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Urteil

4 U 104/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2013:1210.4U104.13.00
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Tenor

Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 06. Juni 2013 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 06. Juni 2013 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 4 U 104/13 14 O 56/13 Landgericht Bochum Verkündet am 10.12.2013 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Oberlandesgericht Hamm IM NAMEN DES VOLKES Urteil In der einstweiligen Verfügungssache hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2013 für Recht erkannt: Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 06. Juni 2013 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gründe: I. Die Parteien vertreiben im Internet Bootszubehör. Am 08.03.2013 mahnte der Antragsgegner den Antragsteller wegen fehlerhafter Belehrung über das gesetzliche Widerrufs- bzw. Rückgaberecht sowie wegen Fehlens einer Grundpreisangabe ab. Der Antragsteller verweigerte die Abgabe der geforderten Unterwerfungserklärung. Daraufhin erwirkte der Antragsgegner gegen ihn eine am 20.03.2013 erlassene einstweilige Verfügung des Landgerichts München I. Der Antragsteller nahm die Abmahnung des Antragsgegners zum Anlass, diesen mit anwaltlichem Schreiben vom 14.03.2013 nun seinerseits abzumahnen. Er beanstandete, dass bei den vom Antragsgegner auf der Internethandelsplattform X eingestellten Angeboten einer „15 m Festmacherleine 14 mm Leine gespleißtes Auge xxx1“ und einer „15 m Ankerleine Leine 6 mm Polyester mit Nylonkausche Ankertau xxx2“ die Angabe des Grundpreises fehle. Ferner rügte er, dass der Antragsgegner nicht darüber informiere, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert werde und wie Eingabefehler erkannt und berichtigt werden könnten. Der Antragsgegner teilte mit anwaltlichem Schreiben vom 20.03.2013 mit, dass ein Hinweis zur Korrektur von Eingabefehlern tatsächlich erteilt werde und lehnte im Übrigen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab. Auf den am 22.03.2013 bei Gericht eingegangenen Antrag des Antragstellers vom selben Tage hat das Landgericht Bochum dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom 25.03.2013 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, beim Verkauf von Bootszubehör an Verbraucher zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet Ware nach Metern anzubieten, ohne den Grundpreis anzugeben, wie aus den X-Angeboten mit den Artikelnummern ########1 (Anlage FN1a) und ########2 (Anlage FN1b) ersichtlich geschehen, und nicht darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, wie im Online-Shop des Antragsgegners unter „###.de“ geschehen. Gegen diese einstweilige Verfügung hat der Antragsgegner Widerspruch eingelegt. Unter dem 28.03.2013 erhob er ferner wegen der gegen ihn gerichteten Abmahnung des Antragstellers negative Feststellungsklage bei dem Landgericht München I. Der Antragsteller hat geltend gemacht, die vom Antragsgegner angebotenen Anker- und Festmacherleinen würden nach Metern verkauft, so dass nach § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV der Grundpreis anzugeben sei. Hinsichtlich der fehlenden Angabe über die Speicherung des Vertragstextes liege ein Verstoß gegen § 312 g BGB in Verbindung mit Art. 246 § 3 Nr. 2 EGBGB vor. Der Antragsteller hat beantragt, die einstweilige Verfügung aufrecht zu erhalten. Der Antragsgegner hat beantragt, die einstweilige Verfügung vom 25.03.2013 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 PAngV liege nicht vor. Bei dem angebotenen Produkt handele es sich nicht um Meterware, sondern um eine sog. verbundene Ware, nämlich um eine fertige Leine mit einer vorgegebenen Länge, an deren Ende eine Nylonkausche eingearbeitet sei. Eine Grundpreisangabe sei deshalb nicht erforderlich. Der Preis setze sich aus der Ankerleine, dem Wert der Nylonkausche und dem Bearbeitungsvorgang zusammen. Der Grundpreis sei mit dem Endpreis identisch. Der Antragsgegner hat auf Entscheidungen des Landgerichts München I (Beschluss vom 25.02.2011 – 4 HK O 