Urteil
10 U 122/11
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Schadensersatzansprüche des Verpächters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Pachtsache verjähren nach vertraglicher Vereinbarung von § 17 des Pachtvertrags in sechs Monaten ab Rückgabe der Pachtsache; eine unzureichend individualisierte Klage begründet keine Hemmung der Verjährung.
• Eine spätere Präzisierung des Streitgegenstands in der Berufung kann die bereits eingetretene Verjährung nicht rückwirkend heilen.
• Gibt der Pächter die Pachtsache unvollständig oder erst verspätet zurück, kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung die vereinbarte Pacht als Nutzungsentschädigung nach § 597 BGB verlangen.
Entscheidungsgründe
Verjährung von Pacht-Schadensersatzansprüchen und Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe • Schadensersatzansprüche des Verpächters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Pachtsache verjähren nach vertraglicher Vereinbarung von § 17 des Pachtvertrags in sechs Monaten ab Rückgabe der Pachtsache; eine unzureichend individualisierte Klage begründet keine Hemmung der Verjährung. • Eine spätere Präzisierung des Streitgegenstands in der Berufung kann die bereits eingetretene Verjährung nicht rückwirkend heilen. • Gibt der Pächter die Pachtsache unvollständig oder erst verspätet zurück, kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung die vereinbarte Pacht als Nutzungsentschädigung nach § 597 BGB verlangen. Die Klägerin war Eigentümerin der landwirtschaftlichen Besitzung „T-hof“, die seit 1969 verpachtet war; der Beklagte trat in das langjährige Pachtverhältnis ein und pachtete Boden und Hofgebäude. Die Klägerin kündigte den Pachtvertrag ordentlich zum 30.06.2008, verlangte Rückgabe und beabsichtigte danach eine Teilnutzung durch ihren Sohn. Der Beklagte räumte teils sukzessive, übergab die Hofstelle aber formell erst am 30.09.2008. Die Klägerin ließ Privatgutachten zu erheblichen Baumängeln erstellen und forderte daraus Schadensersatz von 250.000–300.000 € sowie Nutzungsentschädigung für 01.07.–30.09.2008 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Das Amtsgericht wies die Klage weitgehend ab, sprach jedoch Nutzungsentschädigung für das dritte Quartal 2008 zu. Beide Parteien legten Berufung ein. • Verjährung: Der Pachtvertrag enthielt in § 17 eine vertragliche Verjährungsregelung, die mit der gesetzlichen Regelung (§ 591b BGB) übereinstimmt und Ersatzansprüche des Verpächters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen in sechs Monaten ab Rückgabe verjähren lässt. • Zeitpunkt der Rückgabe: Unstreitig erfolgte die formelle Übergabe der Pachtsache am 30.09.2008; damit begann die sechmonatige Verjährungsfrist am 01.10.2008 und endete mit Ablauf des 31.03.2009. • Klagewirkung auf Verjährung: Die Klage vom 27.03.2009 hemmte die Verjährung nicht, weil der Klageantrag zu Schadensersatz (250.000 €) nicht hinreichend individualisiert war; aus Klageschrift und Gutachten ergab sich nicht eindeutig, welche konkreten Mängel welchem Umfang dem Beklagten zugerechnet werden sollten, sodass der Anspruch nicht zweifelsfrei identifizierbar war. • Spätere Präzisierung: Hinweise des Senats und nachfolgender konkreter Vortrag in der Berufungsinstanz können die bereits eingetretene Verjährung nicht rückwirkend beseitigen; eine nachträgliche Individualisierung wirkt nicht verjährungshemmend. • Nutzungsentschädigung: Die formelle Übergabe der Schlüssel und der Hofstelle erst am 30.09.2008 begründet ein Vorenthalten der Pachtsache; nach § 597 S.1 BGB ist für die Dauer der Vorenthaltung die vereinbarte Pacht als Entschädigung geschuldet. • Prozessuale Zulassung der Einrede: Die Verjährungseinrede des Beklagten konnte in der Berufungsinstanz zugelassen werden, weil die hierfür maßgeblichen Tatsachen (Rückgabezeitpunkt, Vertragsregelung) unstreitig waren. • Rechtsfolgen: Aus den vorstehenden Erwägungen war das Schadensersatzbegehren der Klägerin wegen Verjährung unbegründet abzuweisen, die Klage auf Nutzungsentschädigung jedoch begründet. Die Berufungen beider Parteien wurden zurückgewiesen. Die Schadensersatzforderung der Klägerin in Höhe von 250.000 € wurde auf Grund der vertraglich vereinbarten sechsmonatigen Verjährungsfrist und der unzureichenden Individualisierung des Klageantrags als verjährt angesehen; eine spätere Konkretisierung im Berufungsverfahren heilte die Verjährung nicht. Die Klage der Klägerin auf Nutzungsentschädigung für den Zeitraum 01.07.–30.09.2008 war hingegen zuerkannt, weil die Pachtsache formell erst am 30.09.2008 vollständig zurückgegeben wurde und demzufolge ein Vorenthalten vorlag; der Beklagte ist zur Zahlung des vereinbarten Quartalspachtbetrags verurteilt worden. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden überwiegend der Klägerin auferlegt; die Revision wurde nicht zugelassen.