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Beschluss

15 W 266/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2013:1129.15W266.13.00
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Leitsätze

Zur Beurteilung der Mittellosigkeit des Nachlasses ist alleine auf den Aktivnachlass abzustellen, maßgebend ist insoweit eine wirtschaftliche Betrachtung der einzelnen Nachlassgegenstände.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Beurteilung der Mittellosigkeit des Nachlasses ist alleine auf den Aktivnachlass abzustellen, maßgebend ist insoweit eine wirtschaftliche Betrachtung der einzelnen Nachlassgegenstände. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Richtig ist allerdings, dass der Beteiligte zu 2) seine Vergütung nur dann aus der Landeskasse verlangen kann, wenn der Nachlass mittellos ist, §§ 1915, 1836 Abs.1 BGB, 1 Abs.2 VBVG. Der Senat teilt auch die in der von der Beteiligten zu 1) angeführten obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass bei der Beurteilung, ob der Nachlass mittellos ist, alleine auf den Aktivnachlass abzustellen ist. Maßgebend ist insoweit jedoch eine wirtschaftliche Betrachtung der einzelnen Nachlassgegenstände. Denn das Abstellen auf den Aktivnachlass soll, wie die Beteiligte zu 1) durchaus zutreffend ausführt, verhindern, dass die Landeskasse mittelbar zur Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten beiträgt. Diese Gefahr besteht aber nur, wenn der Nachlass überhaupt werthaltige Nachlassgegenstände aufweist, aus denen der Nachlasspfleger seine Vergütung entnehmen bzw. erlösen könnte. Letzteres war hier nicht der Fall. Denn die durch den Beteiligten zu 2) verkaufte Eigentumswohnung war mit einer Grundschuld belastet, die den Verkaufserlös wertmäßig überstieg. Nach den Feststellungen des Gutachters im Nachlass-insolvenzverfahren sicherte diese Grundschuld ein Darlehen, dessen Valutenstand den Verkaufserlös sogar überstieg. Dies machte die Eigentumswohnung wirtschaftlich wertlos. Denn die Grundpfandgläubigerin war gemäß § 49 InsO zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, weshalb der Beteiligte zu 2) auf keinem rechtlichen Weg die Erfüllung seiner Vergütungsforderung aus dem Gegenwert der Eigentumswohnung hätte erzwingen können.