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Beschluss

11 U 89/11

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2013:1129.11U89.11.00
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Tenor

Das am 14.06.2013 verkündete Urteil des Senats wird wie folgt berichtigt:

1)

Auf Seite 8:

-          in der achtletzten Zeile wird das dort genannte Datum „28.11.2011“ geändert in „28.10.2011“,

-          in der viertletzten Zeile wird das Wort „G“ ersetzt durch das Wort „G“,

-          in der drittletzten Zeile wird das Wort „Sportwettvermittlerinnen“ ersetzt durch das Wort „Sportwettvermittler“ und

-          in der zweitletzten Zeile wird das Datum „ 27.10.2010“ geändert in „27.10.2011“.

2)

Auf Seite 9 im letzten Absatz wird das Datum „ 28.08.2007“ geändert in „22.08.2007“.

3)

Auf Seite 17 im ersten Absatz wird das Datum „ 07.04.2007“ in Zeile 4 und in Zeile 7 jeweils geändert in „07.04.2006“.

4)

Auf Seite 19 im zweiten Absatz, Zeile 2 wird das dort genannte Datum „31.07.2007“ geändert in „31.12.2007“.

Die weitergehenden Anträge der Klägerin werden zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Der Beschluss ist unanfechtbar

Entscheidungsgründe
Das am 14.06.2013 verkündete Urteil des Senats wird wie folgt berichtigt: 1) Auf Seite 8: - in der achtletzten Zeile wird das dort genannte Datum „28.11.2011“ geändert in „ 28.10.2011 “, - in der viertletzten Zeile wird das Wort „G“ ersetzt durch das Wort „ G “, - in der drittletzten Zeile wird das Wort „Sportwettvermittlerinnen“ ersetzt durch das Wort „ Sportwettvermittler “ und - in der zweitletzten Zeile wird das Datum „ 27.10.2010“ geändert in „ 27.10.2011 “. 2) Auf Seite 9 im letzten Absatz wird das Datum „ 28.08.2007“ geändert in „ 22.08.2007 “. 3) Auf Seite 17 im ersten Absatz wird das Datum „ 07.04.2007“ in Zeile 4 und in Zeile 7 jeweils geändert in „ 07.04.2006 “. 4) Auf Seite 19 im zweiten Absatz, Zeile 2 wird das dort genannte Datum „31.07.2007“ geändert in „ 31.12.2007 “. Die weitergehenden Anträge der Klägerin werden zurückgewiesen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Beschluss ist unanfechtbar Gründe: A. Die aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Berichtigungen des am 14.06.2013 verkündeten Senatsurteils beruhen auf § 319 ZPO. Insoweit handelt es sich um versehentlich im Urteil enthaltene offenbare Unrichtigkeiten im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO wie sich aus den insoweit zutreffenden Ausführungen auf S. 3 des ersten Schriftsatzes der Klägerin vom 18.07.2013 (= Bl. 721 GA) und aus dem Inhalt des zweiten Schriftsatzes der Klägerin vom 18.07.2013 (= Bl. 714 GA) ergibt. B. Die auf § 320 ZPO gestützten weiteren Tatbestandsberichtigungsanträge der Klägerin sind unbegründet. I. Die Tatbestandsberichtigungsanträge sind zulässig. Die Anträge sind statthaft, obwohl das Berufungsurteil gem. § 540 Abs. 1 ZPO keinen formalen Tatbestand enthält. Denn auch die an Stelle des formalen Tatbestandes tretenden Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entfalten Beweiskraft im Sinne von § 314 ZPO, so dass auch das Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO anwendbar ist (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Auflage, § 540 Rn. 5). Die Anträge sind innerhalb der gem. § 320 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Frist von 2 Wochen gestellt worden. Das Berufungsurteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 04.07.2013 (Eingangsstempel des EB) oder am 05.07.2013 (handschriftlich eingetragenes Datum auf dem EB) zugestellt worden (Bl. 703 GA). Der Schriftsatz, mit dem die Berichtigung des Tatbestandes beantragt wird, ist per Telefax am 18.07.2013 beim Oberlandesgericht eingegangen (Bl. 715 GA). II. Die Tatbestandsberichtigungsanträge, über die der Senat auf den Antrag der Klägerin gem. § 320 Abs. 3 ZPO mündlich zu verhandeln hatte, erweisen sich nur teilweise als begründet. 