Leitsatz: Zur Bedeutung des nachhaltig geäußerten Willens eines 11jährigen Kindes für die Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der am 25.06.2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – M3 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die elterliche Sorge für das Kind M S, geb. am 28.08.2002, wird dem Kindesvater allein übertragen. Die Beschwerde der Kindesmutter wird zurückgewiesen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die am 28.08.2002 geborene M ging aus einer nichtehelichen Beziehung ihrer Eltern hervor. Die Kindeseltern lebten etwa 1 ½ Jahre bis zur Kenntnis von der Schwangerschaft der Kindesmutter mit M zusammen. Die Kindeseltern trennten sich vor der Geburt von M. Eine gemeinsame Sorgeerklärung haben die Kindeseltern nicht abgegeben. M lebt seit ihrer Geburt im Haushalt der Kindesmutter und hatte regelmäßig Umgang mit ihrem Vater sowohl an den Wochenenden (teilweise wöchentlich) als auch in den Ferien, wobei zwischen den Kindeseltern streitig ist, ob die Umgangskontakte seit Ms Geburt (so der Kindesvater) oder erst seit M neun Monate alt war (so die Kindesmutter) bestanden. Die Kindesmutter hat die Schule mit dem Abitur abgeschlossen und bis zur Schwangerschaft mit Ms Halbschwester K, die am 26.01.1996 geboren ist, bis zum Vordiplom Maschinenbau studiert. Während Ms Kindergartenzeit nahm die Kindesmutter ihr Studium wieder auf, welches sie mit dem Bachelor of Engineering abschloss. Die Kindesmutter arbeitete bis Februar 2012 bei dem Kaninchenfutterhersteller C in D. Seit März 2012 arbeitet die Kindesmutter bei der Firma N GmbH & Co. KG in A als Angestellte. Sie hat eine ¾-Stelle und kann sämtliche beruflichen Tätigkeiten von zu Hause aus erledigen. In unregelmäßigen Abständen wird sie bei Bedarf auch an den Wochenenden bei Messen und Ausstellungen eingesetzt. Die Kindesmutter hat aus erster Ehe zwei Kinder, nämlich die bereits erwähnte Tochter K und den am 10.09.1998 geborenen Sohn M1, deren Vater in E wohnt. Die Kindesmutter wohnte mit allen drei Kindern bis zu den Sommerferien 2012 in M3. Sie zog während der Sommerferien 2012 zusammen mit K und M zu ihrem Lebensgefährten, H I, nach I in ein gemeinsam erworbenes Haus. M1 wechselte in den Haushalt seines Vaters. Der Lebensgefährte der Kindesmutter hat ebenfalls eine Tochter, N, die zwei Monate jünger als M ist. N lebte bis zum 12.04.2013 mit im Haushalt ihres Vaters und wechselte dann in den Haushalt ihrer Mutter. Der Lebensgefährte der Kindesmutter arbeitet als Außendienstmitarbeiter bei derselben Firma wie die Kindesmutter. Der Kindesvater hat nach dem Fachabitur eine Lehre zum Industriekaufmann abgeschlossen. Ein Studium der Wirtschaftswissenschaften brach er 1999 ab und machte sich selbständig. Er betreibt eine Hundeschule mit Hundepension in J. Das Firmengebäude grenzt an sein Wohnhaus an. Der Kindesvater lebt mit seinen Eltern und seiner Großmutter in einem Haus. Der Kindesvater hat eine Freundin, B M2, die Apothekerin ist und in einer eigenen Wohnung lebt. Der Kindesvater hat erstinstanzlich zunächst beantragt, die gemeinsame elterliche Sorge für M zu begründen. Zur Begründung hat er vorgetragen, die gemeinsame Sorge sei vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 veranlasst. Es liege in dem erklärten Interesse des Kindeswohls, dass er die elterliche Sorge mit ausübe. Er habe täglich telefonischen Kontakt zu M und habe auch an Elternpflegschaftssitzungen sowie Lehrergesprächen und Elternsprechtagen teilgenommen. M benötige besondere Förderung. Sie sei bereits ein Schuljahr zurückversetzt worden. M habe logopädische Defizite. Er nehme mit M an Schulfeiern teil, besuche mit ihr die Rock-Pop-Fabrik in M4 sowie das Kindertheater in J und habe auch Reitunterricht für M in J-L1 organisiert. Mit Schriftsatz vom 14.06.2012 hat der Kindesvater erstinstanzlich ergänzend beantragt, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für M zu übertragen. Eine Begründung des Antrags sollte bis zum 10.07.2012 nachgereicht werden. Diesen Antrag hat das Amtsgericht erst mit dem angefochtenen Beschluss an die übrigen Verfahrensbeteiligten übersandt. Die Kindesmutter ist dem Antrag auf Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegengetreten. Es sei nicht ersichtlich, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl diene. Der Kindesvater habe lediglich an einem Elterngespräch teilgenommen. Die damalige Klassenlehrerin habe darauf hingewirkt, dass die Umgangskontakte im 14tägigen Rhythmus stattfinden sollten, weil M, wenn der Kindesvater sie montags morgens zur Schule gebracht habe, übermüdet gewesen sei und dem Unterricht nicht habe folgen können. M leide unter keiner Lese- und Rechtschreibschwäche. Die vom Kindesvater organisierten Aktivitäten ließen M keinen Raum zum Atmen und seien keinesfalls ausreichend für die erforderliche positive Feststellung, dass die gemeinsame Sorge dem Wohle Ms diene. Die Beziehung zwischen den Kindeseltern funktioniere nicht, der Kindesvater habe mehrere gerichtliche Verfahren allein zum Umgangsrecht eingeleitet (17 F 34/12 und 17 F 47/12 AG M3). Es fehle an der für die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts erforderlichen Kooperationsfähigkeit der Eltern. Der Kindesvater trage Konflikte auf dem Rücken des Kindes aus. Der Kindesvater zögere nicht, verbale Auseinandersetzungen in Ms Anwesenheit zu provozieren und auszutragen. Der Kindesvater gebe die Umgangskontakte einseitig vor. Sie habe sich dem nur gebeugt, um Streitigkeiten zum Wohle von M zu vermeiden. Der Kindesvater sei aufbrausend und jähzornig. Einsichtsfähigkeit fehle ihm gänzlich. Sie, die Kindesmutter, habe aufgrund vergangener Vorkommnisse Angst, dem Kindesvater ohne männliche Begleitung entgegenzutreten. Frau N2 vom Kreisjugendamt D habe ein gemeinsames Gespräch mit den Kindeseltern abgebrochen, weil der Kindesvater nicht in der Lage gewesen sei, sachlich zu bleiben und einzulenken. Wenn M krank sei und sie mit ihr zum Arzt gehe, stelle der Kindesvater die gestellte Diagnose in Abrede und lasse sie von einem weiteren Arzt überprüfen. M müsse beim Kindesvater, der sehr leistungsorientiert und Perfektionist sei, funktionieren. Bei ihr könne M einfach Kind sein. Wenn es nicht so laufe, wie der Kindesvater es sich vorstelle, drohe dieser M, ihren Hund oder ihr Pony abzugeben. Bei einer gemeinsamen elterlichen Sorge sei zu befürchten, dass es im Hinblick auf die unterschiedliche Art und Weise der Erziehung der Kindeseltern zu weiteren Konflikten und ständigen gerichtlichen Verfahren kommen werde. Der Kindesvater setze seine persönlichen Interessen vor die seiner Tochter M. Sie, die Kindesmutter, sei die stabilere und verlässlichere Betreuungsperson für M. Im Umgangsverfahren 17 F 47/12 (AG M3) schlossen die Kindeseltern am 25.05.2012 eine Umgangsvereinbarung, wonach M an jedem Wochenende einer ungeraden Kalenderwoche von freitags 15.30 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr und an jedem geraden Wochenende von freitags 15.30 Uhr bis samstags 15.00 Uhr Umgang mit dem Kindesvater hat, der Umgang lediglich an jedem ersten geraden Wochenende eines jeden Kalendermonats ausgesetzt wird. Ferner trafen die Kindeseltern Vereinbarungen zur Regelung der Umgangskontakte in den Ferien. Über den Umgang in den Weihnachtsferien 2012 konnten sich die Kindeseltern dennoch nicht verständigen, weil die Elternvereinbarung dazu eine aus Sicht der Eltern auslegungsbedürftige Regelung enthielt. Die Kindesmutter war mit einem Umgang des Kindesvaters mit M vom 21. – 23.12.2012 sowie vom 04. – 06.01.2013 nicht einverstanden. Mit dem Vorschlag des früheren Verfahrensbeistands vom 20.12.2012, dessen Ziel eine Reduzierung der Autofahrten und Verhinderung eines mehrfachen Wechsels für M in den Weihnachtsferien war, erklärte sich zwar die Kindesmutter, nicht jedoch der Kindesvater einverstanden. Der Kindesvater hat zunächst beim Senat, der jedoch unzuständig war, und danach beim AG Siegburg (324 F 177/12) einstweilige Anordnungsanträge gestellt. Den Antrag vor dem Senat hat der Kindesvater zurückgenommen. Das AG Siegburg hat den Antrag des Kindesvaters zurückgewiesen und – wegen Zeitablaufs – auch nicht mehr erneut nach mündlicher Verhandlung über den Antrag des Kindesvaters auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden. Nach Angaben der Kindesmutter wurde der Vermittlungsvorschlag des früheren Verfahrensbeistands umgesetzt. Nach Angaben des Kindesvaters wurde M ihm an zwei fest vereinbarten Terminen in dieser Zeit nicht überlassen. Der Kindesvater leitete am 23.01.2013 ein Umgangsvermittlungsverfahren beim AG Siegburg ein (324 F 16/13). Um M zu entlasten, schlossen die Kindeseltern am 22.02.2013 eine Elternvereinbarung