Beschluss
2 UF 105/13
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wiederholte und unberechtigte Verleumdungen des Unterhaltsberechtigten durch den Berechtigten können zur Verwirkung nachehelicher Unterhaltsansprüche führen (§ 1579 BGB).
• Auch bei möglicher eingeschränkter Verantwortlichkeit des Unterhaltsberechtigten kann wegen objektiver Schwere, Dauer und Häufigkeit der Verfehlungen eine vollständige Versagung des Unterhalts nach § 1579 Nr. 8 BGB gerechtfertigt sein.
• Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach Beendigung der Ehe ergeben sich aus § 745 Abs. 2 BGB; Ansprüche auf Beteiligung an Hauskosten aus § 426 BGB.
• Eine vertragliche Regelung (Vereinbarung) über Zahlungen begründet nicht ohne weiteres ein Unterhaltsanerkenntnis und bewirkt nicht automatisch den Verzicht auf Einwendungen wie die Verwirkung.
• Bei der Prüfung der Verwirkung sind Kindeswohlbelange zu berücksichtigen; sind die Kinder volljährig, treten diese Belange zurück.
Entscheidungsgründe
Verwirkung nachehelicher Unterhaltsansprüche wegen wiederholter Verleumdungen (§ 1579 BGB) • Wiederholte und unberechtigte Verleumdungen des Unterhaltsberechtigten durch den Berechtigten können zur Verwirkung nachehelicher Unterhaltsansprüche führen (§ 1579 BGB). • Auch bei möglicher eingeschränkter Verantwortlichkeit des Unterhaltsberechtigten kann wegen objektiver Schwere, Dauer und Häufigkeit der Verfehlungen eine vollständige Versagung des Unterhalts nach § 1579 Nr. 8 BGB gerechtfertigt sein. • Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach Beendigung der Ehe ergeben sich aus § 745 Abs. 2 BGB; Ansprüche auf Beteiligung an Hauskosten aus § 426 BGB. • Eine vertragliche Regelung (Vereinbarung) über Zahlungen begründet nicht ohne weiteres ein Unterhaltsanerkenntnis und bewirkt nicht automatisch den Verzicht auf Einwendungen wie die Verwirkung. • Bei der Prüfung der Verwirkung sind Kindeswohlbelange zu berücksichtigen; sind die Kinder volljährig, treten diese Belange zurück. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute mit vier erwachsenen Kindern. Die Parteien waren Miteigentümer eines Hauses, das die Antragsgegnerin mit zwei Kindern bewohnte; der Antragsteller zahlte später allein Hauskosten und verkaufte seinen Anteil 2011. Die Parteien trafen 2007 eine Vereinbarung über Zahlungen der Antragsgegnerin für Hauskosten und einen Verzicht auf Ehegattenunterhalt; die Antragsgegnerin zahlte danach zeitweise nicht vollständig und kündigte die Vereinbarung. Der Antragsteller verlangte Erstattung anteiliger Hauskosten und Nutzungsentschädigung ab Oktober 2009 bis zur Veräußerung; die Antragsgegnerin erklärte Aufrechnung und stellte Wideranträge auf rückständigen und laufenden nachehelichen Unterhalt. Hintergrund sind über Jahre wiederholte Vorwürfe der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe die gemeinsame Tochter missbraucht; zwei Gutachten fanden jedoch keine Anhaltspunkte. Straf- und zivilgerichtliche Verfahren wegen der Äußerungen führten zu Verurteilungen bzw. Unterlassungstiteln gegen die Antragsgegnerin. • Zuständigkeit: Familiengericht für wechselseitige Ansprüche nach §§ 112, 266 FamFG sowie nach § 23b Abs.1 GVG. • Nutzungsentschädigung und Gesamtschuldnerausgleich: Ansprüche des Antragstellers folgen aus § 745 Abs.2 BGB bzw. § 426 Abs.2 Satz1 BGB; die Parteien stellten im Termin die Beträge weitgehend unstreitig, sodass der Antragsteller Anspruch auf 12.099,41 € nebst Zinsen hat. • Aufrechnung: Die von der Antragsgegnerin erklärte Aufrechnung mit möglichen Unterhaltsansprüchen greift nicht durch, weil ihr tatsächlicher Unterhaltsanspruch verwirkt ist. • Verwirkung nach § 1579 BGB: Das Gericht prüfte Nr.3, Nr.7 und insbesondere Nr.8. Wiederholte, schwerwiegende und öffentlich gemachte Missbrauchsvorwürfe gegenüber unbeteiligten Dritten, trotz gegenteiliger Gutachten, sind objektiv geeignet, als schweres Vergehen bzw. schwerwiegendes Fehlverhalten zu gelten und überschreiten die Zumutbarkeitsgrenze. • § 1579 Nr.8 BGB greift: Auch bei möglicher Schuldfähigkeitsminderung kann aufgrund der massiven, langandauernden und beeinträchtigenden Verfehlungen ein Härtegrund nach Nr.8 angenommen werden; die Gesamtwürdigung ergibt, dass die Fortgeltung der Unterhaltspflicht unzumutbar wäre. • Kindeswohl: Wegen Volljährigkeit der Kinder bestehen keine entgegenstehenden Kindeswohlbelange, die einem Versagungsgrund entgegenstünden. • Vereinbarung von 20.9.2007: Auslegung ergibt kein Anerkenntnis einer grundsätzlichen Unterhaltspflicht und keinen Verzicht auf Verwirkungseinwände; frühere Korrespondenz und Vorbehalte belegen, dass Verwirkungseinwendungen nicht aufgegeben wurden. • Kosten und Wirksamkeit: Die Beschwerde wird teilweise stattgegeben (Korrektur der Zahlungsbeträge), das Berufungsgericht trägt Kosten und macht die Entscheidung sofort wirksam. Der Senat hat die Beschwerde der Antragsgegnerin nur teilweise stattgegeben und festgestellt, dass sie an den Antragsteller 12.099,41 € nebst Zinsen zu zahlen hat; im Übrigen blieb die Beschwerde ohne Erfolg. Die Wideranträge der Antragsgegnerin auf rückständigen und laufenden nachehelichen Unterhalt wurden abgewiesen, weil ihre Unterhaltsansprüche als verwirkt anzusehen sind. Die Verwirkung folgt aus wiederholten, schwerwiegenden und öffentlich getätigten Missbrauchsvorwürfen, die auch nach Vorlage gutachtlicher Entlastung fortbestanden und geeignet waren, die Lebensstellung des Antragstellers nachhaltig zu schädigen; daher übersteigen die Belastungen die Grenze des Zumutbaren nach § 1579 Nr.8 BGB und rechtfertigen die vollständige Versagung des Unterhalts. Die Verfahrenskosten beider Instanzen wurden der Antragsgegnerin auferlegt; die Entscheidung ist sofort wirksam.