21849/10) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Beschluss vom 16.11.2011 – 5 W 66/11) Bezug genommen. Hinsichtlich der Festmacherleine mit gespleißtem Auge hat er darauf hingewiesen, dass sich der letzte Meter der Leine, an dem das Auge gespleißt sei, grundlegend von den übrigen Metern des Seils unterscheide, so dass auch insoweit eine Grundpreisangabe unmöglich sei. Schließlich hat der Antragsgegner den Einwand des Rechtsmissbrauchs erhoben. Bei der Gegenabmahnung sei es dem Antragsteller ausschließlich darum gegangen, einen Anspruch auf Kostenerstattung generieren zu können, um eine Gegenposition zu haben, mit der der Aufwendungsersatzanspruch des Antragsgegners verrechnet werden könne. Die Kosten der Abmahnung des Antragstellers von 911,80 €, die nach einem Gegenstandswert von 25.000,00 € berechnet seien, stünden in eklatantem Missverhältnis zu seiner eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit. Er habe in 30 Tagen vor der Abmahnung lediglich einen Umsatz von ca. 141 € erzielt; nach Abzug von Verkaufsprovisionen, Einstell- und Shopgebühren verbleibe ein Umsatz von ca. 100 € brutto. Dass der Antragsteller nur eingeschränkt wirtschaftlich tätig sei, zeige sich daran, dass Zustellungen unter der von ihm genannten Geschäftsanschrift regelmäßig nicht erfolgen könnten. So sei die durch den Antragsgegner ausgesprochene Abmahnung zunächst als unzustellbar zurückgelangt Auch der Gerichtsvollzieher habe die vom Antragsgegner erwirkte einstweilige Verfügung zunächst nicht zustellen können, weil unter der vom Antragsteller angegebenen Anschrift weder Geschäftsräume vorzufinden seien noch sein Name angebracht sei. Für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen spreche auch, dass der Antragsteller zu seiner Interessenvertretung in A ansässige Rechtsanwälte beauftragt und das Landgericht Bochum ausgewählt habe. Das Landgericht Bochum und der Kanzleisitz seiner Prozessbevollmächtigten lägen rund 600 km vom Wohn- bzw. Geschäftssitz des Antragstellers entfernt. Kein wirtschaftlich denkender Unternehmer, der wie der Antragsteller nur minimale Umsätze erziele, würde mit einem solchen Kostenrisiko vermeintliche Rechtsverstöße verfolgen und das Kostenrisiko noch dadurch erhöhen, dass er ein so weit entfernt liegendes Gericht auswähle. Hinzu komme, dass er gegen den Antragsgegner noch zwei weitere Rechtsstreitigkeiten bei dem Landgericht Bochum anhängig gemacht habe. Dass er „krampfhaft“ versucht habe, bei dem Antragsgegner einen Grund für eine Gegenabmahnung zu finden, werde daran deutlich, dass er einen der zunächst gerügten Wettbewerbsverstöße nicht weiterverfolgt und die Abmahnung insoweit zurückgenommen habe. Auch die streitgegenständlichen Verstöße seien oberflächlich recherchiert. Die Gegenabmahnung stelle eine „Retourkutsche“ für die vorausgegangene Abmahnung dar. Der Antragsteller hat erwidert, er handele nicht rechtsmissbräuchlich; auch als „Neueinsteiger“ beim Online-Verkauf von Bootszubehör sei es ihm erlaubt, wettbewerbsrechtliche Interessen wahrzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, mit dem das Landgericht die einstweilige Verfügung bestätigt hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsgegner habe entgegen § 312 g BGB in Verbindung mit Art. 246 § 3 Nr. 2 EGBGB nicht darüber belehrt, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Verkäufer gespeichert werde und ob er dem Kunden zugänglich sei. Auch hinsichtlich der fehlenden Grundpreisangabe sei ein Verfügungsanspruch gegeben. Im Internet würden Leinen mit gespleißtem Auge oder Nylonkausche in denselben Seilqualitäten in unterschiedlichen Längen angeboten. Es bedürfe deshalb einer Grundpreisangabe, um dem Kunden eine leichtere Vergleichbarkeit zu ermöglichen. Bei den Produkten mit derselben Öse und derselben Leinenqualität in unterschiedlichen Längen sei eine Zurückführung auf eine Grundeinheit (einen Meter) möglich, um die Preise der Produkte dadurch vergleichbar zu machen. Von einem Rechtsmissbrauch sei nicht auszugehen. Der Umstand, dass es sich um eine „Retourkutsche“ handele, reiche dafür nicht aus. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass ein Gebührenerzielungsinteresse im Vordergrund stehe. Der angesetzte Gegenstandswert von 25.000,00 € sei nicht zu beanstanden. Dass der Antragsteller bisher wohl nur geringe Umsätze erzielt habe, stelle im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsmissbrauch dar. Er habe nicht vielfach abgemahnt, sondern sich aufgrund einer vom Antragsgegner ausgesprochenen Abmahnung mit dessen Angebot beschäftigt und eine Gegenabmahnung ausgesprochen. Auch die freie Wahl des Gerichtsstandes sei nicht zu beanstanden. Mit der Berufung greift der Antragsgegner das erstinstanzliche Urteil an, soweit damit die Beschlussverfügung zu Ziffer 1. (fehlende Grundpreisangabe) bestätigt worden ist. Er rügt, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass bei sog. gemischten Produkten eine Grundpreisangabe zu erfolgen habe. Es habe die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV übersehen. Bei der Festmacherleine mit gespleißtem Auge unterscheide sich der letzte Meter der Leine, an dem das Auge gespleißt sei, grundlegend von den übrigen Metern des Seils. Dort habe eine Veredelung stattgefunden, indem im Wege der Verarbeitung eine Nylonkausche bzw. ein eingespleißtes Auge eingearbeitet worden seien. Der Preis setze sich aus dem Preis der Leine, der Kausche und dem Arbeitsvorgang bzw. aus dem eingespleißten Auge, der zusätzlichen Leine, die für die Herstellung des Spleißes erforderlich sei, und dem Arbeitsvorgang zusammen. Der Grundpreis sei mit dem Endpreis identisch. Deshalb müsse der Grundpreis nach § 2 Abs. 1 S. 3 PAngV nicht angegeben werden. Zudem handele es sich bei einer Leine und einer Nylonkausche um verschiedenartige Produkte, so dass eine Grundpreisangabe auch nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV entbehrlich sei. Soweit das Landgericht darauf abstelle, dass manche Anbieter bei derartigen Produkten einen Grundpreis angäben und andere nicht, sei dies nicht tragfähig. Kaufe ein Verbraucher keine Meterware, sondern eine vorgefertigte Leine mit eingearbeiteter Nylonkausche oder einem gespleißten Auge, könne der Verbraucher die unterschiedlichen Angebote anhand der Länge vergleichen. Eine Vergleichbarkeit über den Meterpreis bestehe nicht, weil bei kürzeren Leinen zwangsläufig die Einarbeitung der Kausche oder des gespleißten Auges bei der Preisfindung stärker ins Gewicht falle als bei längeren Seilen. Dann sei der Meterpreis bei einem 5 m langen Seil höher als bei einem 30 m langen Seil. Das Landgericht habe unbeachtet gelassen, dass die Einarbeitung einer Nylonkausche den Einsatz einer kostspieligen Spezialmaschine erfordere und sowohl die Einarbeitung der Kausche als auch die Herstellung des Spleißes von Hand erfolgten, so dass die Arbeitsleistung einen erheblichen Kostenfaktor darstelle. Zudem kauften Verbraucher die Leinen genau nach dem Bedarf, also dem jeweiligen Liegeplatz des Bootes. Es komme also maßgeblich auf die Länge an, weil Leinen, die zu lang seien, keinen Mehrwert böten, sondern nur zusätzliche Arbeit verursachten, weil eine zu lange Leine am Steg aufgerollt werden müsse. Das Landgericht habe ferner das rechtliche Gehör des Antragsgegners verletzt, indem es seinen Vortrag zu Waren des täglichen Lebens, bei denen kein Grundpreis angegeben werden müsse (aus Stoff genähtes Geschirrhandtuch, Taschentuch und Bettlaken sowie Gartenschlauch mit Kupplungsstücken), übergangen habe. Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht keinen Rechtsmissbrauch des Antragstellers angenommen. Der Antragsgegner wiederholt sein diesbezügliches erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, die durch die streitgegenständliche Abmahnung ausgelösten Rechtsverfolgungskosten überstiegen um ein Vielfaches den Monatsumsatz des Antragstellers. Angesichts der eingeschränkten geschäftlichen Tätigkeit des Antragstellers seien die von ihm angesetzten Gegenstandswerte völlig außer Verhältnis zu seinem eigenen wirtschaftlichen Interesse, zumal in der streitgegenständlichen Sache drei Rechtsstreitigkeiten geführt würden, nämlich die beim Landgericht München I anhängige negative Feststellungsklage und die beiden vor dem Landgericht Bochum geführten