hinsichtlich der Umgangsregelung für Weihnachten 2013 und den Jahreswechsel 2013/2014. Vor den Osterferien 2013 kam es zu Problemen im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Personalausweises bzw. der Verlängerung des bereits ausgestellten Reiseausweises für M, der für eine Urlaubsreise mit dem Kindesvater nach I benötigt wurde. Die Vorgänge werden von den Kindeseltern sehr unterschiedlich dargestellt. Der Kindesvater hat der Kindesmutter Untätigkeit und falsche Angaben über benötigte Einverständniserklärungen vorgeworfen und in diesem Zusammenhang mehrfach Kontrollanrufe bei der Meldebehörde getätigt. Nach den Angaben der Kindesmutter war sie mehrfach mit M auf dem Amt. Der Kindesvater hat vorgetragen, dass die Urlaubsfahrt im Grunde genommen nicht stattfinden könnte, wenn M sich nicht im Besitz gültiger Ausweispapiere befinde. Zwischen den Eltern bestand Uneinigkeit darüber, ob M zur Abklärung eines etwaigen schulischen Förderbedarfs getestet werden soll. Trotz und in Kenntnis der fehlenden Einwilligung der Kindesmutter stellte der Kindesvater M am 26.03.2013 im KinderBildungsZentrum (kibiz) in J vor und ließ sie dort testen. Bei M wurde ein durchschnittlicher Gesamt-IQ von 101 festgestellt. Zusammenfassend verwiesen die Testergebnisse von M auf altersgerechte, im Normbereich liegende kognitive Fähigkeiten mit individuellen Ressourcen im wahrnehmungsgebundenen logischen Denken. Die Leseleistungen lagen hinsichtlich Lesegeschwindigkeit, Lesegenauigkeit und Leseverständnis im Normbereich. Bezüglich der Rechtschreibleistungen verwiesen die Testergebnisse von M auf eine unterdurchschnittliche, nicht altersgerechte Rechtschreibkompetenz mit einem Förderbedarf in alphabetischen, orthografischen und morphematischen Rechtschreibstrategien. Die qualitative Fehleranalyse zeigte insbesondere eine nicht mehr altersgerechte lautgetreue Orientierung auf, mit geringem Zugriff auf orthografische und morphematische Rechtschreibstrategien. Die gemessenen Rechenleistungen lagen insgesamt im Normbereich basierend auf grenzwertigen Werten im Kopfrechnen und altersgerechten Leistungen in den räumlich-visuellen Funktionen. Ein besonderer Förderbedarf zeigte sich in den Operationsarten Multiplikation und Division. Nach Einschätzung des kibiz zeigten die Testergebnisse eine Diskrepanz zwischen den kognitiven Fähigkeiten und den Leistungen im Rechtschreiben auf, die nicht allein durch andere Faktoren erklärt werden konnten und bei der die Rechtschreibleistungen von M unter dem lagen, was aufgrund der Unterrichtung und der allgemeinen Fähigkeiten zu erwarten gewesen wäre. Nach Einschätzung des kibiz entsprach dieses Ergebnis einer Teilleistungsstörung im Bereich der Rechtschreibleistungen. Empfohlen wurde aufgrund der nicht altersgerechten Leistungen im Rechtschreiben sowie in Anbetracht der Schulbesuchsjahre eine fachdidaktische Förderung für M. Über die Umsetzung empfohlener Erstmaßnahmen und die Aufnahme von Förderunterricht im kibiz konnte zunächst keine Einigkeit zwischen den Eltern erzielt werden. Über eine von der Kindesmutter befürwortete therapeutische Behandlung von M konnten die Kindeseltern zunächst ebenfalls keine Einigkeit erzielen. Die Kindesmutter leitete im Frühjahr 2013 ein Abänderungsverfahren zum Umgang beim AG Siegburg ein (324 F 34/13), mit dem sie eine Reduzierung der Umgangskontakte zwischen M und dem Kindesvater auf zwei Wochenenden pro Monat erstrebte. Der Kindesvater beantragte seinerseits, die Umgangskontakte auf alle Wochenenden eines Monats auszuweiten und den Umgangskontakt in den Sommerferien 2013 auf drei Wochen zu verlängern. Im Termin am 25.06.2013 beim AG Siegburg schlossen die Kindeseltern eine Vereinbarung, dass es bei der bisherigen Umgangsregelung aus den Verfahren 17 F 42/12 (AG M3) und 324 F 16/13 (AG Siegburg) verbleibt und der Kindesvater M freitags schon um 14.30 Uhr abholen kann. Der Umgangskontakt mit dem Kindesvater in den Sommerferien 2013 wurde auf 3 Wochen ausgeweitet, dafür sollte M in den Osterferien 2014 komplett bei der Kindesmutter bleiben. Die Ferienregelung sollte unabhängig vom Ausgang des Sorgerechtsverfahrens Bestand haben. Die Kindeseltern verpflichteten sich, einen gemeinsamen Termin bei der Familienberatungsstelle in I zu vereinbaren und die dortige Beratung auch in der Folge in Anspruch zu nehmen, um den elterlichen Konflikt von M fernzuhalten. Die Kindeseltern einigten sich darauf, dass an den Wochenenden, an denen M beim Kindesvater ist, eine Förderung im kibiz J stattfindet, die mit der Schule in I abgestimmt wird. Der Kindesvater erklärte sich mit einer kinderpsychologischen Behandlung von M im Raum I bzw. im Bezirk des LG Bonn einverstanden. Die Auswahl des Kinderpsychologen sollte gemeinsam im Rahmen der Familienberatung erfolgen. Der Kindesvater verpflichtete sich, M nicht von sich aus anzurufen, solange M sich bei der Kindesmutter aufhalte. Es sei M unbenommen, ihrerseits den Vater anzurufen. Der Kindesvater verpflichtete sich ferner, den Personalausweis von M bis zum 28.06.2013 an die Kindesmutter zu üCeben. Die Eltern einigten sich darauf, dass der Kindesvater den Ausweis jeweils für den Zeitraum erhält, in dem er Umgang mit M hat. Zwischen den Kindeseltern war ferner ein einstweiliges Anordnungsverfahren zum Sorgerecht anhängig (17 F 65/12 AG M3 = II-8 UF 183/12 OLG Hamm). Gegenstand dieses Verfahrens war der Antrag des Kindesvaters, ihm das alleinige Sorgerecht, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht, für M zu übertragen, und der Antrag der Kindesmutter, ihr das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für M zu übertragen. Das Amtsgericht wies durch Beschluss vom 13.07.2012 die wechselseitigen Anträge der Kindeseltern zurück. Der Kindesvater legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. Im Senatstermin am 17.10.2012 trafen die Kindeseltern im einstweiligen Anordnungsverfahren eine Elternvereinbarung, wonach sie sich darüber einig sind, das M bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ihren Lebensmittelpunkt weiterhin bei der Kindesmutter hat und es hinsichtlich des Umgangs bei der bisher getroffenen Umgangsvereinbarung verbleibt. Durch den im vorliegenden Verfahren am 25.06.2012 erlassenen Beschluss hat das Amtsgericht das gemeinsame Sorgerecht der Kindeseltern begründet und den Antrag des Kindesvaters auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Wohl von M erkennbar entspreche. Es bestehe eine positive Bindung zwischen M und dem Kindesvater, die durch regelmäßige Umgangskontakte verfestigt sei, die deutlich über das Normalmaß hinausgingen. M gehe gerne zum Vater und vertraue ihm. Der Kindesvater akzeptiere den Aufenthalt von M bei der Kindesmutter und zwar auch unabhängig davon, dass M sich selbst wünsche, bei dem Kindesvater zu wohnen. Differenzen betreffend Grundfragen der Erziehung und Betreuung von M bestünden nicht. Meinungsverschiedenheiten habe es zwischen den Kindeseltern lediglich in den letzten Monaten in nennenswertem Umfang in Bezug auf das Umgangsrecht gegeben. Diese Meinungsverschiedenheiten seien jetzt jedoch ausgeräumt. Das Sorgerechtsverfahren sei nicht dazu gedacht und geeignet, etwaiges eigenmächtiges Verhalten (wie es dem Kindesvater von der Kindesmutter wegen der Ausweitung der Umgangskontakte vorgeworfen werde bzw. der Kindesvater der Kindesmutter in den letzten Monaten vorwerfe) zu ahnden. Bei M seien keine Loyalitätskonflikte erkennbar, zumal es keine weiteren Reibungspunkte zwischen den Kindeseltern gebe. In der Gesamtwürdigung dieser Umstände sei es den Kindeseltern und damit vor allem der Kindesmutter zumutbar, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die gemeinsame Sorge für M auszuüben. Auf das bisherige Kommunikationsverhalten der Kindeseltern könne nur in begrenztem Ausmaß zurückgegriffen werden, weil die Kindeseltern bislang noch nicht gemeinsam sorgeberechtigt gewesen seien und daher überhaupt kein Anlass bestanden habe, die Möglichkeiten aber auch die Sachzwänge der gemeinsamen elterlichen Sorge zu erproben und auf ihre Belastbarkeit und Alltagstauglichkeit zu überprüfen. Die Verweigerung der Zustimmung zur Einrichtung der gemeinsamen Sorge aus nicht Kindeswohl bezogenen Motiven sei nicht tragfähig für den Ausschluss der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die gemeinsame Sorge sei häufig besser als die Alleinsorge geeignet, die Kooperation und Kommunikation der Eltern miteinander positiv zu beeinflussen sowie den Kontakt des Kindes zu beiden Eltern aufrecht zu erhalten und die Beeinträchtigung der Kinder durch die Trennung zu vermindern. Bei den übrigen günstigen Umständen sei den Kindeseltern grundsätzlich eine Konsensbereitschaft im Rahmen der Zumutbarkeit