OffeneUrteileSuche
Urteil

4 U 65/13

OLG HAMM, Entscheidung vom

4mal zitiert
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Mitbewerber ist befugt, Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften im Internet abzumahnen, wenn ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht (§§ 2, 8 UWG). • Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG setzt überwiegend sachfremde Motive als beherrschendes Motiv voraus; hierfür trägt der Verletzer die Darlegungs- und Beweislast und bloße Indizien genügen nur bei hinreichender Substanz. • Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen und unzureichend beschriftete Bestellbuttons verstoßen gegen Verbraucherschutzvorschriften (§ 312g BGB, Art. 246 EGBGB) und sind gemäß § 3 UWG spürbar beeinträchtigend. • Die Erstattung von Abmahnkosten nach § 12 Abs.1 S.2 UWG kann als Schadensersatz verlangt werden, wenn der Abgemahnte Zahlung endgültig ablehnt oder in Verzug ist; der erstattungsfähige Betrag bemisst sich anteilig nach begründeten Ansprüchen.
Entscheidungsgründe
Abmahnung wegen Verbraucherschutzverstößen im Onlineshop zulässig, Teilerstattung der Anwaltskosten • Ein Mitbewerber ist befugt, Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften im Internet abzumahnen, wenn ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht (§§ 2, 8 UWG). • Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG setzt überwiegend sachfremde Motive als beherrschendes Motiv voraus; hierfür trägt der Verletzer die Darlegungs- und Beweislast und bloße Indizien genügen nur bei hinreichender Substanz. • Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen und unzureichend beschriftete Bestellbuttons verstoßen gegen Verbraucherschutzvorschriften (§ 312g BGB, Art. 246 EGBGB) und sind gemäß § 3 UWG spürbar beeinträchtigend. • Die Erstattung von Abmahnkosten nach § 12 Abs.1 S.2 UWG kann als Schadensersatz verlangt werden, wenn der Abgemahnte Zahlung endgültig ablehnt oder in Verzug ist; der erstattungsfähige Betrag bemisst sich anteilig nach begründeten Ansprüchen. Der Kläger, Betreiber eines Onlineshops für Spielzeug, mahnte die Beklagte, die ebenfalls Kinderspielzeug online vertrieb (später Geschäftsbetrieb eingestellt), mit Schreiben vom 17.09.2012 wegen behaupteter Verstöße gegen fernabsatzrechtliche Verbraucherschutzvorschriften ab. Beanstandet wurden u.a. unklare Preisangaben hinsichtlich Umsatzsteuer, fehlerhafte Widerrufsbelehrung mit falscher Rechtsgrundlage und ein nicht ausreichend eindeutiger Bestellbutton. Die Beklagte gab zwar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, zahlte aber nicht die geltend gemachten Abmahnkosten; sie rügte insoweit Rechtsmissbrauch nach § 8 Abs. 4 UWG, bestritt Darstellungen des Klägers und berief sich auf ihre Kleinunternehmerstellung (§ 19 UStG). Das Landgericht wies die Klage ab; in der Berufung verlangte der Kläger Zahlung der Abmahnkosten in voller Höhe. • Zulässigkeit und Befugnis: Zwischen den Parteien bestand ein konkretes Wettbewerbsverhältnis; der Kläger war zur Abmahnung befugt (§ 8 Abs.3 Nr.1, § 2 UWG). • Kein Rechtsmissbrauch: Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für rechtsmissbräuchliches Vorgehen nach § 8 Abs.4 UWG. Vorgetragene Indizien waren nicht substantiiert oder nicht ausreichend, um überwiegend sachfremde Motive (Gebührenerzielung, Prozesskostenbelastung etc.) als beherrschendes Motiv nachzuweisen. Eine überhöhte Gebühr von 1,5 war zwar erkennbar, reichte aber nicht zur Annahme von Rechtsmissbrauch. • Begründete Wettbewerbsverstöße: Die Rückgabebelehrung verwies auf überholte bzw. falsche Rechtsnormen (§ 312g BGB, Art. 246 EGBGB), die Belehrung zu Rückgabefolgen war fehlerhaft (§§ 346, 357 BGB) und der Bestellbutton erfüllte nicht die Anforderungen des § 312g Abs.3 BGB. Diese Verstöße sind spürbare Beeinträchtigungen i.S.v. § 3 UWG und Marktverhaltensregelungen nach § 4 Nr.11 UWG. • Kein Verstoß bei Preisangabe: Wegen der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG war die Beklagte nicht verpflichtet, die Preise als umsatzsteuerlich inkl. zu kennzeichnen; daher lag kein Verstoß gegen § 1 Abs.2 Nr.1 PAngV i.V.m. § 4 Nr.11 UWG vor. • Erstattungsanspruch der Abmahnkosten: Durch endgültige Ablehnung der Zahlung bzw. Verzug wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen schuldrechtlichen Schadensersatzanspruch (vgl. §§ 281, 280 BGB), sodass der Kläger nach § 12 Abs.1 S.2 UWG Zahlung der anteiligen Kosten verlangen kann. Gegenstandswert und angemessene Gebühr sind zu berücksichtigen; nur drei von vier beanstandeten Ansprüchen waren begründet, daher nur 3/4 der Kosten erstattungsfähig. • Zins- und Kostenfolgen: Zinsen nach §§ 291, 288 BGB; Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf den entsprechenden ZPO-Vorschriften. Der Kläger gewann in Teilen: Das Oberlandesgericht bestätigte die Befugnis zur Abmahnung und stellte fest, dass drei der vier gerügten Wettbewerbsverstöße begründet waren (fehlerhafte Widerrufsbelehrung, fehlerhafte Angaben zu Rückgabefolgen, mangelhafter Bestellbutton), während ein Verstoß wegen fehlender Umsatzsteuerkennzeichnung nicht vorlag. Die Klage wurde insoweit teilweise erfolgreich, der Kläger hat gegen die Beklagte einen Erstattungsanspruch nach § 12 Abs.1 S.2 UWG in Höhe von 754,05 € nebst Zinsen seit dem 24.11.2012. Ein behaupteter Rechtsmissbrauch nach § 8 Abs.4 UWG wurde nicht festgestellt, weil die Beklagte nicht ausreichend substantiiert darlegte, dass die Abmahnung überwiegend sachfremde Motive verfolgte. Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt; die Revision wurde nicht zugelassen.