Beschluss
9 U 124/13
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung der Nebenintervenientin gegen das landgerichtliche Urteil war nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich erfolglos war.
• Bei wechselseitiger Absicherung beim Klettern kann ein Haftungsausschluss nach den Grundsätzen des Handelns auf eigene Gefahr ausscheiden, wenn der Schädiger eine gewichtige Regelverletzung begeht.
• Ein Schadensersatzanspruch wegen Körperverletzung folgt aus § 823 Abs. 1 BGB, wenn der Sichernde die Sicherung ohne das erforderliche Kommando „Stand“ löst.
• Ein Mitverschulden der Geschädigten nach § 254 BGB ist ausgeschlossen, wenn kein tragfähiger Vortrag dafür besteht, dass sie das Warnsignal rechtzeitig wahrnehmen und hierauf reagieren konnte.
Entscheidungsgründe
Haftung beim Top‑Rope‑Sichern: erheblicher Regelverstoß rechtfertigt Schadensersatz (Kletterfall) • Die Berufung der Nebenintervenientin gegen das landgerichtliche Urteil war nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich erfolglos war. • Bei wechselseitiger Absicherung beim Klettern kann ein Haftungsausschluss nach den Grundsätzen des Handelns auf eigene Gefahr ausscheiden, wenn der Schädiger eine gewichtige Regelverletzung begeht. • Ein Schadensersatzanspruch wegen Körperverletzung folgt aus § 823 Abs. 1 BGB, wenn der Sichernde die Sicherung ohne das erforderliche Kommando „Stand“ löst. • Ein Mitverschulden der Geschädigten nach § 254 BGB ist ausgeschlossen, wenn kein tragfähiger Vortrag dafür besteht, dass sie das Warnsignal rechtzeitig wahrnehmen und hierauf reagieren konnte. Die Klägerin stürzte am 02.06.2011 im DAV‑Klettergarten bei einem Top‑Rope‑Vorfall aus etwa 15 Metern, nachdem der Beklagte die Seilbremse löste, ohne dass die Klägerin zuvor das Kommando "Stand" gegeben hatte. Die Klägerin wurde schwer verletzt und begehrt Schadensersatz. Die Nebenintervenientin lehnte die Haftung des Beklagten ab und berief sich auf Haftungsbeschränkung bei gefährlicher Sportausübung sowie auf ein mögliches Mitverschulden der Klägerin. Streitig sind insbesondere die Bedeutung der Zurufe "Okay" und "Seil frei", die Frage, ob die Klägerin rechtzeitig hätte reagieren können, sowie die Notwendigkeit einer sachverständigen Klärung technischer Fragen. Das Landgericht gab der Klage statt; das Oberlandesgericht wies die Berufung der Nebenintervenientin zurück. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, weil die Nebenintervenientin eine Haftung abgelehnt und die Klägerin ein Feststellungsinteresse zur Hemmung der Verjährung hatte. • Tatbestandliche Feststellungen der Vorinstanz sind bindend nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; unstreitig ist, dass der Beklagte die Sicherung löste, bevor die Klägerin das Kommando "Stand" gab. • Rechtsgrund: Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB wegen fahrlässiger Körperverletzung durch das vorzeitige Lösen der Sicherung. • Haftungsprivilegierung: Die Rechtsprechung zu Haftungsausschluss/‑beschränkung bei gefährlichen Sportarten greift hier nicht, weil ein erheblicher Regelverstoß des Sichernden vorliegt; das bloße Vorbringen allgemeiner Gefahren oder Benutzungsordnung reicht nicht aus. • Bedeutung der Zurufe: Der Zuruf "Okay" hat keine eindeutige Bedeutung für Beendigung der Sicherung; ohne konkrete Absprache durfte der Beklagte die Sicherung nicht beenden. Ob "Seil frei" wahrnehmbar war und rechtzeitig reagieren möglich war, ist nicht belegt. • Mitverschulden: Ein Mitverschulden der Klägerin nach § 254 BGB ist nicht nachgewiesen; der Vortrag der Nebenintervenientin liefert keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin hätte reagieren können oder die Sicherung selbst hätte überprüfen müssen. • Beweisaufnahme: Es bedarf keiner weiteren Beweisaufnahme oder Sachverständigengutachtens, weil die entscheidenden Tatsachen unstreitig sind und die rechtliche Bewertung des Regelverstoßes ohne Sachverständigenentscheidung möglich ist. • Offensichtlichkeit der Erfolgslosigkeit: Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich aussichtslos, da die vorgetragenen Berufungsgründe die landgerichtliche Entscheidung nicht zu Fall bringen konnten. Die Berufung der Nebenintervenientin für den Beklagten wurde zurückgewiesen; das landgerichtliche Urteil bleibt bestehen. Die Entscheidung beruht darauf, dass der Beklagte die Sicherung beendet hat, ohne dass das erforderliche Kommando "Stand" vorlag, wodurch ein erheblicher Regelverstoß und damit eine haftungsbegründende fahrlässige Körperverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB vorliegt. Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung kommt nicht in Betracht, weil die Verletzung durch diesen gewichtigen Regelverstoß verursacht wurde. Ein Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 BGB ist nicht feststellbar, weil nicht dargelegt wurde, dass sie den Zuruf hätte wahrnehmen und rechtzeitig reagieren können. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Nebenintervenientin; die Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.