abzuverlangen. Aus den vorbezeichneten Gründen komme eine alleinige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater nicht in Betracht. Die Begründung des ergänzenden Antrags vom 14.06.2012 müsse durch das Amtsgericht „insoweit“ nicht abgewartet werden. Gegen die Entscheidung im Hauptsacheverfahren haben beide Kindeseltern Beschwerde eingelegt. Die Kindesmutter wendet sich gegen die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Ein Miteinander der Kindeseltern sei nahezu ausgeschlossen. Dies habe seine Ursache in der mangelnden Kooperationsfähigkeit des Kindesvaters. Der Kindesvater habe ihr in der Vergangenheit die Umgangskontakte einseitig vordiktiert, ohne die Interessen Ms und ihre (der Kindesmutter) Interessen zu berücksichtigen. Sie habe sich dem gebeugt, weil sie – aufgrund von entsprechenden Vorkommnissen in der Vergangenheit – Angst vor dem Kindesvater habe und nur noch in Begleitung Dritter persönlich mit dem Kindesvater in Kontakt trete. Der Kindesvater halte sich nicht an die Umgangsvereinbarung. Er habe M nicht am 22.07.2012 zu ihr zurück- gebracht. Am 21.07.2012 habe er ihr per SMS mitgeteilt, dass M bei ihm bleiben wolle. Als sie mit M habe telefonieren wollen, sei ihr dies verweigert worden. Am 23.07.2012 habe er ihr per SMS u.a. mitgeteilt, dass sie kein Aufenthaltsbestimmungsrecht mehr habe, es aber eine gemeinsame Sorge gebe. Deshalb könne M auch bei ihm bleiben, wenn er das wolle. Sie habe den Kindesvater dann per SMS aufgefordert, M am 23.07.2012 bis 17.00 Uhr zu ihr zurückzubringen. Eine Kommunikation sei zwischen ihr und dem Kindesvater nicht möglich. Der Kindesvater handele eigenmächtig. M werde vorgeschoben. Dem Kindesvater sei auch eine Kooperationsbereitschaft abzusprechen. Er sei jähzornig und schnell aufbrausend. Bei M seien bereits im Kleinkindalter Entwicklungsstörungen aufgefallen. Mit 18 Monaten seien eine deutliche Sprachentwicklungsverzögerung und eine Entwicklungsverzögerung festgestellt worden. Tests hätten einen IQ von 94 ergeben. Dies erkläre, warum sich M von den Verlockungen des Kindesvaters beeindrucken lasse und nicht erkennen könne, was diese tatsächlich bedeuteten. M werde durch den Kindesvater beeinflusst und durch gänzlich überzogene Geschenke (Hund und Pferd) manipuliert. Die gemeinsame Sorge laufe dem Kindeswohl Ms zuwider. Es bestehe die Gefahr, dass die Beziehungsfähigkeit und die Entwicklung des Kindes beeinträchtigt werde. Im weiteren Verlauf des Verfahrens führt die Kindesmutter weiter aus: Sachliche Gespräche zwischen den Beteiligten seien nicht mehr möglich. Die Beteiligten könnten nicht nur auf der Paar-, sondern auch auf der Elternebene nicht zusammen arbeiten. Es diene dem Kindeswohl am besten, wenn die gemeinsame Sorge aufgehoben und ihr das alleinige Sorgerecht übertragen werde. Ursache hierfür sei das Verhalten des Kindesvaters, der regelmäßig bewusst in den Ablauf in ihrem Haushalt in I eingreife. M müsse dem Kindesvater detailliert sämtliche Vorkommnisse im mütterlichen Haushalt mitteilen. Je nachdem, was der Kindesvater für richtig oder für falsch erachte, reagiere auch M. Auf ihre, der Kindesmutter, Vorschläge reagiere M „auf Weisung des Vaters“, indem sie sich – je nachdem – füge oder verweigere. Während des Urlaubs mit dem Kindesvater in Südfrankreich sei sie, die Kindesmutter, für M quasi „gestorben“ gewesen. M habe weder angerufen noch eine Postkarte geschickt. Auf eine SMS von K an M habe der Kindesvater mit einer SMS geantwortet, dass M nicht mit ihr sprechen wolle. M habe nach dem Urlaub mitgeteilt, dass Anrufe und SMS für ihren Vater zu teuer gewesen seien und sie deshalb nicht angerufen habe. Das Verhalten des Kindesvaters sei ursächlich für den Loyalitätskonflikt, in dem sich M befinde, der dem Kindeswohl in keiner Weise zuträglich sei. Sobald der Kindesvater da sei, wage M kaum noch, sie anzuschauen. Die Verabschiedung sei nüchtern. Wenn der Kindesvater M zurückbringe, schleiche M an ihr, der Kindesmutter, vorbei und gehe sofort auf ihr Zimmer. Sobald der Kindesvater weggefahren sei, stürze M sich auf sie, springe ihr in den Arm und teile mit, dass sie sie lieb und vermisst habe. Der Kindesvater hat mit seiner Beschwerde zunächst seinen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (bei Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Übrigen) weiter verfolgt und zur Begründung ausgeführt, nach den vom BVerfG entwickelten ÜCangsregelungen könne in Erweiterung der engen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1672 Abs. 1 BGB bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung die elterliche Sorge ganz auf den nichtehelichen Kindesvater übertragen werden, soweit dies dem Kindeswohl am besten entspreche. M werde durch die Kindesmutter aus ihrem gewohnten Umfeld herausgerissen und solle in I in eine Patchworkfamilie integriert werden. In I habe M außer der Kindesmutter und deren Lebensgefährten keine weiteren Bezugspersonen. M sei in den letzten Jahren mit mindestens zwei neuen Partnern konfrontiert worden. Aufgrund des Beziehungsverhaltens der Kindesmutter sei davon auszugehen, dass die Beziehung zu ihrem jetzigen Partner nicht von langfristiger Natur sei. Er gehe davon aus, dass innerhalb der nächsten zwei Jahre ein weiterer Wohnungswechsel zu erwarten sei. Bei M seien bereits schulische Entwicklungsverzögerungen eingetreten. Sie habe schon einmal die Schule und drei Mal die Klasse gewechselt, u.a. weil sie einmal zurückgestuft worden sei. M habe mit fast 10 Jahren im Sommer 2012 die 2. Klasse abgeschlossen. Die Kindesmutter habe M nicht die erforderliche Unterstützung gegeben. Am 29.06.2012 habe die Klassenlehrerin ihm gegenüber mitgeteilt, dass M ohne außerschulische Hilfe größte Probleme habe, die Grundschule zu durchlaufen. Eine weitere Rückstufung komme nicht in Betracht. Der Bildungsstand von M sei um zwei Jahre verzögert. Der Sohn der Kindesmutter, M1, sei aufgrund fehlender Förderung mehrfach sitzen geblieben. Eine konstruktive Kommunikation in schulischen Belangen habe nicht stattgefunden. Er sei bei jeder schulischen Entscheidung vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Die Kindesmutter unterbinde Telefonate zwischen ihm und M und lasse M, teils durch ihre Geschwister, bei den Telefonaten überwachen, damit M nicht mit dem Kindesvater über das Sorgerechtsverfahren spreche. An M gerichtete SMS und Mails würden nicht weitergeleitet. Er könne M ein stabiles, kontinuierliches Umfeld in geordneten Familienverhältnissen bieten. M halte sich seit ihrer Geburt ständig in J auf und habe dort Freunde und eine enge Bindung an seine Familie und seinen Freundeskreis. Er könne seine selbständige Tätigkeit so einrichten, dass er M ganztägig betreuen könne. Wenn er aufgrund von Terminen verhindert sei, stünden seine Eltern als Ansprechpartner für M zur Verfügung. Um einer weiteren schulischen Entwicklungsverzögerung vorzubeugen und M ein Aufwachsen in stabilen, geordneten Verhältnissen mit kontinuierlichen Bezugspersonen und gewachsenen Bindungen zu ermöglichen, sei – insbesondere in Anbetracht des eindeutigen Kindeswillens sowie des drohenden Orts- und Schulwechsels – die Übertragung der elterlichen Sorge, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn, den Kindesvater, gerechtfertigt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Kindesvater seinen Vortrag dahingehend ergänzt, dass die Kindesmutter M nicht genug fördere und sich mit dem Inhalt von Ms Schultasche nicht befasse. Die Kindesmutter verhalte sich bei der ÜCabe von M in deren Anwesenheit ihm gegenüber unangemessen (keine Begrüßung), mache abfällige Äußerungen über ihn und beschimpfe ihn. Sie bespreche Angelegenheiten nicht mit ihm, sondern benutze M als Botin. Die Betreuung und Versorgung Ms, insbesondere auch im Hinblick auf die Förderung im schulischen Bereich, sei allein bei ihm, dem Kindesvater, sichergestellt. Es werde nicht von dritter Seite, insbesondere nicht von ihm, auf M eingewirkt. Es entspreche Ms natürlichem und ehrlich geäußerten Wunsch, in J zu leben. Die Kindesmutter sei nicht bereit, die Beziehung zwischen M und ihm zu akzeptieren, sondern habe kurz nach dem Anhörungstermin beim AG Siegburg am 27.06.2013 alle Bilder von M, ihm und den Tieren aus Ms Zimmer entfernt und M gegenüber erklärt, dass das Gericht so entschieden habe, weil der Kindesvater nicht „gut für sie sei“ und der Kindesvater „böse“ sei. Deswegen habe das Gericht auch das Verbot ausgesprochen, dass er, der Kindesvater, M anrufe. Mit Schriftsatz vom 23.07.2013 hat der Kindesvater seinen Antrag erweitert. Er beantragt nunmehr die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sich. Zur Begründung führt er aus, ein sachliches Gespräch mit der Kindesmutter