1. Der Tatbestand eines Urteils ist gem. § 320 ZPO zu berichtigen, wenn er Unrichtigkeiten, die nicht unter § 319 ZPO fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche aufweist. Unrichtigkeit im Sinne von § 320 ZPO meint, dass das Gericht den Sach- oder Streitstand unzutreffend wiedergibt und im Tatbestand etwas beurkundet, was die Parteien nicht oder nicht so vorgetragen haben oder etwas als streitig oder unstreitig behandelt, was es aber nicht ist (vgl. Elzer in BeckOK zur ZPO, Edition 10, Stand 15.07.2013, § 320 Rn. 21). Eine Tatbestandsauslassung liegt bei einem Berufungsurteil vor, wenn das Gericht entgegen § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO etwaige im Berufungsverfahren erfolgte Änderungen oder Ergänzungen zu den tatsächlichen Feststellungen gegenüber dem angefochtenen Urteil nicht dargestellt hat. Dunkelheiten des Tatbestandes oder Tatbestandswidersprüche sind bei einem Berufungsurteil gegeben, wenn sich die auf der Grundlage von § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Urteil enthaltenen Inhalte der Darstellung zu den Änderungen oder Ergänzungen des Sachverhalts widersprechen oder die Aussagen nicht verständlich sind. In verfahrensmäßiger Hinsicht ergeht die Entscheidung gem. § 320 Abs. 4 Satz 1 ZPO ohne Beweisaufnahme. Es sind insoweit allein der dem Urteil zugrunde liegende Akteninhalt und die persönliche Erinnerung der mitwirkenden Richter maßgeblich (vgl. BGH NJW 2002, 1426 <1428>). 2. Gemessen an diesen Voraussetzungen gilt zu den einzelnen Berichtigungsanträgen aus dem Schriftsatz vom 27.05.2013 (= Bl. 719 – 721 GA): a) Antrag zu I.: Streichung von Worten auf Seite 18 im ersten Absatz. Der Antrag ist unbegründet. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus ihrem Vortrag, dass die Stadt C die Zwangsvollstreckung betrieben hat. Der Senat hat der als Anlage BK4 zum Schriftsatz vom 05.06.2013 vorgelegten Untersagungsverfügung der Stadt C vom 05.05.2006 entnommen, dass unter Ziffer 2. gestützt auf die §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW ein Zwangsgeld von 5.000,00 € angedroht worden ist (= Bl. 522 GA). Die Zwangsgeldandrohung ist nach allgemeinem Verständnis Bestandteil der Zwangsvollstreckung, was sich schon daraus ergibt, dass sie im Vollstreckungsgesetz geregelt ist. Antrag zu II.: Streichung des Wortes „(teilweise)“ auf Seite 18 im letzten Absatz. Der Antrag ist unbegründet. Der Senat hat durch das Wort „(teilweise)“ allein zum Ausdruck gebracht, dass nicht alle angedrohten Zwangsgelder auch festgesetzt und beigetrieben worden sind. C. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil das Berichtigungsverfahren gem. § 319 ZPO und § 320 ZPO kostenrechtlich zur Instanz gehört (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 319 Rn. 24 und § 320 Rn. 13). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen die auf § 319 ZPO gestützte Berichtigung, die im Tenor zu Ziffern 1) bis 4) dieses Beschlusses erfolgt ist, liegen nicht vor, so dass insoweit eine Unanfechtbarkeit gegeben ist. Die Unanfechtbarkeit der Zurückweisung der weitergehenden Berichtigungsanträge folgt aus § 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO.