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Beschluss

11 UF 24/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2013:1219.11UF24.13.00
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Tenor

In Abänderung des am 28.12.2012 erlassenen Beschlusses des Amtsgerichts- Familiengericht- Hamm wird folgendes festgestellt:

Die Annahme der Kinder B, geb. am 15.01.94 in B2, C, geb. am 03.11.95 in B2 und D, geb. 14.06.98 in B2 gemäß der Adoptionsentscheidungen des High Court im Bezirk E mit Sitz in E2/Kamerun vom 24.8.2011  (Verfahrensnummern #############################################) wird anerkannt .

Das Eltern- Kind- Verhältnis der Kinder zu ihrem bisherigen Vater ist durch die Annahme erloschen.

Das Annahmeverhältnis steht einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
In Abänderung des am 28.12.2012 erlassenen Beschlusses des Amtsgerichts- Familiengericht- Hamm wird folgendes festgestellt: Die Annahme der Kinder B, geb. am 15.01.94 in B2, C, geb. am 03.11.95 in B2 und D, geb. 14.06.98 in B2 gemäß der Adoptionsentscheidungen des High Court im Bezirk E mit Sitz in E2/Kamerun vom 24.8.2011 (Verfahrensnummern #############################################) wird anerkannt . Das Eltern- Kind- Verhältnis der Kinder zu ihrem bisherigen Vater ist durch die Annahme erloschen. Das Annahmeverhältnis steht einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Anerkennung dreier Adoptionsentscheidungen des High Court im Bezirk E mit Sitz in E2/Kamerun vom 24.8.2011 betreffend die Kinder B, geb. am 15.01.94, C, geb. am 03.11.95 und D, geb. 14.06.98. Der am ####1974 geborene Antragsteller besitzt seit 2002 die deutsche Staatsangehörigkeit und ist seit Juni 2007 mit der Mutter der drei oben genannten Kinder verheiratet. Seine Ehefrau besitzt die kamerunische Staatsbürgerschaft, die Eheleute leben in B3 und haben zwei weitere Kinder, die in den Jahren 2008 und 2011 geboren worden sind. Die drei Stiefkinder des Antragstellers stammen aus der Ehe seiner Frau mit ihrem ersten Ehemann F, mit welchem sie bis 2000 in Deutschland lebte. Der Kindesvater hatte damals über ein Stipendium in Deutschland studiert, nach dem Abschluss seines Studiums musste die ganze Familie nach Kamerun ausreisen. Ein Jahr später kam der Kindesvater bei einem Verkehrsunfall ums Leben. Der Antragsteller und seine Ehefrau hatten sich durch die Vermittlung eines Bekannten kennengelernt. Im Jahre 2006 reiste der Antragsteller für 2 Wochen nach Kamerun und anlässlich der Heirat im Jahre 2007 hielt er sich weitere 6 Wochen in Kamerun auf. Im Jahre 2008 kam die Ehefrau des Antragstellers nach der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes nach Deutschland, ihre drei anderen Kinder blieben bei Verwandten in Kamerun, wo sie auch heute noch leben. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch den Senat hat der Antragsteller erklärt, dass er zu den Kindern seiner Frau eine Beziehung aufgebaut habe. Deswegen habe er sich entschlossen, sie zu adoptieren. Er habe ihre Schule bezahlt und sie auch sonst finanziell unterstützt. Er stehe mit ihnen über Telefon und Internet regelmäßig in Kontakt und die Kinder sprächen mit ihm – wie mit einem Vater- über ihre Angelegenheiten. Für ihn seien das jetzt auch seine Kinder, er wolle Verantwortung für sie übernehmen und mit ihnen in Deutschland zusammenleben. Im Hinblick auf die geplante Adoption reiste der Antragsteller im Jahre 2010 für vier Wochen nach Kamerun und ließ sich dort diesbezüglich anwaltlich beraten. Ein von ihm beauftragter Anwalt stellte dann einen Adoptionsantrag in Kamerun. Im Rahmen dieser Antragstellung gab der Rechtsanwalt eine eidesstattliche Versicherung ab, hinsichtlich deren genauen Inhalts auf Bl. 144 ff. der Akte verwiesen wird. Weiterhin wurde durch das kamerunische Gericht im Rahmen