Beschluss
10 W 38/13
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Testament, das dem überlebenden Ehegatten lediglich die Bestimmung des künftigen Hoferben überträgt ohne hinreichend bestimmbaren Nennen, ist als wirksame Hoferbeinsetzung nicht anzusehen.
• Ist die dem überlebenden Ehegatten eingeräumte Bestimmung unwirksam, tritt die gesetzliche Hoferbfolge ein; der überlebende Ehegatte kann nach der Höfeordnung alleinige Hoferbin werden, wenn keine wirtschaftsfähigen Familienangehörigen vorliegen.
• Maßgeblich für die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit ist der Zeitpunkt des Erbfalls; die Beurteilung richtet sich konkret nach Art und Struktur des zu übernehmenden Hofs (§ 6 Abs. 7 HöfeO).
• Bei der Feststellung des Hoferbenrechts ist die Feststellungsklage nach § 11 Abs. 1 Buchst. g) HöfeVfO statthaft und der Antragssteller kann ein berechtigtes Interesse haben, weil Rechtsklarheit für die Bewirtschaftung des Hofs erforderlich ist.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Übertragung der Auswahl des Hoferben führt zur gesetzlichen Hoferbfolge • Ein Testament, das dem überlebenden Ehegatten lediglich die Bestimmung des künftigen Hoferben überträgt ohne hinreichend bestimmbaren Nennen, ist als wirksame Hoferbeinsetzung nicht anzusehen. • Ist die dem überlebenden Ehegatten eingeräumte Bestimmung unwirksam, tritt die gesetzliche Hoferbfolge ein; der überlebende Ehegatte kann nach der Höfeordnung alleinige Hoferbin werden, wenn keine wirtschaftsfähigen Familienangehörigen vorliegen. • Maßgeblich für die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit ist der Zeitpunkt des Erbfalls; die Beurteilung richtet sich konkret nach Art und Struktur des zu übernehmenden Hofs (§ 6 Abs. 7 HöfeO). • Bei der Feststellung des Hoferbenrechts ist die Feststellungsklage nach § 11 Abs. 1 Buchst. g) HöfeVfO statthaft und der Antragssteller kann ein berechtigtes Interesse haben, weil Rechtsklarheit für die Bewirtschaftung des Hofs erforderlich ist. Streitgegenstand ist die Hoferbfolge an einem Hof (rund 79 ha, überwiegend Wald). Der Sohn I4 hatte 1978 ein eigenhändiges Testament errichtet, wonach seine Frau I5 den Erben aus der Familie I bestimmen sollte; zugleich regelte er für sie Wohnrecht, Befreiung von Verpflichtungen und Rentenzahlungen. I5 wurde nach dem Tod des I4 zunächst als Hoferbin angesehen; später setzte sie der Beteiligte zu 1) als Erben ein und erhielt ein Hoffolgezeugnis. Mehrere Angehörige der Familie I (darunter Beteiligte zu 4 und zu 6) bestritten dies und begehrten Feststellungen bzw. Einziehungen. Das Amtsgericht Arnsberg gab dem Feststellungsantrag des Beteiligten zu 1) statt; dagegen legten Beteiligte zu 4 und zu 6 Beschwerde ein. Streitpunkt war insbesondere, ob das Testament I4s I5 als Hoferbin eingesetzt habe oder ob die Bestimmung der Erben durch I5 unwirksam und deshalb die gesetzliche Hoferbfolge relevant sei sowie ob bestimmte Verwandte wirtschaftsfähig sind. • Zulässigkeit: Der Feststellungsantrag ist nach § 11 Abs.1 Buchst. g) HöfeVfO statthaft; der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse an Rechtsklarheit für die Bewirtschaftung des Hofs. • Testamentsauslegung: Das Schriftstück von 27.09.1978 ist ein eigenhändiges Testament des I4 (§ 2064 BGB) und kein gemeinschaftliches Testament. Es bedarf Auslegung nach §§ 133, 2084 BGB; der wirkliche Wille des Erblassers ist zu ermitteln. • Unwirksamkeit der Bestimmung: Die Zuweisung, I5 solle „den Erben“ bestimmen, ist unbestimmt im Sinne des § 2065 Abs.2 BGB, weil der Erblasser den Empfänger der Zuwendung nicht ausreichend bestimmte; eine Umdeutung zu einem Universalvermächtnis oder zur wirksamen Nacherbeneinsetzung scheidet aus (Unvereinbarkeit mit HöfeO und fehlende Bestimmbarkeit). • Folge der Unwirksamkeit: Mangels wirksamer Bestimmung des Hoferben tritt die gesetzliche Hoferbfolge ein; nach dieser kann die überlebende Ehegattin als Hoferbin zweiter Ordnung nach § 5 S.1 Ziff.2 HöfeO in Betracht kommen, zumal § 6 Abs.6 S.2 HöfeO keine Wirtschaftsfähigkeit voraussetzt. • Wirtschaftsfähigkeit: Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Erbfall; nach § 6 Abs.7 HöfeO ist auf körperliche und geistige Fähigkeiten, Kenntnisse und Persönlichkeit in Bezug auf die konkrete Betriebsstruktur abzustellen. Der Sachverständige führte eine Frageprüfung durch und kam zu dem Ergebnis, dass die Beteiligten zu 4 und zu 6 die für diesen Hof erforderlichen organisatorisch-kalkulatorischen und rechtlich-steuerlichen Kenntnisse nicht nachgewiesen haben. • Beweiswürdigung: Die schriftliche Befragung und Gewichtung der Prüfungsbereiche durch den Sachverständigen war nachvollziehbar, die Ergebnisse schlüssig und ausreichend; daher sind die in Rede stehenden Angehörigen nicht wirtschaftsfähig und scheiden als gesetzliche Hoferben aus. • Rechtsfolgen: Das Amtsgericht hat deshalb zu Recht festgestellt, dass I5 als alleinige Hoferbin nach dem I4 anzusehen ist; die Beschwerde des Beteiligten zu 4 ist unbegründet. Die Beschwerde des Beteiligten zu 4 wird zurückgewiesen; die Kosten der Beschwerdeverfahren tragen die Beteiligten zu 4 und zu 6. Das Amtsgericht hat zutreffend entschieden: Die Testamentserklärung des I4 begründet keine wirksame, bestimmbare Einsetzung eines Hoferben durch die Schwiegertochter I5; daher ist die Anordnung unwirksam und die gesetzliche Hoferbfolge maßgeblich. Vor dem Hintergrund der Hofstruktur und des Sachverständigengutachtens waren die Angehörigen zu 4 und zu 6 beim Erbfall nicht wirtschaftsfähig, sodass die Schwiegertochter I5 als alleinige Hoferbin nach dem Sohn I4 verbleibt. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen; der Gebührenstreitwert wurde festgesetzt.