3 RVs 66/13
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
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1.
Einem Verbindungsbeschluss kann im Einzelfall die Wirkung eines Eröffnungsbeschlusses zukommen, wenn das verbindende Gericht die Eröffnungsvoraussetzungen im Rahmen der Verbindung erkennbar geprüft hat, dem Verbindungsbeschluss mithin eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage unter den Voraussetzungen des § 203 StPO zuzulassen, unter gleichzeitiger Würdigung des hinreichenden Tatverdachts zu entnehmen ist.
2.
Hat das Gericht in dem Verbindungsbeschluss lediglich die Aktenzeichen der verbundenen Verfahren genannt und nicht einmal die zugrunde liegenden Anklagen näher bezeichnet, die zur Hauptverhandlung zugelassen werden mussten, so fehlen genügende Anhaltspunkte für eine (gleichzeitige) Prüfung des hinreichenden Tatverdachtes.
Das angefochtene Urteil wird, soweit die Angeklagte wegen der Taten vom 29.01.2012 und vom 30.01.2012 - Tatvorwürfe aus der Anklageschrift der StA Bielefeld vom 20.07.2012 - 502 Js 1091/12 - verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die gegen die Angeklagte verhängte Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Das Verfahren wird hinsichtlich der Tatvorwürfe aus der Anklageschrift der StA Bielefeld vom 20.07.2012 - 502 Js 1091/12 – eingestellt.
Im Übrigen wird die Revision der Angeklagten mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung
über die Bildung einer Gesamtstrafe aus den für die Taten vom 14.02.2012
und vom 16.02.2012 verhängten Einzelstrafen nach den §§ 460, 462 StPO zu
treffen ist.
Die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last, soweit das Verfahren eingestellt worden ist.
Im übrigen trägt die Angeklagte die Kosten des Revisionsverfahrens.