des Adoptionsverfahrens ein Sozialbericht erstellt, der Angaben zu den Lebensumstände der zu adoptierenden Kinder in Kamerun wie auch persönliche Angaben zum Antragsteller (Beruf, Lebensumstände in Deutschland, religiöse Ausrichtung, Moral und Ansehen, erzieherische Wert und Gründe für die Adoption) enthält. Wegen weiterer Einzelheiten dieses Sozialberichts, der – wie auch die eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts - erstmalig im Beschwerdeverfahren vorgelegt worden ist, wird auf Bl. 147 ff. dA verwiesen. Am 24.08.11 fand sodann eine Verhandlung vor dem High Court zu E2 statt. Bei dieser Verhandlung waren weder der Antragsteller noch seine Ehefrau persönlich anwesend. Das kamerunische Gericht sprach sodann in drei getrennten Entscheidungen an diesem Tage - unter Bezugnahme auf die eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts des Antragstellers und den obigen Sozialbericht - die Adoption der drei Kinder durch den Antragsteller aus. Im erstinstanzlichen Verfahren sind der Antragsteller und seine Ehefrau vor dem Amtsgericht persönlich angehört worden, insoweit wird auf den Inhalt des Protokolls vom 7.3.2013 (Bl. 52 ff. dA) verwiesen. Das Bundesamt für Justiz – Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen - hat mit Schreiben vom 11.6.2012 (Bl. 60 ff. dA) Stellung genommen. Weiterhin sind die drei anzunehmenden Kinder durch das Amtsgericht schriftlich angehört worden. Alle drei Kinder haben in ihren schriftlichen Stellungnahmen, hinsichtlich deren Einzelheiten auf B. 81 f. dA verwiesen wird, übereinstimmend erklärt, dass ihnen der Antragsteller seit 2006 bekannt und dass er für sie wie ein Vater sei. Er sei immer für sie da gewesen und sie hätten mit ihm regelmäßig Kontakt über Telefon und das Internet gehalten. Weiterhin haben drei Kinder angeben, dass sie von Mitarbeitern der Sozialbehörde in Kamerun angehört worden seien. Mit Beschluss vom 28.11.2012 hat Amtsgericht die vom Antragsteller beantragte Anerkennung der Adoptionsurteile des High Court im Bezirk E mit Sitz in E2/Kamerun abgelehnt. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, dass eine Anerkennung wegen einer Verletzung des „ordre public" nicht in Betracht komme. Gemäß § 109 Abs. 4 FamFG sei eine Anerkennung dann ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts („ordre public“) offensichtlich unvereinbar ist. Dies sei vorliegend zu bejahen, weil es an der im Rahmen der erforderlichen Kindeswohlprüfung vorzunehmenden Eignungsprüfung des Antragstellers fehle. Zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Adoptionsrechtes gehöre die Prüfung, ob die Adoption dem Wohle des Kindes entspreche. Hierzu gehöre nicht nur die Prüfung der aktuellen Lebensumstände des zu adoptierenden Kindes, sondern auch die Prüfung der Eignung der Adoptionsbewerber als Adoptiveltern, also eine Überprüfung der Bewerber hinsichtlich ihrer rechtlichen Befähigung und ihrer Eignung zur Übernahme der mit einer internationalen Adoption verbundenen Verantwortung sowie als weitere Kriterien die persönlichen und familiären Umstände der Bewerber, ihren Gesundheitsstatus, ihr soziales Umfeld und ihre Beweggründe für die Bewerbung. Eine brauchbare Eignungsprüfung in diesem Sinne könne daher sinnvoller Weise nicht im Lande des Adoptionsausspruchs erfolgen, sondern nur in dem Land, in dem die Bewerber leben, also in Deutschland, zwar nicht zwingend notwendig durch die dort zuständigen Fachdienststellen, aber doch zumindest durch geeignete andere Auskunftsstellen. Daher würden beabsichtigte Auslandsadoptionen von in Deutschland lebenden adoptionswilligen Personen auch durchweg unter Einschaltung von Adoptionsvermittlungsstellen durchgeführt, wobei für die Erstellung eines Eignungsberichts durch die örtlichen Jugendämter – worauf ein Anspruch nach § 7 Abs. 3 AdVermiG