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Beschluss

2 WF 29/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2013:0912.2WF29.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Warburg vom 2.1.2013 wird als unzulässig verworfen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300 € festgesetzt. 1 Gründe 2 I. 3 Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des am 1.10.1994 geborenen Q S. Die Kindeseltern sind geschieden. Der Kindesvater lebt in X. Er bezieht das Kindergeld für den Sohn. 4 Am 16.11.2012 stellte die Kindesmutter bei dem Amtsgericht Warburg den Antrag, sie als Kindergeldberechtigte für den gemeinsamen Sohn festzustellen. Dies begründete sie damit, sie sei zusammen mit dem Sohn am 1.10.2012 nach C gezogen, habe dort Wohnsitz genommen und sich wie auch den Sohn dort mit erstem Wohnsitz angemeldet. Nebenwohnsitz sei X. Der Sohn benötige das Kindergeld für sich selbst. Er müsse sich davon und von seinem Ausbildungslohn unterhalten. Es solle ein Abzweigungsantrag bei der Kindergeldkasse gestellt werden, damit das Kindergeld direkt an den Sohn gezahlt werde. Die dazu notwendige Erklärung gebe der Kindesvater nicht ab. Da der Sohn bei ihr wohne und sie ihn unterstütze, beantrage sie, als Kindergeldberechtigte eingesetzt zu werden, um dem Sohn das Kindergeld zuzuwenden. Dieser Antrag wurde dem Kindesvater zur Stellungnahme zugeleitet. 5 Mit am 05. 12. 2012 erlassenen Beschluss hat das Amtsgericht - Rechtspfleger - X die Kindesmutter zum Kindergeldberechtigten ab dem 1.11.2012 bestimmt und dazu ausgeführt, das Kind lebe nun mit seiner Mutter in einer Wohnung in C. Es sei daher gerechtfertigt, die Mutter als Kindergeldberechtigte zu bestimmen. Von Seiten des angehörten Kindesvaters seien Einwände nicht erhoben worden. 6 Mit persönlich gefertigten Schreiben vom 16.12.2012 hat der Kindesvater Einspruch eingelegt und dahin Stellung genommen, dass er erst am 15.12.2012 von dem Antrag durch Zufall Kenntnis erlangt habe. Die Kindesmutter habe die Post geöffnet und im Altpapier entsorgt. Der gemeinsame Sohn wohne nicht in C bei der Mutter. Das sei gelogen. Der Sohn wohne immer noch bei ihm. Am 21.12.2012 hat der Kindesvater bei dem Amtsgericht gegen den Beschluss vom 5.12.2012 Beschwerde eingelegt und dies damit begründet, der Sohn lebe weiterhin in seinem Haushalt. Er sei im zweiten Lehrjahr bei der Firma O2 in X und verdiene im Monat rund 800 € netto. Der Sohn wohne mit in dem Haus, dessen Kosten er allein trage, obschon der Sohn Miteigentümer der Immobilie sei. Es sei nur recht und billig, dass er das Kindergeld beziehe. Der Beschluss sei aufzuheben. 7 Das Kind, persönlich in Begleitung der Kindesmutter am 2.1.2013 angehört, hat erklärt, er wohne zurzeit wieder im Haus in X. Er arbeite im Moment bei der Firma O2 in X. Er habe Blockunterricht in C. Dann halte er sich dort in der Wohnung eines Bekannten seiner Mutter auf. Am Wochenende sei er aber dann in X. 8 Mit am 2.1.2013 erlassenen Beschluss hat das Amtsgericht der Beschwerde des Kindesvaters abgeholfen und den Beschluss vom 5. 12. 2012 aufgehoben. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, der Sohn wohne zwar nicht ausschließlich in X, halte sich aber einen großen Teil seiner Zeit dort auf. Von daher sei es gerechtfertigt, dass das Kindergeld weiter an den Kindesvater fließe. Er trage im materiellen Sinne dazu bei, dass der Sohn kostenfrei im Haus in X leben könne. 9 Mit persönlich verfasstem Schreiben vom 31.1.2013 wendet sich die Kindesmutter gegen die Aufhebung des Beschlusses. Sie führt aus, sie komme genauso für die Kosten des Hauses in X auf wie auch für das Auto, das für die Arbeit und die Schule benutzt werde. Da sie auch Leistungen erbringe, verstehe sie die Entscheidung vom 2.1.2013 nicht. 