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Urteil

34 U 26/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2013:0924.34U26.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 06.12.2012 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum– 3 O 274/12 – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin. Das Urteil vom 06.12.2012 ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer des Klägers überschreitet 20.000,-- Euro nicht. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Gründe: 2 A. 3 Der Kläger nimmt die Beklagten wegen einer fehlgeschlagenen Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds auf Schadensersatz in Anspruch. Gestützt auf vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzungen bzw. den Vorwurf der Untreue, des Kapitalanlagebetruges und der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung verlangt er von der Beklagten zu 1) als Treuhandkommanditistin und Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft und dem Beklagten zu 2) als deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter - persönlich - die Rückabwicklung des Anlagegeschäfts. 4 Am 26.06.2007 zeichnete der Kläger eine Beteiligung an der B GmbH & Co. V. E KG (im Folgenden: ACI V.) im Nennwert von 5.000,00 € zzgl. 100,00 € Agio. Bei dem ACI V. Fonds handelte es sich um die fünfte von insgesamt sieben Beteiligungsgesellschaften, die in kurzer Zeit von der in H ansässigen B-Gruppe aufgelegt worden waren. Initiatoren der ACI-Gruppe sind die mittlerweile strafrechtlich verfolgten Kaufleute M und dessen Sohn M3. Während M die Geschäfte der Fondsgesellschaften in Deutschland führte, fungierte M3 als Niederlassungsleiter der aus steuerlichen Erwägungen von den Fondsgesellschaften in Dubai zu gründenden Betriebsstätten und übernahm in dieser Eigenschaft vor Ort das operative Geschäft. Er war derjenige, der den Zugang zum Immobilienmarkt in Dubai hatte, die Investitionsobjekte auswählte und damit als treibende Kraft für die Ausarbeitung und Umsetzung der Fondskonzepte verantwortlich war. 5 Der ACI V. Fonds war wie die Vorgängerfonds als geschlossener Immobilienfonds mit kurzer Laufzeit konzipiert und sah ebenfalls die Investition in ein Immobilienprojekt in Dubai vor. Ausweislich des Emissionsprospekts vom 06.06.2007 war Gegenstand des ACI V. Fonds die Errichtung des sog. „Victory-Bay-Towers“, eines exklusiv ausgestatteten Bürogebäudes mit 23 Stockwerken, dessen Vermarktung durch den Abverkauf der Floors oder Teilen davon noch vor Fertigstellung des Towers zum Laufzeitende des Fonds am 31.12.2008 abgeschlossen sein sollte. Bei einem Gesamtinvestitionsvolumen von 68.792.000,00 € sollte das einzuwerbende Eigenkapital in Höhe von 17.500.000,00 € als sog „Anschubfinanzierung“ für die Realisierung des Immobilienprojekts dienen. Nach den Prospektangaben hatte die B GmbH (im Folgenden: ACI GmbH) mit Kaufvertrag vom 05.06.2007 ein Baugrundstück („BB.A02.006“) in Dubai zum Kaufpreis von 27.557.000,00 € zuzüglich Courtage als Treuhänderin zunächst für die B KG erworben, die Kommanditistin und Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft war. In den Treuhandvertrag zwischen der B GmbH und der B KG war die Fondsgesellschaft als Treugeberin im Wege der Vertragsübernahme eingetreten und dadurch wirtschaftliche Eigentümerin des Grundstücks und der zu errichtenden Fondsimmobilie geworden. Aufgrund der in Dubai zu unterhaltenden Betriebsstätte der Fondsgesellschaft – der B GmbH & Co. V. E KG (im Folgenden: Dubai Branch) – sollten den Anlegern die ihnen zugewiesenen Gewinne der Fondsgesellschaft aus der Vermarktung des Towers – unter Ausnutzung des seinerzeit zwischen Dubai und der Bundesrepublik bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens steuerfrei zufließen. Der Prospekt prognostizierte zu Gunsten der Anleger unter Progressionsvorbehalt einen steuerfreien, rechnerischen Gewinn von maximal 12 % nominal jährlich und bezogen auf die Gesamtlaufzeit des Fonds einen Gewinnanteil von maximal 20 % des Beteiligungsbetrages. 6 Anleger konnten sich an dem ACI V. Fonds entweder als Direktkommanditist oder als mittelbarer Kommanditist (Treugeber) über eine Treuhandgesellschaft beteiligen. Als „Treuhandkommanditistin, Gründungsgesellschafterin und Zahlstelle“ (S. 57 des Prospekts, Anlage KS1) fungierte ab Anfang 2006 für die ACI Fonds II. bis VII. die eigens zu diesem Zweck gegründete Beklagte zu 1) mit Sitz in H. Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beklagten zu 1) ist der als Rechtsanwalt tätige Beklagte zu 2). Das von den Anlegern mit der Beklagten zu 2) zu schließende Treuhandverhältnis und dessen Inhalt waren in § 5 des Gesellschaftsvertrages geregelt (S. 79 des Prospekts, Anlage KS1). In § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages und in § 2 Abs. 6 des ebenfalls im Prospekt abgedruckten Treuhandvertrages (S. 88 ff. des Prospekts) waren die Aufgaben der Treuhandkommanditistin gleichlautend wie folgt beschrieben: 7 „Die Treuhandkommanditistin hat für die Dauer der Platzierungsphase die alleinige Verfügungsmacht über das Treuhandkonto und das Treuhanddollarkonto. Die Treuhandkommanditistin verpflichtet sich, die auf dem Treuhandkonto bzw. Treuhanddollarkonto eingegangenen Beträge der Anleger auf Abruf der Fondsgesellschaft zu der im Investitionsplan entsprechenden Verwendung freizugeben. Nach Vollplatzierung/Einwerbung des im Investitionsplan genannten Eigenkapitals geht die Verfügungsmacht über das Treuhand- und Treuhanddollarkonto auf die Fondsgesellschaft über. Die Mittelverwendungskontrolle der Treuhandkommanditistin endet dann.“ 8 § 14 des Treuhandvertrages regelte die Haftung der Treuhandkommanditistin und beschränkte diese auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Weiter hieß es unter Ziff. 2 wie folgt: 9 „2. Eine Haftung für weitergehende Ansprüche, insbesondere für die vom Treugeber verfolgten wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele, wird nicht übernommen. Die Treuhandkommanditistin haftet auch nicht dafür, dass die Geschäftsführer sowie die Vertragspartner der Fondsgesellschaft die ihnen obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen.“ 10 Der Kläger trat dem ACI Fonds V. über die Beklagte zu 1) als Treugeberkommanditist bei. Den Beteiligungsbetrag in Höhe von 5.000,00 € zuzüglich des anfallenden Agios von 1.00,00 € überwies er auf das Konto der Fondsgesellschaft bei der Sparkasse H. In Bezug auf das Agio wurde in der Beitrittserklärung folgender Hinweis erteilt: 11 „Hinsichtlich des Agios ist der Mittelverwendungskontrolleur nur Inkassostelle und wird das Agio nach Rechnungsstellung an den „zentralen Anbieter“ weiterleiten.“ 12 Hinsichtlich der Einzelheiten der streitgegenständlichen Beteiligung wird auf die mit Klageschrift vom 31.01.2012 als Anlage KS1 vorgelegte Ablichtung des Anlageprospekts einschließlich des darin enthaltenen Gesellschafts- und Treuhandvertrages sowie auf die als Anlage KL 1 zur Akte gereichte Kopie der Beitrittserklärung Bezug genommen. 13 Über den Treuhand- und Gesellschaftsvertrag hinaus gab es – unstreitig – keinen Mittelverwendungskontrollvertrag mit Bestimmungen zur Mittelfreigabe oder zu einer von der Treuhandkommanditistin vorzunehmenden Mittelverwendungskontrolle. Für jeden Fonds wurde ein separates Treuhand- und Treuhanddollarkonto bei der Sparkasse H ein (ACI V. Fonds: Konto-Nr. 1018044) eingerichtet. Auf Anforderung der Fondsgesellschaft überwiesen der Beklagte zu 2) in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) die auf den Treuhandkonten eingegangenen Gelder in mehreren Tranchen auf ein Konto des Niederlassungsleiters der Dubai Branch, Herrn M3, bei der Emirates Bank in Dubai (Konto-Nr. 0079-208276-001). In den Zahlungsaufforderungen der Fondsgesellschaft waren – diesbezüglich wird auf die als Anlage KS 27 zur Klageschrift beispielhaft vorgelegten Telefaxschreiben Bezug genommen – jeweils die Höhe des angeforderten Betrages, der Verwendungszweck und das vorbezeichnete Konto des M3 als Zielkonto angegeben. Der Beklagte zu 2) übernahm anschließend den jeweils mitgeteilten Verwendungszweck in seine Zahlungsanweisung an die Sparkasse H und leitete den angeforderten Betrag nach Dubai weiter. 14 Das Geschäftsmodell des ACI V. Fonds schlug wirtschaftlich fehl. Noch während der Fondslaufzeit erfolgte an den Kläger eine Ausschüttung in Höhe von 400,00 €. Die Fondsgesellschaft befindet sich mittlerweile in der Insolvenz. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld – Az. 6 Js 36/11 – hat gegen die Fondsinitiatoren I-P und M3 sowie auch gegen den Beklagten zu 2) im Hinblick auf den im Jahr 2008 aufgelegten G2 GmbH & Co. VII. E KG – bei diesem fungierte die Beklagte zu 1) ebenfalls als Treuhandkommanditistin – Anklage wegen gewerbsmäßiger Untreue in 109 Fällen erhoben. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist bislang nicht entschieden. 15 Sein Schadensersatzbegehren hat der Kläger erstinstanzlich maßgeblich damit begründet, dass der Verkaufsprospekt, welcher ihm vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung vorgelegen habe, diverse Fehler ausweise und nicht ausreichend über die Risiken der Anlage informiert hätte. Die Beklagten hätten ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten ihm gegenüber verletzt, indem sie trotz Kenntnis nicht auf die wahren Umstände hingewiesen hätten. 16 Weiter hat der Kläger behauptet, dass entgegen dem Treuhandvertrag eine Mittelverwendungskontrolle von dem Beklagten zu 2) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) bewusst nicht vorgenommen, sondern den Anlegern lediglich vorgespiegelt worden sei, um diese in Sicherheit zu wiegen. Statt die Gelder zur Begleichung nachgewiesener Kosten laut Investitionsplan freizugeben und diese an den Verkäufer des Grundstücks sowie die anderen Dienstleister oder an die B GmbH als Treuhänderin zu überweisen, habe der Beklagte zu 2) persönlich auf Zuruf der Familie M den Großteil alle Anlegergelder sämtlicher Fonds auf ein und dasselbe Konto bei der Emirates Bank überwiesen, bei dem es sich um ein Privatkonto des M3 gehandelt habe. Dabei habe er bewusst in Kauf genommen, dass Anleger geschädigt würden. 17 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten verneint. Eine deliktische Haftung des Beklagten zu 2) aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und § 266 StGB hat es ebenso wie einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB verneint. 18 I. Die Beklagte zu 1) habe die ihr als Gründungs- und Treuhandkommanditistin gegenüber dem Kläger obliegenden Aufklärungspflichten nicht verletzt. Es sei nicht von einer Fehlerhaftigkeit des Anlageprospekts auszugehen: 19 - Falsche Prospektangaben im Hinblick auf geleistete Provisionen seien vom Kläger weder substantiiert dargelegt noch bewiesen worden. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass der im Prospekt genannte für die Einwerbung von Eigenkapital genannte Betrag von bis zu 2,55 % des Gesamtinvestitionsvolumens überschritten worden sei. 20 - Der Kläger sei weiter den Beweis für seine Behauptung, Herrn M2 wären etwaige Mindereinnahmen aus Innenprovisionen in Höhe von etwa 3 Millionen Euro aus Fondsgeldern ersetzt worden, fällig geblieben. Das sog. „Agreement“ vom 22.06.2007 beinhalte lediglich die Vereinbarung, dass M2 von M3 einen Betrag in Höhe von 2.145.000,00 € erhalten solle. Hinweise, dass dieser Betrag aus Anlegergeldern entrichtet werden sollte, fänden sich nicht. 21 - Auch bezüglich seiner Behauptung, es seien Projektentwicklungs- und Koordinationskosten mit 900.000,00 € zu hoch angegeben und 300.000,00 € an die Firma G3 GmbH gezahlt worden, habe der Kläger Beweis nicht angeboten. Den vorgelegten Kontenbewegungen lasse sich nicht entnehmen, dass dieses Geld tatsächlich aus Beiträgen der Anleger stamme. Die zweckwidrige Verwendung stelle eine reine Vermutung des Klägers dar. 22 - Laufende Zahlungen an die Fondsgesellschaft habe der Verkaufsprospekt nicht vorgesehen, so dass deren Ausbleiben kein Prospektfehler darstellen könne. Dass sämtliche von der ACI-GmbH erwirtschafteten Gewinne und Leistungen der Fondsgesellschaft zustehen sollten, ergebe sich aus § 3 des Treuhandvertrages. 23 - Für seine Behauptung, es habe tatsächlich entgegen dem Prospekt keine eigene Betriebsstätte der Fondsgesellschaft gegeben, habe der Kläger keinen Beweis angetreten. Die Beklagten hätten geschildert, insoweit ein eigenes, separates Büro mit eigenen Mitarbeitern eingerichtet zu haben. 24 - Dem Prospekt sei unmissverständlich und mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass das Investitionsgrundstück nicht in das Eigentum der Fondsgesellschaft selbst, sondern in das Eigentum der ACI-GmbH übergehen sollte. 25 - Bezüglich der Behauptung, das Grundstück sei nicht, wie prospektiert, am 05.06.2007, sondern erst am 18.06.2009 in das Eigentum der ACI-GmbH übergegangen, hätten die Beklagten vorgetragen, bei dem 18.06.2009 habe es sich um das Datum gehandelt, an welchem der Kaufvertrag von der Dubai Properties LLC, der zuständigen staatlich beauftragten Projektentwicklungsgesellschaft genehmigt worden sei. Dem sei der Kläger nicht wirksam entgegengetreten. Dem vorgelegten, englischsprachigen „Title Deed“ (Anlage 33) sei die aufgestellte Behauptung des Klägers nicht zu entnehmen. Im Übrigen sei auf Seite 67 des Prospekts darauf hingewiesen worden, dass die erforderlichen Genehmigungen zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch nicht vorgelegen hätten. 26 - Gleiches gelte für die Höhe des zu zahlenden Kaufpreises. Zur Übernahme der Kaufpreisverpflichtung aus dem Vertrag zwischen der Bay Development Properties Ltd. – der späteren Verkäuferin an die ACI-GmbH – und der Business Bay LLC – ihrerseits Verkäuferin an die Bay Development Properties Ltd. – hieße es auf Seite 66 des Prospekts nur, dass die ACI-GmbH in die gegenüber der Business Bay LLC verbleibende Zahlungsverpflichtung der Bay Development Properties Ltd. eintrete. Dass dabei jedoch die von den Beklagten dargelegte Anrechnung auf den Kaufpreis nicht erfolgt wäre, ergebe sich hieraus nicht. 27 - Auch die seitens des Klägers gerügte jederzeitige Kündigungsmöglichkeit begegne keinen Bedenken. Im Treuhandvertrag (§ 6 Abs. 1) sei ausdrücklich die Geltung deutschen Rechts vereinbart worden. Danach sei der Treuhänder bei Erledigung des Treuhandzwecks zur Rückübertragung des Treugutes verpflichtet (§ 903 BGB). Etwaige Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieses Übertagungsanspruchs in Dubai hätten jedem Anleger klar sein müssen, der sich für eine Vermögensanlage in ausländische Produkte bewusst entschieden hätte. 28 - Auf bestehende gesellschaftsrechtliche und personelle Verflechtungen sei im Prospekt ausreichend hingewiesen worden. 29 - M3 habe auch nicht, wie vom Kläger behauptet, „auf beiden Seiten des Trust Agreement“ gestanden. Er sei Niederlassungsleiter der ACI-GmbH (Dubai Branch) und zur Wahrnehmung von deren Interessen beauftragt; inwieweit er darüber hinaus auch als Niederlassungsleiter der Fondsgesellschaft fungierte sei nicht nachzuvollziehen und dem Prospekt auch nicht zu entnehmen. 30 - Ein im Prospekt nicht ausreichend dargelegtes, bereits von Anfang an bestehendes Liquiditätsrisiko der Fondsgesellschaft sei ebenfalls nicht festzustellen. Der Kläger sei insoweit insbesondere der Behauptung der Beklagten nicht entgegengetreten, der Kaufpreis für das Grundstück sei in Raten zu zahlen gewesen. Letztlich seien auch die Rechte der ACI-GmbH aus den von den Beklagten vorgetragenen Vorabverkäufen zu berücksichtigen. 31 - Dass bereits vor dem Grundstückskauf mit dem Weiterverkauf einzelner Einheiten begonnen worden sei, begegne keinen Bedenken. Die Beklagten hätten nachvollziehbar geschildert, dass der Grundstückskauf zunächst für die Fondsgesellschaft gesichert worden sei, um ein konkretes Projekt vorstellen zu können. Zudem werde auf Seite 10 des Prospekts auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen. 32 - Soweit der Kläger eine vom Prospekt abweichende Verringerung der Stockwerkanzahl des zu erstellenden Gebäudes rüge, sei nicht ersichtlich, dass dies zu einer Verringerung der zum Verkauf stehenden Flächen geführt hätte. 33 - Die Mittelverwendungskontrolle sei von der Beklagten zu 1) entsprechend ihrer Verpflichtung ausgeübt worden. § 2 Abs. 6 des Treuhandvertrages (Seite 90 des Prospekts) zeige, dass die Beklagte zu 1) die vom Kläger geforderte Mittelverwendungskontrolle gar nicht schuldete. Dass es in der Folge zu einer pflichtwidrigen Verwendung durch M2 oder M3 gekommen sei und die Beklagte zu 1) hiervon Kenntnis gehabt hätte, sei nicht nachgewiesen. Der Kläger habe auch den Vortrag der Beklagten nicht widerlegt, bei dem Konto des M3 habe es sich nicht um ein Privatkonto, sondern um ein „Clearing-Konto“ gehandelt, auf welches sämtliche Gelder – auch die weiterer Fonds – eingezahlt und im Anschluss zweckentsprechend verwendet worden seien. Soweit dieses Konto auch für private Ausgaben in Anspruch genommen worden sei, könne nicht sicher gefolgert werden, dass es sich bei den entnommenen Geldern auch um solche der Anleger gehandelt habe. 34 II. Dem Kläger stünde der geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten zu 2) nicht zu. 35 - Die Voraussetzungen von §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB lägen ersichtlich nicht vor. Es fehle bereits an einer Täuschung durch den Beklagten zu 2), da dieser die Durchführung einer Mittelverwendungskontrolle, wie sie der Kläger fordere, niemals vorgespiegelt habe. Im Gegenteil sei nach den vertraglichen Regelungen die vom Beklagten zu 2) ausgeübte Mittelverwendungskontrolle ausreichend gewesen. Zudem habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass die von ihm entrichtete Beteiligungssumme nicht zweckentsprechend verwendet worden sei und er aufgrund dessen den angelegten Betrag verloren habe. 36 - Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB, § 266 StGB komme ebenfalls aus Kausalitätsgründen nicht in Betracht. Es sei nicht ersichtlich, dass der dem Kläger entstandene Nachteil auf eine Verletzung der dem Beklagten zu 2) obliegenden Treuepflichten zurückzuführen sei. 37 - Auch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers könne nicht festgestellt werden. Der Beklagte zu 2) habe weder Kenntnis von einer – nicht nachgewiesenen – zweckwidrigen Verwendung des Geldes des Klägers gehabt, noch hätte er den Kläger auf ebenfalls nicht festgestellte Prospektfehler hinweisen müssen. 38 Mit seiner dagegen eingelegten Berufung hält der Kläger an seinen erstinstanzlich gestellten Anträgen fest. Das erstinstanzliche Urteil sei in wesentlichen Punkten fehlerhaft. 39 I. Die Beklagte zu 1) hafte wegen Einsatzes eines fehlerhaften Prospekts aufgrund vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens. 40 1. Ein maßgeblicher Prospektfehler ergebe sich daraus, dass die im Prospekt mit 900.000,00 € ausgewiesenen „Kosten Betriebsstätte Dubai“ um 300.000,00 € überhöht gewesen seien. Den Anlegern seien höhere Kosten vorgespiegelt worden, als tatsächlich angefallen seien. Bei den Anlegern sei mehr Kapital eingesammelt worden, als nötig gewesen sei. Ob die Kostendifferenz tatsächlich an die Herren M geflossen sei, sei für die maßgebliche Frage unbeachtlich. 41 2. Das Landgericht habe auch den unter Beweis gestellten Vortrag missachtet, wonach zwischen den Herren M und M3 am 22.06.2007 ein „Agreement“ geschlossen worden sei, mit welchem Mindereinnahmen auf Seiten des M in Höhe von rd. 2,2 Mio € ausgeglichen werden sollten. 42 3. Das Landgericht habe fehlerhaft dem Umstand keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen, dass die Anlegergelder planmäßig auf ein Kontokorrentkonto des M3 überwiesen worden und damit in das Vermögen einer Privatperson gelangt seien. Die Tatsache, dass das Geld zunächst in das Vermögen eines Fondsinitiators übertragen werde, sei schon für sich betrachtet geeignet, die Anlageentscheidung eines Anlegers zu beeinflussen. 43 4. Den Anlegern sei im Prospekt eine Mittelverwendungskontrolle versprochen worden, obwohl die tatsächliche Durchführung der Geldtransfers diese Bezeichnung in keiner Weise verdiene. Allein die Verwendung des Wortes Mittelverwendungskontrolle im Prospekt sowie die Formulierung in der Beitrittserklärung vermittelten dem Anleger den Eindruck, es existiere ein tragfähiger Mechanismus, der eine wirkliche Kontrolle und Prüfung der Fälligkeitsvoraussetzungen vor Freigabe der Mittel beinhalte. Stattdessen seien die Anlegergelder ohne wirkliche Kontrolle „auf Anweisung“ innerhalb kürzester Zeit auf das mitgeteilte Konto in Dubai überwiesen worden. 44 5. Die prospektierten Grundstückskosten seien zu niedrig ausgewiesen. Die Fondsgesellschaft sei ausweislich des Prospekts Verpflichtungen über 126.485.000,00 AED (28.108.000,00 €) eingegangen. Darüber hinaus sei sie aber in den Kaufvertrag mit dem Voreigentümer eingetreten. Dass eine Anrechnung der sich daraus ergebenden weiteren Forderung über 43.954.000 AED (9.687.333,00 €) stattfinde, sei nicht prospektiert. Soweit das Landgericht hierin keinen Prospektfehler sehe, habe es übersehen, dass der fehlende Hinweis auf die vermeintliche Anrechnung gerade dazu führe, dass der Prospekt fehlerhaft sei und ein widersprüchliches Bild zeichne. Der Prospekt spreche von unterschiedlichen Kaufpreisverpflichtungen. Welcher dieser beiden Werte richtig sei, sei mithilfe des Prospekts allein nicht zu beantworten. Die Prospektangaben zur Höhe der Zahlungsverpflichtungen seien daher nicht plausibel und somit fehlerhaft. 