bestehe - und deren Übermittlung an die ausländischen Adoptionsgerichte Sorge getragen werde. Hierdurch sollten unkontrollierte Privatadoptionen ohne fachliche Begutachtung der Bewerber durch eine zuständige Stelle im Aufnahmestaat vermieden werden. Ein Bewerber solle gerade nicht die Möglichkeit haben, im Ausland eine Privatadoption durchzuführen, sich dabei der Eignungsprüfung durch eine inländische Fachstelle zu entziehen und diese Adoption dann in Deutschland anerkennen zu lassen. Dies würde im Übrigen auch zu einer grob unbilligen Benachteiligung von Bewerbern, die das ordnungsgemäße internationale Vermittlungsverfahren mit dem damit verbundenen persönlichen Aufwand durchlaufen haben. Das Amtsgericht ist der Ansicht gewesen, dass eine ausreichende Eignungsprüfung des Antragstellers vor dem kamerunischen Gericht nicht stattgefunden habe. Persönlich sei er nicht angehört worden. Weiterhin sei nicht ersichtlich, dass das Gericht über die finanziellen Feststellungen hinausgehende Aspekte geprüft hat. Das Erscheinungsbild der Auslandsadoption sehe im vorliegenden Fall daher so aus, dass die Kinder nach Deutschland verbracht und hier beim Antragsteller leben würden, ohne dass eine Eignungsprüfung des Antragstellers stattgefunden hätte. Dies sei eine Situation, die in Deutschland nie entstehen könnte, da eine Adoption ohne diese mit fundamentaler Bedeutung ausgestattete Eignungsprüfung undenkbar sei. Damit liege im Ergebnis also eine Situation vor, die mit grundlegenden Vorstellungen des deutschen Rechts nicht in Einklang zu bringen sei. Das Amtsgericht ist schließlich der Ansicht gewesen, dass auch der vorliegende Fall einer Stiefkindadoption keine andere Bewertung zulasse, da auch hier ein neues Eltern-Kind-Verhältnis hergestellt werden solle. Ausnahmen von dieser Betrachtungsweise kämen allenfalls dann in Betracht, wenn der Stiefelternteil mit dem Kind bereits längere Zeit zusammengelebt habe und ein Eltern-Kind-Verhältnis daher schon entstanden sei. Dies sei hier zum Zeitpunkt der kamerunischen Entscheidung aber nicht der Fall gewesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die form- und fristgerechte Beschwerde des Antragstellers. Er vertritt die Auffassung, dass Kernpunkt jeder Adoption die Prüfung des Wohls des Kindes sei. Diese Prüfung habe das kamerunische Gericht, wie aus den Begründungen der Beschlüsse ersichtlich, jedoch vorgenommen. So habe das Gericht bei seiner Entscheidung auch auf den Bericht des Sozialarbeiters abgestellt, der die Kinder ausführlich nach ihrer Beziehung zum Antragsteller befragt hätte. Zwischen ihm und den Kindern sei eine intensive Beziehung gewachsen, für die Kinder sei er ihr Vater. Er sei für sie nicht irgendeine Person, sondern es liege hier ein gefestigte und gewachsene Familienstruktur vor und die Adoption sei nur die logische Folge dessen, was im Alltag bereits seit Jahren gelebt werde. Es gehe nicht um eine Fremdadoption, sondern um eine Stiefkindadoption. Der Antragsteller und seine Ehefrau sind im Beschwerdeverfahren persönlich angehört worden. Das Bundesamt für Justiz hat im Beschwerdeverfahren schriftlich Stellung genommen, insoweit wird auf die Schreiben vom 5.6.2013 (Bl. 115 ff.. dA) und 9.12.2013 (Bl. 166 ff. dA) verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 5 Abs. 4, Satz 2 AdWirkG, § 58 ff FamFG zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Republik Kamerun ist dem Haager Übereinkommen vom 29.05.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ) nicht beigetreten, so dass sich die Anerkennung der kamerunischen Entscheidungen in Deutschland nach §§ 108, 109 FamFG richtet. Hiernach ist eine ausländische Entscheidung anzuerkennen, wenn nicht einer der in § 109 FamFG genannten Ausschlussgründe vorliegt. Gemäß § 109 Abs.1, Nr. 4 FamFG ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung dann ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts („ordre- public“), insbesondere den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist. Das Amtsgericht hat unter Anwendung dieser Vorschrift die Anerkennungsfähigkeit der kamerunischen Adoptionsentscheidungen verneint, weil es an der im Rahmen der erforderlichen Kindeswohlprüfung vorzunehmenden Eignungsprüfung des Antragstellers fehle und daher eine ordre-public-Widrigkeit gegeben sei. Diesem Ergebnis vermag sich der Senat – auch vor dem Hintergrund der im Beschwerdeverfahren angestellten weiteren Ermittlungen- aus den nachfolgenden Erwägungen jedoch nicht anzuschließen. Bei § 109 Abs. 1, Nr. 4 FamFG handelt es sich um eine die grundsätzliche Anerkennung ausländischer Entscheidungen durchbrechende Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist. Bei der anzustellenden Prüfung ist daher Zurückhaltung geboten, insbesondere ist ein Verstoß gegen den "ordre- public" nicht schon dann gegeben, wenn ein deutsches Gericht nach - selbst zwingendem - deutschem Recht den Fall anders zu entscheiden hätte. Die Anerkennung der ausländischen Entscheidung ist vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das zu dem Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.06.2010, I-25 Wx 15/10 m.w.N.; LG Köln, FamRZ 2013, 1498 ff.). Soweit es, wie hier, um die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung geht, müssen die Rechtsfolgen der ausländischen Entscheidung in einer besonders schwerwiegenden Weise gegen Sinn und Zweck einer Kindesannahme nach deutschem Recht, die im Wesentlichen den Kindesinteressen dienen soll, (§ 1741 BGB) oder gegen das Persönlichkeitsrecht des Annehmenden verstoßen (LG Düsseldorf , Beschluss vom 14.06.2007, Az. 25 T 1193/06 m.w.N.; LG Köln, FamRZ 2013, 1498 ff.). Bei dieser Prüfung ist nicht auf den Zeitpunkt der ausländischen Entscheidung, sondern auf den Zeitpunkt, in dem über die Anerkennung entschieden wird, abzustellen. (KG Berlin, Beschluss vom 4.4.2006, Az. 1 W 369/05) Bei Anwendung dieser Grundsätze geht der Senat davon aus, dass die streitgegenständlichen kamerunischen Adoptionsentscheidungen anerkennungsfähig sind. Dem Amtsgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass im Rahmen des kamerunischen Adoptionsverfahrens keine Eignungsprüfung des Antragstellers und seiner Ehefrau nach den üblichen „deutschen Maßstäben“ hinsichtlich der persönlichen und familiären Umstände, ihres Gesundheitszustands, ihres sozialen Umfeldes und ihrer Beweggründe für die Adoption stattgefunden hat. Den nunmehr im Beschwerdeverfahren eingereichten weiteren Unterlagen aus dem kamerunischen Adoptionsverfahren – eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts des Antragstellers und Sozialbericht – ist jedoch zu entnehmen, dass der Entscheidung des kamerunischen Gerichts Tatsachen zugrunde lagen, die allein über Feststellungen zu lediglich finanziellen Aspekten hinausgehen. So sind z.B. in der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts des Antragstellers Angaben zu der charakterlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers und seinen Beweggründen für die Adoption enthalten. Weiterhin versichert der Rechtsanwalt, dass der Antragsteller die anzunehmenden Kinder bisher in Kamerun unterstützt habe und dass er sich mit seiner Ehefrau in Erziehungsfragen einig sei. Dem vom kamerunischen Gericht eingeholten Sozialbericht ist zu entnehmen, dass der Antragsteller ein fürsorglicher, liebender und fleißiger Mann sei, der die Kinder seiner Frau wie seine eigenen angenommen habe. Er sei ein gottesfürchtiger Christ, der die Kinder seiner Frau, wie seine eigenen liebe. Er verfüge über Werte (Liebe, Fürsorge, Arbeit und Fleiß), die sehr wichtig für die Erziehung der Kinder sei. Er sei berufstätig