Verfahren (Verfügungs- und Hauptsacheverfahren). Dass der Antragsteller parallel zur negativen Feststellungsklage zusätzlich ein Hauptsacheverfahren mit gleichem Streitgegenstand angestrengt habe und damit die Kosten verdoppele, verdeutliche, dass die Kostenerzielung sein Hauptmotiv sei. Das Kostenrisiko betrage ein Vielfaches seines Umsatzes in einem Geschäftsjahr. Das Landgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass nur Abmahnungen, die von einem Vielfachabmahner ausgesprochen würden, rechtsmissbräuchlich sein könnten. Der Antragsteller habe den Antragsgegner ferner am 04.04.2013 erneut wegen behaupteter Verstöße gegen die Preisangabenverordnung abgemahnt, nunmehr auf der Handelsplattform Y. Insoweit habe er einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 859,80 € aus einem Gegenstandswert von 20.000,00 € geltend gemacht. Der Antragsgegner beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum vom 25.03.2013 in Ziffer 1 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass (insoweit) zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen und legt hinsichtlich der vom Antragsgegner erhobenen negativen Feststellungsklage das Urteil des Landgerichts München I vom 22.10.2013 vor, das sich der Rechtsansicht des Landgerichts Bochum angeschlossen hat. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht die einstweilige Verfügung hinsichtlich des im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs wegen fehlender Grundpreisangabe bestätigt. 1. Der Verfügungsantrag ist zulässig. a) Er ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Denn er nimmt Bezug auf die konkrete Verletzungsform in Gestalt der streitgegenständlichen Verkaufsangebote auf der Internethandelsplattform X. b) Der Antragsteller ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG antragsbefugt. Denn die Parteien sind Mitbewerber. Das nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG hierfür erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis setzt voraus, dass sich die beteiligten Parteien beim Anbieten oder Nachfragen gleichartiger oder austauschbarer Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises beeinträchtigen, also im Absatz behindern oder stören können, mithin auf demselben sachlichen und räumlichen Markt tätig sind (hierzu BGH, GRUR 2002, 828, 829 – Lottoschein ; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 2 Rn. 106a; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 13 Rn. 5). Insoweit sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH GRUR 2004, 877, 878 – Werbeblocker ). Beide Parteien vertreiben über das Internet Bootszubehör und sind somit auf demselben sachlichen und auch räumlichen Markt tätig. c) Der Antragsbefugnis des Antragstellers steht nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 4 UWG) entgegen. Ein Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG setzt voraus, dass das beherrschende Motiv des Mitbewerbers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind. Als typischen Beispielsfall des sachfremden Motivs umschreibt das Gesetz das Gebührenerzielungsinteresse. Damit wird die Art der unzulässigen Geltendmachung eines solchen Anspruchs näher charakterisiert, aber der Weg zu anderen Missbrauchsformen durch die Rechtsverfolgung offen gelassen. Das beschriebene Vorgehen selbst oder jedenfalls die Art des Vorgehens muss rechtsmissbräuchlich sein. Der Anspruchsberechtigte muss mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen verfolgen und diese müssen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. u. a. BGH GRUR 2002, 260 - Vielfachabmahner ; Senat, GRUR-RR 2005, 141, 142; Köhler /Bornkamm, 31. Aufl., § 8 UWG, Rn. 4.10). Darlegungs- und beweispflichtig für die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 UWG ist der Verletzer, mithin hier der Antragsgegner. Erst wenn in ausreichendem Umfang Indizien vorgetragen sind, die für eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruches sprechen, obliegt es sodann dem Anspruchsteller, diese zu widerlegen (BGH, GRUR 2001, 178 – Impfstoffversand an Ärzte ; GRUR 2006, 243 – MEGA-Sale ; Köhler /Bornkamm, 31. Aufl., § 8 UWG, Rn. 4.25). Die vom Antragsgegner aufgeführten Umstände lassen weder für sich genommen noch in der Gesamtschau den Schluss zu, dass der Antragsteller in diesem Sinne überwiegend sachfremde, mithin keine schutzwürdigen wettbewerbsrechtlichen Interessen verfolgt. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller sich zu seiner Abmahnung vom 14.03.2013 nur veranlasst sah, weil der Antragsgegner ihn seinerseits zuvor abgemahnt hatte. Derlei „Retourkutschen“ sind grundsätzlich nicht per se missbräuchlich. Die eigene wettbewerbsrechtliche Inanspruchnahme als Anlass für die sodann ausgesprochene Abmahnung ist für sich genommen nicht anstößig. Selbst wenn das Vorgehen des Antragsgegners Auslöser für das Handeln des Antragstellers gewesen sein mag, sagt dieser Umstand nichts über die sodann mit der Abmahnung verfolgten Motive aus (vgl. Senat, BeckRS 2009, 19463). Auch wenn also der Antragsteller gezielt nach Wettbewerbsverstößen des Antragsgegners gesucht hätte, würde dies sein wettbewerbliches Interesse an der Unterbindung solcher Verstöße nicht in Frage stellen. Dafür, dass es dem Antragsteller ausschließlich darum ging, einen Anspruch auf Kostenerstattung generieren zu können, um diesen einem Aufwendungsersatzanspruch des Antragsgegners entgegen zu setzen, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der der Abmahnung vom 14.03.2013 zugrunde gelegte Gegenstandswert von 25.000,00 € und der Ansatz einer 1,3fachen Geschäftsgebühr sind nicht als überhöht anzusehen. Daran ändert es nichts, dass der Antragsteller nach dem Vortrag des Antragsgegners in einem Zeitraum von 30 Tagen vor der streitgegenständlichen Abmahnung lediglich einen Umsatz von ca. 141 € erzielt hat. Unstreitig betreibt er seinen Internethandel erst seit kurzer Zeit. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller dauerhaft niedrige Umsätze erwirtschaften wird. Für die Angemessenheit des der Kostenberechnung zugrunde gelegten Gegenstandswerts spricht auch, dass es um Wettbewerbsverstöße im Internet geht, wo die Gefahr der Nachahmung relativ hoch ist. Insofern sind auch Verbraucherinteressen zu berücksichtigen. Dass Zustellungen unter der vom Antragsteller genannten Geschäftsanschrift gescheitert sind, weil die Geschäftsräume nicht auffindbar gewesen seien, genügt hier ebenfalls nicht für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs. Das mag darauf zurückzuführen sein, dass sich das Unternehmen des Antragstellers seinerzeit noch im Aufbau befand oder er für seinen Internethandel möglicherweise über keine gesondert gekennzeichneten Geschäftsräume verfügt. Letztlich benachteiligt sich der Antragsteller im Übrigen selbst, wenn er im Geschäftsverkehr postalisch nicht erreichbar ist. Dass er gegen den Antragsgegner mehrfach gerichtlich vorgegangen ist und wegen der streitgegenständlichen Wettbewerbsverstöße auch ein Hauptsacheverfahren eingeleitet hat, vermag eine Rechtsmissbräuchlichkeit der streitgegenständlichen Abmahnung nicht zu begründen. Der Antragsteller hat nicht etwa gleichzeitig das Verfügungs- und das Hauptsacheverfahren eingeleitet (vgl. Köhler /Bornkamm, 31. Aufl., § 8 UWG Rn. 4.15). Die streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche hat er erst mit klageerweiterndem Schriftsatz vom 19.04.2013 im Verfahren 14 O 65/13 LG Bochum in der Hauptsache verfolgt, nachdem der Antragsgegner gegen ihn negative Feststellungsklage bei dem Landgericht München I erhoben hatte. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit der streitgegenständlichen Abmahnung vom 14.03.2013 folgt ferner nicht daraus, dass der Antragsteller den Antragsgegner nachfolgend (am 04.04.2013) wegen behaupteter Verstöße gegen die Preisangabenverordnung auf der Handelsplattform Y ein weiteres Mal abgemahnt hat. Die spätere Abmahnung kann nicht einen Rechtsmissbrauch der streitgegenständlichen früheren Abmahnung begründen. Auch die Anrufung des Landgerichts Bochum für die Geltendmachung des Verfügungsanspruches rechtfertigt nicht die Annahme eines Rechtsmissbrauches. § 14 Abs. 2 UWG eröffnet den besonderen Gerichtsstand des Tatortes. Dieser umfasst sowohl den Handlungsort als auch den Erfolgsort. In