45 6. Die Fondsgesellschaft habe in Dubai anders als prospektiert keine eigene Niederlassung unterhalten. Um die steuerlichen Vorteile, die der Prospekt versprach, zu erreichen, sei es zwingend erforderlich gewesen, dass die Fondgesellschaft selbst eine eigene Niederlassung (Branch) in Dubai gründe. Im Prospekt werde diese Niederlassung auch schon mit Firmierung und Anschrift genannt (vgl. Seite 58 des Prospekts). Ebenso werde der Niederlassungsleiter M3 erwähnt. Tatsächlich habe es aber keine Niederlassung der Fondsgesellschaft, sondern lediglich eine Niederlassung der B GmbH, die - anstelle einer eigenen Niederlassung - die Fondsgesellschaft in Dubai repräsentieren sollte, gegeben. Es sei danach entgegen den Tatsachen die Existenz einer eigenen – schon existierenden – Niederlassung behauptet worden. 46 7. Das Fehlen einer eigenen Niederlassung habe auch zur Folge, dass der Prospekt über die tatsächlich bestehenden Interessenkonflikte zwischen der Fondsgesellschaft und der ACI-GmbH nicht richtig aufkläre. Zur Gewährleistung, dass die „Treuhänderin", also die Niederlassung der ACI GmbH, auch im Interesse der Fondsgesellschaft tätig wird, sollte sie durch die Niederlassung der Fondsgesellschaft kontrolliert werden. Da die Fondsgesellschaft aber über keine eigene Niederlassung in Dubai verfügt habe, sondern deren Aufgaben von der Niederlassung der B GmbH wahrgenommen worden seien, hätte sich die ACI GmbH selbst kontrolliert und sei sich selbst gegenüber weisungsbefugt gewesen. Dies stelle einen aufklärungspflichtigen Interessenkonflikt dar. Denn schließlich prallten im Rahmen des „Treuhandvertrages" konträre Interessen aufeinander. Das Landgericht hat diesen Interessenkonflikt überhaupt nicht erkannt, sondern darauf abgestellt, dass auf die personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen hingewiesen worden sei. 47 8. Die prognostizierten Verkaufserlöse im Jahr 2007 könnten auf Grundlage der mit den Erwerbern abzuschließenden Kaufverträge schlechthin nicht erreicht werden. Das Landgericht habe insoweit den Sachvortrag nur rudimentär berücksichtigt. Der feste Ratenzahlungsplan für die Kaufpreiszahlung werde im Prospekt erwähnt und sei von den Initiatoren auch durch eine Pressemitteilung und ferner im sog. Project Profile (Anlage KS 37) bestätigt worden. Auf Basis dieses festen Zahlungsplans, der der Prognose zugrunde gelegen habe, komme man selbst bei Annahme eines Komplettverkaufs noch am Tag der Prospekterstellung nicht auf die prognostizierten Verkaufserlöse in 2007. Bei vierteljähriger Zahlung von jeweils 10 % wären 30 % bis Jahresende fällig gewesen. Prognostiziert seien aber unerreichbare rd. 36 % der Kaufpreise gewesen. Die vorgegebenen Parameter, auf die sich die Prognose stütze, seien fehlerhaft. 48 9. Die dem „Treuhandmodell“ innewohnenden Risiken seien nicht ausreichend im Prospekt beschrieben worden. Das Trust Agreement zwischen der Fondsgesellschaft und der B GmbH sei jederzeit kündbar gewesen. Mit der Kündigung hätte die Fondsgesellschaft die einzige Verbindung zum Fondsgrundstück verloren. Auf diese Risiken weise der Prospekt nicht hin. Die Angabe zur Kündigungsmöglichkeit befinde sich nicht unter der Rubrik „Chancen und Risiken“ sondern ohne Hinweis auf die hieraus resultierenden Risiken auf Seite 67 versteckt im Fließtext. Im Übrigen sei es aber auch nicht richtig, dass die B GmbH das Grundstück im Falle der Kündigung an die Fondsgesellschaft zurück übertragen müsse. Das Landgericht verkenne in diesem Zusammenhang, dass die Fondsgesellschaft der B GmbH niemals etwas übergeben habe, was bei Beendigung des Vertrages wieder zurückgegeben werden müsse. Es handelt sich hier eben nicht um einen „Treuhandvertrag", bei dem der Treugeber dem Treuhänder einen Gegenstand zwecks treuhänderischer Verwaltung übergebe. Hier erwerbe die vermeintliche „Treuhänderin" das Grundstück vielmehr im eigenen Namen und räume der Fondsgesellschaft als vermeintlicher „Treugeberin" bestimmte schuldrechtliche Ansprüche ein. Die Voraussetzungen einer echten oder unechten Treuhand lägen gerade nicht vor. 49 10. Das Landgericht habe sich nicht mit dem Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Nr. 6 VermVerkProspVO auseinandergesetzt. Im Prospekt werde mitgeteilt, dass die Fondsgesellschaft noch keinen Vertrag über die Anschaffung des Anlageobjekts abgeschlossen habe und erst zu einem späteren Zeitpunkt in den Treuhandvertrag zwischen der B KG und der ACI GmbH eintreten werde. Diese Angabe sei fehlerhaft, da die Vertragsübernahme bereits einen Monat vor Prospekterstellung erfolgt sei (Anlagen KS 34-36). 50 11. Der Prospekt lasse nicht erkennen, wie der Fondsgesellschaft die Einnahmen aus den schon vor dem 5.6.2007 abgeschlossenen Kaufverträgen und Reservierungen zufließen sollten. Der Prospekt liefere keine plausible Erklärung dafür, warum der Fondsgesellschaft Verkaufserlöse aus Kaufverträgen und Reservierungen über Büroeinheiten sollten zustehen können, die vor dem Erwerb des Grundstücks durch die B GmbH abgeschlossen wurden. Wenn 10 % des Kaufpreises schon bei Reservierung fällig würde, diese Reservierung aber zu einem Zeitraum fällig würde, zu dem die ACI-GmbH das Grundstück noch gar nicht erworben habe, dann stelle sich die Frage, wie der Fondsgesellschaft diese Einnahmen zugerechnet werden sollten. 51 12. Der Tower sei unstreitig um einige Stockwerke kleiner geplant worden als prospektiert. Das sei vor Prospektveröffentlichung bereits geplant gewesen. Dort werde regelmäßig von einem 23stöckigen Gebäude gesprochen, wohingegen der Tower in Wahrheit aber um einige Stockwerke kleiner geplant worden sei. Die Argumentation des Landgerichts überzeuge nicht, weil sich eine positive Umsetzung des Projekts nicht ausschließlich nach der Gesamtnutzungsfläche richte. Hiergegen spreche bereits, dass der Turmcharakter (Tower) im Vordergrund stehe und eine kleinere Ausführung ggf. schlechter zu vermarkten sei. Im Prospekt sei wissentlich ein Tower beschrieben worden, der in Wahrheit kleiner geplant gewesen sei und damit eine unwahre Tatsache als gegeben vorgespiegelt worden. 52 II. Zu Unrecht habe das Landgericht auch eine Haftung des Beklagten zu 2) verneint. 53 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts erweise es sich als sittenwidrig, dass der Beklagte zu 2) die Anleger über die tatsächliche Überweisungspraxis im Unklaren gelassen habe. Der Beklagte zu 2) habe die Gelder auf bloßen Zuruf der Fondsinitiatoren auf das Konto des M3 in Dubai überwiesen, ohne zu kontrollieren, ob diese tatsächlich zwecks Begleichung etwaig fälliger Kaufpreisraten überhaupt benötigt worden seien. Den Anlegern werde mit der Mittelverwendungskontrolle die Existenz eines Schutzmechanismus versprochen, der auf die Vermeidung gerade des Risikos abziele, welches der Beklagte zu 2) durch sein Verhalten aber aktiv gefördert habe. Die Anleger seien durch das Versprechen einer Mittelverwendungskontrolle dazu bewogen worden, ihr Kapital zu investieren. Die Investitionsentscheidung sei von dem Bewusstsein getragen gewesen, der Beklagte zu 2) führe eine „wie auch immer geartete Kontrolltätigkeit“ aus, die eine zweckentsprechende Verwendung der Gelder sicherstelle und vor allem geeignet sei, einem Missbrauch vorzubeugen. Tatsächlich habe der Beklagte zu 2) den Missbrauch objektiv gefördert und dies den Anlegern verschwiegen, weshalb der Gesamtcharakter dieser Umstände einen „hinterhältigen und heimtückischen Einschlag“ habe. Zudem sei bei der streitgegenständlichen Konstellation eine funktionierende Mittelverwendungskontrolle von besonderer Bedeutung gewesen, weil die Gelder ins außereuropäische Ausland und in einen fremden Rechts- und Kulturkreis hätten transferiert werden müssen. 54 Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe der Beklagte zu 2) auch vorsätzlich gehandelt. Er habe gewusst, dass den Anlegern eine Mittelverwendungskontrolle versprochen worden sei und die davon abweichende tatsächliche Überweisungspraxis auf ein Konto des M3 gekannt. Hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadensfolgen genüge bedingter Vorsatz. Als Vermögensschaden werde der Zeichnungsschaden geltend gemacht. Bei normgerechten Verhalten des Beklagten hätte er (der Kläger) nicht in den ACI V. Fonds investiert. 55 2. Darüber hinaus sind nach dem Rechtsstandpunkt der Berufung – dies wird anhand der einzelnen Tatbestandsmerkmale in der Rechtsmittelbegründungsschrift näher ausgeführt – auch die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und § 266 StGB geben. Die Täuschung liege in der Vorspiegelung einer Mittelverwendungskontrolle durch den Treuhandvertrag. Ebenso habe sich der Beklagte zu 2) der Untreue nach § 266 StGB strafbar gemacht. Eine Übertragung der Anlegergelder in das Vermögen des M3 sei von der Verfügungsbefugnis des Beklagten nicht gedeckt gewesen und stelle daher einen Missbrauch derselben dar. Weiter habe der Beklagte durch die Auszahlung der Anlegergelder an M3 auch seine ihm obliegende Treuepflicht verletzt. Er habe dadurch den ungeschmälerten Anspruch des Klägers auf Rückzahlung seiner Leistung zunichte gemacht und diesem damit einen Nachteil zugefügt. 56 Der Kläger beantragt, 57 1. 58 das Urteil des Landgerichts Bochum (I-3 O 274/12) vom 06.12.2012 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche, die ihm aus der Beteiligung an der B GmbH & Co. V. E, nominal 5.000,00 €, zustehen; 59 2. 60 festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretungserklärung gemäß Ziffer 1. In Annahmeverzug befinden. 61 Die Beklagten und die Nebenintervenientin beantragen, 62 die Berufung zurückzuweisen. 63 Die Beklagten sind dem Rechtsmittel entgegengetreten und verteidigen das ihnen günstige Urteil. 64 Beklagte zu 1) : 65 Der Kläger versuche den Eindruck zu erwecken, als ob Anlagegelder „verschoben“ oder sonst wie unkorrekt behandelt worden seien. Tatsächlich seien die Gelder nachweislich nach Überweisung auf das Clearingkonto in Dubai investitionsentsprechend verwendet worden. Im Prospekt seien weder ein Konto noch ein Zahlungsweg bezeichnet worden. Jedem Anleger sei klar gewesen, dass seine Investition nach Dubai überwiesen werden musste, um den Fondszweck zu erreichen. Die Mittelverwendungskontrolle sei nur von sehr eingeschränkter Natur gewesen und sei dem Prospekt entsprechend gehandhabt worden. Eine weitergehende Mittelverwendungskontrolle sei von ihr nicht geschuldet gewesen. Zur Freigabe der Mittel und deren Transfer nach Dubai vertieft die Beklagte zu 1) ihr Vorbringen dahin, dass bei jeder Überweisung Klarheit darüber bestanden habe, wofür der jeweilige Betrag habe verwendet werden sollen. Exakt dem von der Fondsgesellschaft angegebenen Verwendungszweck entsprechend seien die Zahlungsanweisungen erteilt worden. 