sei nicht möglich. Ms Äußerungen seien nicht – wie die Kindesmutter behaupte - auf eine massive Einwirkung durch ihn, den Kindesvater, zurückzuführen. Die Kindesmutter habe durch ihr Verhalten (Abhängen der Bilder, Behauptung eines gerichtlichen Verbots für den Kindesvater, M unter der Woche anzurufen) gezeigt, dass sie nicht bereit sei, die Beziehung Ms zu ihm zu akzeptieren und zu fördern. Er habe größte Probleme in der Kommunikation mit der Kindesmutter. Die Kindesmutter sei nicht erziehungsfähig. Dies zeige sich darin, dass zwei weitere Kinder, die ursprünglich im Haushalt der Kindesmutter gelebt hätten, M1 S und N I, vor dieser die Flucht ergriffen hätten. N I und T Q (die Halbschwester von N) hätten berichtet, dass die Kindesmutter und Herr I oft bis mittags im Bett gelegen hätten. Die Kindesmutter habe weder die Wäsche gebügelt, noch für die im Haushalt lebenden Kinder gekocht. M habe sich selber Frühstück und Schulbrote zubereiten müssen. Zum Mittagessen habe sich M Brote schmieren oder Müsli zubereiten müssen. Die Kindesmutter habe die Kinder genötigt, das Haus aufzuräumen, ihre Kleidungsstücke selber zu falten und in die Schränke zu räumen. Die Kindesmutter schreibe M eine Aufgabenliste. Auch M1 habe seine Wäsche selber waschen und gleiche häusliche Aufgaben übernehmen müssen wie N und M. M1s Vater habe von einem ausgeprägtem Maß an Vernachlässigung bezüglich M1 berichtet, was auch der Grund für dessen Umzug zu seinem Vater gewesen sei. N habe fragen müssen, wenn sie etwas aus dem Kühlschrank nehmen wollte. Ns Mobiltelefon sei von der Kindesmutter kontrolliert worden. Die Kindesmutter habe Ns leibliche Mutter schlecht geredet. N habe vor ihrem Auszug große Angst vor der Kindesmutter gehabt und habe es dort nicht mehr ausgehalten. N und M seien immer schnell in ihr Zimmer geflüchtet, um der Kindesmutter nicht zu begegnen. N habe M nachts häufig bei den Hausaufgaben helfen müssen. Die Kindesmutter habe M weggeschickt. M sei so mit Haushaltsarbeiten zugeschüttet worden, dass sie tagsüber oft keine Zeit gehabt habe, sich mit den Hausaufgaben zu befassen. Die Kindesmutter habe N und M häufig angeschrien. Die Kindesmutter habe telefonisch Kontakt zu Ms Reit- und Schwimmverein aufgenommen und habe sich gegen die Mitgliedschaft in den Vereinen ausgesprochen. Sie habe M einem Orthopäden vorgestellt und den Rücken untersuchen lassen, um gesundheitliche Gründe gegen das Reiten ins Feld führen zu können. Die Untersuchung sei allerdings ohne Befund geblieben. Er, der Kindesvater, sei uneingeschränkt erziehungsfähig. Er weise auch die notwendige Bindungstoleranz auf, weil er der Antragsgegnerin – trotz deren Verhaltens – so gut wie möglich entgegenkomme. M wolle unbedingt bei ihm wohnen. Dieser Wunsch könne nicht ignoriert werden. M habe eine gewisse Furcht vor der Kindesmutter, was aber nicht auf eine Beeinflussung durch ihn zurückzuführen sei. M halte es in einem Raum mit ihrer Mutter und/oder Herrn I nicht aus. Sie werde dann ganz unruhig und fühle sich nicht wohl, verlasse den Raum immer möglichst schnell. Zwar sei im Falle eines Umzugs von M zu ihm ein Schulwechsel erforderlich. Dies sei aber nicht problematisch, da M sich in J zu Hause fühle und bereits viele soziale Kontakte geknüpft habe. Er, der Kindesvater, sehe sich aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklung nicht mehr in der Lage, an der am 17.10.2012 im einstweiligen Anordnungsverfahren getroffenen Elternvereinbarung festzuhalten. Diese sei mit dem Kindeswohl nicht mehr vereinbar. Bei einem Verbleib von M im Haushalt der Kindesmutter sei eine weitergehende Kindeswohlgefährdung nicht auszuschließen. Die Kindesmutter erwidert, sie habe gegenüber M nicht gesagt, dass ihrem Vater gerichtlicherseits verboten worden sei, unter der Woche mit ihr zu telefonieren. M könne ihren Vater jederzeit anrufen. Sie habe lediglich Gespräche während der Schulzeit nach 20.00 Uhr unterbunden. Es sei schlichtweg falsch, dass sie nicht erziehungsfähig sei. Sie lebe seit Juli 2012 in I. Mit T Q habe sie nie zusammen in einem Haushalt gelebt, sondern diese allenfalls am Wochenende für maximal fünf Minuten in der damaligen Wohnung von Herrn I gesehen. M habe nie in der Wohnung von Herrn I gelebt. M werde mit Frühstück, Schulbroten, Mittagessen und Abendessen versorgt. Sie lasse M nicht mit ungebügelten Kleidungsstücken in die Schule gehen. Sie halte sie an, kleinere Hausarbeiten zu verrichten (Wegräumen der von ihr, der Kindesmutter, gefalteten Kleidungsstücke). Dies diene dazu, M zu Eigenverantwortlichkeit zu erziehen. M1 sei nicht aufgrund einer vermeintlichen Vernachlässigung zu seinem Vater gezogen. Auch M1 sei zur Eigenverantwortung erzogen worden (Betätigen einer Waschmaschine). N habe nicht fragen müssen, wenn sie sich etwas aus dem Kühlschrank nehmen wollte. Aufgrund von Ns problematischem Essverhalten und der Magersucht von T habe sie, die Kindesmutter, darauf geachtet, dass N und M regelmäßiges, vitaminreiches Essen zu sich nähmen. Sie habe Ns Mutter nicht schlecht gemacht. Sie, die Kindesmutter, habe mit all ihren Kindern die Hausaufgaben gemeinsam erledigt und sich zu Tag- und Nachtzeiten um sie gekümmert. M verrichte in der Regel ihre Hausaufgaben nie allein. Da M ständig motiviert werden müsse, sitze sie entweder direkt daneben oder zumindest mit Sichtkontakt im gleichen Raum. M verweigere teilweise die Hausaufgaben, weil die Aufgabenstellungen des Kindesvaters ihr wichtiger seien. Im kibiz habe M bis zum 23.08.2913 erst an einem Termin freitags teilgenommen. Sie, die Kindesmutter, habe lediglich dem Reit- und Schwimmverein mitgeteilt, dass auch sie sorgeberechtigt sei. Sie sei mit M beim Orthopäden zu einer Vorsorgeuntersuchung (in Bezug auf Skoliose, die sowohl sie, die Kindesmutter, als auch K hätten) gewesen. Bei M sei eine leichte Skoliose festgestellt worden, die halbjährlich kontrolliert werden müsse. Sie habe nicht Ms Reitsport verhindern wollen. Der Kindesvater überhäufe M mit materiellen Dingen (iPhone, Geschenke, Tiere, Wildniscamp). Im Falle der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater sei eine Kindeswohlgefährdung zu befürchten. Es sei davon auszugehen, dass es peu à peu keine Kontakte mehr zwischen ihr und M geben werde. M habe Angst vor ihrem Vater und werde sich nicht gegen ihn erheben, geschweige denn Umgangskontakte einfordern. M würde auch von K und M1 getrennt. Zu K bestehe ein vertrauens- und liebevolles Verhältnis. M habe sich in der Schule in I gut eingelebt und ihre schulischen Leistungen nicht unerheblich verbessert. Bei einem Wechsel zum Vater müsste sie einen weiteren Schulwechsel verkraften. M habe beim Vater keine Rückzugsmöglichkeit. Da der Umbau noch nicht abgeschlossen sei, habe sie kein eigenes Zimmer und schlafe bei ihren Aufenthalten in J bei ihrem Vater im Bett. Eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater sei dem Wohle Ms abträglich. Der Kindesvater sei nicht in der Lage, seine Tochter zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu erziehen. Er lasse ihr keinerlei Raum, sich frei zu entwickeln, sondern wolle sie in seinem Sinne formen. Der Kindesvater setze M unter Druck, indem er ihr drohe, ihre Tiere abzugeben, wenn M nicht „funktioniere“. M habe Angst vor ihrem Vater, insbesondere wage sie es nicht, Kritik an ihm zu üben, geschweige denn schlecht über ihn zu sprechen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Kindesvater – ohne die gerichtliche Entscheidung abzuwarten – mit M die von ihm ausgesuchte Schule in J besucht habe. Beide Eltern seien gleichermaßen in der Lage, M zu betreuen. Die persönliche Kontinuität spreche für sie, die Kindesmutter. M fühle sich nicht nur beim Kindesvater, sondern auch in ihrem, der Kindesmutter, Haushalt wohl. Beim Kindesvater wäre eine eigenständige Entwicklung gefährdet, weil M sich füge und sich den Vorgaben und Forderungen ihres Vaters anpasse. Dadurch werde Ms Selbstbewusstsein gefährdet. Sie fördere M schulisch ebenfalls, aber mit anderen Methoden als der Kindesvater. Sie stelle in erster Linie auf die fördernde Motivation Ms ab, ihre Schularbeiten mit Freude zu erledigen. Der Kindesvater repliziert, M werde von der Kindesmutter über sich und den Kindesvater ausgefragt. Die Kindesmutter habe nicht versucht, zu M oder ihm während des Südfrankreichurlaubs Kontakt aufzunehmen. M werde von der Kindesmutter so stark kontrolliert, dass es ihr nicht möglich sei, ihn jederzeit anzurufen. M sei dazu üCegangen, abends heimlich mit ihm zu telefonieren. M sei am 28.06., 19.07. und vom 22.07. bis 25.07. im kibiz gewesen. M habe in seinem Haushalt ihr eigenes Zimmer. Das Umfeld in J sei die einzige Konstante in Ms Leben. Die bisherigen Wohnortwechsel seien von der Kindesmutter vollzogen worden – aus seiner, des Kindesvaters Sicht – aus egoistischen Motiven. Die Trennung von M und M1 sei bereits erfolgt und von der Kindesmutter verursacht worden. Es habe bislang nur zwei Kontakte zwischen M und M1 in den Oster- und Sommerferien 2013 gegeben. Die Kindesmutter habe die angeblichen wertvollen Geschenke, die M von ihm bekommen habe, nicht benannt. Die Kindesmutter habe ihn über den angeblichen leichten Skoliosebefund nicht informiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die beigezogenen Akten (AG M3: 17 F 34/12, 17 F 47/12 und 17 F 65/12 = II-8 UF 183/12, AG Siegburg: 324 F 177/12, 324 F 16/13 und 324 F 34/13) Bezug genommen. Der Senat hat durch Beschluss vom 17.10.2012 ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt und – wegen Verhinderung des ursprünglich bestellten Sachverständigen Dipl.