Anbetracht der Verbreitung des Internets ist prinzipiell jeder Ort der Bundesrepublik Deutschland als Erfolgsort anzusehen. Damit besteht eine Vielzahl von Tatortgerichtsständen (sog. fliegender Gerichtsstand), zwischen denen der Antragsteller nach § 35 ZPO die freie Wahl hatte (vgl. Ahrens-Bähr, 6. Aufl., Kap. 17 Rn. 15 ff.; Senat, Beschluss v. 15.10.2007, Az. 4 W 148/07). Er durfte sich zur Durchsetzung seines Verfügungsanspruchs auch und vor allem dasjenige Landgericht in Deutschland aussuchen, vor dem er sich die größten Erfolgsaussichten für sein Begehren versprach (zum Vorstehenden u. a. Senat, BeckRS 2009, 24370). Ebenso kann aufgrund der Auswahl seiner Prozessbevollmächtigten nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers geschlossen werden. Denn auch insoweit hat er das Recht der freien Wahl seiner anwaltlichen Vertretung. Schließlich gereicht es dem Antragsteller nicht zum Vorwurf, dass er von den mit der Abmahnung vom 14.03.2013 gerügten drei Wettbewerbsverstößen nur zwei weiterverfolgt und die Abmahnung teilweise zurückgenommen hat. Es ist nicht zu widerlegen, dass seitens des Antragstellers übersehen worden ist, dass der Antragsgegner tatsächlich über die Möglichkeit der Erkennung und Korrektur von Eingabefehlern belehrt hat. 2. Das Bestehen eines Verfügungsgrundes wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Diese Vermutung ist nicht widerlegt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist am 22.03.2013 bei dem Landgericht eingegangen. Es ist davon auszugehen, dass damit die vom Senat regelmäßig angesetzte sog. Monatsfrist gewahrt ist. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller der streitgegenständliche Wettbewerbsverstoß bereits vor dem 22.02.2013 bekannt geworden ist. 3. Dem aktiv legitimierten Antragsteller steht gegen den Antragsgegner der im Berufungsverfahren noch streitgegenständliche Unterlassungsanspruch hinsichtlich der fehlenden Grundpreisangabe nach §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 PAngV zu. Unzweifelhaft handelt es sich bei den streitgegenständlichen Verkaufsangeboten um geschäftliche Handlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Diese geschäftliche Handlungen sind nach § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 PAngV unlauter. a) Die Bestimmung des § 2 PAngV stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar ( Köhler /Bornkamm, 31. Aufl., § 4 UWG Rn. 11.142). Sie ist dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Sie soll den Verbrauchern durch die geforderte Grundpreisangabe im Interesse der Preisklarheit eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung für vergleichbare Warenangebote in unterschiedlichen Quantitäten und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich verschaffen ( Köhler /Bornkamm, 31. Aufl., § 2 PAngV Rn. 1). Die Vorschrift ist zudem eine Umsetzung von Art. 3 Abs. 4 der Preisangabenrichtlinie 98/6/EG, so dass sich auch aus europarechtlicher Sicht keine Bedenken im Hinblick auf eine Anwendbarkeit des § 4 Nr. 11 UWG ergeben (Senat, Urteil vom 19. April 2012 – 4 U 196/11). b) Der Antragsgegner hat hinsichtlich der Verkaufsangebote der Festmacherleine und der Ankerleine gegen § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 PAngV verstoßen. aa) Nach dieser Vorschrift muss ein gewerblicher Unternehmer, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise u. a. Waren als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises angeben; die Mengeneinheit für den Grundpreis ist hier jeweils 1 Meter der Ware. Sowohl die Ankerleine als auch die Festmacherleine hat der Antragsgegner gewerbsmäßig als Verkaufseinheit in unverpackter Form angeboten. Diese Waren sind auch „nach Länge“ im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV angeboten worden. Von § 2 PAngV werden zwar solche Produkte nicht erfasst, bei denen eine Angabe über Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche zur Information des Verbrauchers bzw. zur Erläuterung des Produkts erfolgt. Die amtliche Begründung der PAngV nennt als Beispiel die Angabe von Länge und Breite bei Handtüchern und Bettwäsche, die Angabe der