10 Mit am 4.2.2013 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Beschluss vom 02.01.2013 aufzuheben und rückwirkend ab 01.11.2012 die Antragstellerin als Kindergeldberechtigte zu bestimmen. Zur Begründung wird darauf verwiesen, die Ausführungen des Kindesvaters entsprächen nicht den Tatsachen. Der Sohn werde hauptsächlich durch die Kindesmutter betreut und versorgt. 11 Mit Beschluss vom 6.2.2013 hat das Amtsgericht der Beschwerde der Antragstellerin vom 4.2.2013 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. 12 Der Kindesvater ist dem Rechtsmittel entgegengetreten, im Wesentlichen mit dem Vortrag, die Kindesmutter lüge, der Sohn wohne bei ihm in X. 13 Der Sohn hat mit einem am 10.03.2013 eingegangenen Schreiben mitgeteilt, dass er bei seiner Mutter wohne, die sich um all seine Angelegenheiten kümmere. 14 II. 15 Die Beschwerde der Kindesmutter ist als unzulässig zu verwerfen. 16 1. 17 Die Beschwerde ist gemäß § 58 FamFG statthaft. Sie richtet sich gegen eine im erstinstanzlichen Verfahren ergangene Endentscheidung des Familiengerichts (OLG Celle Beschluss vom 14.5.2012 - 10 UF 94/11 - bei juris mit weiteren Nachweisen auf die insoweit übereinstimmende obergerichtliche Rechtsprechung). 18 2. 19 Sie ist gemäß §§ 63,64 FamFG auch form-und fristgerecht eingelegt worden. 20 3. 21 Die Beschwerde ist indes unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt. 22 a. 23 Bei dem Verfahren auf Bestimmung des Kindergeldberechtigten gemäß § 64 Abs. 2 S. 3 EStG handelt es sich nach § 231 Abs. 2 FamFG um eine Unterhaltssache und zugleich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit (vergleiche nur OLG Celle FamRZ 2011,1616; OLG Nürnberg FamRZ 2011,1243). 24 Die Zulässigkeit der Beschwerde ist danach davon abhängig, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt (siehe auch Finke FPR 2012,155,159). 25 Der Senat tritt der Auffassung des OLG Celle im Beschluss vom 14.5.2012 - 10 UF 94/11 - bei, wonach der Wert des Beschwerdegegenstandes selbstständig, insbesondere unabhängig von dem in § 51 Abs. 3 FamGKG vorgegebenen Verfahrenswert zu bestimmen ist. Der einheitliche Schätzwert von 300 € in § 51 Abs. 3 FamGKG beruht nach der Vorstellung des Gesetzgebers (BT-Drucks. 16/6308 S. 307) auf der geringen Bedeutung des Verfahrens. Dieser Gesichtspunkt kann auch für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nicht ohne Bedeutung bleiben. Es kommt hinzu, dass nach der ausdrücklichen Zuständigkeitsregelung in § 64 Abs. 2, 3 EStG eine familiengerichtliche Entscheidung nur in den dort bezeichneten Fällen erforderlich ist. Zur eventuellen Klärung des Obhutsverhältnisses, vielfach mit einem erheblichen Aufwand verbunden, als eine Voraussetzung für die Bezugsberechtigung sind die Familienkassen berufen (OLG Nürnberg Beschluss vom 16.02.2011 - 7 WF 161/11 - FamRZ 2011,1243; OLG München Beschluss vom 07.06.2011 - 33 UF 21/11 - NJW-RR 2011,1082; OLG Jena Beschluss vom 05.05.2011 - 1 WF 87/11 - FamRZ 2011,1534; siehe auch Kastenbacher NJW-Spezial 2011,516). Ein Beschwerdeführer hat deshalb einen ihn treffenden wirtschaftlichen Nachteil von mehr als 600 € darzulegen (Finke FPR 2012,155,159). Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn ein anderer Anspruchsberechtigter als Kindergeldberechtigter bestimmt worden ist. 26 b. 27 Gemessen daran hat die Antragstellerin keine Umstände dargelegt, die für sie einen wirtschaftlichen Nachteil in einer 600 € übersteigenden Höhe als Folge der Entscheidung des Amtsgerichts vom 02.01.2013 beinhalten. Sie verweist lediglich darauf, dass sie für den Sohn auch wirtschaftliche Aufwendungen tätige. Dies ist jedoch - die Richtigkeit unterstellt - kein wirtschaftlicher Nachteil als Folge der angefochtenen Entscheidung. Wie ihrem Antrag vom 16.11.2012 zudem zu entnehmen ist, erstrebt sie die Kindergeldbezugsberechtigung nicht zum Zwecke ihrer eigenen wirtschaftlichen Entlastung, vielmehr mit dem Ziel, dass das Kindergeld dem Sohn direkt zugewendet wird. 28 4. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Bemessung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 51 Abs. 3 FamGKG.