66 Sämtliche weiteren vom Kläger behaupteten Prospektfehler lägen ebenfalls nicht vor. Insgesamt seien alle vertraglichen Vereinbarungen in ausreichendem Umfang, klar und leicht verständlich immer wieder im Prospekt dargestellt worden. So sei der Tower nicht falsch beschrieben. Auch die Beschreibungen der Ratenzahlungen seien, wenn sie überhaupt wie behauptet dargestellt worden sein sollten, außerhalb des Prospekts erfolgt, und damit nicht bindend und schon gar kein Prospektfehler gewesen. Hinsichtlich der in Dubai unterhaltenen eigenen Branch der Fondsgesellschaft stünde fest, dass der prospektierte Pauschalbetrag von ihr nach Dubai zur Unterhaltung der Branch gezahlt worden sei. Auch die erforderliche Kausalität sowie der entsprechende subjektive Tatbestand seien jeweils nicht gegeben. 67 Beklagter zu 2): 68 Das Landgericht sei – ebenso wie alle anderen zuvor mit der Sache befassten Gerichte – zu Recht davon ausgegangen, dass er als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) seinen Pflichten aus dem Treuhandvertrag ordnungsgemäß nachgekommen sei. Es fehle bereits an substantiiertem Vortrag bezüglich einer Täuschungshandlung. Soweit überhaupt nur eine Täuschung durch Unterlassen in Betracht komme, fehle es an einer Garantenstellung. Der Prospekt vermittle den klägerseits konstruierten Schutzmechanismus gerade nicht. Danach werde nur eine sehr zeitlich und gegenständlich begrenzte Mittelverwendungskontrolle geschuldet. Bei dieser Sachlage sei ferner ein Irrtum auf Anlegerseite ausgeschlossen. Der Kläger hätte sich keinerlei konkrete Vorstellung von der gebotenen Kontrolltätigkeit gemacht. Schließlich sei auch keines der übrigen Tatbestandsmerkmale einer Haftung nach § 263 BGB durch ihn verwirklicht worden. Für eine Haftung nach § 266 StGB fehle es bereits an einer ihm persönlich gegenüber dem Kläger obliegenden Vermögensbetreuungspflicht sowie mangels Verpflichtung, die Verwendung der Gelder in Dubai zu kontrollieren, auch an einer Pflichtverletzung. Schließlich fehle für eine Haftung nach § 826 BGB klägerseits jeglicher Vortrag zur objektiven Sittenwidrigkeit des behaupteten Verhaltens. Die Überweisung der Gelder habe die notwendige Maßnahme dafür dargestellt, den Fondszweck zu erreichen. Für die Frage der Sittenwidrigkeit komm es nicht darauf an, wohin die Gelder konkret überwiesen worden seien, wenn sie nur „zu Investitionszwecken“ überwiesen worden seien. Letztlich sei durch eine solche Handlungsweise auch kein Schaden entstanden. 69 Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 70 B 71 Die zulässig erhobene Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. 72 Die vorgetragenen Berufungsgründe sind nicht geeignet, eine vom Urteil des Landgerichts abweichende und dem Kläger günstigere Entscheidung zu tragen. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem Verfahrensmangel und lässt auch im Übrigen keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Solche zeigt auch das Berufungsvorbringen nicht auf. Ebenso bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen, so die Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben und eine neue Tatsachenfeststellung gebieten (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.2008 – VIII ZR 266/03, zit. nach juris Rn. 5, 7). 73 Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht im Hinblick auf seine Beteiligung an dem ACI V. Fonds unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) als Treuhand- und Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft und den Beklagten zu 2) als deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter – persönlich – zu. 74 I. 75 Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) greift nicht durch. 76 1. 77 Etwaige Ansprüche des Klägers aus Prospekthaftung im engeren Sinne wegen fehlerhafter Angaben im Prospekt scheitern bereits an der von den Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung. Wenngleich im vorliegenden Fall das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes vom 28.10. 2004 ab dem 01.07.2005 Geltung beanspruchte, verjährten etwaige Ansprüche spätestens in drei Jahren nach Veröffentlichung des Prospektes gemäß § 13 VerkProspG in Verbindung mit § 46 BörsG a.F.. Der Kläger beteiligte sich aufgrund des im Juni 2007 veröffentlichten Prospekts an dem ACI V. Fonds, so dass bereits vor Klageeinreichung im Dezember 2011 Verjährung eingetreten war. 78 2. 79 Dem Kläger stehen gegen die Beklagte zu 1) auch keine Schadensersatzansprüche gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB aufgrund unrichtiger oder unterbliebener Aufklärung bei Vertragsanbahnung zu. 80 a) Die Beklagte zu 1) gehört als Gründungs- und Treuhandkommanditistin zum Kreis der Prospektverantwortlichen. Eine Gründungskommanditistin haftet aus einer Prospekthaftung im weiteren Sinn für fehlerhafte Angaben im Anlageprospekt ebenso wie für Angaben von Vertriebsbeauftragten oder anderen Personen in ihrem Verantwortungsbereich (vgl. BGH Urt. v. 14.07.2003 – II ZR 202/02, NJW-RR 2003, 1393; OLG Hamm Urt. v. 07.11.2011 – 8 U 55/11, juris). Sie hat den Beitretenden über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, aufzuklären (st. Rspr., vgl. BGH Urt. v. 09.07.2013 – II ZR 09/12, juris Rn. 33 mwN). Wenn die Anlage – wie im vorliegenden Fall – planmäßig mittels eines Prospekts vertrieben wird, haften die schon beigetretenen Gesellschafter daher auch für fehlerhafte Angaben des Emissionsprospekts. 81 b) Es ist jedoch keine Verletzung von Aufklärungspflichten der Beklagten zu 1) festzustellen. 82 aa) Bezüglich der klägerischen Behauptung, im Prospekt seien mit 900.000,00 € bewusst überhöhte Angaben zu den Projektentwicklungs- und Koordinationskosten für die Betriebsstätte in Dubai gemacht worden, von denen 300.000,00 € über die Firma G. an die Herren M gezahlt worden seien, vermochte es der Kläger nicht, eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) schlüssig vorzutragen. Die für die Betriebsstätte angesetzten Gesamtkosten sind im Prospekt (Seite 45) ordnungsgemäß ausgewiesen und von der Beklagten zu 1) unstreitig nach Dubai überwiesen worden. Hinreichende Anhaltspunkte, dass die Prospektherausgeber bereits bei Herausgabe des Prospekts nur von tatsächlich angesetzten Kosten in Höhe von 600.000,00 € ausgingen und den behaupteten Transfer von 300.000,00 € an die angeblich von den Herren M kontrollierte G. geplant hatten, sind vom Kläger nicht vorgetragen worden. Aus der vom Kläger vorgelegten email eines Mitarbeiters R der ACI GmbH vom 14.05.2007 (Anlage KS 15) ergeben sich erwartete Kosten von 900.000,00 € für Projektentwicklung und Koordination Dubai, die gerade den Prospektangaben entsprechen. Aus einer handschriftlich auf dem Emailausdruck vermerkten Notiz, deren Verfasser und Herkunft unbekannt ist, ergibt sich, dass hiervon ein Betrag in Höhe von 300.000,00 € nach Dubai an die Falcon überwiesen werden sollten. Der Senat vermag hieraus nicht den zwingenden Schluss ziehen, dass die Projektentwicklungs- und Koordinationskosten bewusst zu hoch angesetzt wurden und der überschießende Betrag damit veruntreut werden sollte. Auch die weitere vom Kläger vorgelegte email vom 11.05.2007 (Anlage KS 14) sowie das Agreement vom 22.06.2007 (Anlage KS 12) lassen keine eindeutigen Schlüsse zu. Vor allem ist unklar, ob die Absprache überhaupt vor dem klägerischen Beitritt erfolgt ist, da auch unbekannt ist, wann die handschriftlichen Zusätze erstellt worden sind. Schließlich fehlt jegliches Vorbringen des Klägers dazu, woraus gerade die Beklagte zu 1) hätte erkennen können, dass die prospektierten Angaben zur Betriebsstätte in Dubai überhöht waren und die Herren M hierdurch eine geplante Unterschlagung/Veruntreuung von Anlegergeldern vorbereiten wollten. Selbst nach dem eigenen Vorbringen des Klägers soll es sich allein um eine Absprache der Herren M gehandelt haben. 83 bb) Entgegen der klägerischen Ansicht ergibt sich ein Prospektfehler auch nicht unter dem Gesichtspunkt fehlerhaft zu niedrig angegebener „Kick-Back“ Zahlungen. Soweit der Kläger auf ein „Agreement“ zwischen den Herren M vom 22.06.2007 verweist (Anlage KS 12), ergibt sich hieraus – sollten tatsächlich Anlegergelder in Höhe von ca. 2,2 Millionen EURO an M fließen – ggf. eine rechtsgrundlose und strafbewehrte Leistung, die Gegenstand gesonderter Schadensersatzansprüche sein könnte, aber kein Prospektfehler. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 1) Kenntnis von dem behaupteten „Agreement“ hatte, sind vom Kläger nicht vorgetragen worden. 84 cc) Ein Prospektfehler ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass hierin nicht dargestellt ist, auf welches Konto in Dubai die Anlagegelder transferiert werden. Ein Prospektfehler liegt allein dann vor, wenn relevante Umstände zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe fehlerhaft dargestellt oder verschwiegen werden. Selbst wenn bereits bei Herausgabe des Prospekts klar gewesen sein sollte, dass die Anlegergelder alle auf ein Konto in Dubai fließen würden, über das allein M3 die Verfügungsmacht hatte, so fällt die Angabe eines Transferkontos nicht unter die prospektpflichtigen notwendigen Angaben, die ein Anleger für seine Anlageentscheidung benötigt. Der Aspekt, dass es sich um ein Konto des M3 handelte, ändert daran nichts. 85 Aber auch unabhängig davon, ob es sich bei dem Empfängerkonto tatsächlich um ein Privatkonto des Herrn M3 und nicht – wie von der Beklagten zu 1) behauptet – um ein geschäftlich genutztes Clearing-Konto gehandelt hat, ergab sich aus der Person des Zahlungsempfängers für die Beklagten keine Offenbarungspflicht. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang gerade in dem Geldtransfer an Herrn M3 ein erhöhtes Missbrauchsrisiko erblickt, kann dessen Argumentation schon im Ansatz nicht verfangen. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers stand und fiel der Erfolg des von dem ACI V. Fonds verfolgten Geschäftsmodells mit der Zuverlässigkeit und Seriosität des Herrn M3. Der Kläger trägt selbst vor, dass M3 vor Ort in Dubai die Geschäfte leitete, die Kontakte zu lokalen Geschäftspartnern knüpfte, die Grundstücke aussuchte und alle fondsbezogenen Verträge abschloss. Dieser war für das operative Geschäft zuständig und Leiter der in Dubai zu gründenden Niederlassung der Fondsgesellschaft. Nach der Lektüre des Prospekts war für jeden Anleger offensichtlich, dass Herr M3 als dort aufgeführter Niederlassungsleiter der Fondsgesellschaft Dubai V - Dubai Branch - über das Anlagekapital verfügen würde. Weiter ist die Verbindung zum Fonds über seinen Vater M offengelegt, dessen maßgebliche Involvierung in praktisch alle beteiligten Gesellschaften sich aus S. 57/58 des Prospekts deutlich ergibt. Außerdem ist prospektiert, dass M3 den zweiten Kaufvertrag über das Fondsgrundstück als Vertreter der ACI GmbH (Dubai Branch) geschlossen hat (S. 66). Laut Prospekt unterlag die Treuhänderin der Fondsgesellschaft in Dubai, die B GmbH, der „jederzeitigen und unmittelbaren Kontrolle und Weisung“ der von M3 geleiteten Dubai Branch (S. 66). Für den Zugriff des Herrn M3 auf die Anlagegelder spielte es im Ergebnis keine Rolle, ob dieser selbst oder die Niederlassung der Fondsgesellschaft in Dubai Inhaber des Zielkontos war, weil er als Niederlassungsleiter in jedem Fall uneingeschränkt verfügungsbefugt gewesen wäre (vgl. OLG Köln Urt. v. 23.05.2013 – 24 U 202/12). Dass das Projekt vor Ort in Dubai betreut werden musste, lag auf der Hand und ergab sich aus dem Prospekt ebenso wie die Tatsache, dass zumindest der wesentliche Teil der Anlegergelder nach Dubai transferiert werden musste. Prospektiert war, dass die Anlegergelder das nötige Eigenkapital – Anschubfinanzierung – für die Errichtung des Towers in Dubai seien (S. 9 des Prospekts). Auf S. 14 unten des Prospekts ist ausdrücklich ausgeführt, dass die Herstellungskosten der Immobilie - bis auf die in Deutschland anfallenden fondsbezogenen Aufwendungen wie Rechts- und Steuerberatung und Treuhandvergütung - in der Landeswährung der Vereinigten Arabischen Emirate bestritten werden. Insoweit übersieht die Berufung letztlich auch, dass zur Verwirklichung des Fondsvorhabens die Gelder „in die Hände des Herrn M3 gelegt“ werden und Anleger, die sich für das Fondsmodell entschieden, auf die Zuverlässigkeit und Kompetenz des Herrn M3 vertrauen mussten. Aus diesem Grund unterliegt die Berufungsbegründung schon gedanklich einem Zirkelschluss, wenn sie einen besonderen Schutz der Anleger vor kriminellen Verhaltensweisen des „Erfolgsgaranten“ des Fondskonzepts verlangt. Es ergibt sich danach kein relevanter Aufklärungsbedarf; in jedem Falle wäre ein eventueller Prospektfehler nicht kausal. Anhaltspunkte dafür, dass die Herren M bereits zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe die Absicht hatten, Anlegergelder zu veruntreuen hat der Kläger ebenso wenig vorgetragen, wie eine entsprechende Kenntnis der Beklagten zu 1). 86 dd) Auch über die vorgesehene Mittelverwendungskontrolle ist im Prospekt kein falscher Eindruck erweckt worden. 87 Entgegen der Darstellung des Klägers wird in dem Treuhandvertrag und in dem Anlageprospekt kein falscher Eindruck über die geplante Kontrolle der Mittelfreigabe/ -verwendung und die von der Beklagten zu 1) anschließend tatsächlich entfaltete Tätigkeit erweckt. Allein durch die schlagwortartige Verwendung der Begrifflichkeiten „Mittelverwendungskontrolle“ in § 2 Abs. 6 S. 4 des Treuhandvertrages und „Mittelverwendungskontrolleur“ in der Beitrittserklärung wird dem Anlageinteressenten nicht suggeriert, dass durch Abschluss des Vertrages nach dem vorgelegten Muster eine effektive Mittelverwendung erreicht werde und ein Missbrauch des eingesammelten Kapitals ausgeschlossen sei (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 22.03.2007 – III ZR 98/06, WM 2007, 924-927). Insoweit lässt die Berufung außer Acht, dass der Begriff der „Mittelverwendungskontrolle“ für sich genommen zunächst ohne konkreten Inhalt ist und der näheren Ausfüllung durch die im Einzelfall vereinbarten Bestimmungen bedarf (vgl. BGH, aaO., Rn. 19). Das gilt schon deshalb, weil bei Kapitalanlagemodellen vollkommen unterschiedliche Arten der Mittelverwendungskontrolle denkbar sind und in der Praxis vorkommen. So muss sich die Kontrolltätigkeit nicht zwangsläufig auf die gesamte Laufzeit eines Fonds erstrecken und eine laufende Überprüfung der Zahlungsflüsse von der Platzierungs- über die Betriebsphase bis hin zur Abwicklung der Beteiligung vorsehen. Denkbar ist ebenfalls, dass sich die Mittelverwendungskontrolle auf die Platzierungsphase oder aber auf eine nachträgliche Überprüfung der bestimmungsgemäßen Mittelverwendung beschränkt. 88 Im Streitfall ist ein gesonderter Mittelverwendungskontrollvertrag, aus dem sich konkrete Vorgaben für die von der Beklagten zu 1) durchzuführende Kontrolltätigkeit oder bestimmte Überprüfungsakte ergeben hätten, unstreitig nicht geschlossen worden. Ebenso geht aus der von dem Kläger auszugsweise zitierten Beitrittserklärung nichts zu Art und Umfang der von der Beklagten zu 1) als „Mittelverwendungskontrolleur“ zu leistenden Kontrolltätigkeit hervor. Maßgeblich für die Ausgestaltung der Mittelverwendungskontrolle ist daher der Treuhandvertrag sowie ergänzend der Anlageprospekt (so auch OLG Köln zum ACI V. Fonds, Urt. v. 23.05.2013, 24 U 202/12). 89 Unabhängig davon, dass der Kläger die nach seinem Dafürhalten geschuldete Kontrolle des Mittelrückflusses bereits selbst nicht näher zu präzisieren vermag und sich jedweden konkreten Vortrags zu den angeblich durch den Treuhandvertrag vorgespiegelten Kontrollmechanismen enthält („wie auch immer geartete Kontrolltätigkeit“ – BB. S. 14, Bl. 385 d.A.), geht aus den Bestimmungen des Treuhandvertrages klar und deutlich hervor, dass die offenbar von ihm gewünschte und nunmehr zum Aufhänger einer Haftung der Beklagten zu 1) gemachte „umfassende“ Mittelverwendungskontrolle durch die Treuhandkommanditistin mit einer ständigen Überprüfung der Zahlungsflüsse in Dubai gerade nicht vereinbart worden ist. Vielmehr beschränkte sich nach § 2 Abs. 6 TreuhandV. die Kontrolltätigkeit der Beklagten zu 1) ausschließlich auf die Platzierungsphase. Nach Abs. 6 S. 1 der vorgenannten Bestimmung hatte die Treuhandkommanditistin die Anlegergelder zunächst auf einem Treuhandkonto in Deutschland zu sammeln, was unstreitig geschehen ist. Mit der Vollplatzierung/Einwerbung des im Investitionsplan genannten Eigenkapitals endete – wie in § 2 Abs. 6 S. 3 und 4 TreuhandV. eindeutig und unmissverständlich geregelt ist – die Mittelverwendungskontrolle. Nach dem Treuhandvertrag war die Beklagte zu 1) damit gerade nicht verpflichtet, die prospektgemäße Verwendung der Mittel durch Kontrollen in Dubai oder anhand von Zahlungsbelegen oder sonstiger Urkunden zu überprüfen, geschweige denn die prospektgemäße Umsetzung des Fondskonzepts und die Arbeit der Fondsinitiatoren, insbesondere des Herrn M3 als Niederlassungsleiter der Dubai Branch, zu überwachen. 90 Soweit die Treuhandkommanditistin nach § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. verpflichtet war, während der Platzierungsphase die auf dem Treuhandkonto eingegangenen Beträge der Anleger „auf Abruf der Fondsgesellschaft zu der im Investitionsplan entsprechenden Verwendung freizugeben“, beschränkte sich die Mittelverwendungskontrolle ersichtlich darauf, lediglich Mittel freizugeben, deren Abruf nach dem Investitionsplan plausibel war. Insoweit ergibt sich im Rahmen der gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung zweifelsfrei, dass der Mittelverwendungskontrolle im vorliegenden Fall nur eine sehr eingeschränkte Schutzfunktion zukommen konnte. Denn § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. stellte für die Mittelfreigabe keine Prüfkriterien oder Kontrollschritte auf. Ebenso waren danach die Freigabe der Mittel und der Transfer der Gelder nach Dubai nicht davon abhängig, dass die Fondsgesellschaft den Mittelbedarf und den Verwendungszweck durch Vorlage fälliger Rechnungen oder sonstiger Belege nachwies. Durch die Formulierung - „auf Abruf“ der Fondsgesellschaft - ging dies für Anlageinteressenten verständlich und eindeutig aus dem Treuhandvertrag hervor. Zu vergegenwärtigen ist auch, dass die Treuhandkommanditistin nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. zur Freigabe der Mittel „verpflichtet“ war. Unbeschadet dessen lag schon unter praktischen Gesichtspunkten für jeden Anleger auf der Hand, dass die Beklagte zu 1) in der Investitionsphase und zudem noch von Deutschland aus schon rein tatsächlich keinen wirksamen Schutz des Anlagekapitals gewährleisten konnte. 91 Insoweit ist auch unbeachtlich, ob sämtliche Anlegergelder zwingend nach Dubai zu überweisen waren, oder ob ggf. ein Teil der Gelder im Rahmen des Trust Agreements an deutsche Konten der ACI GmbH hätte überwiesen werden können, um dieser an die Verkäuferin des Grundstücks gezahlte Kaufpreisraten zu erstatten. Nach dem Fondskonzept sollten die Gelder der Anleger in Dubai investiert werden. So ist auf S. 14 des Prospekts ausdrücklich aufgeführt, dass die Herstellungskosten der Immobilie bis auf die fondsbezogenen Aufwendungen in der Landeswährung der Vereingten Arabischen Emirate bestritten werden. Alle maßgeblichen Verträge wurden dort ausgehandelt, die Kaufpreiszahlungen waren entsprechend in Fremdwährung (Dollar oder AED) zu erbringen. Die Anlegergelder sollten dabei gerade als Anschubfinanzierung für den Grundstückserwerb dienen. Ensprechend war klar, dass die Gelder an die Verkäufer des Grundstücks in Dubai fließen. Soweit nach dem Trust Agreement die ACI GmbH, welche ebenfalls mit einer Dubai Branch vor Ort vertreten war, durch die Fondsgesellschaft von den Kaufpreisverpflichtungen freigestellt werden sollte, bedeutet dies nicht, dass diese bereits in Vorleistung getreten war. 92 Ein besonderer Schutz des Anlegerkapitals, etwa durch laufende Überprüfungen oder eine Abschlusskontrolle, wurde den Anlegern ebenfalls an keiner anderen Stelle des Treuhandvertrages zugesagt. Im Gegenteil war aus § 14 Abs. 2 und Abs. 4 TreuhandV. für Anlageinteressenten klar zu ersehen, dass die Treuhandkommanditistin keine Haftung dafür übernahm, dass die Geschäftsführer und Vertragspartner der Fondsgesellschaft die ihnen obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen würden. Im Ergebnis findet damit das Vorbringen des Klägers zu angeblich im Treuhandvertrag versprochenen Schutzmechanismen in dem gesamten Vertragswerk keinerlei Stütze, sondern wird vielmehr durch die maßgeblichen Bestimmungen widerlegt. 93 Anderes ergibt sich auch nicht aus der Formulierung in der Beitrittserklärung (Anlage KS 1), wonach der Mittelverwendungskontrolleur hinsichtlich des Agios nur Inkassostelle ist, die das Agio nach Rechnungsstellung an den „zentralen Anbieter“ weiterleiten wird. In Zusammenhang mit den übrigen Textpassagen und Bestimmungen im Treuhandvertrag, in denen Regelungen über eine Mittelverwendungskontrolle Erwähnung finden, ergibt sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aus Empfängersicht gerade nicht der zwingende Rückschluss, dass ein Anleger mehr als die allein prospektierte Freigabe der Mittel entsprechend dem im Investitionsplan angeführten Verwendungszweck durch die Beklagte zu 1) zu erwarten hatte. Dass die Beklagte zu 1) die Anlegergelder nicht für die im Investitionsplan angeführten Verwendungszwecke freigegeben hat, ist überdies weder vom Kläger substantiiert behauptet noch durch Ermittlungen der Staatsanwaltschaft erhärtet. 