Länge bei Reißverschlüssen und Gürteln und die Angabe des Volumens bei Töpfen. Soweit diese Produkte trotz der Maßinformation nach anderen Mengeneinheiten (insbesondere Stückzahl) vertrieben werden, findet die Pflicht zur Grundpreisangabe keine Anwendung (Weidert/Völker in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, 3. Aufl., § 2 PAngV Rn. 5). Der Senat hält die streitgegenständlichen Produkte mit den vorgenannten Waren indes nicht für hinreichend vergleichbar, auch wenn etwa Gürtel oder Reißverschlüsse ebenso wie die hier angebotenen Anker- bzw. Festmacherleinen in einem Teilbereich eine besondere Verarbeitung aufweisen. Dafür, dass vorliegend ein Angebot „nach Länge“ anzunehmen ist, spricht bereits, dass die Angabe zur Länge der jeweiligen Ware Teil der Produktbezeichnung ist („15 m Festmacherleine…“ und „15 m Ankerleine“). Das steht in Einklang damit, dass Verbraucher solche Leinen gerade auch maßgeblich nach ihrer jeweiligen Länge (neben der Art des verwendeten Materials und der Verarbeitung) auswählen, was auch der Antragsgegner nicht in Abrede stellt. Denn er hat vorgetragen, Verbraucher kauften die Leinen genau nach dem Bedarf, also dem jeweiligen Liegeplatz des Bootes, so dass es maßgeblich auf die Länge der Leine ankomme. Das Landgericht hat zudem zutreffend ausgeführt, dass Leinen in sehr unterschiedlichen Längen angeboten werden. Zwar sind die streitgegenständliche Ankerleine und die Festmacherleine an ihrem jeweiligen Endstück besonders verarbeitet, indem sie mit einem sog. gespleißten Auge bzw. mit einer sog. Nylonkausche versehen sind, wodurch besondere Kosten entstehen. Der Senat verkennt nicht, dass bei kürzeren Leinen die Einarbeitung einer Kausche oder eines gespleißten Auges in preislicher Hinsicht stärker ins Gewicht fällt als bei längeren Leinen, also der Grundpreis (1 Meter) bei einer kürzeren Leine höher liegt als bei einer längeren Leine. Das macht eine Grundpreisangabe aber weder unmöglich noch sinnlos. Wird eine Anker- oder eine Festmacherleine aus demselben Material und in derselben Verarbeitung von mehreren Händlern in unterschiedlichen Längen angeboten (Händler A bietet die Leine in 15 Meter Länge an, Händler B bietet diese in 25 Meter Länge an), hat der Verbraucher nur bei Angabe des jeweiligen Grundpreises die unmittelbare Möglichkeit eines Preisvergleichs. Auch in diesem Fall wird dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 2 PAngV, dem Verbraucher eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich zu verschaffen, Rechnung getragen. Gleichwohl hat der Senat erwogen, eine Grundpreisangabe im vorliegenden Fall nicht zu verlangen. So kann es hier in Betracht kommen, dass die Angabe eines Grundpreises eine Irreführung der Verbraucher bewirkt, indem diese in Kenntnis des niedrigeren Meterpreises einer längeren Leine irrtümlich annehmen, der Anbieter einer kürzeren Leine verkaufe diese zu einem überhöhten Preis. Nach dem Sach- und Streitstand des vorliegenden Verfügungsverfahrens fehlen indes hinreichende Anhaltspunkte für eine Irreführung, die durch die Angabe des Grundpreises hervorgerufen werden könnte. Ob bei einem bestimmten Verhältnis der Material- und Herstellungskosten für die Fertigung des gespleißten Auges bzw. der Nylonkausche zu den Kosten für den übrigen Teil der jeweiligen Leine eine Grundpreisangabe ihren Zweck wegen der Möglichkeit einer Irreführung der Verbraucher verfehlen würde, kann hier dahinstehen. Denn diese Kosten hat der Antragsgegner weder konkret dargetan noch glaubhaft gemacht. Auf die Höhe der Kosten lässt sich auch nicht ohne Weiteres aus den von ihm genannten Endpreisen für Ankerleinen mit Längen von 15 und 30 Metern und der für die Fertigung einer Festmacherleine benötigten Leinenlänge schließen. Soweit der Antragsgegner rügt, das Landgericht habe seinen Vortrag zu Waren des täglichen Lebens, bei denen kein Grundpreis angegeben werden müsse, übergangen, liegt eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung nicht vor. Denn es kommt im hier zu entscheidenden Einzelfall für die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV darauf an, ob die streitgegenständlichen Leinen nach Länge angeboten werden, nicht aber auf die Art des Angebots von Waren des täglichen Lebens. bb) Ein Fall des § 2 Abs. 1 S. 3 PAngV liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann auf die Angabe des Grundpreises verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist. Wird ein Produkt gerade in der Quantität vertrieben, die der für die Kalkulation des Grundpreises zugrunde zu legenden Mengeneinheit entspricht, sind Grundpreis und Endpreis für das Produkt identisch (Weidert/Völker in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, 3. Aufl., § 2 PAngV Rn. 9). Hier ist die Anker- bzw. Festmacherleine nicht in einer Länge von nur einem Meter (§ 2 Abs. 3 S. 1 PAngV) verkauft worden. cc) Die Regelung des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV ist ebenfalls nicht einschlägig. Danach ist § 2 Abs. 1 PAngV nicht anzuwenden auf Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind. Verschiedenartig sind Erzeugnisse, die nicht in ihren charakteristischen Merkmalen übereinstimmen und sich dementsprechend in ihrer Anwendung, Funktion und/oder ihren Wirkungen nicht unerheblich unterscheiden. Was in diesem Sinne „verschiedenartig“ ist, lässt sich unter Berücksichtigung des Zwecks der Grundpreisangabe und dieser Ausnahmevorschrift nur im Einzelfall entscheiden (Weidert/Völker in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, 3. Aufl., § 9 PAngV Rn. 23). Hier bestehen schon erhebliche Zweifel, ob die Nylonkausche bzw. das gespleißte Auge der jeweiligen Leine als verschiedenartiges Erzeugnis anzusehen ist. Denn diese Bestandteile dienen wie die Leine als solche der Befestigung eines Bootes. Jedenfalls fehlt es aber an der weiteren Voraussetzung des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV, dass die verschiedenartigen Erzeugnisse nicht miteinander vermischt oder vermengt sind. Anders als bei § 948 BGB muss es sich nicht um eine untrennbare Vermischung oder Vermengung handeln. Bei der Vermischung verlieren die Erzeugnisse ihre körperliche Abgrenzung (insbesondere bei Flüssigkeiten). Eine Vermengung im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn die einzelnen Erzeugnisse nicht voneinander getrennt sind und aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise eine in dieser Form zu verwendende bzw. zu konsumierende Sachgesamtheit bilden (Weidert/Völker in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, 3. Aufl., § 9 PAngV Rn. 23). Von einer solchen „Vermengung“ ist hier auszugehen. Denn die Nylonkausche bzw. das gespleißte Auge sind von der jeweiligen Leine nicht getrennt, sondern mit dieser verbunden. Die Bestandteile des jeweiligen Produkts stellen aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise auch eine in ihrer Verbindung zu verwendende Einheit dar. Aus diesen Gründen folgt der Senat nicht den zitierten Entscheidungen des Landgerichts München I (Beschluss vom 25.02.2011 – 4 HK O 21849/10) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Beschluss vom 16.11.2011 – 5 W 66/11). c) Das nach § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 PAngV unlautere Verhalten des Antragsgegners ist auch unzulässig im Sinne von § 3 UWG. Denn es ist geeignet, die Interessen der Mitbewerber und insbesondere der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen, weil es deren Möglichkeiten, Preisvergleiche vorzunehmen, nicht unerheblich erschwert (vgl. BGH, GRUR 2011, 82 Rn. 27 - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer, mwN). Der Annahme eines wettbewerbsrechtlich irrelevanten Bagatellverstoßes steht zudem entgegen, dass die dem Verbraucher nach § 2 Abs. 1 PAngV zu gebenden Informationen gemäß § 5a Abs. 4 UWG als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG gelten (vgl. BGH, WRP 2013, 182 – Traum-Kombi; Köhler/Bornkamm, 31. Aufl., § 3 UWG Rn. 8e und § 5a UWG Rn. 44 und 56). d) Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund des bereits verwirklichten Verstoßes tatsächlich vermutet (Köhler/Bornkamm, 31. Aufl., § 8 UWG, Rn. 1.33). Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung des Antragsgegners liegt nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.