Beschluss
15 W 322/13
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschwerde gegen eine Eintragung als solche ist unzulässig, wenn die Eintragung unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens steht (§71 Abs.2 S.1 GBO).
• Die Beschwerde ist auf die hilfsweise begehrte Eintragung eines Amtswiderspruchs nach §71 Abs.2 S.2 GBO zulässig und kann zum Teil Erfolg haben.
• Ein Amtswiderspruch ist einzutragen, wenn eine Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen wurde und die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft ist (§53 Abs.1 S.1 GBO).
• Eine einseitige Auflassungserklärung des Gläubigers vor Erteilung einer qualifizierten Vollstreckungsklausel und vor wirksamer Fiktion nach §894 ZPO genügt nicht den Formerfordernissen des §925 Abs.1 BGB und ist formunwirksam (§125 S.1 BGB).
Entscheidungsgründe
Eintragung eines Amtswiderspruchs wegen formunwirksamer einseitiger Auflassung • Beschwerde gegen eine Eintragung als solche ist unzulässig, wenn die Eintragung unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens steht (§71 Abs.2 S.1 GBO). • Die Beschwerde ist auf die hilfsweise begehrte Eintragung eines Amtswiderspruchs nach §71 Abs.2 S.2 GBO zulässig und kann zum Teil Erfolg haben. • Ein Amtswiderspruch ist einzutragen, wenn eine Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen wurde und die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft ist (§53 Abs.1 S.1 GBO). • Eine einseitige Auflassungserklärung des Gläubigers vor Erteilung einer qualifizierten Vollstreckungsklausel und vor wirksamer Fiktion nach §894 ZPO genügt nicht den Formerfordernissen des §925 Abs.1 BGB und ist formunwirksam (§125 S.1 BGB). Die Beteiligte zu 1) war gerichtlich zur Auflassung ihres ½-Miteigentumsanteils Zug um Zug gegen Zahlung von 45.000 € verurteilt worden. Der Beteiligte zu 2) ließ am 14.09.2011 eine Auflassungserklärung beurkunden; die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte am 04.04.2012. Die Beteiligte zu 1) rügte, die Eintragung sei unwirksam und begehrte Rückgängigmachung bzw. hilfsweise Eintragung eines Amtswiderspruchs. Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung des Amtswiderspruchs ab; hiergegen richtete sich die Beschwerde. Streitentscheidend war, ob die notarielle Auflassungserklärung des Beteiligten zu 2) formgerecht war und ob zum Zeitpunkt der Beurkundung bereits die zur Fiktionswirkung nach §894 ZPO erforderliche qualifizierte Vollstreckungsklausel vorlag. • Die Beschwerde auf Rückgängigmachung der Eintragung ist unzulässig, weil Eintragungen unter Schutz des öffentlichen Glaubens stehen (§71 Abs.2 S.1 GBO). • Der Senat wertete die Beschwerde hilfsweise als auf Eintragung eines Amtswiderspruchs gerichtet, was statthaft und zulässig ist (§71 Abs.2 S.2 GBO). • Voraussetzung für einen Amtswiderspruch ist eine feststehende Gesetzesverletzung und die glaubhafte Unrichtigkeit des Grundbuchs; beides ist gegeben, da die Eintragung gegen §20 GBO verstieß und an einer formgerechten Auflassung fehlte (§53 Abs.1 S.1 GBO). • Nach §925 Abs.1 S.1 BGB ist die Auflassung bei Zug-um-Zug-Verurteilung nur dann formwirksam, wenn die Fiktionswirkung des §894 ZPO eintritt; diese setzt nach §894 S.2 ZPO eine qualifizierte Vollstreckungsklausel voraus. Eine einfache Klausel genügt nicht; sie schützt sonst den Schuldner nicht ausreichend. • Im konkreten Fall lag zum Zeitpunkt der Beurkundung am 14.09.2011 nur eine einfache Vollstreckungsklausel vor; die qualifizierte Klausel wurde erst am 27.02.2012 erteilt. Deshalb war die einseitige Auflassungserklärung formunwirksam (§125 S.1 BGB). • Das Grundbuchamt darf den Inhalt eines rechtskräftigen Urteils im formalen Eintragungsverfahren nicht materiell überprüfen; nur die formellen Voraussetzungen sind zu beachten. • Kostenentscheidung und Geschäftswertfestsetzung erfolgten auf Grundlage des FamFG und GNotKG; der Wert des streitigen Miteigentumsanteils ist mit 45.000 € angesetzt, für den verworfenen Teil der Beschwerde 22.500 €. • Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des §78 Abs.2 GBO nicht vorliegen. Die Beschwerde wurde insoweit verworfen, als sie die Rückgängigmachung der Eintragung begehrte; hilfsweise ist die Beschwerde aber erfolgreich: Das Grundbuchamt ist anzuweisen, einen Amtswiderspruch gegen die Eintragung des Beteiligten zu 2) als Alleineigentümer zugunsten der Beteiligten zu 1) einzutragen. Die Eintragung des Eigentümers vom 04.04.2012 war wegen einer formunwirksamen einseitigen Auflassungserklärung vom 14.09.2011 fehlerhaft, weil die zur Fiktion nach §894 ZPO erforderliche qualifizierte Vollstreckungsklausel erst später erteilt wurde; daher besteht eine Gesetzesverletzung und die Unrichtigkeit des Grundbuchs ist glaubhaft. Die Beschwerde wurde ins Übrige als unzulässig verworfen, es werden keine außergerichtlichen Kosten erstattet und der Gegenstandswert für den verworfenen Teil auf 22.500 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.