-Psych. T – durch Beschluss vom 14.11.2012 die Sachverständige Dipl-Psych. L zur Sachverständigen ernannt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche familienpsychologische Gutachten vom 24.04.2013 Bezug genommen. Der Kindesvater hat Einwendungen gegen das Gutachten erhoben. Insofern wird auf den Schriftsatz vom 11.06.2013 und 05.07.2013 Bezug genommen. Der Senat hat durch Beschluss vom 29.07.2013 ein schriftliches Ergänzungsgutachten der Sachverständigen Dipl.-Psych. L eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Ergänzungsgutachten vom 01.10.2013 Bezug genommen. Der Kindesvater hat Einwendungen gegen das Ergänzungsgutachten erhoben. Insofern wird auf den Schriftsatz vom 23.10.2013 Bezug genommen. Der Verfahrensbeistand hat sich für einen Aufenthalt von M beim Kindesvater und ein geteiltes Sorgerecht ausgesprochen. Das Jugendamt hat sich für einen Aufenthalt von M bei der Kindesmutter ausgesprochen und Bedenken gegen einen Fortbestand des gemeinsamen Sorgerechts erhoben. Der Senat hat die Beteiligten sowie M am 17.10.2012 und 18.11.2013 angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Protokolle sowie Berichterstattervermerke vom 17.10.2012 und am 18.11.2013 Bezug genommen. Der Senat hat am 18.11.2013 den Lebensgefährten der Kindesmutter, H I, als Zeugen vernommen. Die Sachverständige Dipl.-Psych. L hat ihre Gutachten im Senatstermin am 18.11.2013 mündlich erläutert und ergänzt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll und den Berichterstattervermerk vom 18.11.2013 Bezug genommen. II. Die Beschwerden sind gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig. Die Beschwerde des Kindesvaters ist begründet, die Beschwerde der Kindesmutter ist unbegründet. Die alleinige elterliche Sorge für M ist auf den Kindesvater zu übertragen. 1. Auf das Verfahren ist das seit dem 01.09.2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden, da das Verfahren im April 2012 anhängig wurde (Art. 111 FGG-RG). 2. Die Sorgerechtsregelung im vorliegenden Fall richtet sich nach dem am 19.05.2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.04.2013 (BGBl. I S. 795). Ein Antrag auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge, der sich jetzt nach § 1626a Abs. 2 BGB nF richten würde, wird vom Kindesvater jetzt nicht mehr gestellt. Vorliegend stand die elterliche Sorge der Kindesmutter gem. § 1626a Abs. 2 BGB aF (jetzt § 1626a Abs. 3 BGB nF) allein zu. Da beide Eltern die amtsgerichtliche Entscheidung, durch die das gemeinsame Sorgerecht begründet wurde, angefochten haben, greift nicht – anders als der Kindesvater meint - § 1671 Abs. 1 BGB nF ein. Denn dieser regelt die Begründung der Alleinsorge eines Elternteils nach vorheriger gemeinsamer Sorge. Vielmehr ist hier § 1671 Abs. 2 BGB nF maßgebend. Nach dieser Vorschrift kann der Vater, wenn Eltern nicht nur vorüCehend getrennt leben und die elterliche Sorge der Mutter nach § 1626a Abs. 3 BGB zusteht, beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, (Nr. 1) oder soweit eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht (Nr. 2). Die Kindeseltern leben seit Jahren und nicht nur vorüCehend voneinander getrennt. Eine Zustimmung der Kindesmutter zur Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Kindesvater liegt nicht vor, so dass § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB nF nicht eingreift. Vorliegend greift jedoch die Regelung des § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ein. a) Eine gemeinsame Sorge der Kindeseltern kommt nicht in Betracht. Die Kindeseltern können sich über den Lebensmittelpunkt von M nicht verständigen, so dass auf jeden Fall eine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht erforderlich ist. Aber auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine gemeinsame Ausübung des Sorgerechts nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 14.03.2011, II-8 WF 63/11; Beschluss vom 20.04.2011, II-8 WF 110/11; Beschluss vom 06.08.2011, II-8 WF 143/11 und Beschluss vom 03.02.2012, II-8 UF 138/11) ist für die Ausübung der gemeinsamen Verantwortung für ein Kind ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern erforderlich (vgl. auch Palandt-Götz, BGB, 72. Aufl, § 1626a Rz. 12). Daran fehlt es hier. Beide Eltern gehen inzwischen davon aus, dass eine Kommunikation und Kooperation zwischen ihnen „schwierig“ ist. Dies hat sich auch für den Senat im Rahmen der Anhörungen am 17.10.2012 und 18.11.2013 noch einmal sehr deutlich gezeigt. Ein gemeinsamer sachlicher Austausch in Kindesbelangen ist den Kindeseltern auch weder im Rahmen der Beratung durch das Kreisjugendamt D am 07.05.2012 noch nach der Teilnahme an mehrere Beratungsterminen in der Familienberatungsstelle in I im Sommer 2013 möglich. Für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge bedarf es jedoch eines Mindestmaßes an Verständigungsmöglichkeiten der getrennt lebenden Elternteile (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.04.2011, II-8 WF 110/11 und 03.02.2012, II-8 UF 138/11). Die Kindesmutter vermeidet nach eigenen Angaben aufgrund von Vorkommnissen in der Vergangenheit (behauptete körperliche Misshandlung während der Schwangerschaft durch den Kindesvater), die der Kindesvater ausdrücklich bestritten hat, ein Zusammentreffen mit dem Kindesvater. Ob die Vorwürfe berechtigt sind oder nicht, kann aufgrund der widersprüchlichen Angaben der allein beteiligten Kindeseltern nicht geklärt werden. Letztlich kann dies auch dahinstehen. Eine Pflicht zur Konsensfindung und Kooperation kommt nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 03.02.2012, II-8 UF 138/11) jedenfalls bei einer tatsächlich nicht bestehenden Verständigungsmöglichkeit nicht in Betracht. Denn nicht schon das Bestehen der Pflicht allein ist dem Kindeswohl dienlich, sondern erst die tatsächliche Pflichterfüllung, die sich in der Realität nicht verordnen lässt (vgl. BGH, FamRZ 2008, S. 592 (593); Senatsbeschluss vom 14.12.2011, II-8 UF 120/11). Wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begründete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist eine erzwungene gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.04.2011, II-8 UF 120,11, und 03.02.2012,II-8 UF 138/11). Die Kindeseltern werfen sich vorliegend wechselseitig eigenmächtiges Verhalten vor. Grundsätzlich ist dem Amtsgericht zuzustimmen, dass das Sorgerechtsverfahren, das letztlich an das Kindeswohl anknüpft, nicht dazu gedacht und geeignet ist, etwaiges eigenmächtiges Verhalten zu ahnden. Zu einer konstruktiven Zusammenarbeit der Kindeseltern ist es jedoch auch seit der amtsgerichtlichen Entscheidung, durch die das gemeinsame Sorgerecht begründet wurde und deren Wirksamkeit durch die wechselseitigen Beschwerden nicht aufgehoben war, nicht gekommen. In wesentlichen Punkten, wie etwa der Testung von M zur Abklärung eines etwaigen schulischen Förderbedarfs und der Umsetzung der Testergebnisse sowie der etwaigen therapeutischen Behandlung von M, konnten sich die Kindeseltern nicht verständigen. Auch wegen des Umgangs kam es – trotz der im vergangenen Jahr beim Amtsgericht M3 getroffenen Umgangsvereinbarung – zu mehreren weiteren Gerichtsverfahren, weil sich die Kindeseltern außergerichtlich nicht zu verständigen vermochten. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, so dass eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt. Zu dieser Einschätzung kommt auch die Sachverständige Dipl.