Urteil
27 U 158/12
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zahlungen der Insolvenzschuldnerin an eine Gläubigerin sind anfechtbar nach § 133 I InsO, wenn der Gläubiger bei Leistung Kenntnis vom Drohen der Zahlungsunfähigkeit hatte.
• Eine Forderung, deren Fälligkeit durch Stundung oder stillschweigende Vereinbarung ausgesetzt ist, bleibt bei der Prüfung der Zahlungseinstellung unberücksichtigt.
• Kenntnis des Anfechtungsgegners von Zahlungsunfähigkeit kann bereits durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder ausdrücklich erkannte Zahlungsschwierigkeiten indiziert werden.
• Nur die am oder nach dem Zeitpunkt liegenden Leistungen sind zurückzugewähren, für frühere Zahlungen fehlt es ohne konkreten Nachweis weiterer fälliger Verbindlichkeiten an der Vermutung der Zahlungseinstellung.
Entscheidungsgründe
Insolvenzanfechtung: Rückerstattung späterer Raten bei Kenntnis von Zahlungsschwierigkeiten • Zahlungen der Insolvenzschuldnerin an eine Gläubigerin sind anfechtbar nach § 133 I InsO, wenn der Gläubiger bei Leistung Kenntnis vom Drohen der Zahlungsunfähigkeit hatte. • Eine Forderung, deren Fälligkeit durch Stundung oder stillschweigende Vereinbarung ausgesetzt ist, bleibt bei der Prüfung der Zahlungseinstellung unberücksichtigt. • Kenntnis des Anfechtungsgegners von Zahlungsunfähigkeit kann bereits durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder ausdrücklich erkannte Zahlungsschwierigkeiten indiziert werden. • Nur die am oder nach dem Zeitpunkt liegenden Leistungen sind zurückzugewähren, für frühere Zahlungen fehlt es ohne konkreten Nachweis weiterer fälliger Verbindlichkeiten an der Vermutung der Zahlungseinstellung. Die Insolvenzverwalterin (Kläger) verlangt Rückerstattung von Ratenzahlungen, die die spätere Insolvenzschuldnerin von September 2005 bis August 2007 an die Beklagte zur Tilgung eines Prozessvergleichs in Höhe von 40.000 € geleistet hat. Die ursprüngliche Forderung stammte aus einem Kaufpreisrestanspruch für einen Reisebus, der an die Beklagte abgetreten war. Der Insolvenzantrag über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 8.2.2008 gestellt. Der Kläger macht vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung nach § 133 I InsO geltend und behauptet, die Schuldnerin sei bereits 2004 zahlungsunfähig gewesen bzw. habe Zahlungsunfähigkeit gedroht. Die Beklagte bestreitet Kenntnis hiervon und beruft sich auf eine positive Wirtschaftsauskunft sowie auf saisonale Liquiditätsengpässe; Zahlungen erfolgten teils an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Das Landgericht wies die Klage überwiegend ab, das OLG hob teilweise zu Gunsten des Klägers ab und sprach Erstattung für Zahlungen im Juni und August 2007 zu. • Anfechtungsrelevant sind Zahlungen, die die Vermögensmasse der Schuldnerin mindern und der Beklagten Vorteil verschaffen; Zahlungen an bevollmächtigte Prozessvertreter gelten als Leistungen an die Beklagte. • Zur Annahme von Zahlungsunfähigkeit oder deren Drohen sind fällige, nicht gestundete Verbindlichkeiten maßgeblich; gestundete oder durch Vergleich gestellte Forderungen bleiben bei der Feststellung einer Zahlungseinstellung unberücksichtigt. • Die bloße Bitte um Ratenzahlung an sich reicht nicht aus, um beim Gläubiger Kenntnis vom Drohen der Zahlungsunfähigkeit zu begründen; eine positive Bonitätsauskunft kann das Vertrauen des Gläubigers in die Zahlungsfähigkeit stützen. • Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, dass neben der Forderung der Beklagten weitere erhebliche, fällige Verbindlichkeiten bestanden, sodass für die Zeit bis März 2007 die Vermutung einer Zahlungseinstellung nicht tragfähig ist. • Für die nach März 2007 geleisteten Zahlungen (13.6.2007: 1.000 €, 24.8.2007: 985,05 €) besteht jedoch Anfechtungsgrund, weil die Beklagte selbst von Zahlungsschwierigkeiten ausging und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleitete; dies indiziert Kenntnis von der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und damit den Benachteiligungsvorsatz. • Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 143 I S.2 InsO i.V.m. §§ 819 I, 291 S.1, 288 Abs.1 S.2 BGB. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung beruhen auf §§ 92 I, 708 Nr.10, 711 ZPO. Der Kläger hat teilweise Erfolg: Die Beklagte ist zur Rückzahlung von 1.985,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.7.2008 verurteilt. Die Klage ist insoweit begründet, weil die Zahlungen vom 13.6.2007 und 24.8.2007 anfechtbar sind, da die Beklagte zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von Zahlungsschwierigkeiten hatte und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleitete, was den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin indiziert. Für die bis März 2007 geleisteten Raten fehlt es an tragfähigen Darlegungen weiterer fälliger Verbindlichkeiten; nach Abschluss des Prozessvergleichs war die maßgebliche Forderung gestundet und eine Zahlungseinstellung nicht mehr feststellbar. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 95 % und die Beklagte zu 5 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.