94 Darüber hinaus wurde auch im gesamten Emissionsprospekt weder mit einer umfassenden Mittelverwendungskontrolle oder mit sonstigen besonderen Schutzmechanismen gegen eine missbräuchliche Verwendung des Anlagekapitals geworben noch wurde darin eine Mittelverwendungskontrolle überhaupt als ein besonderes, „für“ die Beteiligung sprechendes Investitionskriterium heraus gestellt. Danach musste auch einem durchschnittlichen Anleger klar sein, dass die eingeworbenen Gelder nach Abschluss der Platzierungsphase aufgrund des avisierten Geschäftsmodells in einem arabischen Staat zwangsläufig einem größeren Missbrauchsrisiko ausgesetzt und nicht mehr wirksam vor einem missbräuchlichen Zugriff geschützt sein würden. 95 ee) Der Prospekt enthält weiter auch keine unplausible Darstellung der Grundstückskosten. Soweit der Kläger geltend macht, die ACI GmbH sei im Rahmen des Erwerbsvorgangs Verpflichtungen in Höhe von 37.795.333,00 € eingegangen, obschon die Grundstückskosten im Prospekt (Seite 44) teilweise mit 28.108.000,00 € ausgewiesen seien, verkennt er, dass im Prospekt an keiner Stelle von einer Kaufpreisverpflichtung von 37.795.333,00 € gesprochen wird. Die Angaben auf Seite 66 des Prospekts sind gerade nicht so zu verstehen, dass die ACI GmbH sich zur Zahlung eines Kaufpreises von 126.485.000 AED (28.108.000,00 €) + 43.594.000 AED (9.687.333 €) verpflichtet hat. Es wurde danach keine zusätzliche Zahlungsverpflichtung übernommen, sondern durch die Übernahme der teilweise noch bestehenden Kaufpreisschuld der Bay Development Ltd. (Zweitverkäuferin) gegenüber der Business Bay LLC (Erstverkäuferin) in Höhe eines Teilbetrags die eigene Zahlungsverpflichtung erfüllt (vgl. auch OLG Köln Urt. v. 23.05.2013, 24 U 202/12). Im Prospekt wird mithin nicht von zwei verschiedenen Kaufpreisbeträgen gesprochen. Vielmehr ist der Gesamtkaufpreis auf Seite 44 des Prospekts genau bezeichnet. Die Angaben auf Seite 66 enthalten lediglich die konkrete Aufschlüsselung, dass der Kaufpreis teilweise an die Erstverkäuferin und teilweise an die Zweitverkäuferin zu entrichten ist. 96 Dem entsprechen auch die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft Bielefeld. So geht aus deren Abschlussvermerk (Az. 6 Js 39/10, dort Seite 9) vom 15.03.2011 hervor, dass aus dem ersten Kaufvertrag zwischen der Bay Development Ltd. und der Business Bay LLC noch gut 43 Millionen AED offen waren, die die ACI GmbH als Zweitkäuferin unter Anrechnung auf ihre Kaufpreisverpflichtung in Höhe von gut 124 Millionen AED direkt an die Erstverkäuferin zahlen sollte. Der Rest von etwa 80 Millionen AED sollte in 5 Raten an die Zweitverkäuferin gezahlt werden. 97 ff) Der Prospekt ist auch nicht fehlerhaft, weil es zum Zeitpunkt der Prospekterstellung und Zeichnung der Beteiligung durch den Kläger noch keine eigene Niederlassung der Fondsgesellschaft in Dubai gegeben hat. Aus dem Abschnitt „rechtliches Konzept im Überblick“ auf Seite 61 des Prospekts sowie dem Text unter der Überschrift „Kosten Betriebsstätte Dubai“ auf Seite 44 des Prospekts ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass eine Niederlassung erst künftig eingerichtet werden sollte. Auch wenn – worauf der Kläger abstellt – auf Seite 58 des Prospekts bereits eine Post Office Nummer der künftigen Niederlassung in Dubai angegeben worden ist, konnte hierdurch angesichts der übrigen Prospektangaben beim Anleger nicht die Fehlvorstellung hervorgerufen werden, dass nicht nur ein Briefkasten eingerichtet, sondern die geplante Niederlassung insgesamt schon begründet worden war. Soweit später im Rahmen der Umsetzung des Projekts in Dubai keine eigenständige Fondsniederlassung eingerichtet worden sein sollte, stellt dies keinen Prospektfehler dar. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass eine solche Abweichung vom Prospekt von vornherein geplant gewesen wäre. 98 gg) Insoweit ergibt sich hinsichtlich des Erfordernisses einer eigenen Niederlassung auch kein Prospektfehler in Form einer Verschleierung eines erheblichen Interessenkonflikts auf der Ebene des „Treuhandvertrages“ zwischen der Fondsgesellschaft und der ACI-GmbH. 99 Zum einen kann man gerade nicht davon ausgehen, dass bei Prospektierung feststand, dass keine eigene Niederlassung der Fondsgesellschaft gegründet werden sollte. Zum anderen stand aufgrund der im Prospekt dargelegten personellen Verflechtung für den Anleger von vornherein eindeutig fest, dass keine echte Kontrolle der ACI-GmbH durch den ACI V Fonds in Dubai erfolgen würde. Zu den aufklärungspflichtigen Punkten in einem Prospekt gehört auch eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und anderseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat (vgl. BGH Urt. v. 15.07.2010 – III ZR 336/08, BGHZ 186, 205). Diesen Vorgaben genügen die Prospektangaben auf Seite 57 f. Dort wird ausdrücklich herausgestellt, dass der Vater M Geschäftsführer der Komplementärin des ACI V. Fonds und der in Dubai agierenden ACI-GmbH ist. Dessen Sohn M3 führte die Geschäfte vor Ort in Dubai und ist als Niederlassungsleiter des Dubai V. Fonds vor Ort in Dubai angegeben. Der Interessenkonflikt liegt damit offen und deutlich zu Tage und wird im Prospekt hinreichend klar dargestellt. Eines darüber hinausgehenden gesonderten Risikohinweises bedurfte es nicht. 100 hh) Es liegt auch kein haftungsrelvanter Prospektfehler in Form einer unerreichbaren Prognose der in 2007 zu erzielenden Verkaufserlöse vor. 101 Zu den Umständen, über die ein Emissionsprospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts. Der Prospektersteller übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger. Seine Interessen werden insoweit gewahrt, als dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sein müssen (vgl. BGH Urt. v. 27.10.2009 – XI ZR 337/08, WM 2009, 2303). 102 Der Kläger moniert, die für das Jahr 2007 prognostizierten Verkaufserlöse von insgesamt 31.238.000 € seien schlechthin nicht erzielbar gewesen. Soweit er unter Verweis auf den Prospekt und die von ihm beigebrachten Belege (Project Profile - Anlage Ks 37, Pressemitteilung) auf den vorgesehenen festen Ratenzahlungsplan für die Kaufpreiszahlung verweist, ist allerdings nicht hinreichend dargelegt, dass sämtliche Käufer im Jahr 2007 auch tatsächlich dieselbe starre Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen haben. Unter der Annahme, dass ausnahmslos mit allen Erwerbern dieselbe Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen werden sollte, wonach die Erwerber den Kaufpreis in 10 gleichen vierteljährlich fällig werdenden Raten zu begleichen hätten, wären tatsächlich selbst bei vollständigem Verkauf des Towers zum Zeitpunkt der Zeichnung anstelle der prognostizierten 36 % lediglich insgesamt 30 % der Kaufpreise bis Ende des Jahres 2007 fällig gewesen. Im Rahmen der ex ante zu erstellenden Prognose musste jedoch auch bei Zugrundelegung eines Ratenzahlungsplans nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass sämtliche Käufer dieselbe starre Ratenvereinbarung abgeschlossen hätten. Vielmehr durfte in einem guten Verkaufsumfeld für Immobilien in einem seinerzeit noch attraktiven Markt auch mit höheren Erlösen schon für das Jahr 2007 gerechnet werden. Es ist grundsätzlich nicht unzulässig, der Prognose eine optimistische Erwartung zugrunde zu legen. Vorliegend ist die Abweichung von 6 % zwischen der Prognose und der vom Kläger auf Basis einer für alle Käufer gleichen, starren Ratenvereinbarung auch nicht so groß, dass die im Prospekt enthaltene Prognose als schlechthin nicht mehr vertretbar angesehen werden müsste. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die prognostizierten Werte aufgrund der damaligen Tatsachenlage bereits im Anlagezeitpunkt des Klägers nicht (mehr) zutrafen, hat dieser nicht dargelegt. 103 Nur wenn man tatsächlich von einer starren Ratenzahlungsvereinbarung mit einer für sämtliche Erwerber gleichen prozentualen Rate ausgeht, gelangt man dazu, dass die prognostizierte Vorgabe von 36 % schon rein rechnerisch nicht zu erzielen war und die Prognose in diesem Falle dann auf einer falschen Grundlage erfolgt wäre. Ein derartiger Prospektfehler wäre aber für die Anlageentscheidung des Anlegers nicht von wesentlicher Bedeutung. Dem Anleger kommt es für die Betrachtung der Rentabilität des Fonds nicht darauf an, ob das prognostozierte Zwischenergebnis für das Jahr 2007 erreicht oder knapp unterschritten wird. Für ihn ist allein von Bedeutung, ob das erwartete Endergebnis erreicht wird. 104 ii) Ein Prospektfehler ergibt sich auch nicht dahingehend, dass die dem „Treuhandmodell“ innewohnenden Risiken nicht ausreichend beschrieben werden. 105 Der Treuhandvertrag zwischen dem ACI V. Fonds und der ACI-GmbH ist im Prospekt auf den Seiten 66/67 unter der Überschrift „Einbringung des Immobilienobjekts in die Fondsgesellschaft“ in seinen wesentlichen Punkten umfassend und verständlich dargestellt worden. Dem Anleger musste klar sein, dass das Grundstück nicht in das unmittelbare Eigentum der Fondsgesellschaft gelangen sollte und dass es bei einer Kündigung des Treuhandvertrags zu Schwierigkeiten kommen konnte. Eines gesonderten Risikohinweises bedurfte es danach nicht, zumal dem Anleger hierfür alle Einzelheiten eines Grundstückserwerbs in Dubai erläutert werden müssten. Auf die Risiken mit Vertragspartnern wird auf Seite 14 des Prospekts allgemein eingegangen. Der Anleger kann danach die Bedeutung des Treuhandvertrages mit der ACI-GmbH für die Anlage wie auch die Kündigungsmöglichkeit ohne weiteres erfassen. Überdies hat der Umstand der im Prospekt dargestellten kurzen Kündigungsfrist den Kläger nicht davon abgehalten, die Beteiligung zu zeichnen. Eine spezifische Gefährdungslage gerade im Verhältnis zur ACI-GmbH bestand im Zeitpunkt der Prospekterstellung nicht und war angesichts der im Prospekt ebenfalls dargelegten personellen Verflechtung auch nicht zu erwarten. 106 Nach dem Treuhandvertrag, der deutschem Recht unterlag, war zudem nicht ernsthaft zu befürchten, dass nach einer Kündigung des Treuhandvertrags die Fondsgesellschaft bezüglich des Fondsgrundstücks rechtlos gewesen wäre. Schließlich hatte nach dem Treuhandvertrag zwischen der B2 KG und der ACI GmbH (Dubai Branch) letztere das Grundstück treuhänderisch für erstere erworben. In die Position der B2 KG war die Fondsgesellschaft ihrerseits durch Vertrag eingetreten. 