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Beschluss

25 W 89/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2013:1112.25W89.13.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Gegenstandswerte wird auf 4.235,08 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Der Gegenstandswerte wird auf 4.235,08 € festgesetzt. Gründe: A. Die Antragstellerin begehrt gegenüber dem Antragsgegner die Vollstreckbarerklärung eines niederländischen Versäumnisurteils. Die Antragstellerin nahm den Antragsgegner vor der Rechtbank M auf Zahlung in Anspruch. Die Klageschrift sollte dem Antragsgegner über das Amtsgericht Gütersloh zugestellt werden. Der Antragsgegner verweigerte die Annahme, weil keine Übersetzung in die deutsche Sprache beigefügt war. Durch Versäumnisurteil vom 01.02.2001 verurteilte die Rechtbank M den Antragsgegner an die Antragstellerin, gegen Quittung 3.674,15 € zuzüglich der gesetzlichen Zinsen aus 2.998,20 € seit dem 1. Dezember 2010 bis zum Tag der vollständigen Entrichtung zu zahlen. Darüber hinaus verurteilte es den Antragsgegner zum Tragen der Kosten des Rechtsstreits. In dem Urteil werden die bis zum Erlass des Urteils entstandenen Kosten mit Ladungszustellungskosten in Höhe von 101,93 €, Gerichtsgebühren von 284,00 € und Honorar der Bevollmächtigten in Höhe von 175,00 € beziffert. Nach der Verkündung des Urteils sind der Antragstellerin Nachkosten ihres Bevollmächtigten in Höhe von 87,50 €, Kosten für die Zustellung des Urteils von 174,82 € und Zwangsvollstreckungskosten über 182,98 € entstanden. Der gesetzliche Zinssatz in den Niederlanden beträgt ausweislich eines königlichen Beschlusses vom 23.06.2011 4 %. Das Versäumnisurteil wurde dem Antragsgegner auf Veranlassung eines niederländischen Gerichtsvollziehers über das Amtsgericht Gütersloh im Original und in deutscher Übersetzung zugestellt. Eine Rechtsmittelbelehrung war nicht beigefügt. Die Klägerin hat unter Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils der Rechtbank M und der Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO beantragt, das Urteil der Rechtbank M, Sektor Kanton, Gerichtsstelle M, vom 01.02. 2011, AZ: 306392 CV EXPL 11-415, für folgende Verpflichtung mit der Vollstreckungsklausel zu versehen: „Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin gegen Quittung 3.674,15 Euro nebst gesetzlicher Zinsen von 4 % aus 2.998,20 € seit dem 01.12.2010 bis zum Tag der vollständigen Entrichtung zu zahlen. Der Antragsgegner wird verurteilt, die bis zu diesem Urteil auf Seiten der Antrag- stellerin bezifferten Kosten des Rechtsstreits von 101,93 € Zustellungskosten, 284,00 € Gerichtsgebühren und 175,00 € Honorar der Bevollmächtigten zu tragen.“ Darüber hinaus hat der Antragsgegner an die Antragstellerin Nachkosten in Höhe von 87,50 €, Zustellungskosten in Höhe von 174,82 € und Zwangsvoll- streckungkosten in Höhe von 182,98 € zu zahlen.“ Durch Beschluss vom 26.02.2013 hat der Vorsitzende der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld dem Antrag stattgegeben. Gegen den am 21.03.2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit einem am 03.04.2013 bei dem Landgericht Bielefeld eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt. Er ist der Ansicht: Die Forderung der Antragstellerin sei unbegründet und rechtswidrig. Das Versäumnisurteil sei rechtswidrig und verweist darauf, dass er unstreitig keine Klageschrift erhalten hat und nicht auf seine Rechte hingewiesen worden ist. Seine Rechte als deutscher Staatsbürger und EU-Bürger seien nicht berücksichtigt worden. Er verweist in diesem Zusammenhang darauf, der niederländischen Sprache nicht mächtig zu sein. Die Richtigkeit der Forderung sei noch nie geprüft worden. Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss. Sie ist unter näherem Vortrag zu den prozessualen Vorschriften des niederländischen Rechts der Ansicht, die Vollstreckbarerklärung des niederländischen Titels könne jedenfalls deshalb nicht versagt werden, weil der Antragsgegner die Möglichkeit gehabt habe, gegen das Versäumnisurteil mit dem Einspruch vorzugehen. Eine Rechtsmittelbelehrung habe dem Versäumnisurteil nicht beigefügt werden müssen. B. Die nach Art. 43 Abs. 1, Abs. 2 EuGVVO, § 11 Abs. 1, Abs. 2 AVAG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. I. Das Landgericht hat zu Recht die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für das Versäumnisurteil der Rechtbank M vom 01.02.2011 erteilt. 