und finanziell bereit, für die Kinder aufzukommen. Er wolle sie auf gute Schulen schicken und sich um ihre Bedürfnisse kümmern. Seine derzeitige Unterkunft sei zwar nicht geeignet, die Kinder bei sich aufzunehmen, er beabsichtige aber, vor der Ankunft der Kinder in ein größeres und geräumigeres Haus zu ziehen. Es sei der Wunsch des Antragstellers die Familie in Deutschland mit all den Kindern zu vereinen. Der Senat geht daher aufgrund der nunmehr vorgelegten Unterlagen davon aus, dass durch das kamerunische Gericht eine nach dortigen Maßstäben übliche Kindeswohlprüfung stattgefunden hat. Dass diese mit den deutschen Anforderungen an die Eignungsprüfung eines Adoptionsbewerbers sicherlich nicht vergleichbar, steht außer Frage, nach Ansicht des Senats liegt jedoch deshalb kein Verstoß gegen den "ordre-public" vor. Denn es ist nicht ersichtlich, warum die Adoption der Kinder durch den Antragsteller zu einem Ergebnis führen solle, das nach inländischen Vorstellungen untragbar wäre. Es handelt sich vorliegend zunächst um eine Stiefkindadoption, welche sich erheblich von der Situation unterscheidet, bei der ein Kind durch eine Adoption in eine zuvor fremde Familie kommt. Der Antragsteller lebt mit der leiblichen Mutter der Kinder zusammen und hat mit ihr zwei weitere Kinder. Anhaltspunkte, warum die Ehefrau des Antragstellers nicht im Interesse ihrer Kinder handeln sollte, sind nicht ersichtlich und es ist zu erwarten, dass sich die Eheleute – vor dem Hintergrund zweier wesentlicher jüngerer Kinder darüber Gedanken gemacht haben, welche Auswirkungen die Aufnahme der drei Kinder in ihren Haushalt auf ihr weiteres Familienleben haben wird. Vor diesem Hintergrund erachtet es der Senat daher nicht für ordre-public- widrig, dass die Eignungsprüfung des Antragstellers nicht durch Fachstellen in Deutschland und in Kamerun nur in verkürzter Form erfolgte (LG Köln, FamRZ 2013, 1498 ff.), zumal aufgrund der vorliegenden Stiefkindadoption auch nicht die Gefahr bestand, dass sich ein Adoptionsbewerber unter Umgehung der strengen deutschen Eignungsprüfung ein Kind aus dem Ausland beschafft bzw. dass andere Adoptionswillige benachteiligt werden. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass alle drei Kinder gegenüber dem Amtsgericht bei ihrer schriftlichen Anhörung zum Ausdruck gebracht haben, dass sie sich eine Adoption durch den Antragsteller wünschen und mit ihm, ihrer Mutter und ihren Halbgeschwistern zusammenleben möchten. Nach den schriftlichen Stellungnahmen der Kinder wie auch den persönlichen Angaben des Antragstellers und seiner Ehefrau hat der Senat den Eindruck gewonnen, dass zwischen den Kindern und dem Antragsteller in der Vergangenheit bereits eine Beziehung entstanden ist, die sich bei einem Zusammenleben in Deutschland zu einem Eltern-Kind-Verhältnis entwickeln wird. Die Kinder haben den Antragsteller während seiner drei mehrwöchigen Aufenthalte in Kamerun persönlich kennengelernt und später auch über Telefon und Internet regelmäßig Kontakt zu ihm gehalten. Der Antragsteller hat die Kinder zusammen mit seiner Frau seit Jahren in Kamerun finanziell unterstützt und damit zu Ausdruck gebracht, dass er bereit ist, Verantwortung für die Kinder zu übernehmen. Die Kinder sehen den Antragsteller – eigenen Angaben nach – als Vater an. Er habe sich, nachdem er ihre Mutter kennengelernt habe, immer um sie gekümmert, sie würden ihn lieben und wünschen sich, mit ihm zusammenzuleben. Nach Abwägung all dieser Umstände kann ein Verstoß gegen § 109 Abs. 1 Nr. FamFG nicht festgestellt werden. Da auch die Ausschlussgründe des § 109 Abs. 1, Nr. 1- 3 keine Anwendung finden, war unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Anerkennung der kamerunischen Adoptionsentscheidungen auszusprechen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.