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Beschluss

15 W 65/13

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein in Abteilung II als selbständige beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingetragenes Wegerecht, das ausschließlich der Versorgung und Erreichbarkeit einer Leitungsanlage dient, unterfällt § 1092 Abs. 3 BGB und ist übertragbar. • Für die Prüfung der Übertragbarkeit nach § 1092 Abs. 3 BGB ist auf den Zweckzusammenhang der Dienstbarkeit abzustellen; das Grundbuchamt kann dies anhand des Inhalts der Grundbucheintragung beurteilen. • Eine Feststellungserklärung des zuständigen Landgerichtspräsidenten nach § 1092 Abs. 2 i.V.m. § 1059a Nr. 2 BGB ist nicht erforderlich, wenn das Wegerecht als ausschließlich versorgungsbezogenes Nebenrecht der Leitungsanlage einzuordnen ist.
Entscheidungsgründe
Übertragbarkeit versorgungsbezogener Wegerechte nach § 1092 Abs. 3 BGB • Ein in Abteilung II als selbständige beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingetragenes Wegerecht, das ausschließlich der Versorgung und Erreichbarkeit einer Leitungsanlage dient, unterfällt § 1092 Abs. 3 BGB und ist übertragbar. • Für die Prüfung der Übertragbarkeit nach § 1092 Abs. 3 BGB ist auf den Zweckzusammenhang der Dienstbarkeit abzustellen; das Grundbuchamt kann dies anhand des Inhalts der Grundbucheintragung beurteilen. • Eine Feststellungserklärung des zuständigen Landgerichtspräsidenten nach § 1092 Abs. 2 i.V.m. § 1059a Nr. 2 BGB ist nicht erforderlich, wenn das Wegerecht als ausschließlich versorgungsbezogenes Nebenrecht der Leitungsanlage einzuordnen ist. Verkäuferin und Käufer schlossen 1980 einen Grundstückskaufvertrag, in dem ein Höchstspannungsleitungsrecht und ein etwa 5 m breites Wegerecht zur Zufahrt zu einem Mast bewilligt wurden. Die Rechte wurden ins Grundbuch eingetragen; das Wegerecht erscheint dort als selbständige beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Abt. II Nr. 3). Die Energienutzungsrechte gingen später auf die W2 Energie AG über und sodann durch Vollmacht auf die Beteiligte. Das Amtsgericht verweigerte die Umschreibung des Wegerechts nach § 1092 Abs. 3 BGB mit der Begründung, es handle sich nicht um ein übertragbares Recht im Sinne dieser Norm und verlangte eine Feststellungserklärung nach § 1092 Abs. 2 i.V.m. § 1059a Nr. 2 BGB. Die Beteiligte legte Beschwerde ein und hielt das Wegerecht für ausschließlich der Versorgung der Leitungsanlage dienend und damit übertragbar nach § 1092 Abs. 3 BGB. • Die Beschwerde war statthaft und zulässig; das Grundbuchamt durfte mittels Zwischenverfügung ein Eintragungshindernis rügen und Beseitigung verlangen. • Es bedarf keiner Feststellungserklärung des Landgerichtspräsidenten nach § 1092 Abs. 2 i.V.m. § 1059a Nr. 2 BGB, da diese Vorschrift kein Wirksamkeitserfordernis für die Übertragung darstellt, sondern ein beweismittelartiges Element zur Erleichterung der Prüfung. • § 1092 Abs. 3 BGB erlaubt in Ausnahme von der Regel der Unübertragbarkeit die Übertragbarkeit beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten, wenn diese juristischen Personen die Nutzung eines Grundstücks für Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität usw. erlauben; hierzu zählen auch unmittelbar der Fortleitung dienende Teile der Anlage. • Die Begriffs- und Zweckauslegung, die sich an § 9 GBBerG und der gesetzgeberischen Zielsetzung der Verfahrensvereinfachung orientiert, schließt Versorgungswege, die ausschließlich der Erreichbarkeit und Wartung einer Leitungsanlage dienen, in den Anwendungsbereich des § 1092 Abs. 3 BGB ein. • Die Prüfung, ob eine Dienstbarkeit diesen Zweck erfüllt, kann das Grundbuchamt allein nach dem Inhalt der Grundbucheintragung vornehmen; hier ergibt die Eintragungsbewilligung, dass das Wegerecht ausschließlich Zufahrt zum Mast bezweckt und somit übertragbar ist. Die angefochtene Zwischenverfügung des Amtsgerichts wird aufgehoben. Das als Abt. II Nr. 3 eingetragene Wegerecht ist nach § 1092 Abs. 3 BGB übertragbar, weil es ausschließlich der Versorgung und Erreichbarkeit der Höchstspannungsleitungsanlage dient; daher ist eine zusätzliche Feststellungserklärung nach § 1092 Abs. 2 i.V.m. § 1059a Nr. 2 BGB nicht erforderlich. Das Grundbuchamt hat das Eintragungshindernis zu beseitigen und die beantragte Umschreibung zuzulassen. Eine Wertfestsetzung war nicht vorzunehmen.