1. Die Antragstellerin hat die nach Art. 53, 54 EuGVVO notwendigen Unterlagen vorgelegt. 2. Ein Versagungsgrund nach § 34 Nr. 2, 45 EuGVVO ist ungeachtet des Umstandes, dass das Versäumnisurteil der Rechtbank M in einem Verfahren ergangen ist, auf das sich der Antragsgegner nicht eingelassen hat und das das Verfahren einleitende Schriftstück dem Antragsgegner nicht in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, zu verneinen, denn der Antragsgegner hat gegen das Versäumnisurteil der Rechtbank M keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte. a) Der Beklagte hat sich auf das gerichtliche Verfahren in den Niederlanden nicht eingelassen, denn er hat die Annahme der Klageschrift mangels Übersetzung verweigert, hat dementsprechend auf die Klage nicht erwidert und ist in dem Termin zur mündlichen Verhandlung in den Niederlanden nicht erschienen. b) Das das Verfahren einleitende Schriftstück, nämlich die Klageschrift, ist dem Antragsgegner nicht in einer Weise zugestellt worden, dass er sich verteidigen konnte. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Klageschrift unter Verstoß gegen formale Zustellungsvorschriften übermittelt wurde, sondern ob der Beklagte von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren rechtzeitig Kenntnis erlangt und die Möglichkeit der Verteidigung hatte (vgl. dazu Musielak/Stadler Art. 34 EuGVVO, Rdnr. 6; BGH, Beschluss vom 21.01.2010, AZ: IX ZB 193/07, Tz. 9). Dies ist hier zu verneinen. Der Antragsgegner hat aufgrund der Übermittlung der Klageschrift nicht so rechtzeitig von dem gegen ihn eingeleiteten Klageverfahren Kenntnis erlangt, dass er sich gegen die Klage sachgerecht hätte verteidigen können. Der Antragsgegner wurde hier dadurch in seiner Rechtsverteidigung behindert, dass die Klageschrift unter Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1, Art. 8 der Verordnung Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.11.2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen (EuZVO) übermittelt wurde, denn der Klageschrift war keine Übersetzung in die deutsche Sprache beigefügt. Da der Antragsgegner daraufhin die Annahme der Klageschrift berechtigter Weise verweigerte, war er in nicht vorwerfbarere Art und Weise in Unkenntnis über das gegen ihn eingeleitete Verfahren. c) Der Antragsgegner hatte allerdings die Möglichkeit, gegen das Versäumnisurteil der Rechtbank M einen Rechtsbehelf einzulegen, mit dem er hätte rügen können, dass ihm die Klageschrift nicht so rechtzeitig zugestellt worden oder in einer Weise zugestellt worden war, dass er sich hätte verteidigen können und hat diese Möglichkeit nicht genutzt. Der Beklagte eines im Ausland geführten Rechtsstreits ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung im Ausgangsstaat einzulegen, sobald er nicht von der Existenz eines gegen ihn ergangenen Urteils, sondern auch von dessen Inhalt Kenntnis erlangt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 03.08.2011, AZ: XII ZB 187/10, Tz. 23, BGH, Beschluss vom 21.01.2010, AZ: IX ZB 193/07, Tz. 13, 14) aa) Der Antragsgegner hat mit der Zustellung des Versäumnisurteils nebst Übersetzung in die deutsche Sprache, nicht nur Kenntnis von der Existenz, sondern auch von dem Inhalt des Urteils erhalten. bb) Nach Art. 143 Ziff. 1 und Ziff. 2 der niederländischen Zivilprozessordnung hätte der Antragsgegner, der keinen Wohnsitz in den Niederlanden hat, gegen das Versäumnisurteil innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Zustellung des Urteils Einspruch einlegen können. Mit dem Einspruch hätte der Antragsgegner das Versäumnisurteil angreifen und in diesem Zusammenhang geltend machen können, dass ihm die Klageschrift nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist. cc) Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass die unterbliebene Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung der Verpflichtung des Antragsgegners, gegen das Versäumnisurteil in den Niederlanden vorzugehen, nicht entgegensteht. (1) Die Zustellung des Versäumnisurteils war ungeachtet der unterbliebenen Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß. Die beurteilt sich gemäß Art. 7 Abs. 1 EuZVO nach deutschem Recht. Soweit § 338 Halbsatz 2 ZPO vorsieht, dass der Beklagte mit der Zustellung des Versäumnisurteils darüber zu belehren ist, bei welchem Gericht der Einspruch einzulegen ist und welche Frist beachtet werden muss, führt ein Verstoß hiergegen nicht zu einer Unwirksamkeit der Zustellung, sondern kann allenfalls einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen (vgl. dazu Zöller/Herget § 338 ZPO Rdnr. 4). (2) Selbst wenn man dies anders sehen wollte, würde dies nichts daran ändern, dass der Beklagte von der Möglichkeit der Einlegung eines Einspruchs gegen das niederländische Versäumnisurteil hätte Gebrauch machen müssen. Die Verpflichtung zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen ein in einem Mitgliedstaat der EU ergangenen Urteils wird durch die Kenntniserlangung von dessen Inhalt begründet. Die Zustellung des Urteils muss nicht ordnungsgemäß sein (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21.01.2010, AZ: IX ZB 193/07, Tz. 13, BGH, Beschluss vom 12.12.2007 NJW-RR 2008, 586 (589)). 3. Ein Versagungsgrund nach Art. 34 Nr. 1, 45 EuGVVO ist ebenfalls nicht gegeben. Die Einwendung des Antragsgegners, er sei nicht auf seine Rechte hingewiesen worden, füllt einen Verstoß gegen den ordre public Deutschlands nicht aus, denn es lässt sich nicht feststellen, dass die Anerkennung des niederländischen Versäumnisurteils der öffentlichen Ordnung Deutschlands offensichtlich widerspricht (vgl. hierzu Zöller/Geimer Art. 34 EuGVVO Rdnr. 7). Mit dem Verbot, die ausländische Entscheidung in der Sache selbst nachzuprüfen, untersagen es die Art. 36 und 45 Abs. 2 der EuGVVO dem Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaates, die Vollstreckbarerklärung nur deshalb zu versagen, weil die vom Gericht des Ursprungsmitgliedsstaates angewandten Rechtsvorschriften von denen abweichen, die das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaates im Fall seiner eigenen Befassung mit dem Rechtsstreit angewendet hätte. Ebenso wenig darf das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaates nachprüfen, ob das Gericht des Ursprungsmitgliedstaates den Fall rechtlich und tatsächlich fehlerfrei gewürdigt hat (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 06.09.2012, AZ: C-619/10, Tz. 50). Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass eine Anwendung der Ordre-public-Klausel nur dann in Betracht kommt, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Vollstreckungsmitgliedstaates stünde. Es muss sich bei dem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsmitgliedstaates als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (vgl. dazu EuGH, aaO, Tz. 51). Dies ist für den Fall einer Entscheidung, die in einem Verfahren ergangen ist, auf das sich der Beklagte nicht eingelassen hat, durch die ohne Prüfung des Gegenstands der Klage oder ihrer Grundlagen in der Sache über einen Rechtsstreit entschieden wurde und die keine Ausführungen zur Begründetheit der Klage enthält, dann angenommen worden, wenn eine Gesamtwürdigung des Verfahrens unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände ergibt, dass die Entscheidung eine offensichtliche und unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Rechts des Beklagten auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 47 Abs. 2 der Charta der Europäischen Union darstellt, weil es dem Beklagten nicht möglich ist, gegen diese Entscheidung und zweckdienlicher und wirksamer Weise ein Rechtsmittel einzulegen (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 06.09.2012, AZ: C-619/10, Tz. 62). Diese Möglichkeit hatte der Antragsgegner, denn er konnte nach Art. 143 Ziff. 1 und Ziff. 2 der niederländischen Zivilprozessordnung gegen das Versäumnisurteil Einspruch einlegen. Durch den Umstand, dass dem Versäumnisurteil keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war wurde ihm die Ausübung dieses Rechts nicht unverhältnismäßig erschwert. Grundsätzlich hat nämlich jede Partei selbst nach besten Kräften für eine ordnungsgemäße Vertretung in einem ihr bekannten Gerichtsverfahren zu sorgen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.08.2009, AZ: XII ZB 169/07, Tz. 27). Dies umfasst auch die Klärung, welche Rechtsbehelfe gegen ein ergangenes Urteil eingelegt werden können. Hierbei kann die Partei gegebenenfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Soweit sie aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse keinen Rechtsanwalt bezahlen kann, besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe. II. Die Kostenentscheidung beruht auf§ 97 Abs. 1 ZPO analog. III. Die Festsetzung des Gegenstandswertes orientiert sich an dem Abänderungsinteresse des Antragsgegners. Maßgebend ist insoweit der Wert der Hauptforderung zuzüglich der in dem Vollstreckungstitel bereits errechneten Kosten.