erforderlichkeit sachverständiger Prüfung des Rechnungszinses. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wurde teilweise stattgegeben: Der Verbundbeschluss des Amtsgerichts wurde im Tenor dahin geändert, dass der Antragsteller zur Zahlung von Nachscheidungsunterhalt ab Januar 2014 in Höhe von 635,00 € monatlich verpflichtet ist; weitergehende Anträge der Antragsgegnerin wurden zurückgewiesen. Die Abtrennung der Zugewinnauskunft war rechtmäßig, weil die außergewöhnliche Verfahrensdauer verbunden mit weiteren Umständen das vorrangige Interesse des Antragstellers an der Scheidung begründet. Der Nachscheidungsunterhalt beruht auf einer Gegenüberstellung von anrechenbaren und fiktiven Einkommen; eine Befristung oder Herabsetzung ist aufgrund der Ehezeit, der teilweisen ehebedingten Nachteile und der ungewissen Entwicklung der Betreuungs- und Gesundheitsbedürfnisse des Kindes nicht angezeigt. Beim Versorgungsausgleich ist die vom Versorgungsträger verwendete Rechnungszinsgrundlage (5,25 %) nicht zu beanstanden; die externe Teilung und Verzinsung des Ausgleichsbetrags sind anzuordnen. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben, die sofortige Wirksamkeit hinsichtlich des Nachscheidungsunterhalts angeordnet und die Rechtsbeschwerde in Teilfragen zugelassen.