107 jj) Eine haftungsrelevante Aufklärungspflichtverletzung ergibt sich auch nicht aus einem Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Nr. 6 VermVerkProspVO, wonach die vom Emittent über die Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjekts abgeschlossenen Verträge anzugeben sind. Soweit der Kläger diesbezüglich allein moniert, dass der Eintritt der Fondsgesellschaft in den im Prospekt auf Seiten 66f umfassend und zutreffend dargestellten Treuhandvertrag zwischen der B2 KG und der ACI-GmbH nicht wie prospektiert bloß geplant war und unmittelbar bevorstand, sondern bereits vollständig vollzogen war, liegt in der erfolgreichen Umsetzung ein für den Anleger ausschließlich positiver Umstand. 108 Selbst wenn man wegen des Verstoßes gegen gesetzliche Vorgaben einen Prospektfehler annehmen würde, wäre dieser für die Beitrittsentscheidng des Anlegers nicht von wesentlicher Bedeutung. Kein Anleger hätte sich aus dem Grund gegen die Beteiligung entschieden, weil der im Prospekt noch als kurz bevorstehende, einem „Erwerb“ des Grundstücks entsprechenden Eintritt in den Treuhandvertrag zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung bereits vollzogen gewesen und damit das Projekt im Sinne des Anlegers prospektentsprechend weiterentwickelt worden ist. 109 kk) Der Prospekt enthält auch keine unplausiblen Angaben zu den vor Grundstückserwerb am 05.06.2007 fälligen Erlösen aus Verkäufen und Reservierungen. Nach Ansicht des Klägers enthält der Prospekt keine plausible Erklärung dafür, warum die Fondsgesellschaft in den Genuss von Einnahmen kommen sollte, die für die vor dem Abschluss des Kaufvertrags liegenden Reservierungen geflossen sind (jeweils 10 % des Kaufpreises). 110 Durch den vor Grundstückserwerb durch die ACI-GmbH vorgenommenen Verkauf von Einheiten/Floors bzw. der Einräumung einer kostenpflichtigen Reservierungsmöglichkeit ergaben sich aber keine aufklärungsbedürftigen Nachteile für die Anleger. Soweit die ACI-GmbH bereits vor Erwerb des Grundstücks mit dem Verkauf der zu errichtenden Einheiten/Floors begonnen hat, ist sie als Verkäuferin auch Inhaberin der Kaufpreisforderung geworden und war berechtigt, entsprechende Anzahlungen einzuziehen. Dabei handelte die ACI-GmbH als Treuhänderin für die B2 KG. Durch den Eintritt des ACI Dubai V. Fonds in die Position der B2 KG als neuer Treugeberin standen die Kaufpreisforderung und bereits eingezogenen Anzahlungen nunmehr der Fondsgesellschaft zu. Die Einbringung des Immobilienobjekts in die Fondsgesellschaft ist im Prospekt auf Seiten 66/67 ausführlich dargestellt. Dass dem Verkäufer und nicht dem seinerzeitigen Eigentümer eine Kaufpreisforderung zusteht, war nicht aufklärungsbedürftig, zumal insoweit für die Anleger keine spezifischen Risiken bestanden (vgl. OLG Köln zum ACI V. Fonds, Urt. v. 23.05.2013, 24 U 202/12). 111 ll) Schließlich folgt ein haftungsrelevanter Prospektfehler auch nicht aus dem (hier unbestrittenen) Umstand, dass die im Prospekt angegebene Stockwerkanzahl des Towers (23) von der letztlich geplanten Anzahl der Stockwerke (21) abweicht. 112 In der vom Prospektinhalt abweichenden Planung kann kein für die Beitrittsentscheidung des Anlegers relevanter Prospektfehler erkannt werden. Der Anleger ist im Prospekt allein über für seine Anlageentscheidung wesentliche Gesichtspunkte aufzuklären. Hierzu gehören maßgeblich Nutzfläche und Attraktivität des zu errichtenden Gebäudes. Die Erlösprognose richtete sich vorliegend maßgeblich an der Quadratmeterzahl des zu errichtenden Gebäudes aus. Entsprechend ist im Prospekt (Seite 10) die zum Verkauf stehende Nutzfläche mit 36.054 Quadratmetern ausdrücklich aufgeführt. Dass daneben die Reduzierung der Stockwerke Einfluss auf die zu erwartenden Verkaufserlöse haben würde, ist vom Kläger nicht ausreichend dargetan. Auch bei einer Reduzierung der Geschossanzahl kann die Gesamtnutzfläche gleich bleiben, wie die Beklagte zu 1) behauptet, die dargelegt hat, dass durch eine Verbreiterung des Gebäudes mehrere Stockwerke nebst den entsprechenden Kosten eingespart werden konnten, ohne dass sich der Charakter des Towers geändert hätte. Der Kläger hat schon nicht substantiiert dargelegt, dass sich durch die geänderte Planung auch die verkaufbare Fläche verkleinert hat. Sein Vorbringen beschränkt sich allein auf Spekulationen über mögliche Probleme beim Verkauf von Einheiten, wenn einzelne Stockwerke wegfallen. Dabei benennt er aber weder konkrete gefährdete Vertragsverhältnisse zu Käufern, noch tatsächliche Mindereinahmen für die Fondsgesellschaft. Auch wenn bei dem geplanten Hochhaus der Turmcharakter des Gebäudes im Vordergrund steht, folgt daraus nicht automatisch, dass eine etwas niedrigere Ausführung schlechter zu vermarkten ist. Solange im Ergebnis die verkaufbare Fläche unverändert bleibt, können alle Käufer und Kaufinteressenten befriedigt werden, ohne dass es zu Nachteilen für die Anleger kommt. Es ist zudem nichts Ungewöhnliches, dass es im Planungsstadium eines großen Bauvorhabens zu planerischen Änderung mit der Folge kommt, dass bereits abgeschlossene Kaufverträge angepasst werden müssen. Bei einem erst noch zu erstellenden Gebäude, bei dem also nicht bereits vorhandene und vom Käufer besichtigte Einheiten verkauft worden sind, sind derartige Anpassungen in aller Regel möglich (OLG Köln zum ACI V. Fonds, Urt. v. 23.05.2013, 24 U 202/12). Die Anlageentscheidung des Anlegers gründet sich nicht auf die Höhe des Towers, sondern auf die zu erwartende Rendite. Maßgeblich für die Rendite ist aber, wie viel Fläche insgesamt verkauft werden kann. Wesentlich für die Beitrittsentscheidung des Anlegers wäre demnach nur gewesen, wenn die prospektierte Quadratmeterzahl nach dem aktuellen Stand der Planung nicht mehr zur Verfügung gestanden hätte. 113 II. 114 Dem Kläger stehen auch keine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2) zu. 115 1. 116 Ansprüche wegen der Verletzung (vor-)vertraglicher Pflichten gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB oder § 311 Abs. 3 BGB werden mit der Klage nicht geltend gemacht und haben ersichtlich schon deshalb auszuscheiden, weil zwischen den Parteien keine vertraglichen Beziehungen bestanden haben. Den Treuhandvertrag hatte der Kläger mit der als Treuhandkommanditistin fungierenden Beklagten zu 1) geschlossen. In diesem Zusammenhang haben zwischen den Parteien auch persönlich keine Vertragsverhandlungen stattgefunden, im Rahmen derer der Beklagte zu 2) ein besonderes persönliches Vertrauen für sich in Anspruch genommen haben könnte. 117 2. 118 Die mit der Klage verfolgte deliktische Haftung des Beklagten zu 2) hat das Landgericht in zutreffender Bewertung der Sach- und Rechtslage verneint und ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass schon die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten zu 2) wegen unerlaubter Handlung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 266 StGB oder wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB nicht schlüssig dargetan sind. Auch unter Zugrundelegung des Klägervortrages ist ein sittenwidriges oder gar strafrechtlich relevantes Verhalten des Beklagten, welches zu einer persönlichen Haftung führen könnte, nicht im Ansatz feststellbar. Die gegen das landgerichtliche Urteil erhobenen Einwendungen greifen allesamt nicht durch und vermögen die Berufung nicht zu begründen. 119 a) 120 Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Ablehnung eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB wegen eines angeblich betrügerischen Verhaltens des Beklagten. 121 aa) Das Landgericht hat mit Recht darauf verwiesen, dass es für die Annahme einer Schutzgesetzverletzung bereits an einer von dem Beklagten – durch Tun oder Unterlassen – verübten Täuschung im Sinne von § 263 StGB fehlt. 122 Unabhängig davon, dass der Beklagte im Rahmen von Vertragsverhandlungen nicht persönlich auf das Vorstellungsbild des Klägers Einfluss genommen und unstreitig weder an der Erstellung des Emissionsprospekts oder des Treuhandvertrages mitgewirkt hat, ist ihm insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Abschluss des Treuhandvertrages keine Täuschung des Klägers anzulasten. Soweit die Berufung eine Täuschungshandlung maßgeblich darin erblickt, den Anlegern werde durch den Treuhandvertrag eine Mittelverwendungskontrolle und eine „wie auch immer geartete Kontrolltätigkeit“ der Beklagten zu 1) vorgespiegelt, die von Anfang an nicht beabsichtigt gewesen sei, lässt sich ein betrügerisches Verhalten des Beklagten zu 2) auch unter Zugrundelegung sämtlicher von dem Kläger diesbezüglich vorgetragener Umstände nicht feststellen. 123 aaa) Entgegen der Darstellung des Klägers wird in dem Treuhandvertrag und in dem Anlageprospekt kein falscher Eindruck über die geplante Kontrolle der Mittelfreigabe/ -verwendung und die von dem Beklagten anschließend tatsächlich entfaltete Tätigkeit erweckt. Zur Begründung wird insoweit auf die obigen Ausführungen unter Ziffer I.2.b.dd. Bezug genommen. Das Vorbringen des Klägers zu angeblich im Treuhandvertrag versprochenen Schutzmechanismen findet in dem gesamten Vertragswerk keinerlei Stütze, sondern wird vielmehr durch die maßgeblichen Bestimmungen widerlegt. Zudem wurde auch im Emissionsprospekt weder mit einer umfassenden Mittelverwendungskontrolle oder mit sonstigen besonderen Schutzmechanismen gegen eine missbräuchliche Verwendung des Anlagekapitals geworben noch wurde darin eine Mittelverwendungskontrolle überhaupt als ein besonderes, „für“ die Beteiligung sprechendes Investitionskriterium heraus gestellt. 124 In der Gesamtschau konnte daher nach dem Treuhandvertrag sowie auch nach dem übrigen Prospektinhalt und der darin ausführlich beschriebenen Investitions- und Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft in Dubai auch bei einem durchschnittlichen Anleger kein Irrtum darüber aufkommen, dass die Kontrollaufgaben der Beklagten zu 1) von vornherein sehr begrenzt waren und der Mittelverwendungskontrolle im Streitfall deshalb nur eine sehr eingeschränkte Schutzfunktion zukommen konnte. Schließlich dürften sich die Anleger gerade in dem Interesse, unter Ausnutzung des seinerzeit zwischen Deutschland und Dubai bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens eine steuerfreie, lukrative Rendite zu erzielen, gerade für den ACI V. Fonds entschieden haben. Die Sicherheit des Anlagekapitals dürfte dagegen bei der Mehrzahl der Anleger kein entscheidendes Investmentkriterium gewesen sein. Dass den Chancen des Fondsmodells größere Risiken gegenüber standen, welche sich u.a. aus dem notwendigen Transfer der Gelder nach Dubai, den dort begrenzten Kontrollmöglichkeiten und der – aus steuerlichen Gründen notwendigen – Übernahme des operativen Geschäfts durch eine dubaianische Niederlassung der Fondsgesellschaft ergaben, war für jeden Anleger bei sorgfältiger Lektüre des Prospekts offensichtlich. 