-Psych. L in ihrem Ergänzungsgutachten vom 01.10.2013. Der Senat folgt insoweit der Einschätzung der Sachverständigen, dass die vorhandene Hochstrittigkeit der Eltern ein Ausmaß erreicht hat, das nur unter langwieriger Bearbeitung verändert werden könnte. Im Hinblick darauf, dass sich die Kindeseltern bereits kritisch über eine erforderliche Konsensbildung geäußert haben, kann auf eine Veränderung nicht gewartet werden. b) Vorliegend ist im Ergebnis nach Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte zu erwarten, dass die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Die Voraussetzung in § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB nF entspricht der Regelung des § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB aF für gemeinsam sorgeberechtigte Eltern. Dem Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge ist stattzugeben, soweit eine positive Kindeswohlprüfung für die Übertragung spricht. Dies ist dann der Fall, wenn der antragstellende Elternteil besser in der Lage ist, die Entwicklung und Erziehung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gewährleisten (vgl. BVerfG, FamRZ 1968, S. 578; Palandt-Götz, BGB, § 1626 Rz. 1 und § 1671 Rz. 26). Dabei sind verschiedene, von der Rechtsprechung näher konkretisierte Kriterien zu beachten, die zwar grundsätzlich den gleichen Stellenwert haben, aber jedes mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung dessen sein kann, was dem Kindeswohl im Einzelfall am besten entspricht (vgl. BGH, FamRZ 2010, S. 1060 ff.; Palandt-Götz, 72. Aufl., § 1671 Rz. 26 zu § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB aF). Maßgebliche Kriterien im Rahmen der Kindeswohlentscheidung sind die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens (vgl. BGH, FamRZ 2010, S. 1060 ff.; Palandt-Götz, BGB, 72. Aufl., § 1671 Rz. 27 ff. zu § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB aF). Auch das Bedürfnis des Kindes nach einem intensiven Umgang mit beiden Elternteilen ist als Element des Kindeswohls im Rahmen der Entscheidung nach § 1671 BGB zu berücksichtigen und in die vom Familiengericht vorzunehmende umfassende Abwägung einzubeziehen (vgl. BGH, FamRZ 2010, S. 1060 ff.). aa) Zweifel an der allgemeinen Erziehungseignung beider Eltern bestehen nicht. M macht - davon geht der Senat aufgrund des persönlichen Eindrucks bei den Kindesanhörungen am 17.10.2012 und 18.11.2013 und auch die Sachverständige Dipl.-Psych. L im Gutachten vom 24.04.2013 aus - einen altersgerecht entwickelten und – mit Ausnahme der im März 2013 festgestellten Teilleistungsstörung in der Rechtschreibung - gut geförderten Eindruck, für den beide Eltern als Verantwortliche zeichnen. Abgesehen von den Umstellungsschwierigkeiten von M nach dem Umgangskontakt im mütterlichen Haushalt, die Ausdruck ihres Loyalitätskonfliktes sind, haben weder der Senat noch die Sachverständige andere Verhaltensauffälligkeiten des Kindes beobachtet, noch sind solche von den Beteiligten spezifiziert vorgetragen worden. bb) Die Bindung von M an den Kindesvater und die Kindesmutter ist nach Einschätzung der Sachverständigen Dipl.-Psych. L gleichermaßen gegeben. M zeigte im Rahmen der Verhaltensbeobachtung durch die Sachverständige weder zum Vater noch zur Mutter eine innige – sichere – Bindung, sondern vielmehr eine unsicher-vermeidende Bindungsstruktur gegenüber beiden Kindeseltern. Nach den ergänzenden Ausführungen der Sachverständigen im Senatstermin am 18.11.2013 ist eine unsicher-vermeidende Bindung nicht pathologisch, beinhaltet jedoch den Risikofaktor einer psychischen Belastungs-Möglichkeit. cc) Nach dem Förderungsgrundsatz erhält derjenige Elternteil die elterliche Sorge, von dem das Kind für den Aufbau seiner Persönlichkeit die meiste Unterstützung erwarten kann, der für das Kind also die stabilere und verlässlichere Bezugsperson zu sein verspricht (vgl. Palandt-Götz, BGB, 72. Aufl., § 1671 Rz. 27 m.w.N.). Dabei kommt es weniger auf die Vor- und Ausbildung als auf die Bereitschaft an, das Kind zu sich zu nehmen und die Verantwortung für seine Erziehung und Versorgung zu tragen (vgl. Götz a.a.O. m.w.N.). Im Rahmen des Förderungsgrundsatzes ist auch zu berücksichtigen, welcher Elternteil mehr Zeit hat, sich persönlich um die Betreuung und Erziehung des Kindes zu kümmern (vgl. OLG Köln, FamRZ 2003, S. 1950 (1951); Palandt-Götz, a.a.O. Rz. 28). Vorliegend können sich beide Eltern – trotz ihrer jeweiligen Berufstätigkeit - persönlich um M kümmern. Für den Fall ihrer Verhinderung stehen jeweils andere Bezugspersonen im jeweiligen Haushalt zur Verfügung – im Haushalt der Kindesmutter der Lebensgefährte, H I, und Ms ältere Halbschwester K, im Haushalt des Kindesvaters die Großeltern väterlicherseits. Im außerschulischen Bereich ist M bislang in beiden elterlichen Haushalten gefördert worden. Die Behauptung des Kindesvaters, nur er habe M bislang gefördert, ist unzutreffend. Bei der Kindesmutter hat M früher logopädische Förderung erhalten, M hatte sowohl in M3 als auch in I eigene Zuchtkaninchen, M hat in M3 Badminton und Basketball gespielt und war auch zeitweise in einem Reitverein. In I gibt es im mütterlichen Haushalt einen Hund, eine Katze, Hühner und einen Hahn. M besuchte eine Zeit lang das Karatetraining, wollte Fußball im Verein spielen und nutzte das Trampolin im Garten. Beim Kindesvater ging M zur musikalischen Frühförderung und zum Schwimmen und erhielt Klavierunterricht. M hat beim Vater ein eigenes Pony und einen eigenen Hund. Hinsichtlich dieser Art von Förderung besteht kein signifikantes Ungleichgewicht zwischen den Eltern. Es besteht vielmehr die Gefahr der Überfrachtung von M. Im schulischen Bereich bedarf M – dies steht nach der vom Kindesvater gegen den Willen der Kindesmutter veranlassten Testung des Kindes am 26.03.2013 im KinderBildungsZentrum (kibiz) in J fest – einer besonderen Förderung, weil bei ihr eine Teilleistungsstörung im Bereich der Rechtschreibleistungen besteht. M nimmt seit Ende Juni 2013 am Förderunterricht im kibiz teil. Darüber hinaus wird sie sowohl im väterlichen als auch im mütterlichen Haushalt gefördert, wobei jeder Elternteil nach Einschätzung der Sachverständigen Dipl.-Psych. L seine eigene Methode hat, die er seit Jahren praktiziert. Im väterlichen Haushalt wird mit M gezielt und konstant geübt, was auch nach Einschätzung der Sachverständigen für M wichtig war, weil sie aufgrund der jahrelangen Hochstrittigkeit der Eltern an ausreichender Konzentration in der Schule gehindert war. Die mütterliche Methode ist auf die Entwicklung einer intrinsischen Motivation bei M ausgerichtet. Die Sachverständige hat im Rahmen ihrer ergänzenden Anhörung im Senatstermin am 18.11.2013 ausgeführt, dass beide Lernmethoden berechtigt sind und zum Erfolg führen. Vor dem Hintergrund der bei M objektiv bestehenden Teilleistungsstörung im Bereich der Rechtschreibung, die aktuell mittels gezieltem Training der Förderung bedarf, kommt nach Auffassung des Senats der Einschätzung der Sachverständigen, dass die – eher lange dauernde - mütterliche Methode auf lange Sicht die bessere Aussicht auf dauerhafte Lernbereitschaft des Kindes habe, derzeit keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Denn angesichts des Ausmaßes der Störung bedarf es nachhaltiger kurzfristig greifender Maßnahmen, damit diese sich nicht noch weiter verfestigt und M bei dem im Sommer 2014 anstehenden Wechsel auf die weiterführende Schule noch zusätzlich beeinträchtigt. dd) Dem Kindeswohl ist mit einem möglichst einheitlichen, gleichmäßigen und stabilen Erziehungsverhalten und ebensolcher äußerer Umstände am besten gedient, so dass dem Elternteil der Vorzug zu geben sein kann, der dies eher gewährleistet (Kontinuitätsgrundsatz, vgl. BGH, FamRZ 1990, S. 392; Palandt-Götz, BGB, 72. Aufl., § 1671 Rz. 38). In räumlicher Hinsicht bietet der Kindesvater, der seit Ms Geburt in J wohnt, mehr Konstanz als die Kindesmutter, die im letzten Jahr von M3 nach I umgezogen ist. In personaler Hinsicht sind unter Berücksichtigung der unstreitigen umfangreichen Umgangskontakte beide Kindeseltern für M bislang sehr wichtig gewesen. Ms Alltag (Kindergarten- und Schulbesuch) hat bislang immer am Wohnort der Kindesmutter stattgefunden, beim Kindesvater hat M bisher überwiegend Wochenend- und Ferienzeiten verbracht. Bei den weiteren Bezugspersonen ist es im Haushalt der Kindesmutter im Laufe von Ms Leben zu nicht unerheblichen Veränderungen gekommen (Beendigung der Beziehung zwischen der Kindesmutter und Rolf C, Aufnahme der Beziehung zu H I, Auszug von M1 S anlässlich des Umzugs nach I, Auszug von N I im April 2013). Ob es – wie die Kindesmutter im einstweiligen Anordnungsverfahren vorgetragen hat – beim Kindesvater in der Vergangenheit ständig wechselnde Beziehungen gegeben hat, ist unklar. Jedenfalls ist es bei den mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen (seinen Eltern und seiner Großmutter) – soweit ersichtlich - zu keinen Veränderungen im Laufe von Ms Leben gekommen. M hat sich – davon ist nach den Berichten des Jugendamts I und dem Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psych. L – in I nach längerer Eingewöhnungszeit eingelebt. Von einer Verfestigung der Lebensverhältnisse von M in I ist nach Auffassung des Senats jedoch nicht auszugehen. Konkrete Anhaltspunkte für eine fortgeschrittene Verstetigung der Lebensumstände von M bei der Mutter in I sind nicht ersichtlich. M hat sich – wohl im Hinblick auf ihren starken Wunsch, zum Vater wechseln zu wollen – beim Abschluss von Freundschaften und bei Freizeitaktivitäten in I zurückgehalten. ee) Der Kindeswille ist in der Gesamtwürdigung als wichtiger Faktor zu beachten (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 28.07.2011, II-8 UF 86/11, und vom 26.01.2011, II-8 UF 228/10). Der Kindeswille ist einerseits verbaler Ausdruck der Bindungen des Kindes zu den Eltern oder anderen Personen, andererseits aber auch Ausdruck der verfassungsrechtlich zu achtenden Selbstbestimmung des Kindes. Je älter das Kind wird, desto mehr tritt die zweite Funktion in den Vordergrund (vgl. Palandt-Götz, BGB, 72. Aufl., § 1671 Rz. 41). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann auch der klar und konstant geäußerte Wille eines fast 12-Jährigen entscheiden (vgl. BVerfG, FamRZ 2008, S. 1737 ff.). M hat vorliegend seit Frühjahr 2012 durchgehend im Rahmen ihrer diversen Anhörungen durch verschiedene Gerichte, gegenüber der Sachverständigen Dipl.-Psych. L, dem Jugendamt und dem neuen Verfahrensbeistand jeweils geäußert, beim Kindesvater leben zu wollen. Der Kindeswille ist eindeutig und seit mehr als 1 ½ Jahren konstant. Die Sachverständige Dipl.-Psych. L geht in ihrer ergänzenden Anhörung am 18.11.2013 von einer beachtlichen Konstanz des Kindeswillens aus. M ist auch bei ihrem Wechselwunsch geblieben, nachdem sie mit der Kindesmutter nach I verzogen ist und sie sich dort eingelebt hat. Dies ist nach Auffassung des Senats von erheblicher Bedeutung, denn es wäre eher zu erwarten gewesen, dass der Wille im Laufe der Zeit nach dem erfolgten Umzug nach I abnimmt, wenn Hintergrund des Wechselwunsches allein der Unmut des Kindes über den von M abgelehnten Umzug mit der Mutter nach I gewesen wäre. M hat ihren Wunsch gegenüber dem Senat damit begründet, dass sie und ihr Papa sich liebten. Sie, M, liebe ihre Mama ein bisschen. Ihre Mama verspreche Dinge, die sie nicht halte. In I sei es nicht so schön. Ihre Mama habe nicht so viel Zeit wie ihr Papa für sie. Bei ihrem Papa habe sie ganz viele Freunde. An die Begründung des Kindeswillens dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Senat anschließt, keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Denn gefühlsmäßige Bindung kann nicht immer – und wenn, dann nur teilweise – rational erfasst und begründet werden, weil sie ein inneres Faktum ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2008, S. 1737 (1738)). Konkrete Anhaltspunkte für eine massive Beeinflussung des Kindeswillens durch den Kindesvater sind nach Auffassung des Senats nicht ersichtlich. Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass M im Rahmen der Begutachtung durch die Sachverständige Dipl.-Psych. L im väterlichen Haushalt sogar äußern konnte, dass sie sich bei beiden Eltern im Haushalt wohl fühle, obwohl sie der Sachverständigen gegenüber sowohl im mütterlichen als auch im väterlichen Haushalt eindeutig erklärt hat, dass es ihr beim Papa viel besser gefalle und sie lieber beim Papa wohnen wolle. Dies zeigt nach Ansicht des Senats, dass Ms Angaben nicht durchgehend tendenziös sind, auch wenn z.B. der Familien-Identifikations-Test wegen der fehlenden offenen Bearbeitung bzw. Beantwortung der Fragen nicht durchführbar war, weil M sofort erklärte, dass sie immerzu nur in J glücklich sei und in I immerzu nur unglücklich. Der Senat verkennt nicht, dass M inzwischen keine derartigen Ambivalenzen mehr äußert. Dies ist jedoch nach Einschätzung des Senats nicht zwangsläufig auf eine massive Beeinflussung des Kindeswillens zurückzuführen. Es ist – dies hat auch die Sachverständige im Senatstermin am 18.11.2013 für möglich gehalten - nicht auszuschließen, dass M durch ihre stärkere Positionierung im Verlauf des Jahres 2013 ihren Wunsch, zum Kindesvater zu wechseln, untermauern will. Die Sachverständige L ist in ihrer ergänzenden Anhörung vom 18.11.2013 ferner von einer Intention von M ausgegangen, überzeugen zu wollen. Anders als die Sachverständige ist der Senat nicht davon überzeugt, dass M nicht aus freien Stücken beim Vater leben will. Greif- und belastbare unstreitige Fakten für die von ihr angenommene Beeinflussung von M durch den Kindesvater hat die Sachverständige Dipl.-Psych. L weder in ihren schriftlichen Gutachten noch im Rahmen ihrer ergänzenden Anhörung am 18.11.2013 benennen können. Zwar hat M gegenüber der Sachverständigen bekundet, dass ihr Papa sie abfrage. Der Kindesvater hat dies jedoch durchgehend bestritten. Im Rahmen ihrer letzten Anhörung durch den Senat hat M erklärt, dass Mama, wenn sie bei Papa sei, eher selten vorkomme. Papa sage nur Gutes, nichts Böses über Mama. Anders sei es im mütterlichen Haushalt, wo Mama manchmal über Papa rede. Wenn Mama schlimmere Sachen über Papa sage (z.B., dass alles, was Papa tue, Quatsch sei), halte sie, M, sich die Ohren zu. Die Kindesmutter hat im Senatstermin am 18.11.2013 bestritten, negative Äußerungen über den Kindesvater zu tätigen. Gegenüber dem jetzigen Verfahrensbeistand hat die Kindesmutter im Rahmen des Umgangsverfahrens jedoch bestätigt, dass M sich die Ohren zuhalte, wenn die Sprache auf den Kindesvater komme. Die Sachverständige stellt zur Begründung einer von ihr angenommenen väterlichen Beeinflussung weiter darauf ab, dass M ihr von der väterlichen Drohung berichtet habe, dass W wegkomme, und sie, M, deshalb das tue, was ihr Vater von ihr verlange. Der Kindesvater hat zuletzt im Senatstermin am 18.11.2013 bestritten, eine derartige Äußerung getätigt zu haben. Anders als die Sachverständige geht der Senat davon aus, dass es sich bei der möglichen - streitigen – Äußerung, dass das Pferd abgeschafft werde, wenn M sich nicht darum kümmere, um ein legitimes Erziehungsmittel handelt, um das Kind zu veranlassen, im kindgerechten Umfang Verantwortung für das Tier zu übernehmen. Die Einschätzung der Sachverständigen, dass die Realitätsverdrehung bei M (vgl. die Angaben Ms, kein Mittagessen bei der Mutter zu erhalten, sowie in Bezug auf mütterliches Schimpfen bei der Note befriedigend und in Bezug auf deren berufliche Abwesenheit an Umgangswochenenden) induziert sei, teilt der Senat nicht. Aus den Ausführungen der Sachverständigen ergibt sich nicht, dass und wodurch diese Realitätsverdrehung konkret durch den Kindesvater verursacht worden sein soll. Im Senatstermin am 18.11.2013 hat die Sachverständige es selbst für möglich erachtet, dass es sich um einen Test von M handele, welche Reaktionen diese Äußerung (gegenüber dem Schulbusfahrer, dass sie kein Mittagessen bekomme) auslöse. Vor diesem Hintergrund steht auch insoweit eine kindeswohlabträgliche Beeinflussung des Kindes durch den Kindesvater nicht fest. Die latente Beeinflussung Ms durch den Kindesvater durch dessen Betonung seines Engagements für das Kind, die auch in seinem schriftsätzlichen Vorbringen erkennbar wird, reicht für den Senat nicht aus, um von einem unfreien Willen bei M auszugehen. Nach Einschätzung des Senats hat M diesen Willen verinnerlicht. Auch die Sachverständige Dipl.-Psych. L geht davon aus, dass M den Wunsch nicht nur verbal äußert, sondern auf einer bestimmten Ebene auch überzeugt ist, dass ein Wechsel zum Vater für sie richtig ist. Der Senat sieht – ebenso wie der Verfahrensbeistand – keine Anzeichen dafür, dass Ms innerer Wille eigentlich dahin geht, bei der Mutter zu bleiben. ff) Die Bindungstoleranz umfasst die Bereitschaft und Fähigkeit, den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil aktiv zu unterstützen und ist ein wichtiges Kriterium bei der Prüfung der Kindeswohldienlichkeit der Übertragung der elterlichen Sorge auf den antragstellenden Elternteil (vgl. Palandt-Götz, BGB, 72. Aufl., § 1671 Rz. 30 m.w.N.). Ihr Mangel ist konkret zu belegen (vgl. BVerfG, FamRZ 2009, S. 1389 (1390); Palandt-Götz, a.a.O.). Die Kindesmutter hat dem Kindesvater in der Vergangenheit einen über das übliche Maß (14-tägig) hinausgehenden Umgang mit M gewährt. Sie hat sich letztlich auch in dem von ihr angestrengten, auf Reduzierung der Umgangskontakte ausgerichteten, Abänderungsverfahren vor dem AG Siegburg am 25.06.2013 mit einer Beibehaltung der bisherigen Umgangsregelung einverstanden erklärt und in zeitlicher Hinsicht weitere Zugeständnisse gemacht (Abholung freitags bereits um 14.30 Uhr, Ausweitung des Ferienkontakts im Sommer 2013 von zwei auf drei Wochen). Vor diesem Hintergrund geht der Senat von einer grundsätzlichen Bindungstoleranz der