125 bbb) Unter Zugrundelegung der vorstehend aufgezeigten Treuhandpflichten erweist sich der Vorwurf des Klägers, der Beklagte zu 2) habe – gemessen an der von ihm tatsächlich entfalteten Tätigkeit – durch Abschluss des Treuhandvertrages eine Mittelverwendungskontrolle vorgespiegelt, die nach Art und Umfang von ihm nicht beabsichtigt und zu keiner Zeit praktiziert worden sei, als ersichtlich unbegründet. Der Beklagte hat unstreitig die Anlegergelder jeweils nur auf Anforderung der Fondsgesellschaft und zu dem von der Fondsgesellschaft genannten Zweck nach Dubai transferiert. Der Beklagte zu 2) war vor dem Geldtransfer zu einer weitergehenden Überprüfung des von der Fondsgesellschaft angegebenen Verwendungszwecks nicht verpflichtet. Die Behauptung, der Beklagte zu 2) habe eine Mittelverwendungskontrolle nie beabsichtigt oder diese im alleinigen Interesse der „Familie M“ ausgeübt, trifft nach alledem nicht zu. 126 Vorstehendes gilt umso mehr, als der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger bezogen auf den streitgegenständlichen ACI V. Fonds noch nicht einmal eine zweckwidrige Verwendung der prospektierten Mittel dargelegt hat. Ausweislich der Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15.03.2011 (6 Js 39/10, Anlage B3) – auf diese geht die Berufung nicht näher ein – ist hinsichtlich des ACI V. Fonds eine zweckwidrige Verwendung des tatsächlich eingeworbenen Anlagekapitals in Höhe von 18,5 Mio € nicht festzustellen gewesen. Letztlich ist – dies stellt auch der Kläger nicht in Abrede – das Grundstück in Dubai gekauft und vollständig bezahlt worden, so dass die Anlegergelder zweckentsprechend als „Anschubfinanzierung“ für die Fondsimmobilie verwendet worden sind. Durch das sog. „title deed“ (übersetzt: Eigentumsurkunde) der dubaianischen Behörden wird der Eigentumserwerb belegt. 127 ccc) Soweit der Kläger meint, Zahlungen hätten unmittelbar nur an die bei dem Grundstückserwerb als Treuhänderin fungierende B GmbH oder an die weiteren Dienstleister (z.B. den Architekten) und unter keinen Umständen auf ein angeblich privates Konto des M3 in Dubai erfolgen dürfen, rechtfertigt sein Vorbringen die Annahme eines strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beklagten zu 2) nicht. Der Treuhandvertrag und der Emissionsprospekt enthalten weder hinsichtlich des jeweiligen Zahlungsempfängers noch in Bezug auf das Zielkonto eine Vorgabe, so dass den Anlegern diesbezüglich nichts vorgespiegelt worden ist. Entgegen der Auffassung der Berufung ist dem Beklagten ein betrügerisches Verhalten insbesondere auch nicht deshalb zur Last zu legen, weil er gegenüber den Anlegern nicht den Transfer der Gelder auf ein dubaianisches Konto des Herrn M3 offen gelegt hat. Unabhängig davon, dass von dem Kläger bislang nicht unter Beweis gestellt worden ist, dass es sich bei dem Empfängerkonto tatsächlich um ein Privatkonto des Herrn M3 und nicht – wie der Beklagte behauptet – um ein geschäftlich genutztes Clearing-Konto gehandelt hat, ergab sich aus der Person des Zahlungsempfängers für den Beklagten keine strafbewährte Offenbarungspflicht im Sinne von § 263 StGB, da nach dem eigenen Vortrag des Klägers der Erfolg des von dem ACI V. Fonds verfolgten Geschäftsmodells mit der Zuverlässigkeit und Seriosität des Herrn M3 als „Schlüsselperson“ stand und fiel. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter Ziffer I.2.b.cc. Bezug genommen. Unabhängig davon, dass der Kläger weder eine Vermischung von Anlegergeldern der verschiedenen Fonds noch von Anlagegeld mit privatem Kapital des Herrn M3 dargetan hat, begründet der Transfer der Gelder auf ein und dasselbe Zielkonto jedenfalls kein betrügerisches Verhalten des Beklagten zu 2). 128 ddd) Dass im Zeitpunkt der Zeichnung der Kapitalanlage durch den Kläger Anhaltspunkte dafür vorlagen, die – für den Beklagten zu 2) erkennbar – auf eine Veruntreuung des Anlagekapitals durch Herrn M3 hingedeutet hätten, ist nicht dargetan. Sofern der Kläger erstinstanzlich auf angebliche Warnungen des früheren Mittelverwendungskontrolleurs verwiesen hat, sind die Ausführungen ohne Substanz und widersprüchlich. So wird bereits der Inhalt vermeintlicher Warnungen nicht mitgeteilt. 129 Eine spätere Zweckentfremdung von Anlagegeldern für angeblich private Anschaffungen (Weihnachtseinkäufe im Dezember 2008) trägt den Tatvorwurf des Betruges gegenüber dem Beklagten zu 2) nicht. Gleiches gilt für die angebliche Veruntreuung von Anlagegeldern in Höhe von 300.000,00 € durch im Anlageprospekt vermeintlich überhöht angesetzte Kosten für die Einrichtung einer Fondsniederlassung in Dubai. Für eine diesbezügliche Kenntnis und Täuschungshandlung des Beklagten zu 2) sind nicht im Ansatz Anhaltspunkte vorgetragen. 130 bb) Darüber hinaus sind – hierauf kommt es indes nicht mehr an – auch die subjektiven Voraussetzungen des Betrugstatbestandes in keiner Weise dargelegt. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass der Beklagte zu 2) den Anlegern durch die Verwendung der von ihm nicht einmal selbst erstellten Vertragsunterlagen Schutzmechanismen hat vorspiegeln oder diese in Bezug auf ihr Anlagekapital hat künstlich in Sicherheit wiegen wollen. Dass er eine Schädigung der Anleger billigend in Kauf genommen hat und sich selbst oder die Fondsinitiatoren bereichern wollte, dafür gibt es nach dem festgestellten Sachverhalt nicht den geringsten Anhaltspunkt. Nichts deutet darauf hin, dass dem Beklagten zu 2), jenseits der Vergütung der Beklagten zu 1), persönlich Gelder oder ein sonstiger vermögenswerter Vorteil zugeflossen sind. Auch das Ermittlungsverfahren hat insoweit nichts zutage gefördert. 131 cc) Letztlich fehlt es für eine Inanspruchnahme des Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB auch an einem schlüssig vorgetragenen Schaden. Zwar kann der geltend gemachte Anspruch wegen angeblichen Vortäuschens einer tatsächlich von vornherein nicht beabsichtigten Mittelverwendungskontrolle auf der Rechtsfolgenseite zum Ersatz des Zeichnungsschadens führen. Im Streitfall ist jedoch – wie vorstehend aufgezeigt – infolge der behaupteten unerlaubten Handlung des Beklagten kein kausal darauf zurückzuführender Schaden eingetreten. Der Kläger hat weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass die eingeworbenen Gelder nicht prospektgemäß verwendet und von den Herren M für eigene Zwecke vereinnahmt worden wären. Vielmehr ergibt sich aus der Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15.03.2011 und aus dem sog. „title deed“ (Eigentumsurkunde), dass das Anlagekapital bei dem ACI V. Fonds zweckentsprechend eingesetzt worden ist. 132 c. 133 Rechtsfehlerfrei und mit überzeugender Begründung hat das Landgericht ebenfalls einen Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB verneint. 134 Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob dem Beklagten als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) überhaupt persönlich eine Treuepflicht gegenüber den Anlegern oblag. (Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB dürfte dies zu bejahen sein.) Unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen hat er jedenfalls eine Vermögensbetreuungspflicht weder verletzt (§ 266 Abs. 1 Nr. 2 StGB Treubruchstatbestand) noch hat er eine ihm eingeräumte Verfügungsbefugnis missbraucht (§ 266 Abs. 1 Nr. 1 StGB Missbrauchstatbestand – nach h.M. Spezialfall des Treubruchtatbestandes). Aus den zuvor aufgezeigten Gründen sind ebenfalls eine die Grenze zur Strafbarkeit überschreitende Pflichtwidrigkeit seines Handelns sowie die subjektiven Voraussetzungen des Untreuetatbestandes zu verneinen. Letzteres gilt umso mehr, als nach ständiger Rechtsprechung des BGH an den Nachweis des subjektiven Tatbestandes im Hinblick auf die Weite des objektiven Tatbestandes strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 266, Rn. 77 ff.). Im Streitfall lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte zu 2) eine Schädigung der Anleger auch nur billigend in Kauf genommen hätte. Er hat das Anlagekapital auf dem Treuhandkonto in Deutschland gesammelt und zweckgebunden nach Dubai an die vor Ort tätige Schlüsselperson des Fonds weiter geleitet. Dass die Fondsinitiatoren und Hintermänner, maßgeblich Herr M3, sich ggf. als nicht vertrauenswürdig erweisen würden, dafür gab es im Zeitpunkt des in Rede stehenden Geldtransfers nicht die geringsten Anhaltspunkte. Ebenso weist nichts darauf hin, dass der Beklagte zu 2) selbst Anlegergelder vereinnahmt oder über die ihm vertraglich zugesagte Vergütung hinaus sonstige Vorteile aufgrund seiner Tätigkeit erlangt hätte. Die ihm vertraglich versprochene Vergütung fällt zudem nicht derart lukrativ aus, dass diese hätte Anreiz sein können, auf derart leicht durchschaubare Weise großflächig Anlegergelder ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung zu entziehen. 135 Die mit der Berufung weiter erstrebte Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB scheitert letztlich auch daran, dass dieser Anspruch nicht zum Ersatz des ausschließlich geltend gemachten Zeichnungsschadens führen kann. Die Berufung begründet eine Untreuehandlung des Beklagten mit dem Transfer der Gelder nach Dubai. Zu dieser Zeit war die Investitionsentscheidung des Klägers indes längst gefallen. 136 d. 137 Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht letztlich auch eine Haftung des Beklagten zu 2) unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB verneint. 138 Aus den oben dargelegten Gründen ist ein sittenwidriges Verhalten des Beklagten zu 2), welches zudem noch eine besondere Verwerflichkeit in sich tragen müsste, eindeutig abzulehnen. Der in der Rechtsmittelbegründungsschrift erhobene Vorwurf, der Gesamtcharakter der Umstände habe „objektiv einen hinterhältigen und heimtückischen Einschlag“, trifft nach dem festgestellten Sachverhalt ersichtlich nicht zu. Wie vorstehend aufgezeigt, hat der Beklagte zu 2) die Anleger nicht getäuscht oder einer – objektiv schon nicht festellbaren – Zweckentfremdung des Anlagekapitals in verwerflicher Weise Vorschub geleistet. 139 Letztlich fehlt es für eine Haftung des Beklagten zu 2) auch an einem kausal auf sein Verhalten zurückgehenden Schaden. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu II.2.cc. verwiesen. 140 III. 141 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. 142 IV. 143 Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die zu entscheidenden Rechtsfragen sind entweder in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt oder solche des Einzelfalls.