Kindesmutter aus. Die Bindungstoleranz besteht bei der Kindesmutter aber nicht uneingeschränkt. Denn die Kindesmutter bewertet den Kindesvater in ihren Äußerungen, dies hat auch die Sachverständige L in ihrem Gutachten ausgeführt, sehr kritisch. Es ist in den letzten 1 ½ Jahren zu mehreren Umgangsverweigerungen durch die Kindesmutter gekommen, nämlich an Ostern 2012 und in den Weihnachtsferien 2012. Darüber hinaus hat der Kindesvater, von der Kindesmutter unbestritten, vorgetragen, dass es an zwei weiteren Terminen, nämlich am 04./05.05.2012 und am 16.05.2012, zu Umgangsverweigerungen durch die Kindesmutter gekommen ist. Darüber hinaus geht der Senat mit der Sachverständigen L davon aus, dass das Verhalten der Kindesmutter bei den ÜCaben und bei der Wegnahme aller Fotos (von M, dem Kindesvater und den Tieren) aus Ms Zimmer in I als problematisch anzusehen ist. Der Kindesvater hat nach eigenen Angaben gegenüber der Sachverständigen M in der Vergangenheit bei Turnierteilnahmen nicht immer pünktlich zur Kindesmutter zurückgebracht. In den Sommerferien 2012 hat der Kindesvater, als er davon ausging, dass keiner der Elternteile das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, M fünf Tage später als vereinbart zur Kindesmutter zurückgebracht. Der Senat hat bereits im Termin am 17.10.2012 darauf hingewiesen, dass dies eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Bindungstoleranz darstellt. Auch der Kindesvater bewertet die Kindesmutter in seinen Äußerungen sehr stark kritisch. Der Umstand, dass der Kindesvater M seit dem letzten Senatstermin im Oktober 2012 immer exakt pünktlich zur Kindesmutter zurückgebracht hat, ändert an der Einschätzung des Senats, dass die Bindungstoleranz des Kindesvaters eingeschränkt ist, nichts. Denn insofern ist auch zu berücksichtigen, dass es während der längeren Ferienaufenthalte von M beim Kindesvater zu keinerlei Kontaktaufnahme zur Kindesmutter (z.B. in den Sommerferien 2013 und in den Herbstferien 2013) gekommen ist. Der Kindesvater, der selbst täglich mit M telefoniert, wenn sie bei der Mutter ist, hätte M auffordern und motivieren können und müssen, zumindest ab und zu Kontakt zur Mutter – sei es telefonisch oder postalisch – zu halten und dies ggf. auch gegen Ms Unlust umzusetzen. Auch hat sich der Kindesvater zu keiner Abänderung der Umgangsregelung in den Herbstferien bereit erklärt, obwohl M dadurch die Möglichkeit genommen wurde, etwas Zeit mit ihrem Halbbruder M1 zu verbringen. Für die Zukunft haben beide Eltern im vorliegenden Verfahren bekundet, dass sie den Umgang mit dem anderen Elternteil gewährleisten wollen. Der Kindesvater hat für den Fall des Wechsels von M in seinen Haushalt mitgeteilt, dass die Kindesmutter so viel Umgang mit M haben solle, wie er aktuell. Die Sachverständige Dipl.-Psych. L geht davon aus, dass der Kontakt zu beiden Elternteilen mit einer weitaus höheren Gewähr gegeben sei, wenn M weiterhin bei der Kindesmutter lebe. Bei dem Kindesvater kommt die Sachverständige zu der Einschätzung, dass das Fortbestehen seiner Bindungstoleranz bei einem Wechsel von M in seinen Haushalt nicht sicher als weiterhin gegeben beurteilt werden kann. Die Sachverständige nimmt als sicher an, dass die Kindesmutter bei einem Wechsel von M in den Haushalt des Kindesvaters dauerhaft und regelmäßig Kontakt zu M aufrechterhalten wolle. Es bestehen nach Einschätzung der Sachverständigen Zweifel, dass der Kindesvater M im Falle eines Wechsels dauerhaft und konstant motiviere, Kontakt zur Kindesmutter zu halten. Wenn M die Sichtweise ihres Vaters, der auf mütterlicher Seite keine Umsetzung der Besuchskontakte aufgrund von Desinteresse erwarte, vermittelt werde, habe das Kind keine Chance, das Gegenteil zu behaupten. gg) Bei Abwägung aller vorstehenden Kriterien ergibt sich, dass die allgemeine Erziehungsfähigkeit, die Bindungen, der Förderungsgrundsatz und das Kontinuitätsprinzip keine Präferenz zugunsten eines Elternteils ergeben. Auch bei der Bindungstoleranz ist zu berücksichtigen, dass aktuell keine konkreten Anhaltspunkte für eine Bindungsintoleranz des Kindesvaters im Falle eines Wechsels von M in seinen Haushalt bestehen. Vielmehr ist zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der jeweiligen Vorkommnisse in der Vergangenheit bei beiden Kindeseltern von einer eingeschränkten Bindungstoleranz auszugehen. Somit kommt dem seit mehr als 1 ½ Jahren konstant geäußerten Willen von M, zum Kindesvater wechseln zu wollen, entscheidendes Gewicht zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 2008, S. 1737 ff.) spielt der Wille des Kindes bei ausreichender Verstandesreife gerade dann eine wichtige Rolle, wenn beide Eltern über annähernd gleiche Erziehungseignung verfügen. Der Willensäußerung eines Kindes in seiner Ausprägung als Ausdruck seiner mit zunehmendem Alter immer ernster zu nehmenden Selbstbestimmtheit kommt jedenfalls dann hohes Gewicht bei der Frage zu, bei welchem Elternteil das Kind künftig lebt, wenn – wie hier – das Kind diesen Wunsch nachvollziehbar und ohne festgestellte Beeinflussung äußert. Der zu beachtende Wille eines Kindes muss nicht erst durch erkennbare erste psychische Schäden (z.B. Resignation, Verweigerungshaltung) Bestätigung finden, um aus triftigen Kindeswohlgründen einen Wechsel des Kindes zum anderen Elternteil anzuordnen. Der von der Sachverständigen L festgestellte Umstand, dass der von M geäußerte Wunsch nicht von einer wesentlich engeren emotionalen Bindung zum Vater getragen wird, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Jedenfalls die Beziehung von M zum Kindesvater ist zum jetzigen Zeitpunkt enger als die Beziehung von M zur Kindesmutter. M bespricht aktuell täglich, auch wenn sie in I ist, alle wichtigen Dinge mit ihrem Vater. Von der Kindesmutter zieht M sich zurück. Der Verfahrensbeistand kommt insofern zu der Einschätzung, dass M die Kommunikation zur Mutter eher eingestellt habe. Die Sachverständige L geht in ihrem Ergänzungsgutachten davon aus, dass M vollständig in Opposition zur Kindesmutter, zu K und Herrn I gegangen ist. Es bestehen daher erhebliche Zweifel daran, dass es der Kindesmutter bei einem weiteren Verbleib von M in ihrem Haushalt gelingen würde – wie es § 1626 Abs. 2 S. 2 BGB erfordert - Fragen der elterlichen Sorge mit M zu besprechen und Einvernehmen anzustreben. Es entspricht nach den vorstehenden Erwägungen dem Wohl von M am besten, die elterliche Sorge dem Kindesvater zu übertragen. Der mit einem Wechsel zum Vater notwendigerweise verbundene Schulwechsel ist, auch wenn es für M den dritten Wechsel innerhalb ihrer Grundschulzeit bedeutet, nach Auffassung des Senats in Kauf zu nehmen, weil ein Zuwarten bis zum Ende des vierten Schuljahres aufgrund der im Verlauf des Verfahrens infolge der Ungewissheit des Kindes über seinen künftigen Lebensmittelpunkt immer stärker gewordenen Belastung für M, auf die alle Beteiligten hinweisen, unzumutbar ist. Eine grundsätzlich – vor dem Hintergrund des auch bei § 1671 Abs. 2 S. 2 BGB zu berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – zu erwägende Teilentscheidung bezüglich einzelner Bereich der elterlichen Sorge kam vorliegend nicht in Betracht, weil dies nach Einschätzung des Senats aufgrund der Persönlichkeitsstruktur der Kindeseltern zu keiner Konfliktbereinigung geführt hätte (vgl. BGH, FamRZ 2008, S. 592 (594)). Der Senat geht bei seiner Entscheidung davon aus, dass es sich bei den Erklärungen des Kindesvaters, im Falle eines Wechsels von M in seinen Haushalt der Kindesmutter im selben Umfang Umgang zu gewähren, wie dieser aktuell zu seinen Gunsten vereinbart worden ist, nicht um ein verfahrenstaktisches Lippenbekenntnis gehandelt hat. Insofern weist der Senat ausdrücklich auf die in § 1684 Abs. 2 BGB geregelte Loyalitätspflicht hin. Der Kindesvater darf den Umgang danach nicht nur nicht blockieren, sondern muss nachhaltig und ernsthaft versuchen, eventuelle Widerstände des Kindes abzubauen und eine positive Einstellung des Kindes zum Umgang mit der Kindesmutter zu fördern. 3. Der Vernehmung der vom Kindesvater benannten weiteren Zeugen bedurfte es nach Auffassung des Senats nicht mehr, weil die Sache nach Abwägung aller relevanten Kindeswohlkriterien zu seinen Gunsten zu entscheiden war. 4. Der Gewährung der beantragten Schriftsatzfrist für die Kindesmutter zu dem Schriftsatz des Kindesvaters vom 15.11.2013 bedurfte es nicht, weil der Senat etwaig darin enthaltenen neuen Sachvortrag bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat. 5. Da dem Antrag des Kindesvaters gem. § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB stattzugeben war, war die Beschwerde der Kindesmutter zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 87 Abs. 5, 81 FamFG.